118 F 2644/18
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
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In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 20.04.2017 (Az.: 118 F 2945/16) wird der regelmäßige Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind T., geboren am 00.00.0000, wie folgt geregelt:
1.
In der Zeit bis zum 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt:
a) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers Umgang zu haben.
Die Kindesmutter ist verpflichtet, das vorgenannte Kind zu Beginn der vorstehenden Umgangskontakte in die Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund, Hospitalstraße 6, 44149 Dortmund, zu bringen und es nach Beendigung der vorstehenden Umgangskontakte dort wieder entgegenzunehmen.
b) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Umgang zu haben, beginnend am Freitag, dem 00.00.0000. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:00 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet.
2.
In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt:
a) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen dienstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers Umgang zu haben.
Die Kindesmutter ist verpflichtet, das vorgenannte Kind zu Beginn der vorstehenden Umgangskontakte in die Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund, Hospitalstraße 6, 44149 Dortmund, zu bringen und es nach Beendigung der vorstehenden Umgangskontakte dort wieder entgegenzunehmen.
b) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:30 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet.
c) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den ungeraden Kalenderwochen dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:30 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet.
3.
Es wird klargestellt, dass die bestehende Umgangspflegschaft bestehen bleibt und die Umgangspflegerin Frau Q., Z.-straße N02 I. im Amt verbleibt.
Die Umgangspflegerin ist berufsmäßig tätig.
Die bestehende Umgangspflegschaft wird verlängert bis zum 00.00.0000.
4.
Sofern ein regelmäßiger Umgangskontakt unter Ziffer 1 und 2 nicht stattfinden kann, wird dieser nach Weisung des Umgangspflegers zeitnah nachgeholt. Ein Umgangskontakt kann von der Kindesmutter nur aus zwingenden Gründen abgesagt werden, etwa im Falle einer schweren Erkrankung des Kindes.
5.
In der Zeit ab dem 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt:
Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, wöchentlich dienstags und freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 17:30 zum Haushalt der Kindesmutter zurück.
6.
Abweichend von den vorstehenden regelmäßigen Umgangskontakten kann die Kindesmutter zweimal jährlich für einen Zeitraum von jeweils bis zu 14 Tagen die regelmäßigen Umgangskontakte - nach vorhergehender Ankündigung von mindestens zwei Wochen vor Beginn des ersten betroffenen Umgangs - einseitig aussetzen, um beispielsweise selbst mit T. in den Urlaub fahren zu können.
Das Gericht stellt klar, dass ein darüberhinausgehendes Recht der Kindesmutter, die Umgänge durch einseitige Erklärung aus sonstigen Gründen nicht durchzuführen, nicht besteht.
7.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
8.
Die Entscheidung ist unter Aufhebung aller bislang erlassenen gerichtlichen und vergleichsweise getroffenen Regelungen sofort wirksam.
9.
Den Kindeseltern werden bei schuldhaften Verstößen gegen die gerichtliche Umgangsregelung gemäß § 89 FamFG Zwangsmittel bis hin zur Verhängung von Zwangshaft angedroht.