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Urteil

37 C 7814/09

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2010:0311.37C7814.09.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 02.03.2010

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird

1. die Klägerin zu verurteilt, an den Beklagten 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu bezahlen.

2. festgestellt, dass der Klägerin aus einem Internet-System-Vertrag vom 12.08.2008, Vertragsnummer xxxxx, keine Ansprüche gegen den Beklagten für das dritte und vierte Vertragsjahr zu stehen.

3. festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht ordnungsgemäße Vertragsanbahnung/Vertragsdurchführung entstanden ist bzw. entsteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 02.03.2010 durch den Richter X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird 1. die Klägerin zu verurteilt, an den Beklagten 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu bezahlen. 2. festgestellt, dass der Klägerin aus einem Internet-System-Vertrag vom 12.08.2008, Vertragsnummer xxxxx, keine Ansprüche gegen den Beklagten für das dritte und vierte Vertragsjahr zu stehen. 3. festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht ordnungsgemäße Vertragsanbahnung/Vertragsdurchführung entstanden ist bzw. entsteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich Internet. Der Beklagte betreibt das Hotel "X Hof" in X. Am 12.08.2008 schlossen die Parteien einen sogenannten Internet-System-Vertrag (ISV) mit der Vertragsnummer xxxxx. In den ISV sind die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin einbezogen. Nach Ziffer I. i. V. m. Ziffer II. ISV ist die Klägerin verpflichtet den "Systemumfang Premium" zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ausweislich der Leistungsbeschreibung, auf die in Ziffer II. ISV Bezug genommen wird, beinhaltet die vertragliche Leistung der Klägerin eine Wunschdomain für den Beklagten, soweit möglich, zu registrieren und zu hosten. Die Errichtung der Internetpräsenz soll nach Durchführung einer Vor-Ort-Beratung erfolgen. Schließlich sind drei Aktualisierungen der Internetpräsenz pro Jahr geschuldet. Weiter ist Ziffer II. ISV ein monatliches Entgelt in Höhe von 130,00 € (netto) angegeben. Hinzu kommen einmalig Abschlusskosten in Höhe von 199,00 € (netto). Die Vertragslaufzeit beträgt 48 Monate, das monatliche Entgelt ist jährlich zu Beginn eines jeden Vertragsjahres zu bezahlen. In § 8 AGB ist als ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart. Der Außendienstmitarbeiter der Klägern, der Zeuge L, erklärte bei Vertragsschluss dem Beklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin R, dass die Klägerin ihm ein besonders günstiges Angebot mache, da er - der Beklagte - als Referenzkunde der Klägerin dienen solle. Der Beklagte widerrief seine Willenserklärung zum Vertragsschluss mit Schreiben vom 14.08.2008. Mit Scheiben seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.09.2008 erklärte der Beklagte zudem die Anfechtung seiner Willenserklärung zum Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin mahnte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2008 die Zahlung der ersten zwölf monatlichen Entgelte sowie die Anschlusskosten in Höhe von insgesamt 2.093,21 € (brutto) an. Dieser Betrag sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,30 € waren Gegenstand der ursprünglichen Klageforderung. Die Klägerin behauptet, der Zeuge L habe dem Beklagten und der Zeugin R den Leistungsumfang ausführlich erläutert. Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 erweiterte die Klägerin den geltend gemachten Anspruch um das Entgelt für das das zweite Vertragsjahr. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.178,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.093,21 € seit dem 12.09.2008 und aus einem Betrag in Höhe von 1.856,40 € seit dem 13.08.2009 sowie einen Betrag in Höhe von 229,30 € seit dem 30.12.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet ihm sei ein Referenzangebot durch den Zeugen L unterbreitet worden, wonach er nur einmalig 1.560,00 € zahlen müsse. Der Beklagte ist weiter u. a. der Auffassung, dass die Klägerin ihm kein annahmefähiges Angebot unterbreitet habe. Die im Verfahren von der Klägerin vorgelegte Leitungsbeschreibung sei ihm bei Vertragsschluss nicht übergeben worden. Widerklagend beantragt der Beklagte, 1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. festzustellen, dass der Klägerin aus einem Internet-System-Vertrag vom 12.08.2008, Vertragsnummer xxxxx, keine Ansprüche gegen ihn für das dritte und vierte Vertragsjahr zu stehen. 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht ordnungsgemäße Vertragsanbahnung/Vertragsdurchführung entstanden ist bzw. entsteht. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beschluss vom 14.08.2009 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle des Rechtshilfegerichtes Müllheim vom 06.10.2009 und 13.01.2010 Bezug genommen. Die Klägerin hat die urspünglich streitbefangene Forderung zuerst im Urkundenprozess geltend gemacht, jedoch hiervon in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2009 Abstand genommen. Wegen der weiteren Einheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Düsseldorf ist aufgrund der in § 8 AGB geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung örtlich und sachlich zuständig. 2. In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch mangels eines wirksamen Vertragsschlusses nicht zu. a. Ein wirksamer Vertrag liegt vor, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsinhalte geeinigt haben (Heinrichs in Palandt, 68. Auflage, vor § 145, Rn. 3). Bei Abschluss eines Vertrages ist der Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn er eine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält oder eine solche Regelung zumindest bestimmbar ist. Im vorliegenden Fall wäre bei dem Antrag zu Abschluss des ISV von einer ausreichenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit nur dann auszugehen, wenn die im Verfahren durch die Klägerin vorgelegte Leistungsbeschreibung bei Vertragsschluss vorgelegen hätte und in den Vertrag einbezogen worden wäre. Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn zum einen ist die vertragliche Regelung, nach der der Beklagte die Übergabe der Leistungsbeschreibung bestätigt, unwirksam. Zum anderen hat die insoweit beweisbelastete Klägerin keinen Beweis angetreten, dass die Leistungsbeschreibung in die Einigung zum Vertragsschluss einbezogen wurde. Vielmehr stellt sich die Klägerin - rechtsirrig - auf den Standpunkt gestellt, dass es unerheblich sei, ob die Beklagte die Leistungsbeschreibung erhalten habe. Allein aus der Vertragsurkunde selbst ergibt sich nicht, welche Leistung die Klägerin zu erbringen hat, so dass es an einem ausreichend bestimmten Antrag fehlt. Aus der Vertragsurkunde ergibt sich nur, dass die Klägerin eine Internetseite erstellen soll und der Kunde dafür über eine Laufzeit von 48 Monaten ein monatliches Entgelt entrichten soll. Weder der genaue Umfang der Internetseite wird festgehalten, noch ist ausdrücklich bestimmt, ob die Klägerin während der Vertragslaufzeit weitere Leistungen erbringen soll und wenn ja welche. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass durch die Beschreibung des Produktes als "Systemunfang Premium" ein ausreichend bestimmter Vertragsinhalt vorliegt. Denn es nicht allgemein bekannt, was unter dem Produkt "Systemunfang Premium" zu verstehen ist. Auch wäre es nicht ausreichend, wenn sich der Beklagte erst nach Vertragsschluss informieren könnte, welche Leistungen das Produkt "Premium" umfasst. Die Regelung, nach der der Bekalgte der Klägerin bestätigt die Leistungsbeschreibung erhalten zu haben verstößt gegen § 309 Nr. 12 lit. b) BGB und ist daher unwirksam. Das in dieser Vorschrift geregelte Verbot von Beweislastklauseln gilt nach §§ 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch für Verträge zwischen Unternehmern gemäß § 14 BGB (Grüneberg in Palandt, aaO, § 309 Rn. 103) Ob die Klägerin den Beklagten bei Abschluss des ISV durch die Erklärungen des Zeugen L arglistig getäuscht hat und dem Beklagten ein Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung gegeben hat, kann aufgrund der vorstehenden Aufführungen unentschieden bleiben. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Beklagte seine Willenserklärung unter dem 14.08.2008 wirksam widerrufen konnte. b. Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1 BGB. c. Aus dem gleichen Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. 3. Die Widerklage ist zulässig. In der Sache ist sie auch begründet. a. Soweit der Beklagte die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt ergibt sich der Anspruch aus § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Durch den geschäftlichen Kontakt der Parteien ist ein Schuldverhältnis entstanden, aus dem sich Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des jeweiligen Vertragspartners ergeben. Gegen diese Pflichten hat die Klägerin dadurch verstoßen, dass sie gegen den Beklagten eine Forderung geltend gemacht hat, die ihr tatsächlich nicht zustand. Die Kosten der außergerichtlichen Beauftragung der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind als zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 anzusehen. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere der zugrunde gelegte Gegenstandswert und der Faktor der Geschäftsgebühr, sind nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich der widerklagend geltend gemachte Betrag in Höhe von 229,30 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. b. Die Feststellungsanträge sind ebenfalls begründet, da wie bereits dargelegt kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien besteht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Abs. 1 ZPO. Streitwert: Bis zum 20.03.2009: 2.093,21 € Bis zum 15.10.2009: 2.322,51 € Bis zum 07.12.2009: 4.178,91 € Ab dem 08.12.2009: 7.891,71 €