Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 28.05.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kindesmutter das Recht zum Umgang mit dem am 00.00.2015 geborenen O. 14-tägig für die Dauer von 2 Stunden in den Räumen des Jugendamtes der Stadt G., samstags von 10.00 - 12.00 Uhr, hat. Die Besuchskontakte finden nur unter der Bedingung statt, dass sie für ihre gesamte Dauer persönlich durch eine pädagogisch qualifizierte, mitwirkungsbereite Person begleitet werden, die vom Jugendamt noch bestimmt wird. Der Beginn der begleiteten Umgänge ist der 24.07.2021. Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen in dem angegriffenen Beschluss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: A. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Umgangsregelung, die begleitete Umgänge mit ihrem Sohn 14-tägig für 1 bis 2 Stunden vorsieht. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das hier betroffene, am 00.00.2015 geborene, Kind O. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt im August 2015. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter. Das Verhältnis der Kindeseltern ist hochkonfliktbehaftet. In der Vergangenheit und zwar ab Dezember 2015 kam es zu zahlreichen Umgangsverfahren, in deren Verlauf auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet wurde. O. hatte mit seinem Vater Umgangskontakte, die teilweise begleitet wurden, allerdings keine mehrtägigen Umgänge mit Übernachtung beim Kindesvater. Unter dem 29.11.2018 stellte der Kindesvater in dem Verfahren 118 F 4933/18 AG Dortmund (=4 UF 39/20 OLG Hamm) einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind O. zur alleinigen Ausübung und auf Herausgabe des Kindes. Des Weiteren beantragte er mit Schriftsatz vom 17.06.2019 in dem Verfahren 118 F 2328/19 AG Dortmund, das sodann mit dem führenden Verfahren 118 F 4933/18 AG Dortmund verbunden wurde, eine Ausweitung der Umgangskontakte. Mit am 17.02.2020 erlassenem Beschluss übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund in diesem Verfahren u.a. die elterliche Sorge für das Kind O. auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung und ordnete die Herausgabe des Kindes an den Kindesvater an. Noch am 00.02.2020 erfolgte der Wechsel des betroffenen Kindes in den Haushalt des Kindesvaters, wobei die Zuführung des Kindes nach ausgesprochener Inobhutnahme mit Hilfe der Polizei umgesetzt wurde. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 17.02.2020 legte die Kindesmutter Beschwerde ein, die vom Senat mit am 18.06.2020 verkündetem Beschluss im Verfahren 4 UF 39/20 zurückgewiesen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses Bezug genommen. Zuvor, nämlich mit am 21.04.2020 eingegangenem Schriftsatz, stellte die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Umgangsregelung. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Kindesvater verweigere seit dem Wechsel O.s in seinen Haushalt entgegen vorheriger Ankündigungen sämtliche Kontakte zwischen O. und ihr sowie die Informationsweitergabe. Sie hat insoweit die Auffassung vertreten, das Handeln des Kindesvaters sei kindeswohlgefährdend. Zur weiteren Klärung hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Sie hat beantragt, das Umgangsrecht betreffend das gemeinsame Kind der Beteiligten O., geb. am 00.00.2015, mit ihr wie folgt zu regeln: Ihr steht das Recht zu, ihren Sohn O. wie folgt zu sich zu nehmen: 1. jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitagmittag 12:00 Uhr bis Montagmorgen 08:00 Uhr, sowie in jeder zweiten und vierten Woche von Dienstag 14:00 Uhr bis Donnerstag 08:00 Uhr, 2. in den Schulferien des Landes NRW ab dem Jahr 2020 jeweils die erste oder zweite Hälfte, beginnend mit dem ersten Tag nach dem letzten Arbeitstag, 8:00 Uhr, 3. sowie sämtliche christlichen Hochfeste und Feiertage und Geburtstage der Familienmitglieder und O. im jährlichen Wechsel jeweils zu ½ mit dem gemeinsamen Sohn zu verbringen; 4. in den Zeiten der beruflich bedingten Schulausflüge und Fortbildungen des Antragsgegners Umgang zu pflegen. Der Kindesvater hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen und lediglich ein begleitetes Umgangsrecht auszusprechen. Er hat den Vorwurf, er konterkariere die Umgänge zwischen der Kindesmutter und O., erstinstanzlich zurückgewiesen, sich aber auf den Standpunkt gestellt, von unbegleiteten Umgangskontakten müsse derzeit zur Vermeidung einer weiteren Kindeswohlgefährdung abgesehen werden. Nach Anhörung aller Beteiligten hat das Familiengericht das Umgangsrecht der Kindesmutter mit am 28.05.2020 erlassenem Beschluss wie folgt geregelt: „I. Die Antragstellerin hat das Recht zum Umgang mit dem am 00.00.2015 geborenen O. 14tägig für die Dauer von 1 bis 2 Stunden. Die Besuchskontakte finden nur unter der Bedingung statt, dass sie für ihre gesamte Dauer persönlich durch eine pädagogisch qualifizierte mitwirkungsbereite Person begleitet werden, die vom Jugendamt bestimmt wird. Die mitwirkungsbereite Person bestimmt, wann und wo die Besuchskontakte stattfinden. Die Antragstellerin hat darüber hinaus das Recht, mit dem Kind einmal in der Woche und zwar am Mittwochnachmittag zwischen 18.00 und 18.30 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren. II. Der Antragstellerin wird es untersagt, sich in Anwesenheit des Kindes und bei den Telefongesprächen negativ über den Kindesvater zu äußern, in der Vergangenheit vorgebrachte Vorwürfe mit dem Kind zu thematisieren, das Kind auszufragen und emotional unter Druck zu stellen. …..“ Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die von der Kindesmutter beantragten umfangreichen Umgangskontakte kämen nicht in Betracht. Nach den Ermittlungen, insbesondere aus den beigezogenen Unterlagen aus dem Verfahren des Amtsgerichts Dortmund, den Berichten des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, sowie aus dem von der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck stelle sich diese unverändert bindungsintolerant und beratungsresistent dar. Vor diesem Hintergrund stehe zu befürchten, dass sie außerstande sei, die Umgänge so zu gestalten, dass das Kind nicht massiv belastet werde. Es sei vielmehr zu erwarten, dass sie das Kind bewusst oder unbewusst „bearbeiten“ werde, Loyalitätskonflikte schüren und O. emotional belasten werde, um des einzig für sie vorstellbaren Ziels der Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt willen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den am 05.06.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am Montag, dem 06.07.2020, eingegangenen Beschwerde. Sie rügt, der erstinstanzliche Beschluss enthalte keine ausreichende Begründung, warum dem Antrag der Kindesmutter nicht gefolgt worden sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass O. durch den Wechsel zum Vater seine Hauptbezugsperson plötzlich verloren habe, genüge der Umfang des zuerkannten Umgangsrechts nicht den gesetzlichen Vorgaben. Durch die Entscheidung werde die Bindung des Kindes zu seiner Mutter stark zerrüttet und zerstört, was dem Wohl des Kindes nicht dienlich sei. Auch sei es unzulässig, die Umgänge lediglich begleitet stattfinden zu lassen. Eine Kindeswohlgefährdung liege nicht vor. Ein begleiteter Umgang dürfe nicht die Lösung von Umgangskonflikten zwischen den Eltern sein. Die Voraussetzungen für die Anordnung begleiteter Umgänge würden nicht vorliegen. Begleitete Umgänge seien von O. sicherlich nicht gewollt, entsprächen nicht dem Kindeswohl und seien keinesfalls notwendig. Zudem sei die Entscheidung zum begleiteten Umgang in jedem Fall zu befristen. Ferner hätte angeordnet werden müssen, dass der Kinderschutzbund die Umgänge begleitet, da das Jugendamt nicht mitwirkungsbereit sei. Auch mangele es an einer notwendigen präzisen und erschöpfenden Umgangsregelung. Der Kindesvater und das Jugendamt verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Von der Beauftragung der Sachverständigen D., die im Verfahren zur elterlichen Sorge die Begutachtung durchgeführt hatte, zur Vorbereitung des Anhörungstermins am 12.11.2020 hat der Senat nach dem Widerspruch der Kindesmutter Abstand genommen. In diesem Termin hat der Senat die Kindeseltern und die übrigen Beteiligten umfassend angehört und, nachdem eine gütliche Einigung nicht zu erzielen war, der Anregung der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter entsprochen, einen Beweisbeschluss erlassen, mit dem der bislang mit der Sache noch nicht befasste Sachverständige Dipl.-Psych. W. mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens hinsichtlich der Umgangsfrage beauftragt wurde. Mit Schreiben vom 14.01.2021 überreichte der Sachverständige dem Senat ein an ihn gerichtetes Schreiben des Vereins U. e.V. vom 13.01.2021. Darin wurde Namens und im Auftrag der Kindesmutter erklärt, dass diese „in die – mit der Erstellung des Gutachtens verbundenen – Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht einwillige“. Zugleich wurde dem Sachverständigen eine strafbewährte Unterlassungserklärung zur Zeichnung bis zum 21.01.2021 übersandt. Nach dieser Unterlassungserklärung soll der Sachverständige („Schuldner“) sich gegenüber der Kindesmutter („Gläubigerin“) verpflichten: "1. Es ab sofort zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Gläubigerin ohne ihre ausdrückliche und informierte Einwilligung in irgendeiner Form im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu verarbeiten auch zu speichern. Hierfür verpflichtet sich der Schuldner gegenüber der Gläubigerin, ihr alle im Datenschutzrecht zustehenden Rechte zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet sich der Schuldner, eine jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten (auch Mutmaßungen, Gerüchte und Drittgeheimnisse) ohne ausdrückliche und informierte Einwilligung der Gläubigerin zu unterlassen. … 3. Eine Schadenersatzsumme von 50.000,00 Euro an die Gläubigerin zu überweisen, für den Fall, dass der Schuldner entgegen den gesetzlichen Vorschriften personenbezugnehmende Daten der Betroffenen oder ihres Kindes a) bereits erhoben hat und nicht sofort löscht und/oder b) Empfängern bereits zugänglich gemacht hat, ohne die Empfänger nachweislich über die fehlende Voraussetzung zur Rechtmäßigkeit der Daten in Kenntnis gesetzt zu haben…" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das an den Sachverständigen gerichtete Schreiben des Vereins U. e.V. vom 13.01.2021 sowie die Strafbewährte Unterlassungserklärung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.01.2021 überreichte die Kindesmutter ein an sie gerichtetes Schreiben des Vereins U. e.V., wonach dieser Namens und im Auftrag der Kindesmutter gegen die damals zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau A., Zivilklage und Strafantrag eingelegt habe. Unter dem 02.02.2021 überreichte die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter sodann ein an den Sachverständigen gerichtetes Schreiben des Vereins U. e.V., in dem es heißt, da die gesetzte Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung fruchtlos abgelaufen sei, sei man gezwungen, weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Zuvor, nämlich mit Beschluss vom 21.01.2021, hat der Senat den Umgang der Kindesmutter mit ihrem Sohn O. bis zur Entscheidung über den Antrag des Jugendamtes vom 21.01.2021 auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung vorläufig gem. § 64 Abs. 3 FamFG ausgesetzt. Hintergrund war, dass die Kindesmutter beim Umgangskontakt vor Weihnachten 2020 O. mitgeteilt hatte, dass sie mit seinen besten Freunden und deren Müttern in den Wald gehen werde, um dort eine Krippe zu bauen, wie sie es mit O. die Jahre vorher auch gemacht habe. Hinzu kam, dass sich die Kindesmutter nicht an das Hygienekonzept des Kinderschutzbundes (Corona) bei den Umgangskontakten hielt. Nachdem die Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Jugendamtes hatte, hat der Senat mit am 16.02.2021 erlassenen Beschluss die Umgangsregelung des Familiengerichts nach § 64 Abs. 3 FamFG dahingehend ergänzt, dass die angeordneten Umgangskontakte nur unter der Auflage stattfinden, dass sich die Kindesmutter an die Hygieneregelungen des Kinderschutzbundes G. zum Schutz vor Eintrag von SARS_CoV-2 Viren hält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Senat die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass er ihre Erklärungen so verstehe, an der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht teilnehmen zu wollen. Deshalb werde der Sachverständige gebeten, das beauftragte Gutachten unter Einbeziehung der übrigen Beteiligten zu erstellen. Die DSGVO stehe dem insoweit nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den am 16.02.2021 erlassenen Hinweisbeschluss Bezug genommen. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 02.03.2021 mitgeteilt, dass die Nichtteilnahme der Kindesmutter an der Begutachtung natürlich zu akzeptieren sei. Eine Gutachtenerstellung aufgrund der Aktenlage sowie Gesprächen und Untersuchungen der übrigen mitwirkungsbereiten Beteiligten sei aus seiner Sicht nicht möglich, ohne persönliche Daten der Kindesmutter, sei es, dass diese sich aus der Akte ergeben oder von den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden, zu verwenden. So würden z.B. in psychodiagnostischen Testverfahren, mit denen das Kind O. zu untersuchen wäre, Fragen nach der Kindesmutter gestellt. Entsprechendes gelte hinsichtlich Gesprächen mit Fachkräften, bei denen die Kindesmutter nicht ausgeblendet werden könne. Zudem seien die rechtlichen Folgen der vom Senat in seinem Hinweisbeschluss beschriebenen Gutachtenerstattung für ihn nicht überschaubar. Die Kindesmutter hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.03.2021 mitteilen lassen, dass daran festgehalten werde, "dass eine gutachterliche Ausarbeitung, namentlich durch Herrn W. nicht erforderlich" sei, "um eine Entscheidung zur beantragten uneingeschränkten Umgangsregelung zu treffen." Zuvor, nämlich mit Schreiben vom 04.03.2021 teilte die Stadt G., Familienpädagogisches Zentrum, Fachstelle Sorgerecht, der Kindesmutter mit, dass die Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII für das Kind O. eingestellt würden. Als Gründe wurden mangelnde Mitwirkung, problemuneinsichtiges und kindeswohlgefährdendes Verhalten genannt. Nach Widersprucheinlegung gegen den Einstellungsbeschluss durch die Kindesmutter hat die Stadt G. durch ihre Fachstelle die Fortführung der begleiteten Umgangskontakte beim Kinderschutzbund geprüft, dieser stand aber für eine Fortführung nicht mehr zur Verfügung. Für die Einleitung einer neuen Maßnahme sei die Stellung eines Antrages seitens der Kindesmutter erforderlich. Parallel dazu hat die Kindesmutter vor dem Amtsgericht Bochum die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 17.02.2018, Az. 118 F 4933/18, und die Herausgabe des Kindes O. per einstweiliger Anordnung, Az. 69 F 29/21 und als Hauptsache, Az. 69 F 31/21, mit Schriftsätzen vom 17.02.2020 begehrt. In beiden Verfahren sind die Anträge der Kindesmutter vom Familiengericht zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die am 07.05.2021 in den vorgenannten Verfahren erlassenen Beschlüsse Bezug genommen. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat im April 2021 einen weiteren Anhörungstermin anberaumt und den Beweisbeschluss vom 12.11.2020 entsprechend der Terminsverfügung dahingehend abgeändert, dass die Kindeseltern sowie das Kind O. gerichtlich angehört werden sollen und der Sachverständige anschließend eine mündliche Begutachtung vornehmen soll. Eine zusätzliche schriftliche Begutachtung vor dem Termin ebenso wie eine vorherige Exploration des Kindesvaters und O.s sollte der Sachverständige nicht mehr vornehmen. Im Termin am 17.06.2021 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter, was sie mit am 16.06.2021 um 21:06 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz angekündigt hatte, dass die Kindesmutter sich im Anhörungstermin in Anwesenheit des Sachverständigen nicht äußern werde und die Anwesenheit des Jugendamtes nicht zulässig sei. Der Senat hat sodann die übrigen Beteiligten und das Kind O. angehört. Alle Beteiligten erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Fragen u.a. an den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Berichterstattervermerke vom 12.11.2020 und 17.06.2021 Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Dortmund mit den Aktenzeichen 118 F 4293/19, 118 F 1185/19, 118 F 2644/18, 118 F 4674/17, 118 F 3576/16, 118 F 3794/16, 118 F 3496/16, 118 F 2945/16, 118 F 7417/15, 118 F 5241/16 und 118 F 4933/18 = 4 UF 39/20 OLG Hamm sowie die Akten 4 UFH 2/20 OLG Hamm und 69 F 29/21 AG Bochum = 4 UF 101/21 OLG Hamm lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Senat vorgenommene Abänderung der angegriffenen Entscheidung beruht allein darauf, dass der Beschlusstenor des Familiengerichts keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufwies. Das Familiengericht hat im Ergebnis zutreffend das Umgangsrecht der Kindesmutter mit ihrem Sohn O. gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB beschränkt. Denn vorliegend erfordert der Schutz des Kindes O. die Begleitung der Umgangskontakte sowie deren zeitliche Begrenzung, um eine Gefährdung seiner seelischen Entwicklung, die bei einem unbegleiteten Umgang bestünde, abzuwenden. Denn die Kindesmutter setzt das Kind O. bewusst oder unbewusst einem emotional belastenden Loyalitätskonflikt aus, um des einzig für sie vorstellbaren Ziels der Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt willen. Dies ergibt sich aus den vom Senat getroffenen Feststellungen sowie seinen rechtlichen Wertungen. I. Zunächst geht der Senat mit allen Beteiligten, auch dem Kindesvater, davon aus, dass O. den Umgang mit seiner Mutter braucht und die Kindesmutter auch zu einem Umgang grundsätzlich berechtigt sein sollte, § 1684 Abs. 1 BGB. II. Da der Umgang im Interesse eines natürlichen, unbefangenen Zusammenseins grundsätzlich ohne Beisein einer Aufsichtsperson stattfinden soll, muss die Anordnung eines begleiteten Umgangs nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB die Ausnahme bleiben (vgl. Palandt/Götz, BGB, 80. Auflage, 2021, § 1684 BGB Rn. 35 m.w.N.). 1.Die Anordnung der Anwesenheit einer dritten Person setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung, die bei einem unbegleiteten Umgang bestünde, abzuwenden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 6 UF 110/14 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Dabei muss die konkrete Gefährdung des Kindes eine gesicherte Tatsachengrundlage haben (vgl. Palandt/Götz, BGB, a.a.O.). Auch außergewöhnliche Konfliktsituationen und damit verbundene hochkonflikthafte Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht können den begleiteten Umgang als eine – möglichst – vorübergehende Lösung begründen. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung kann sich in solchen Fällen daraus ergeben, dass das Kind traumatisch oder sonst mit psychischem Krankheitswert auf die ständigen Konflikte reagiert oder in schwere Loyalitätskonflikte gerät (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, (2019), Updatestand: 10.04.2021, § 1684 Rn. 366 m.w.N.). 2.Die so beschriebene Gefährdungslage besteht im vorliegenden Fall, wenn die Kindesmutter unbegleitete Umgangskontakte hätte. Hiervon muss der Senat nach den getroffenen Feststellungen ausgehen. Hierzu im Einzelnen: a)Im Rahmen der Feststellungen konnte der Senat keine unmittelbaren Informationen von der Kindesmutter erlangen, da diese – was ihr verfassungsrechtlich zustehendes Recht ist – sowohl eine Begutachtung durch den bislang nicht mit der Familie befassten Sachverständigen Dipl.-Psych. W. verweigert, als auch im Rahmen des letzten Anhörungstermins keinerlei Angaben gemacht hat. Soweit die Kindesmutter rechtliche Bedenken angemeldet hat, dass der Senat ihre Anhörung in Anwesenheit des Sachverständigen vorgesehen und zu diesem Zweck ihr persönliches Erscheinen angeordnet hatte, bestehen solche nicht. aa)Denn es ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Betroffene mangels gesetzlicher Grundlage nicht gezwungen werden kann, vor einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration zu erscheinen. Dem Gericht steht aber in § 33 FamFG eine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung, wenn es das persönliche Erscheinen des Betroffenen zum Zwecke der gerichtlichen Anhörung erzwingen will (BGH NJW 2010, 1351, Rn. 33). bb)Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der gesetzlichen Grundlage in den §§ 37 Abs. 1, 29 Abs. 1 FamFG berechtigt in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einzugreifen, in dem es die Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen, allerdings ohne Befragung durch den Sachverständigen durchführt und es mit Hilfe des Sachverständigen aus den Äußerungen und dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen Erziehungseignung zieht (BGH, a.a.O., Rn. 34). Danach gehört es im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Aufgaben des Tatrichters, im Rahmen des Freibeweises den gesamten Verfahrensstoff zu würdigen, wozu nicht nur die Ergebnisse der Beweisaufnahme, sondern insbesondere auch die Erklärungen und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten sowie der von ihnen hinterlassene persönliche Eindruck gehören (Burschel in: BeckOK FamFG, 38. Edition, Stand: 01.04.2021, § 37 Rn. 4 ff.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 37 Rn. 10). Dementsprechend ist das Gericht unter anderem befugt, aus den Äußerungen und dem Verhalten eines Beteiligten im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung – ebenso wie aus sonstigen unstreitigen oder festgestellten Umstände – Schlüsse zu ziehen, welche seine Erziehungseignung betreffen. Fehlt indes dem Richter die notwendige Sachkunde, um diese Schlüsse selbst zu ziehen, umfasst der Grundsatz der freien Würdigung auch die Befugnis, sich insoweit der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Dieser ist lediglich Gehilfe des Richters, der ihm die notwendige Sachkunde vermittelt. Der mit der Würdigung einhergehende Eingriff in die Rechte des Beteiligten wird durch die Hinzuziehung des Sachverständigen nicht intensiviert. Ein mit einer Exploration vergleichbarer Eingriff ist damit nicht verbunden (BGH, a.a.O.). cc)Die beschriebene Vorgehensweise verletzt auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zum einen kann ein Beteiligter im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nicht zur Äußerung gezwungen werden, weshalb der Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht weniger schwer wiegt (BGH, a.a.O., Rn. 35). Von dieser Möglichkeit hat die Kindesmutter hier Gebrauch gemacht, so dass es auf den weiteren Gesichtspunkt, dass nämlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Elternteils im konkreten Fall gegen das mit Verfassungsrang ausgestaltete staatliche Wächteramt (Art. 6 II 2 GG) abzuwägen ist, nicht ankam (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 35, 36). Die weigerliche Haltung der Kindesmutter führt nicht dazu, dass der Senat unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung die Beweiserhebung abkürzen könnte. Vielmehr sind in Kindschaftsverfahren die Anforderungen an die tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung gesteigert, weshalb die Gerichte verpflichtet sind alle noch vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 36). b)Diesen gesteigerten Anforderungen an die tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung ist der Senat dadurch nachgekommen, dass er den Sachverständigen gebeten hat, sein Gutachten ohne Beteiligung der Kindesmutter zu erstellen. Dieser Vorgehensweise war allerdings kein Erfolg beschert. Denn durch die beschriebene, im Auftrag der Kindesmutter erfolgte massive, allein auf Einschüchterung ausgerichtete Vorgehensweise des Vereins U. e.V. sah sich der Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens nicht mehr in der Lage. Hierzu im Einzelnen: aa)Entgegen der Auffassung der Kindesmutter und ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die sich die Ausführungen des Vereins U. e.V., der mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 12, 10 Abs. 3, 2 FamFG unzweifelhaft nicht Beistand der Kindesmutter sein kann, zu eigen gemacht haben, verstößt der Sachverständige durch eine Begutachtung ohne Beteiligung der Kindesmutter nicht gegen die DSGVO. Dies ergibt sich im vorliegenden Verfahren bereits daraus, dass die Kindesmutter um eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang mit ihrem Sohn nachsucht. Damit hat sie ein gerichtliches Verfahren angestoßen, das verfahrensrechtlich im FamFG und materiellrechtlich im BGB verankert ist und ausdrücklich freibeweisliche Ermittlungen von Amts wegen vorsieht. Damit hat die Kindesmutter aber konkludent ihre Einwilligung in die vom angerufenen Gericht für geboten gehaltenen Ermittlungen erteilt. Diese Einwilligung ist aus Sicht des Senats nicht als solche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DSGVO zu verstehen. Denn entgegen Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO, wonach die betroffene Person jederzeit ihre Einwilligung widerrufen kann, könnte die Kindesmutter das vorliegende Verfahren nur durch Rücknahme ihres Antrages beenden. Hält sie dagegen an ihrem Antrag fest, ist sie nach der Gesetzeslage auch verpflichtet, die Ermittlungen des Gerichts, hier des Senats und des von ihm beauftragten Sachverständigen, hinzunehmen, soweit sie die oben beschriebenen Grenzen beachten. Unabhängig davon, erfolgt die Erhebung und Verarbeitung von Daten der Kindesmutter durch den Sachverständigen entgegen der Auffassung der Kindesmutter und ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht unter Verstoß gegen die DSGVO. Mangelt es – wie hier – an einer Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, ist Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch die Gerichte in Verfahrensarten, in denen – wie bei § 26 FamFG – das Amtsermittlungsprinzip gilt, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (vgl. Bieresborn DRiZ 2019, 18; Weber NZFam 2018, 865); im Übrigen auch Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (vgl. Hoffmann ZKJ 2020, 249-254). Dabei ergibt sich der Umfang der erforderlichen Datenerhebung aus dem im familiengerichtlichen Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisthema (vgl. Hoffmann, ZKJ 2020, 249-254) und den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes, insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung (vgl. Weber NZFam 2018, 865). Die rechtliche Grundlage für eine Datenerhebung durch den Sachverständigen im Umfang der Aufgabe des Sachverständigen und die Datenübermittlung des Sachverständigen an das Familiengericht ist mithin Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, e, 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO i.V.m. § 30 Abs. 1 FamFG, §§ 402 ff. ZPO. bb)Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 17.06.2021 auf die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hingewiesen. Zugleich hat er deutlich gemacht, dass keine Gewähr dafür besteht, dass die von der Kindesmutter, vertreten durch den Verein U. e.V., angerufenen Zivil- und Strafgerichte sich der Rechtsauffassung des Senats anschließen. Im Hinblick darauf, dass Familiengerichte gehalten sind, Sachverständige, Verfahrensbeistände, Mitarbeiter von Jugendämtern und andere Fachkräfte vor einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen, wenn sie im Rahmen der Amtsermittlung für das Gericht tätig werden oder über festgestellte Sachverhalte berichten, musste der Senat akzeptieren, wenn die beteiligten Fachpersonen sich im Anhörungstermin nicht in der Lage sahen, Angaben mit Bezug auf die Kindesmutter zu machen. c)Im Rahmen dieser, von der Kindesmutter selbst torpedierten Amtsermittlung, musste der Senat feststellen, dass die Kindesmutter das Kind O. bei den Umgängen einem erheblichen Loyalitätskonflikt aussetzt, der das Kindeswohl gefährdet. aa)Festzuhalten ist zunächst, dass die Kindesmutter bei den Umgangskontakten – aus Sicht des Senats bewusst – versucht, bei O. schöne Erinnerungen aus dem Zusammenleben mit ihr, der Kindesmutter, zu wecken. Ein plastisches Beispiel ist insoweit der Krippenbau im Wald mit Freunden von O., der nunmehr – wegen des Aufenthaltswechsels – ohne ihn stattfinden musste. Die Kindesmutter, die nach ihrer eigenen Darstellung, aber auch nach den Berichten des Jugendamtes und des Kinderschutzbundes, die Umgangskontakte minutiös vorbereitet hat, versucht auf diese Weise bewusst Sehnsüchte bei O. hervorzurufen, um ihn letztlich wieder in ihren Haushalt zurückzubekommen. Das Bestreben der Kindesmutter, die Alleinsorge und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend O. zu erlangen, zieht sich durch sämtliche Verfahren, die seit dem Aufenthaltswechsel angestrengt worden sind, und münden in den aktuellen Abänderungsanträgen, die vom Familiengericht bereits zurückgewiesen worden sind. bb)In ihren Schriftsätzen lässt sie kein gutes Haar an dem Kindesvater und versucht ihn in jeglicher Art und Weise in einem schlechten Licht darzustellen. Dabei greift sie insbesondere auf ihr angeblich von O. bei den Umgangskontakten oder den Telefonaten mitgeteilte Informationen zurück. So wird u.a. von ihr behauptet, O. und seine Halbschwester würden überwiegend zu den Großeltern väterlicherseits abgeschoben, damit der Kindesvater nicht mit der Betreuung belastet sei, O. werde trotz Krankheit nicht dem Kinderarzt vorgestellt oder sei in seiner Entwicklung rückschrittig. Der Senat verkennt nicht, dass zwischen den Kindeseltern ein Hochkonflikt besteht, der seinesgleichen sucht und zum Streit immer zwei gehören. Nicht das Kind O. ist das Problem, sondern das Problem sind seine Eltern, denen eine vernünftige Kommunikation im Interesse des Kindes nicht möglich ist. cc)Die Bewältigung des Elternkonflikts kann – wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt hat – nicht allein bei O. liegen. Dies wäre aber der Fall, wenn er unbegleiteten Umgangskontakten mit der Kindesmutter ausgesetzt wäre. Denn diese Umgangskontakte würden seitens der Kindesmutter ausweislich ihres gesamten belegten Verhaltens dazu genutzt, Informationen über den Kindesvater, die zu seinem Nachteil eingesetzt werden können, zu sammeln, in O. die Sehnsucht nach einem Leben bei der Kindesmutter hervorzurufen und seinen Aufenthalt beim Kindesvater schlecht zu machen und in Frage zu stellen. In letzter Konsequenz beruht dieses Verhalten der Kindesmutter auf der Tatsache, dass sie den Aufenthalt von O. beim Kindesvater nicht akzeptieren kann und alles versucht, um diesen Zustand zu ändern. Dass sie dadurch O. mitten in einen Loyalitätskonflikt stellt, der nunmehr durch den begonnenen Aufbau einer Geschwisterbindung zu seiner jüngeren Halbschwester eine weitere Dimension erhalten hat, erkennt die Kindesmutter nicht bzw. will sie – nach dem Eindruck des Senats – nicht erkennen. Sie trauert vielmehr der alten Mutter-Kind-Beziehung, die den Ausschluss des Kindesvaters vorsah, hinterher, definiert sich über ihre Mutterrolle und hat darüber die Bedürfnisse ihres Sohnes völlig aus den Augen verloren. Nicht anders ist es zu erklären, dass O. in den Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten als krank, nicht ausreichend ernährt und versorgt sowie durch die Herausnahme traumatisiert dargestellt wird, während der Senat bei der Anhörung einen gesunden, freundlichen, aufgeweckten, höflichen und gut erzogenen Jungen vor sich hatte, der weder nach dem Eindruck des Senats noch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin Anzeichen einer Traumatisierung aufweist. dd)Kommen daher nur begleitete Umgangskontakte vorliegend in Betracht, war der Umgangszeitraum entsprechend der Erklärung der Beteiligten auf die vom Familiengericht bestimmten zwei Stunden zu konkretisieren. Eine darüber hinausgehende zeitliche Erweiterung war dem Senat im Hinblick darauf, dass weitere Informationen von den Beteiligten, insbesondere dem Jugendamt und dem Kinderschutzbund im Hinblick auf die von der Kindesmutter angedrohten zivil- und strafgerichtlichen Verfahren nicht zu erlangen waren, nicht möglich. Eine Ausweitung erschien dem Senat derzeit auch nicht sachgerecht, nachdem der Kinderschutzbund wegen des Verhaltens der Kindesmutter eine weitere Zusammenarbeit ablehnt. ee)Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter nach der Anhörung der Beteiligten beantragt hat, ihr eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung zu gewähren, war dieser Antrag zurückzuweisen. Zum einen ist schon nicht nachvollziehbar, warum eine solche Frist von Nöten ist, wenn es nach Auffassung der Kindesmutter und ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf eine Stellungnahme des Sachverständigen zur Entscheidung des Falles überhaupt nicht ankommt und die übrigen Beteiligten sich ja praktisch nicht geäußert haben. Unabhängig davon hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter, diese äußerte sich ja selbst nicht, umfassend Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen und die übrigen Beteiligten zu stellen. Hiervon hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter auch innerhalb der mehr als zweistündigen mündlichen Verhandlung regen Gebrauch gemacht, so dass ein Bedürfnis für eine Schriftsatzfrist nicht bestand. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige keine überraschenden und völlig neuen Ausführungen gemacht hat, sondern sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt bezogen hat, da Ausführungen der Kindesmutter – wie dargelegt – nicht vom Gutachter gewertet werden konnten. Die Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist hätte zudem zu einer weiteren Verzögerung geführt, was mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren gewesen wäre. 3. Die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung ist so – worauf die Kindesmutter zutreffend hinweist – nicht vollstreckbar. Auch bei einem begleiteten Umgang muss das Familiengericht den Umgang konkret nach Tag, Ort, Uhrzeit und Abständen vollstreckungsfähig präzise und erschöpfend festlegen und darf dies nicht einem Dritten, insbesondere dem Begleiter, überlassen. Dem hat der Senat durch die Konkretisierung der vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung im Beschlusstenor Rechnung getragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Entscheidung zum Verfahrenswert liegt die Regelung des § 45 FamGKG in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung zugrunde. Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.