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Urteil

22 S 64/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0924.22S64.10.00
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Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das am 11. März 2010 verkündete Urteil des Amts¬ge¬richts Düs¬sel¬dorf – Az.: 37 C 7814/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu 50 %.

Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.

Die Parteien dürfen die Voll¬stre¬ckung der jeweils anderen Partei durch Leis¬tung einer Si¬cher¬heit in Höhe von 120 % des je¬weils bei-zu¬trei¬ben¬den Be¬trags vor¬läu¬fig ab¬wen¬den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll¬stre¬ckung Si¬cher¬heit in glei¬cher Höhe leis-tet.

Die Re¬vi¬sion wird zu¬ge¬las¬sen.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das am 11. März 2010 verkündete Urteil des Amts¬ge¬richts Düs¬sel¬dorf – Az.: 37 C 7814/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu 50 %. Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar. Die Parteien dürfen die Voll¬stre¬ckung der jeweils anderen Partei durch Leis¬tung einer Si¬cher¬heit in Höhe von 120 % des je¬weils bei-zu¬trei¬ben¬den Be¬trags vor¬läu¬fig ab¬wen¬den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll¬stre¬ckung Si¬cher¬heit in glei¬cher Höhe leis-tet. Die Re¬vi¬sion wird zu¬ge¬las¬sen. G r ü n d e : I. Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage im Urkundenprozess von dem Beklagten Zahlung des Entgelts für das erste und zweite Vertragsjahr aufgrund eines am 12. August 2008 geschlossenen "Internet-System-Vertrages" des Typs A Premium. Der Vertrag beinhaltet ausweislich der Leistungsbeschreibung unter anderem die Reservierung einer Internet-Wunschdomain, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internet-Präsenz sowie das Hosting der Website. Neben Anschlusskosten von 199,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, zahlbar bei Vertragsabschluss, hatte die Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit von 48 Monaten ein Entgelt von monatlich 130,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Für die Zahlung dieses Entgelts traf § 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im Folgenden: AGB) die Regelung, dass das Entgelt jährlich im Voraus fällig sei, im ersten Jahr jedoch erst 30 Tage nach Vertragsschluss. In § 2 Abs. 1 Satz 1 AGB ist geregelt: "Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar." Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14. August 2008 (Anlage B 3), er widerrufe den Vertrag sowie die Bankeinzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen. Nachdem die Parteien am 22. August 2008 ein Telefonat geführt hatten, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2008 (Anlage B 4) mit, es bestehe kein Grund zur Kündigung des Vertrages. Auf den Inhalt des Schreibens vom 9. September 2008 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. September 2009 (Anlage B 2) ließ der Beklagte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklären. Zur Begründung machte er geltend, ihm sei vorgespiegelt worden, dass sein Hotel als sogenannter Referenzbetrieb in die Präsentation der Klägerin aufgenommen und ihm deswegen ein besonders günstiges Angebot unterbreitet werde. Es entstünden lediglich Kosten in Höhe von insgesamt 1.560,- € zuzüglich Umsatzsteuer; dieser Betrag könne in zwölf monatlichen Raten gezahlt werden. Unter dieser Prämisse sei der Antrag ausgefüllt und vorgelegt worden. Er sei arglistig nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Laufzeit von 48 Monaten genannt sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2009 ließ der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt zur Vermeidung einer automatischen Verlängerung die Kündigung des Internet-System-Vertrages erklären. Die Klägerin hat vorgetragen, Gesprächsgegenstand am 12. August 2008 sei gewesen, dass der Beklagte – wie sich aus der Vertragsurkunde ergebe – Partnerunternehmen zu den im Vertrag genannten Konditionen werden könne; von "Referenzkunde" sei hingegen keine Rede gewesen. Bei der von dem Beklagten vorgelegten Anlage B 1 handele es sich um eine Fälschung. Ein derartiges Formular stamme nicht von der Klägerin und sei auch nicht übergeben worden. Vor Vertragsschluss seien mit dem Beklagten der Leistungsumfang und das zu zahlende Entgelt ausführlich besprochen worden. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 24. Juli 2009 vom Urkundenprozess Abstand genommen hatte, hat sie zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die 4.178,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.093,21 € seit dem 12. September 2008, aus 1.856,40 € seit dem 13. August 2009 sowie aus 229,30 € seit dem 30. Dezember 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat er beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Klägerin aus einem Internet-System-Vertrag vom 12.08.2008, Vertragsnummer 39841, keine Ansprüche gegen ihn für das dritte und vierte Vertragsjahr zustehen; 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht ordnungsgemäße Vertragsan- bahnung/Vertragsdurchführung entstanden ist bzw. entsteht. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, ihm sei das "Referenzangebot" (Anlage B 1) unausgefüllt vorgelegt worden. Weil man ihn als "Referenzkunden" habe gewinnen wollen, sei ihm erklärt worden, die im Referenzangebot unter den Punkten 1 bis 10 aufgelisteten Tätigkeiten seien kostenlos, weshalb jeweils handschriftlich eine "0" vermerkt worden sei. Ihm sei erklärt worden, er müsse lediglich die im Referenzangebot aufgelisteten Kosten von 1.560,- € bezahlen und zwar in zwölf monatlichen Raten; weitere Kosten kämen nicht auf ihn zu. Das Formular des Internet-System-Vertrages sei mit dem Bemerken ausgefüllt worden, es ginge lediglich noch um die Formalien und die Festlegung der Webdomain und E-Mai-Adresse. Im Vertrauen darauf, dass das Vertragsformular keine abweichenden Bestimmungen zu dem zuvor besprochenen Referenzangebot enthalte, sei dieses von ihm unterzeichnet worden. Im Übrigen sei ihm die Leistungsbeschreibung der Klägerin nicht übergeben worden. Das Amtsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14. August 2009 Beweis erhoben über den Inhalt der am 12. August 2008 geführten Vertragsverhandlungen sowie über den Inhalt des am 22. August 2008 geführten Telefonats durch Vernehmung der Zeugin B sowie des Zeugen C im Wege der Rechtshilfe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Müllheim vom 6. Oktober 2009 sowie vom 13. Januar 2010 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Anträgen des Beklagten im vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch mangels eines wirksamen Vertragsschlusses nicht zu, denn der Leistungsgegenstand des Vertrages sei nicht hinreichend bestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei Vertragsschluss die Leistungsbeschreibung vorgelegen habe und allein aus der Vertragsurkunde ergebe sich nicht, welche Leistung die Klägerin zu erbringen habe. Ob die Klägerin den Beklagten bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht habe, könne daher unentschieden bleiben. Die Klägerin trägt vor, der Internet-System-Vertrag mit dem Beklagten sei als solcher eine zwingend notwendige Maßnahme, um ihr eigentliches unternehmerisches Ziel zu erreichen, nämlich die Gewinnung von Großkunden. Ein durch Analysen belegter marktwirtschaftlicher Grundsatz besage, dass ohne kleine und mittelständische Unternehmen keine Großkunden gewonnen werden könnten und dass ohne entsprechenden Bekanntheitsgrad regional und branchenspezifisch auch die Gewinnung von neuen Kunden aus demselben Segment sich mehr als schwierig erweise. Denn die Manager großer Unternehmen verlangten stets Referenzen von gefertigten Arbeiten, kleine und mittelständische Unternehmen scheuten einen Vertragsschluss oft aufgrund mangelnder Bekanntheit. Die Klägerin subventioniere den Internet-System-Vertrag mit den sog. Partnerunternehmen in nicht unerheblicher Weise vor dem Hintergrund, die von ihr jeweils erstellte Internetpräsenz als Referenz nutzen bzw. um mit ihr bei potentiellen Großunternehmenskunden werben zu können. Auf diese Weise wolle sie einen Marktanteil von 10 % bei kleinen und mittelständischen Unternehmen erreichen und die notwendige Bekanntheit am Markt erreichen, um mit neuen Kunden "normale" Verträge abzuschließen, d. h. auf der Basis ihrer üblichen Vergütungssätze des "Kaufkundenangebots", die deutlich teurer seien als diejenigen, die den sog. Partner- bzw. Referenzunternehmen angeboten würden. Derzeit stehe sie zwar auf Platz sechs aller deutscher Internetagenturen und habe ca. 14.700 Kunden im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, wolle aber ihren derzeitigen Marktanteil in den nächsten drei bis fünf Jahren von 0,5 % auf 10 % steigern. Langfristig wolle sie hier einen Anteil von 25 bis 30 % erreichen, gleichzeitig aber auch Großkunden gewinnen. Hinzu komme, dass sie Verträge mit Factoring-Gesellschaften abgeschlossen habe, die unter der Prämisse stünden, dass eine Kündigung während der fest vereinbarten Vertragslaufzeit nur außerordentlich möglich sei. Werde die freie Kündigung zugelassen, würden die Factoringgesellschaften die Rahmenverträge aufkündigen. Dann aber wäre der wirtschaftliche Fortbestand der Klägerin in Gefahr. Schließlich beschäftige sie derzeit etwa 110 Webdesigner, deren Weiterbeschäftigung mehr als kritisch zu beurteilen wäre, ließe man die freie Kündigung zu. Andererseits sei es bei dem Kunden des Internet-System-Vertrags kaum denkbar, dass sich nachträglich Umstände ergeben, die die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers in Frage stellen, eine Internetseite für sein Unternehmen erstellen zu lassen. Eine solche zu haben sei mittlerweile Usus, ferner werde sie laufend durch die Klägerin aktualisiert. Ferner meint die Klägerin, die Erklärung vom 29.06.2007 sei keine Kündigung, sondern eine Rücktrittserklärung. Denn die Beklagte bitte darum, den Vertrag rückgängig zu machen. Im Dauerschuldverhältnis handele es sich dabei um eine Erklärung nach § 314 BGB. Eine Umdeutung komme nur dann in Betracht, wenn dies ausnahmsweise dem erkennbar zum Ausdruck gekommenen Willen des Bestellers entspreche. Das sei aber nicht der Fall, weil die Beklagte gerade einen Vergütungsanspruch der Klägerin habe ausschließen wollen. Außerdem ergebe sich aus der Entscheidung des BGH zum Internet-System-Vertrag (Urt. v. 04.03.2010, III ZR 79/09, NJW 2010, 1449) gerade kein Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Der 3. Zivilsenat Senat habe auch in der mündlichen Verhandlung geäußert, § 649 BGB gelange nicht zur Anwendung. Sie meint ferner, § 649 BGB sei wegen des Dauerschuldcharakters des Vertrags nicht anwendbar. Der BGH hätte selbst entscheiden können, wenn § 649 BGB anwendbar wäre, und nicht zurück verweisen müssen. Eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der ersparten Aufwendungen sei im Streitfall nicht ausgelöst worden, weil die Beklagte hierzu gar nichts vorgetragen habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.178,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.093,21 € seit dem 12. September 2008, aus 1.856,40 € seit dem 13. August 2009 sowie aus 229,30 € seit dem 30. Dezember 2008 zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurück zu weisen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung der Berufung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin rügt eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 BGB durch das Amtsgericht, die – ihr Vorliegen unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei der Vertragsinhalt hinreichend bestimmt und dies auch ohne die entsprechende Leistungsbeschreibung, denn die essentalia negotii ergäben sich unmittelbar aus der Vertragsurkunde. Dieses Vorbringen der Klägerin stellt sich als formal zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar. Weiter bezeichnet die Klägerin konkrete Anhaltspunkte, die – als zutreffend unterstellt – Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten. Hierzu trägt sie vor, selbst wenn man der Argumentation des Amtsgerichts betreffend die fehlende Bestimmtheit des Leistungsgegenstandes folgen wolle, so sei von ihr vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dem Beklagten sei vor Vertragsunterzeichnung ausreichend Zeit zum Durchlesen der Leistungsbeschreibung und der Vertragsurkunde gegeben worden. Diesen Beweisantritt habe das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft übersehen. Ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO ist damit gegeben. III. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zwar einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung nach §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2 BGB. Die Klägerin legt aber die Höhe dieses Anspruchs nicht dar, so dass sie mit ihrer Klage keinen Erfolg hat. 1.1. Rechtsfehlerhaft ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein wirksamer Vertragsschluss deshalb nicht vorliegt, weil sich die Parteien nicht über die wesentlichen Vertragsinhalte geeinigt haben. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass – unabhängig von der Übergabe der Leistungsbeschreibung – die essentalia negotii des vorliegenden Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestanden hatten, denn die wechselseitigen Leistungspflichten sind auf Grundlage des Vertragsurkunde hinreichend bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar. 1.2. Der Beklagte hat den Vertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Bei den tatbestandlichen Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung handelt es sich um Tatsachen, für deren Vorliegen der Beklagte nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet ist. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat sich die Kammer nicht mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, davon zu überzeugen vermocht, dass der Beklagte von der Klägerin arglistig getäuscht worden war. Der Beklagte hat behauptet, ihm sei bei Abschluss des streitgegenständlichen Internet-System-Vertrages von dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen C, erklärt worden, er müsse lediglich die im Referenzangebot (Anlage B 1) aufgelisteten Kosten in Höhe von 1.560,- € bezahlen und zwar in zwölf monatlichen Raten; weitere Kosten kämen nicht auf ihn zu. Im Vertrauen darauf, dass das Vertragsformular keine abweichenden Bestimmungen zu diesem zuvor besprochenen Referenzangebot enthalte, sei dieses von ihm unterzeichnet worden. Es ist zunächst festzustellen, dass diese Sachdarstellung des Beklagten von der Zeugin Rühl nur teilweise eine Bestätigung erfahren hat. So hat die Zeugin B zwar zunächst ausgesagt, der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge C, habe im Rahmen des Gesprächs ein Formular vorgelegt, auf dem er die Leistungen "mit Null" beschriftet habe. Ferner habe dieser sinngemäß gesagt, was sie normalerweise bezahlen müssten und habe dann aber erklärt, für sie entstünden nur einmalige Kosten. An den genauen Betrag könne sie sich nicht mehr erinnern, sie sei sich aber sicher, dass von einer einmaligen Zahlung in der Größenordnung zwischen 1.000,- € und 1.500,- € die Rede gewesen sei. Nachdem aber der Zeugin B das von dem Beklagten vorgelegte "Referenzangebot" (Anlage B 1, Bl. 141 der Akte) und dasjenige Formular (Bl. 482 der Akte) vorgehalten worden waren, von dem die Klägerin behauptet, es sei von dem Zeugen C im Rahmen des Verkaufsgesprächs verwendet worden, hat sie ausgesagt, sie könne nicht sicher sagen, ob der Zeuge Ludwig ihnen tatsächlich das "Referenzangebot" (Anlage B 1) vorgelegt habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob die Gegenüberstellung der Zahlen – auf der einen Seite, was normalerweise zu bezahlen sei und auf der anderen Seite, was von ihnen zu bezahlen sei, nämlich "0" - nur mündlich erfolgt sei oder auch schriftlich. Sie könne sich nur noch sicher daran erinnern, dass der Zeuge C des Öfteren auf irgendeinem Blatt Papier handschriftlich eine Null eingetragen habe. Auf weiteres Befragen der Kammer bekundete die Zeugin B weiter, sie sei sich auch nicht mehr sicher, ob wirklich nur von einer einmaligen Zahlung die Rede gewesen sei. Sicher könne sie nur sagen, dass ein Betrag in der Größenordnung zwischen 1.000,- € und 1.500,- € von dem Zeugen C genannt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich hierbei um die Kosten gehandelt habe, die von ihnen für die Erstellung einer Internetpräsenz durch die Klägerin aufzuwenden seien. Auf weitere Nachfrage der Kammer hat die Zeugin B schließlich ausgesagt, sie meine, die Laufzeit des Vertrages betrage vier Jahre "bei einmaliger Zahlung" des in Rede stehenden Betrages. Auf Nachfrage der Kammer, ob der Zeugin B nicht aufgefallen sei, dass dieser einmalige Betrag nicht im Vertragstext stehe, hat sie ausgesagt, sie habe den Vertragstext nicht gelesen, dies habe sie vielmehr ihrem Ehemann, dem Beklagten, überlassen. Sie sei sich auch nicht sicher, ob sie überhaupt beim Ausfüllen des Vertragsformulars dabei gewesen sei. Sie sei zwar eigentlich schon bis zum Schluss dabei gewesen, sei aber hin und wieder auch kurz rausgegangen, um sich um den Hotelbetrieb zu kümmern. Auch wenn die Kammer es für wenig wahrscheinlich hält, dass das "Referenzangebot" (Anlage B 1) von dem Beklagten nachträglich hergestellt worden ist, sondern sie es eher für möglich hält, dass die Anlage B 1 von dem Zeugen C "in Eigenregie" angefertigt worden war, reicht allein dies für ihre Überzeugungsbildung nicht aus. Die Kammer vermag auf Grundlage der Bekundungen der Zeugin B sowie der Angaben des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Gesprächs nicht doch das von der Klägerin vorgelegte Formular (Bl. 482 der Akte) von dem Zeugen C verwendet worden war. Sowohl der Zeugin B als auch dem Beklagten ist dieses Formular im Original im Termin vorgehalten worden und beide konnten – trotz der intensiven und auffälligen Farbgebung sowie des ungewöhnlichen DIN-A3-Formats der gesamten Unterlage – nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Zeuge C dieses Formular in ihrem Beisein ausgefüllt hatte. Dies geht zu Lasten des Beklagten, denn auf diesem Formular (Bl. 482 der Akte) befindet sich - drucktechnisch hervorgehoben und handschriftlich durch einen Kreis nochmals besonders gekennzeichnet – ein Hinweis auf eine Laufzeit von 48 Monaten, so dass eine arglistige Täuschung des Beklagten bei dieser Sachlage nicht feststellbar ist. Darüber hinaus hat sich die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin B auch nicht die sichere Überzeugung davon zu verschaffen vermocht, dass – so der Vortrag des Beklagten – der Zeuge Ludwig wahrheitswidrig erklärt hat, lediglich die im Referenzangebot aufgelisteten Kosten in Höhe von 1.560,- € seien zu bezahlen und zwar in zwölf monatlichen Raten. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Zeugin B ausgesagt hat, von einer Laufzeit von 48 Monaten gewusst zu haben. Diese Bekundungen stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten, wonach der Zeuge C von einer zwölfmonatigen Laufzeit gesprochen haben soll. Hierbei handelt es sich um einen der beiden Kernpunkte der von dem Beklagten behaupteten Täuschung. Es verbleiben der Kammer daher durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung des Beklagten. Schließlich erscheint es der Kammer auch zweifelhaft, ob der Beklagte in seinem vermeintlichen Vertrauen darauf, dass das Vertragsformular keine abweichenden Bestimmungen zu dem zuvor besprochenen Referenzangebot enthalte, schutzwürdig ist. Der Zeuge C hat hierzu ausgesagt, er sei mit dem Beklagten das Vertragsformular im Einzelnen "durchgegangen". Dabei habe er die Laufzeit von 48 Monaten und das monatlich zu zahlende Entgelt in Höhe von 154,70 € nochmals ausdrücklich erwähnt. Das zu zahlende Entgelt sei auch im Beisein des Beklagten handschriftlich in das Vertragsformular eingetragen worden. Die Kammer hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge C wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Insbesondere wird seine Aussage nicht durch die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin B entkräftet, denn diese waren unergiebig. Die Zeugin B hat bekundet, sie sei nicht sicher, ob sie überhaupt beim Ausfüllen des Vertragsformulars dabei gewesen sei. Sie konnte daher auch keine konkreten Angaben dazu machen, was der Zeuge C beim Ausfüllen des Vertragsformulars gesagt hatte und was nicht. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Beklagte eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB durch die Klägerin nicht zur vollen Überzeugung der Kammer beweisen vermocht hat. Ohne Erfolg bliebe die Anfechtung auch, sofern der Beklagte geltend machen wollte, die Klägerin habe sie über die Annahmefrist für das ihr gemachte Angebot getäuscht. Ob dies der Fall ist, ist ihrem Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen. Jedenfalls gilt im Hinblick auf die Befristung eines Angebots § 148 BGB, wonach die Annahme eines Angebots nur innerhalb der von dem Antragenden bestimmten Frist erfolgen kann. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Antragende privatautonom die Frist bestimmen kann, während der er gebunden ist (Palandt-Ellenberger, aaO., Rdnr. 1), d. h. in der Bemessung der Frist frei ist (ders., aaO., Rdnr. 2). Dass die im Streitfall von dem Zeuge C bestimmte Frist ("hier und heute") lediglich eine Täuschung war, um den Beklagten unter Entscheidungsdruck zu setzen, ist nicht ersichtlich. Keinen Erfolg hat der Beklagte auch mit seiner Anfechtung, soweit er geltend macht, ihm sei im Rahmen der Anbahnung des Termins eine "kostenlose Erstellung" einer Internetpräsenz versprochen worden. Diese Aussage ist nach seinem eigenen Vorbringen anlässlich der Vertragsverhandlung revidiert worden, denn er selbst war davon ausgegangen, die Leistungen kosteten ihn 1.560,- €. Daraus ergibt sich, dass die von ihm behauptete Erklärung im Vorfeld der Vertragsverhandlungen im Rahmen seiner Entschließung zum Vertragsabschluss auch nicht mitursächlich geworden ist. Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe ihn dadurch getäuscht, dass sie ihm eine "Referenzkundeneigenschaft" und ein "besonders günstiges Angebot" zugesagt habe, was es beides gar nicht gebe, weil alle Kunden hiermit geködert werden sollten, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zu begründen. Zum einen hat der Beklagte schon nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchem Grund das ihm von der Klägerin unterbreitete Angebot nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der gesamten Marktsituation nicht "besonders günstig" gewesen sein soll. Zum anderen – und dies ist nach Ansicht der Kammer der entscheidende Gesichtspunkt - stellt sich die behauptete Aussage der Klägerin lediglich als bloße Anpreisung dar, die offensichtlich werbenden Charakter hat. 1.3 Entgegen der Ansicht des Beklagten scheidet eine einvernehmliche Vertragsaufhebung aus. Der Beklagte hat seine Behauptung, die Klägerin habe der Zeugin B telefonisch die Stornierung des Vertrages zugesagt, nicht bewiesen. Die Zeugin B hat nämlich bekundet, sie habe einer Mitarbeiterin der Klägerin am Telefon gesagt, dass sie den Vertrag gerne rückgängig machen wolle. Diese habe ihr dann mitgeteilt, dass dies möglich sei. Sie müsse ihr das aber schriftlich eingeben. Das habe sie dann auch getan. Die von der Zeugin B beschriebene Antwort der Klägerin stellt keine Annahme eines Angebots auf Vertragsaufhebung dar. Darin liegt allenfalls die Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, seinen Wunsch nach Stornierung des Vertrags, also Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, schriftlich einzureichen. So ist es auch von dem Beklagten verstanden worden, wie sich aus seinem Schreiben vom 14. August 2008 (Anlage B 3) ergibt. Dadurch wird bestätigt, dass der Beklagte der Klägerin schriftlich ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet hatte, welches die Klägerin – auch nach Ansicht des Beklagten - noch annehmen musste. Anders ist es nicht erklärlich, dass der Beklagte selbst in dem Schreiben vom 14. August 2008 um entsprechende "Bestätigung" der Stornierung des Vertrages gebeten hatte. Eine Einigung über die Vertragsaufhebung kann nach dem objektiven Erklärungswertes der von der Zeugin B geschilderten Aussage der Klägerin nicht festgestellt werden. 2. Der Beklagte hat aber den Internet-System-Vertrag wirksam nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sie bereits durch Schreiben des Beklagten vom 14. August 2008 (Anlage B 3), mit dem er der Klägerin mitgeteilt hat, er wolle den Vertrag mit sofortiger Wirkung widerrufen, eine ordentliche – sogenannte freie - Kündigung des Vertrags erklärt hat. Jedenfalls hat er dies mit Schriftsatz vom 27. August 2009 (Bl. 230 der Akte) getan. Dass die Kündigung "lediglich zur Vermeidung einer automatischen Verlängerung" erklärt wurde, steht ihrer Einordnung als freie Kündigung im Sinne von § 649 BGB nicht entgegen. Darin liegt nämlich keine auf das Ende der Vertragslaufzeit (48 Monate) befristete Kündigung, denn diese Kündigung ist ausdrücklich auf das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB gestützt worden. 2.1. Da der Internet-System-Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe NJW 2010, 1449), der sich die Kammer anschließt, insgesamt als Werkvertrag einzuordnen ist, steht dem jeweiligen Vertragspartner der Klägerin auch grundsätzlich das Recht zur sog. freien Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB zu. Aus dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. März 2010 ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit der Frage, ob ein Internet-System-Vertrag mit fester Laufzeit nach § 649 BGB gekündigt werden kann. Lediglich am Rande erwähnt dort der Bundesgerichtshof die Möglichkeit, den Vertrag wegen Nicht- oder Schlechtleistung zu kündigen, also eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB). Hierbei handelt es sich aber um eine vertragliche Gestaltungsmöglichkeit, die im Werkvertragsrecht nach ganz allgemeiner Ansicht neben derjenigen besteht, die dem Besteller der Werkleistung nach § 649 BGB eingeräumt wird. Eine Aussage zum Kündigungsrecht nach § 649 BGB lässt sich daher der genannten Entscheidung des BGH nicht entnehmen. Da die Rechtsfolgen der beiden unterschiedlichen Kündigungstatbestände unterschiedlich sind – im Falle einer außerordentlichen Kündigung, wie sie in dem vom BGH entschiedenen Fall der Besteller erklärt hatte, erhält der Werkunternehmer eine Vergütung nur für die bereits erbrachten Leistungen – kann auch aus dem Umstand, dass der BGH weitere Feststellungen des Berufungsgerichts für notwendig erachtete, nicht geschlossen werden, dass er selbstverständlich von einer Unanwendbarkeit des § 649 BGB ausgegangen ist. 2.2. Das Recht zur freien Kündigung ist zwar durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss verstößt aber gegen § 307 BGB und ist daher unwirksam. (1) Die AGB der Klägerin bestimmen, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gekündigt werden kann (§ 2 Abs. 1). Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen, denn die vorgenannte Klausel ist gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ein Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht. Andernfalls macht die Regelung des § 2 Abs. 1 der AGB, die für sich gesehen lediglich die Wiederholung der sich aus dem Gesetz (§ 314 BGB) ohnehin ergebenden Rechtslage darstellt, nämlich keinen Sinn. Sie ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen. Eine solche bewirkt nämlich im Regelfall, so bei Miet- oder Dienstverträgen, ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren Vertragspartnern so zu verstehen war. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sogenannte freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom Vertrag zu lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte. Zweifel im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB, die zu Lasten der Klägerin gehen müssten und zu dem Ergebnis führen würden, dass das Recht zur Kündigung nach § 649 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist, ergeben sich insofern nach Auffassung der Kammer nicht. (2) Der Ausschluss der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Vertragspartner der Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren (vgl. BGH NJW 1999, 3261, 3262). Denn grundsätzlich bestehen beide Kündigungsarten nebeneinander. § 314 BGB gilt auch im Werkvertragsrecht. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2008, 1064, 1065; BGH, NJW 2005, 1774, 1775). Demzufolge sind die wechselseitigen Interessen zu ermitteln und anschließend abzuwägen. Für die vorzunehmende Abwägung enthalten die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.09.1999 – 12 U 118/99 (siehe NJW-RR 2000, 166) und des Bundesgerichtshofes vom 08.07.1999 – VII ZR 237/98 (siehe NJW 1999, 3261), ergangen zum Architekten- bzw. zum Baurecht, Anhaltspunkte. Der Bundesgerichtshof führt hier aus, der Auftraggeber sei derjenige, der ein Interesse an der Durchführung des Werks habe und deshalb für den Fall die Möglichkeit erhalten solle, sich vom Vertrag zu lösen, wenn dieses Interesse wegfalle. Diese grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers habe vor allem auch bei langfristig angelegten Werkverträgen, wie bei Bau- und Architektenverträgen, ihre Berechtigung. Denn insbesondere bei diesen Vertragstypen könnten sich nachträglich Umstände ergeben, die die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers, das Werk in Auftrag zu geben, in Frage stellten. Der Auftragnehmer sei nach der Wertung des Gesetzes durch die Regelung des § 649 S. 2 BGB ausreichend geschützt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in der genannten Entscheidung im Hinblick auf einen Architektenvertrag zur Interessenabwägung aus, § 649 BGB gebe dem Besteller ein Recht zur jederzeitigen Kündigung ohne Angabe von Gründen, weil der Unternehmer grundsätzlich kein eigenes Interesse an der Durchführung des Vertrags als solcher habe. Ein Interesse des Unternehmers bestehe vielmehr regelmäßig nur an der Vergütung. Diesen Vergütungsanspruch des Unternehmers aber regele die Vorschrift in § 649 S. 2 BGB, ohne dass auf einen Schadensersatzanspruch zurückgegriffen werden müsste. Die der Gesetzesvorschrift zugrunde liegende Interessenabwägung sei angemessen. Die Norm gehöre zum Wesen des Werkvertragsrechts, für das der Grundsatz "pacta sunt servanda” in dieser Hinsicht nicht uneingeschränkt gelten solle. Die gesetzliche Regelung zum Werksvertragsrecht allgemein sei insbesondere auch im Hinblick auf den Architektenvertrag angemessen. Es könne vielfältige, beachtliche sachliche Gründe für den Entschluss, das Bauvorhaben nicht durchzuführen, geben, die ihren Ursprung nicht in einem Verhalten des Auftragnehmers, also des Architekten, hätten, dies zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigten. Es sei nicht sachgerecht, dem Auftraggeber die Lösung vom Vertrag nur zu gestatten, wenn er Gründe vorbringen und beweisen könnte, die ein Festhalten am Vertrag für ihn objektiv unzumutbar erscheinen ließen. Jedenfalls im Regelfall sei es auch falsch anzunehmen, der Architekt habe im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an der Vertragsdurchführung, weil das errichtete Bauwerk seine, des Architekten, Qualität auswiese, den Maßstab für seine Beurteilung bilde und die Möglichkeit der Werbung zur Erlangung beruflichen Ansehens gewähre. Denn regelmäßig werde ein Bauwerk im Interesse des Bauherrn und nicht zur Verwirklichung von immateriellen Belangen des Architekten errichtet. In der Mehrzahl der Fälle könnten Architektenplanungen einen über die Befriedigung der Bedürfnisse des Bauherrn hinausgehenden Anspruch nicht erheben. Sie unterschieden sich dann nicht von anderen Werken eines Unternehmers, die den Zwecken des Bestellers zu dienen hätte und nicht dem Ansehen des Unternehmers. Die Eignung einer Werkleistung als "Referenz” für ihren Unternehmer sei allenfalls ein Reflex des dem Besteller geschuldeten Leistungsergebnisses. Diese Erwägungen greifen nach Auffassung der Kammer auch im Streitfall Platz. Die von der Klägerin zur Begründung eines besonderen Interesses an der Durchführung eines jeden Internet-System-Vertrags aufgeführten Gesichtspunkte könnten von jedem werbend tätigen Unternehmer für sich beansprucht werden. Jeder Anbieter von entgeltlichen Werkleistungen möchte naturgemäß seinen unternehmerischen Erfolg durch Steigerung seines Marktanteils und Erlangung größerer Aufträge vergrößern und dazu erfolgreiche Projekte als Referenz vorweisen können. Dies erkennt aber das Gesetz als besonderes Interesse an der Vertragsdurchführung nicht an. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin darauf abhebt, dass ihr Personalbestand an Webdesignern in Frage gestellt werde, wenn die freie Kündigung der Internet-System-Verträge zugelassen werde. Auch dies betrifft jeden größeren Handwerksbetrieb und jedes Bauunternehmen. Allerdings wird bei dieser Argumentation von der Klägerin nicht beachtet, dass ihr die vereinbarte Vergütung nach § 649 S. 2 BGB erhalten bleibt und sie die frei werdenden Kapazitäten gegebenenfalls anderweitig nutzen kann. Auch das Argument, ihre Refinanzierung werde durch die Zulassung der freien Kündigung in Frage gestellt, vermag aus diesem Grund kein besonderes Interesse an der Vertragsdurchführung zu begründen. Schließlich sieht die Kammer auch in der konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin geschuldeten Vertragsleistungen kein Grund, ein solches Interesse zu bejahen, zumal die Klägerin bei ihrer Argumentation hierauf nicht abhebt. Auf Seiten der Kunden der Klägerin ist das vom Gesetz grundsätzlich unterstellte und anerkannte Interesse, sich vom Vertrag lösen zu können, nicht zu verneinen. Auch im Bereich der Internet-System-Verträge kann es vielfältige Gründe des unternehmerisch tätigen Kunden geben, sich von einem auf bestimmte Dauer angelegten Vertrag lösen zu wollen. (3) Da sich somit die Kündigung des Beklagten als wirksam erweist, steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB zu. Dazu hätte sie die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darlegen und bezüglich letzterer die ersparten Aufwendungen vortragen müssen (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 649 Rdnr. 11 mit Nachw.). Sache der Beklagten wäre es dann gewesen, höhere Ersparnisse darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin hat jedoch eine Abrechnung nicht vorgenommen. Sie irrt, wenn sie meint, dass sie hierzu nicht verpflichtet sei, weil es an Darlegungen der Beklagten fehle. Hierbei verwechselt sie den Grundsatz der abgestuften mit der sog. sekundären Darlegungslast. Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat. Mangels Sachvortrags zu dieser Abrechnung fehlt es an der notwendigen Darlegung des Vergütungsanspruchs durch die Klägerin. Ein erneuter Hinweis der Kammer hierauf war nicht erforderlich. Auch die Regelung in § 649 Satz 3 BGB verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Diese Vorschrift gilt erst für seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB). Um einen solchen handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Kammer kann auch mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte keine Schätzung des Werklohnanspruchs vornehmen, was grundsätzlich zulässig ist (Palandt-Sprau, aaO., § 649 Rdnr. 6 a. E. mit Nachw.). Denn die Klägerin hat nicht einmal zu erbrachten Leistungen ansatzweise vorgetragen. 3. Mangels Anspruches in der Hauptsache steht der Klägerin gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. 4. Die von dem Beklagten erhobene Widerklage hat keinen Erfolg. 4.1. Der Widerklageantrag zu Ziffer 1., gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Eine Haftung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlung gemäß § 311 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, denn es fehlt an einer Pflichtverletzung seitens der Klägerin. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung ist – wie dargelegt – nicht gegeben. Eine Haftung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 286 BGB scheidet ebenfalls aus, denn die Klägerin hatte sich mit keiner Leistungspflicht in Verzug befunden. 4.2. Der Widerklageantrag zu Ziffer 2., gerichtet auf die Feststellung, dass der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Internet-System-Vertrag keine Ansprüche gegen den Beklagten für das dritte und vierte Vertragsjahr zustehen, unterliegt ebenfalls der Abweisung. Insofern fehlt es bereits an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO des Beklagten. Das Feststellungsinteresse ist Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage. Gemeint ist damit das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung. Hierbei ist zur Vermeidung unnötig belastender Klagen Zurückhaltung zu üben; keinesfalls darf das Fehlen eines Rechtsverhältnisses durch ein allgemeines Klärungsinteresse überspielt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rdn. 7). Ein Feststellungsinteresse besteht demnach nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers einen gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH MDR 1986, 743). Nichts anderes gilt für die vorliegende Fallkonstellation, in welcher der Beklagte im Wege der Widerklage Feststellung begehrt. In Anwendung dieser Grundsätze ist in dem hier zu entscheidenden Fall festzustellen, dass es deshalb an einem Feststellungsinteresse des Beklagten fehlt, weil eine Entscheidung über die Klageforderung geeignet war, die bei dem Beklagten bestehende Unsicherheit über die Berechtigung der Klägerin, Entgelt für das dritte und vierte Vertragsjahr zu verlangen, zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2006, 515). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass nach gefestigter Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass bestehe, die Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage Vorrang genieße. Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage sei es, widerstreitenden Entscheidungen der Gerichts wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (vgl. BGHZ 99, 340; BGH NJW-RR 1990, 1532). Die Leistungsklage lasse, soweit sich die Streitgegenstände deckten, die Sachurteilsvoraussetzungen des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen. Danach ist in dem hier zu entscheidenden Fall festzustellen, dass das Feststellungsinteresse des Beklagten jedenfalls deshalb nicht mehr bestanden hatte, weil die Parteien im Hinblick auf die das erste und zweite Vertragsjahr betreffende Klageforderung ausschließlich über die Wirksamkeit des Vertrages bzw. das Bestehen des Vertrages gestritten hatten. Alle Argumente der Parteien für bzw. gegen die Wirksamkeit und das Bestehen des in Rede stehenden Internet-System-Vertrages haben sich stets auf den Vertrag insgesamt bezogen und nicht beispielsweise nur auf Vorfälle oder Geschehnisse, die nur die ersten beiden Vertragsjahre betroffen hatten. Mithin war von Beginn des Rechtsstreits an klar, dass eine Entscheidung über die Klageforderung zugleich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin enthält, auf Grundlage des in Rede stehenden Vertrages Entgelt für das dritte und vierte Vertragsjahr zu fordern. Es ist nicht ersichtlich oder seitens des Beklagten dargetan, dass trotz einer solchen Entscheidung noch eine Unsicherheit verblieben wäre. Bei dieser Sachlage kann ein Feststellungsinteresse auf Seiten des Beklagten hinsichtlich des Widerklageantrages zu Ziffer 3. nicht bejaht werden. 4.3. Die Widerklage hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Beklagte mit dem Widerklageantrag zu Ziffer 3. begehrt festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht ordnungsgemäße Vertragsanbahnung/ Vertragsdurchführung entstanden ist bzw. noch entsteht. Zum einen ist festzustellen, dass der Beklagte nicht darzulegen vermocht hat, welcher möglicher Schaden ihm entstanden sein könnte bzw. noch entstehen könnte. Darauf hat die Kammer ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Beklagte sein Vorbringen prozesserheblich ergänzt hat. Seine pauschaler Vortrag, ihm sei ein Gewinn entgangen, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, denn der Beklagte hat die zunächst erklärte "Stornierung" des Vertrages gerade darauf gestützt, dass der Abschluss des Vertrages für ihn wirtschaftlich nicht lukrativ sei. Zum anderen – und dies ist nach Ansicht der Kammer der entscheidende Gesichtspunkt – ist eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nicht ersichtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer zum Widerklageantrag zu Ziffer 1. (unter Ziffer 4.1.) Bezug genommen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil mit der Zulässigkeit der Kündigung nach § 649 BGB in Fällen wie dem vorliegenden eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Deswegen kommt auch dem Einzelfall symptomatische Bedeutung für die Rechtspraxis zu. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.991,71 € festgesetzt. Dieser besteht zunächst aus dem Wert der Klageforderung in Höhe von 3.946,61 €. Bei den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,30 € handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt der Wert der Widerklage in Höhe von insgesamt 4.042,10 €, da die Klage und die Widerklage nicht denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG. Für den Widerklageantrag zu Ziffer 1. war die Schadensersatzforderung in Höhe von 229,30 € in Ansatz zu bringen, denn dieser Anspruch ist nicht als Nebenforderung geltend gemacht worden. Für den Widerklageantrag zu Ziffer 2. ist der Wert der Entgeltforderung für das dritte und vierte Vertragsjahr in Höhe von insgesamt 3.712,80 € (= 24 Monate x 154,70 €) maßgeblich; ein Abzug ist bei einer positiven Feststellungsklage nach der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht angezeigt. Für den Widerklageantrag zu Ziffer 3. schätzt die Kammer das Feststellungsinteresse des Beklagten in Anwendung des § 3 ZPO auf 100,- €.