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Beschluss

118 F 2644/18

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2018:0925.118F2644.18.00
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Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 20.04.2017 (Az.: 118 F 2945/16) wird der regelmäßige Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind T., geboren am 00.00.0000, wie folgt geregelt:

1.

In der Zeit bis zum 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt:

a) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers Umgang zu haben.

Die Kindesmutter ist verpflichtet, das vorgenannte Kind zu Beginn der vorstehenden Umgangskontakte in die Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund, Hospitalstraße 6, 44149 Dortmund, zu bringen und es nach Beendigung der vorstehenden Umgangskontakte dort wieder entgegenzunehmen.

b) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Umgang zu haben, beginnend am Freitag, dem 00.00.0000. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:00 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet.

2.

In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt:

a) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen dienstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers Umgang zu haben.

Die Kindesmutter ist verpflichtet, das vorgenannte Kind zu Beginn der vorstehenden Umgangskontakte in die Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund, Hospitalstraße 6, 44149 Dortmund, zu bringen und es nach Beendigung der vorstehenden Umgangskontakte dort wieder entgegenzunehmen.

b) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:30 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet.

c) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den ungeraden Kalenderwochen dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:30 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet.

3.

Es wird klargestellt, dass die bestehende Umgangspflegschaft bestehen bleibt und die Umgangspflegerin Frau Q., Z.-straße N02 I. im Amt verbleibt.

Die Umgangspflegerin ist berufsmäßig tätig.

Die bestehende Umgangspflegschaft wird verlängert bis zum 00.00.0000.

4.

Sofern ein regelmäßiger Umgangskontakt unter Ziffer 1 und 2 nicht stattfinden kann, wird dieser nach Weisung des Umgangspflegers zeitnah nachgeholt. Ein Umgangskontakt kann von der Kindesmutter nur aus zwingenden Gründen abgesagt werden, etwa im Falle einer schweren Erkrankung des Kindes.

5.

In der Zeit ab dem 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt:

Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, wöchentlich dienstags und freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 17:30 zum Haushalt der Kindesmutter zurück.

6.

Abweichend von den vorstehenden regelmäßigen Umgangskontakten kann die Kindesmutter zweimal jährlich für einen Zeitraum von jeweils bis zu 14 Tagen die regelmäßigen Umgangskontakte - nach vorhergehender Ankündigung von mindestens zwei Wochen vor Beginn des ersten betroffenen Umgangs - einseitig aussetzen, um beispielsweise selbst mit T. in den Urlaub fahren zu können.

Das Gericht stellt klar, dass ein darüberhinausgehendes Recht der Kindesmutter, die Umgänge durch einseitige Erklärung aus sonstigen Gründen nicht durchzuführen, nicht besteht.

7.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

8.

Die Entscheidung ist unter Aufhebung aller bislang erlassenen gerichtlichen und vergleichsweise getroffenen Regelungen sofort wirksam.

9.

Den Kindeseltern werden bei schuldhaften Verstößen gegen die gerichtliche Umgangsregelung gemäß § 89 FamFG Zwangsmittel bis hin zur Verhängung von Zwangshaft angedroht.

Entscheidungsgründe
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 20.04.2017 (Az.: 118 F 2945/16) wird der regelmäßige Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind T., geboren am 00.00.0000, wie folgt geregelt: 1. In der Zeit bis zum 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt: a) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers Umgang zu haben. Die Kindesmutter ist verpflichtet, das vorgenannte Kind zu Beginn der vorstehenden Umgangskontakte in die Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund, Hospitalstraße 6, 44149 Dortmund, zu bringen und es nach Beendigung der vorstehenden Umgangskontakte dort wieder entgegenzunehmen. b) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Umgang zu haben, beginnend am Freitag, dem 00.00.0000. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:00 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet. 2. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt: a) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen dienstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers Umgang zu haben. Die Kindesmutter ist verpflichtet, das vorgenannte Kind zu Beginn der vorstehenden Umgangskontakte in die Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund, Hospitalstraße 6, 44149 Dortmund, zu bringen und es nach Beendigung der vorstehenden Umgangskontakte dort wieder entgegenzunehmen. b) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den geraden Kalenderwochen freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:30 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet. c) Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, vierzehntägig in den ungeraden Kalenderwochen dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 16:30 Uhr zum Haushalt der Kindesmutter zurück. Die jeweiligen Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter werden durch einen Umgangspfleger begleitet. 3. Es wird klargestellt, dass die bestehende Umgangspflegschaft bestehen bleibt und die Umgangspflegerin Frau Q., Z.-straße N02 I. im Amt verbleibt. Die Umgangspflegerin ist berufsmäßig tätig. Die bestehende Umgangspflegschaft wird verlängert bis zum 00.00.0000. 4. Sofern ein regelmäßiger Umgangskontakt unter Ziffer 1 und 2 nicht stattfinden kann, wird dieser nach Weisung des Umgangspflegers zeitnah nachgeholt. Ein Umgangskontakt kann von der Kindesmutter nur aus zwingenden Gründen abgesagt werden, etwa im Falle einer schweren Erkrankung des Kindes. 5. In der Zeit ab dem 00.00.0000 wird der regelmäßige Umgang wie folgt geregelt: Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind T. Schaub, geboren am 00.00.0000, wöchentlich dienstags und freitags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr Umgang zu haben. Der Kindesvater holt T. um 14:00 Uhr im Kindergarten „H.“ in A., E.-straße N01 ab und bringt T. um 17:30 zum Haushalt der Kindesmutter zurück. 6. Abweichend von den vorstehenden regelmäßigen Umgangskontakten kann die Kindesmutter zweimal jährlich für einen Zeitraum von jeweils bis zu 14 Tagen die regelmäßigen Umgangskontakte - nach vorhergehender Ankündigung von mindestens zwei Wochen vor Beginn des ersten betroffenen Umgangs - einseitig aussetzen, um beispielsweise selbst mit T. in den Urlaub fahren zu können. Das Gericht stellt klar, dass ein darüberhinausgehendes Recht der Kindesmutter, die Umgänge durch einseitige Erklärung aus sonstigen Gründen nicht durchzuführen, nicht besteht. 7. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 8. Die Entscheidung ist unter Aufhebung aller bislang erlassenen gerichtlichen und vergleichsweise getroffenen Regelungen sofort wirksam. 9. Den Kindeseltern werden bei schuldhaften Verstößen gegen die gerichtliche Umgangsregelung gemäß § 89 FamFG Zwangsmittel bis hin zur Verhängung von Zwangshaft angedroht. Gründe: I. Das Kind T. Schaub geboren am 00.00.0000 ist aus der Ehe der Kindeseltern, welche mittlerweile geschieden wurde, hervorgegangen. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Das Kind lebt seit der Trennung der Kindeseltern bei der Kindesmutter. In dem Umgangsverfahren 118 F 7417/15 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund vereinbarten die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 regelmäßige Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind T.. Aufgrund des seinerzeitigen Alters des Kindes sollten die Umgangskontakte im Beisein der Kindesmutter in deren Wohnung stattfinden. In dem Umgangsverfahren 118 F 2945/16 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund begehrte der Kindesvater mit Schriftsatz vom 00.00.0000 die Ausweitung der Umgangsregelung aus dem Vorverfahren dahin, dass er das Recht zum Umgang an einem Wochenendtag für mehrere Stunden sowie jeweils mittwochs von 16:00 bis 18:00 Uhr hat, und zwar auch außerhalb der Wohnung der Kindesmutter. Am 00.00.0000 kam es dann während eines Umgangskontaktes in der Wohnung der Kindesmutter im Beisein des Kindes zu einem Zwischenfall zwischen den Kindeseltern, der im Einzelnen streitig ist. Die Kindesmutter beantragte mit Schriftsatz vom 00.00.0000, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind zunächst für die Dauer von einem Jahr auszusetzen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erging in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 118 F 3496/16 ein Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund, in dem der Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind T. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahren 118 F 2945/16 geregelt wurde. Der Kindesvater hatte danach das Recht zum wöchentlichen Umgang für die Dauer von 1 Stunde in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes Dortmund in Begleitung einer Umgangspflegerin. Das Gericht hat in dem Verfahren 118 F 2945/16 Beweis erhoben über die Frage des dem Kindeswohl am besten dienlichen Umfangs des Umganges durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Mit Beschluss vom 20.04.2017 wurde der Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind T. geregelt. Der Kindesvater hat danach das Recht auf wöchentlichen Umgang dienstags für die Dauer von 1,5 Stunden sowie auf vierzehntägigen Umgang freitags für die Dauer von 1,5 Stunden in Begleitung einer Umgangspflegerin. In dem vorstehenden Verfahren hat das erkennende Gericht den Antrag der Kindesmutter vom 00.00.0000 auf Auswechslung der Umgangspflegerin mit Beschluss vom 07.06.2018 zurückgewiesen. Das vom Kindesvater mit Schreiben vom 21.11.2017 eingeleitete Vermittlungsverfahren (118 F 4674/17) wurde nach mündlicher Verhandlung vom 12.01.2018 von den Beteiligten für erledigt erklärt. Der Kindesvater hat im hiesigen Verfahren die Ausweitung und Änderung der Umgangskontakte beantragt. Die Kindesmutter hat die Zurückweisung des Ausweitungsantrages des Kindesvaters beantragt. Das Gericht hat im hiesigen Verfahren die Kindeseltern, den Verfahrensbeistand sowie die Vertreter des Jugendamtes der Stadt Dortmund persönlich angehört. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes hat das Gericht im Hinblick auf das Alter des Kindes abgesehen. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Verfahren 118 F 2945/16, 118 F 3576/16 (Pflegschaftsverfahren) und 118 F 4674/17 beigezogen. II. 1. Das Recht des Vaters, mit seinem Kind regelmäßigen Umgang zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d. h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren. Die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs der Eltern mit dem Kind richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Die Eltern können daher die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Die Regelung des Umgangs erfolgt ohne Bindung an Anträge der Beteiligten und es sind diejenigen Modalitäten festzulegen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen. Im Hinblick darauf, dass der Inhalt vollzugsfähig sein muss, wird eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen. Ein Abweichen von den festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich. Kommt insoweit keine Einigung zu Stande, bleibt es bei den Festlegungen des Beschlusses. 2. Der Umstand, dass der Umgang des Kindesvaters mit dem Sohn bereits eine gerichtliche Regelung erfahren hat, steht der nun getroffenen Neuregelung nicht entgegen. Denn es liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung der bisherigen Regelung vom 20.04.2017 gemäß § 1696 BGB vor. Schon mit Rücksicht darauf, dass Umgangskontakte mit T. im Haushalt des Kindesvaters möglich sind und sich die Bindungen zwischen T. und dem Kindesvater aufgrund der regelmäßigen begleiteten Umgangskontakte in der Vergangenheit verfestigt haben, besteht ein Bedürfnis für eine Abänderung. Mit einer Ausweitung und Verselbständigung der Umgangskontakte ist dem Grundrecht des Kindesvaters auf Umgang mit dem Kind auch ohne Einschränkungen - hier durch eine Umgangsbegleitung - zukünftig Rechnung zu tragen. Dafür, dass eine weitere Einschränkung des Umgangsrechts, wie die Kindesmutter meint, aus Gründen des Kindeswohls geboten ist, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Bereits in dem Verfahren 118 F 2945/16 Uhr führte die Sachverständige Dipl.-Psych. B. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000 aus, dass zukünftig - in Anlehnung an das Alter von T. - die Kontakte ausgedehnt werden sollten und auch unbegleitet stattfinden sollten. Die Sachverständige führt hierzu aus, dass eine Verlegung der Umgangskontakte in die väterliche Wohnung angemessen erscheint, sobald die Wohnräume fertiggestellt sind. Die Kindeseltern haben gegen das Gutachten der Sachverständigen im Vorverfahren keine Einwendungen erhoben. 3. Nach Auffassung des Gerichts bedurfte es einer erneuten eindeutigen und festen Umgangsregelung, da weiterhin nicht zu erwarten ist, dass die Kindeseltern in näherer Zeit in der Lage sind, selbständig abändernde Absprachen zu treffen. Um weitere Verfahren und damit einhergehende Belastungen des Kindes zu vermeiden, hält das Gericht nunmehr eine stufenweise Ausdehnung der Umgangskontakte für unumgänglich. a) In dem Zeitraum bis zum 00.00.0000 soll es zunächst bei den wöchentlichen Umgangskontakten des Kindesvaters und T. in Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund unter Begleitung der Umgangspflegerin verbleiben. Damit soll insbesondere dem Anliegen der Kindesmutter Rechnung getragen werden, dass T. sich derzeit in der Kindergarteneingewöhnung befindet und damit einhergehende Veränderungen in seinen Alltag zu verarbeiten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es kindeswohldienlich, dass T. den Kindesvater weiterhin dienstags in gewohnter Umgebung treffen kann. Als ersten Schritt zur Ausdehnung und Verselbständigung der Umgangskontakte erscheint es allerdings auch geboten, die Umgangskontakte dahingehend umzugestalten, dass der vierzehntägige Umgangskontakt freitags nunmehr unmittelbar im Anschluss an den Besuch im Kindergarten beginnen kann und lediglich die Übergaben durch die Umgangspflegerin begleitet werden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Übergabe im Kindergarten erforderlich, um die Übergabesituation des Kindes zu Beginn der Umgangskontakte zu entspannen. In diesem Zusammenhang kam die Sachverständige B. in ihrem Gutachten vom 00.00.0000 bereits zu der Feststellung, dass es seitens der Kindesmutter noch Schwierigkeiten beim kindlichen Ablöseprozess gebe. Eine Verbesserung der Übergabesituation war ferner wesentlicher Aspekt des zum Jahreswechsel 0000/0000 geführten Vermittlungsverfahrens vor dem Amtsgericht Dortmund (Az.: 118 F 4674/17). Nach einer mehrstündigen Verhandlung erklärte die Kindesmutter sich damit einverstanden, entsprechend dem Vorschlag der Umgangspflegerin zukünftig darauf zu achten, die Übergabesituationen für T. entsprechend den Empfehlungen der Umgangspflegerin zu gestalten. Ferner erklärte sie sich damit einverstanden, sich während der Umgangskontakte nicht mehr in den Räumlichkeiten des Mütterzentrums aufzuhalten. Nach den Feststellungen des Gerichtes in diesem Verfahren wurden beide Erklärungen durch die Kindesmutter nicht umgesetzt. Der Verfahrensbeistand, der sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung sowohl von der Übergabesituation als auch von der Umgangssituation selbst einen persönlichen Eindruck verschafft hatte, teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass nach seiner Einschätzung die Kindesmutter T. weiterhin nonverbal signalisiere, dass er nicht gehen solle. Diese Beobachtung ist deckungsgleich mit den Bekundungen der Umgangspflegerin in dem Vermittlungsverfahren 118 F4674/17 sowie mit dem Vortrag des Kindesvaters. Die Situation wird dergestalt beschrieben, dass die Kindesmutter T. in der Übergabesituation vor der Eingangstür kniend festhalte. Vor diesem Hintergrund erscheint das einzig geeignete Mittel zur Verbesserung der Übergabesituation die schrittweise Verlagerung der Übergaben in den Kindergarten, die dann ohne Beteiligung und Anwesenheit der Kindesmutter stattfinden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch zu berücksichtigen, dass der mitsorgeberechtigte Kindesvater sich bei diesen Gelegenheiten im Kindergarten über die Entwicklung seines Sohnes Auskunft verschaffen kann. b) In einem zweiten Schritt erscheint zur Etablierung der Übergaben im Kindergarten eine erhöhte Frequenz der Übergaben im Kindergarten erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Überzeugung, dass eine Ausweitung der Umgangspflegschaft um weitere drei Monate erforderlich, aber auch ausreichend ist. Weiter ist eine Begleitung der Übergaben 14-tägig dienstags (in den ungeraden Wochen) im Kindergarten angezeigt, damit sich T. an die Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Kindesmutter in Begleitung einer ihm bekannten Person weiter gewöhnen kann. Um die Umgestaltung der Umgangskontakte weg von begleiteten Umgangskontakten im Mütterzentrum hin zu unbegleiteten Umgangskontakten so schonend wie möglich für T. zu gestalten, soll es zunächst bis zum 00.00.0000 bei den 14-tägigen Umgangskontakten (in den geraden Wochen) im Mütterzentrum bleiben. Die Entscheidung über die Verlängerung der Umgangspflegschaft beruht auf § 1684 Abs. 3-6 BGB. Nach Auffassung des Gerichts erscheint die Beibehaltung und Verlängerung der Umgangspflegschaft um 3 weitere Monate erforderlich, um die Ausweitung und Verselbständigung der Umgangskontakte sicherzustellen. c) In einem dritten Schritt sind die mit der Umgangspflegschaft einhergehenden Beschränkungen des Umgangsrechts des Kindesvaters aufzuheben. Bereits aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen B. vom 00.00.0000 kommt diese zu der Feststellung, dass die Erziehungskompetenz des Kindesvaters - soweit für den Umgang von Bedeutung - gegeben sei. Der Kindesvater sei gut in der Lage, sich feinfühlig auf die Bedürfnisse, Wünsche und Ängste von T. einzustellen und damit angemessen umzugehen. Persönlichkeitsbedingte Einschränkungen seien nicht zu nennen. Der Kindesvater sei aufrichtig interessiert an seinem Sohn und besteche im Kontakt zu T. durch eine gute Spielfeinfühligkeit. Der Kindesvater habe im Rahmen der begleiteten Umgangskontakte, bei denen die Kindesmutter partiell anwesend war, dadurch imponiert, dass es ihm gelungen sei, ruhig und freundlich auch mit Provokationen oder unangemessenen Interventionen der Kindesmutter vor T. umzugehen. Aus dem Bericht der Umgangspflegerin vom 00.00.0000 (Az.: 118 F 3576/16) ist bereits ersichtlich, dass sich die Beziehung zwischen T. und dem Kindesvater weiterhin verfestigt hatte. Nach Einschätzung der Umgangspflegerin ist der Kindesvater mittlerweile eine Bezugsperson für T.. Diesen Eindruck konnte auch der Verfahrensbeistand ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 gewinnen. So konnte der Verfahrensbeistand nachdrücklich schildern, dass T. in einer für ihn fremden Situation Körperkontakt und Schutz beim Vater gesucht habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Umgangskontakte selbst-wie die Kindesmutter meint-zwischen Kind und dem Kindesvater nicht gut verlaufen, bestehen nicht. Sämtliche professionellen Beteiligten sämtlicher Verfahren kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Umgangssituationen des Kindesvaters mit T. unproblematisch und gut verlaufen. Das Vorbringen der Kindesmutter in ihrem Schriftsatz vom 00.00.0000 ändert nach Auffassung des Gerichts daran nichts; insoweit sind die Vorwürfe der Kindesmutter (matschige Gurken, einmaliges Einkoten) nach Auffassung des Gerichts bereits unerheblich. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass ab April 0000 die Aufhebung der Umgangspflegschaft angezeigt ist. Eine Begleitung der Umgangskontakte als solches ist dann nicht mehr erforderlich. Das Gericht geht ferner davon aus, dass sich die Übergaben im Kindergarten und am Haushalt der Mutter durch die ständige Übung in den nächsten sechs Monate derart etabliert haben, dass auch die Übergaben nicht mehr von einer Umgangspflegerin begleitet werden müssen. d) Die unter Ziffer 6 festgesetzte Regelung ist weiterhin erforderlich, um die Regelmäßigkeit der Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und T. zu gewährleisten. Es wird insoweit auch auf die Empfehlung der Sachverständigen im schriftlichen Sachverständigengutachten verwiesen. III. Die Androhung von Zwangsmitteln beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und folgt dem gesetzlichen Regelfall. Gründe, hiervon abzuweichen, sieht das Gericht nicht, da die Notwendigkeit einer Neuregelung der Umgangskontakte objektiv gesehen erforderlich war.