1. In Abänderung des am 19.10.2015 vor dem Amtsgericht Dinslaken zum Aktenzeichen 19 F 237/13 geschlossenen Vergleichs wird der Umgang der Kindeseltern mit den gemeinsamen Kindern wie nachstehend geregelt: a) Der Kindesvater hat unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn wie folgt: aa) an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Freitag, 15:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, bb) in den Osterferien von Ostermontag, 10:00 Uhr bis zum letzten gesetzlich definierten Ferientag, 18:00 Uhr, cc) in den Sommerferien vom ersten gesetzlich definierten Ferientag, 10:00 Uhr bis zum übernächsten Sonntag, 18:00 Uhr, dd) in den Herbstferien vom ersten gesetzlich definierten Ferientag bis zum nächsten Sonntag, 18:00 Uhr, ee) in den Weihnachtsferien von Silvester, 18:00 Uhr bis zum letzten gesetzlich definierten Ferientag, 18:00 Uhr. ff) In den gesetzlich definierten Schulferien findet kein Wochenendumgang statt. gg) Die Kindesmutter hat ... pünktlich zu Beginn des Umgangszeitraums zum Haushalt des Kindesvaters zu bringen. Der Kindesvater hat ... zum Ende des Umgangszeitraums pünktlich wieder in den Haushalt der Kindesmutter zurückzubringen. hh) Der Kindesvater darf mit ... am ersten Weihnachtsfeiertag, an seinem eigenen Geburtstag und am Geburtstag von ... um 16:00 Uhr telefonieren. Die Kindesmutter hat es ... zu ermöglichen, die vorgenannten Telefonate zu führen. ii) Außer den vorgenannten Umgangskontakten findet kein Umgang, auch nicht über Fernkommunikationsmittel, zwischen dem Kindesvater und ... statt. b) Die Kindesmutter hat Umgang mit ... wie folgt: aa) Die Kindesmutter hat das Recht ... jedes erste und dritte Wochenende im Monat einen Brief oder eine Postkarte mit kindgerechten Inhalt zukommen zu lassen. bb) Zum Geburtstag von ..., zu ihrem eigenen Geburtstag und zu Weihnachten darf die Kindesmutter ... einen Brief oder eine Postkarte sowie ein Geschenk mit kindgerechten Inhalt übermitteln. cc) Dem Kindesvater wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass ... vorgenannte Briefe, Postkarten oder Geschenke der Kindesmutter erhält, unbeobachtet zur Kenntnis nehmen und beantworten darf. dd) Dem Kindesvater wird aufgegeben, der Kindesmutter bis zum ersten Freitag eines jeden Monats, 15:00 Uhr, außer in den gesetzlich definierten Schulferien, ein aktuelles Foto von ... zu übermitteln. ee) Dem Kindesvater wird aufgegeben, der Kindesmutter bis zum dritten Freitag eines jeden Monats, 15:00 Uhr, außer in den gesetzlich definierten Schulferien, einen Brief zu übermitteln, in dem er höflich und sachlich der Kindesmutter über die aktuelle persönliche, schulische und gesundheitliche Situation von ... berichtet. c) Dieser Beschluss steht der einvernehmlichen Vereinbarung weitergehender Umgangskontakte unter fachlicher Leitung des Jugendamts nicht entgegen. d) Die Kindeseltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2. Die Kindeseltern werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die vorstehende Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 3. Der Protokollberichtigungsantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beglaubigte Abschrift 19 F 335/16 Erlassen am 10.02.2017durch Verlesen der Beschlussformel, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Dinslaken Familiengericht Beschluss In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder ... Verfahrensbeistand: ... an der weiter beteiligt sind: 1. ... Kindesmutter, vertreten durch: Rechtsanwälte ... 2. ... Kindesvater, vertreten durch: Rechtsanwälte ... 3. Stadt Voerde, gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, Fachdienst 2. 3 Jugend, Rathausplatz 20, 46562 Voerde, zuständiges Jugendamt, Ergänzungs- und Umgangspflegerin, hat das Amtsgericht Dinslakenam 10.02.2017 durch den Richter am Amtsgericht beschlossen: 1. In Abänderung des am 19.10.2015 vor dem Amtsgericht Dinslaken zum Aktenzeichen 19 F 237/13 geschlossenen Vergleichs wird der Umgang der Kindeseltern mit den gemeinsamen Kindern wie nachstehend geregelt: a) Der Kindesvater hat unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn wie folgt: aa) an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Freitag, 15:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, bb) in den Osterferien von Ostermontag, 10:00 Uhr bis zum letzten gesetzlich definierten Ferientag, 18:00 Uhr, cc) in den Sommerferien vom ersten gesetzlich definierten Ferientag, 10:00 Uhr bis zum übernächsten Sonntag, 18:00 Uhr, dd) in den Herbstferien vom ersten gesetzlich definierten Ferientag bis zum nächsten Sonntag, 18:00 Uhr, ee) in den Weihnachtsferien von Silvester, 18:00 Uhr bis zum letzten gesetzlich definierten Ferientag, 18:00 Uhr. ff) In den gesetzlich definierten Schulferien findet kein Wochenendumgang statt. gg) Die Kindesmutter hat ... pünktlich zu Beginn des Umgangszeitraums zum Haushalt des Kindesvaters zu bringen. Der Kindesvater hat ... zum Ende des Umgangszeitraums pünktlich wieder in den Haushalt der Kindesmutter zurückzubringen. hh) Der Kindesvater darf mit ... am ersten Weihnachtsfeiertag, an seinem eigenen Geburtstag und am Geburtstag von ... um 16:00 Uhr telefonieren. Die Kindesmutter hat es ... zu ermöglichen, die vorgenannten Telefonate zu führen. ii) Außer den vorgenannten Umgangskontakten findet kein Umgang, auch nicht über Fernkommunikationsmittel, zwischen dem Kindesvater und ... statt. b) Die Kindesmutter hat Umgang mit ... wie folgt: aa) Die Kindesmutter hat das Recht ... jedes erste und dritte Wochenende im Monat einen Brief oder eine Postkarte mit kindgerechten Inhalt zukommen zu lassen. bb) Zum Geburtstag von ..., zu ihrem eigenen Geburtstag und zu Weihnachten darf die Kindesmutter ... einen Brief oder eine Postkarte sowie ein Geschenk mit kindgerechten Inhalt übermitteln. cc) Dem Kindesvater wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass ... vorgenannte Briefe, Postkarten oder Geschenke der Kindesmutter erhält, unbeobachtet zur Kenntnis nehmen und beantworten darf. dd) Dem Kindesvater wird aufgegeben, der Kindesmutter bis zum ersten Freitag eines jeden Monats, 15:00 Uhr, außer in den gesetzlich definierten Schulferien, ein aktuelles Foto von ... zu übermitteln. ee) Dem Kindesvater wird aufgegeben, der Kindesmutter bis zum dritten Freitag eines jeden Monats, 15:00 Uhr, außer in den gesetzlich definierten Schulferien, einen Brief zu übermitteln, in dem er höflich und sachlich der Kindesmutter über die aktuelle persönliche, schulische und gesundheitliche Situation von ... berichtet. c) Dieser Beschluss steht der einvernehmlichen Vereinbarung weitergehender Umgangskontakte unter fachlicher Leitung des Jugendamts nicht entgegen. d) Die Kindeseltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2. Die Kindeseltern werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die vorstehende Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 3. Der Protokollberichtigungsantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Gegenstand des Verfahrens ist der Umgang der Kindeseltern mit ihren gemeinsamen Kindern. Die Kindeseltern schlossen im Jahr 2004 die Ehe, aus der ... hervorgingen. Im August 2013 trennten sich die Kindeseltern hochkonflikthaft, wobei die beiden betroffenen Kinder im Haushalt der Kindesmutter verblieben. Es kam zu einer Vielzahl von Verfahren wegen Gewaltschutzes, elterlicher Sorge und Umgang. ... musste nach Suizidankündigung und diversen Verhaltensauffälligkeiten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und ... im evangelischen Kinderheim Wesel fremduntergebracht werden, weshalb der Kindesvater drohte, die Kindesmutter umzubringen. Nach Entlassung aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde auch ... im evangelischen Kinderheim Wesel fremduntergebracht. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 11.06.2015, Az.: 19 F 172/14, wurde die Ehe der Kindeseltern rechtskräftig geschieden. ... wurde in den Haushalt des Kindesvaters und ... in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt. Zum Aktenzeichen 19 F 237/13 schlossen die Kindeseltern am 19.10.2015 einen Vergleich zum Umgang mit den beiden betroffenen Kindern, in dem beide Eltern um die Einrichtung einer Umgangspflegschaft baten. Mit Beschluss vom 18.11.2015, Az.: 19 F 293/13, übertrug das Amtsgericht Dinslaken nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens die elterliche Sorge für ... alleine auf die Kindesmutter, entzog beiden Kindeseltern mit deren Einverständnis die Gesundheitsfürsorge für ... und ordnete für beide Kinder Umgangspflegschaft an, wobei es das Jugendamt Voerde zum Ergänzungs- bzw. Umgangspfleger bestellte. Die Kindesmutter verzog zum Januar 2017 mit ... nach ... Das Jugendamt Voerde hat eine Verlängerung der Umgangspflegschaft und eine Ausweitung der Umgangskontakte angeregt, woraufhin das Gericht von Amts wegen dieses Umgangsverfahren und zum Aktenzeichen 19 F 316/16 ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet hat. Der Kindesvater ist der Ansicht, es lägen keine Gründe vor, wonach er weniger als die üblichen 14-tägigen Umgänge mit seinem Sohn ... ausüben solle. Der Kindesvater beantragt, 1. ihm unter Abänderung des im Verfahren 19 F 237/13 geschlossenen Umgangsvergleichs ein Umgangsrecht mit seinem Sohn wie folgt einzuräumen: a) jedes zweite Wochenende in der Zeit von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, wobei im Falle eines sogenannten „langen Wochenendes“ (Feiertag und Brückentag) das Umgangswochenende diese Zeit mit umfassen solle, b) jeweils die Hälfte der Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien, c) jeweils die zweiten der hohen Feiertage, 2. das Protokoll der Sitzung am 16.01.2017 dahingehend zu berichtigen, dass das Ergebnis der Anhörung der beiden betroffenen Kinder zumindest in groben Zügen wiedergegeben wird. Die Kindesmutter ist der Ansicht, eine Neuregelung des bisherigen Vergleichs könnte dergestalt erfolgen, dass sie alle 14 Tage ... am Freitag zum Vater bringe und ... am Sonntag wieder abhole. Die nächste Woche habe der Kindesvater ... zu ihr zu bringen und am Sonntag wieder abzuholen. Das Gericht hat die Kindeseltern, das Jugendamt Voerde, den Verfahrensbeistand und die betroffenen Kinder persönlich angehört. Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Der Vergleich zum Umgangsrecht ist aufgrund des Umzugs der Kindesmutter mit ... nach ... gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB abzuändern. Die gerichtliche Regelung des Umgangs beruht auf § 1684 BGB. 14tägige Umgangskontakte von ... von Freitag bis Sonntag entsprechen sowohl dem Wunsch beider Kindeseltern als auch der fachlichen Empfehlung des Jugendamts Voerde. Es erscheint sachgerecht, nicht gegen den übereinstimmenden Willen der Eltern eine andere Umgangsregelung festzulegen. Angesichts der ablehnenden Haltung von ... kann der Umgang der Kindesmutter mit ihm nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang geregelt werden. ... lehnt die Kindesmutter mittlerweile genauso ab wie der Kindesvater. Es kann dahinstehen, inwieweit der Wille von ... durch den Kindesvater beeinflusst wird. Da der Kindeswille von ... den tatsächlichen Bindungsverhältnissen von ... entspricht, ist er beachtlich, auch wenn er beeinflusst sein sollte. Derzeit ist es schwer vorstellbar, dass weitergehende Umgangskontakte von ... mit der Mutter gegen den Willen von ... durchgesetzt werden können. Das Gericht hegt die Hoffnung, dass es unter fachlicher Leitung des Jugendamts Voerde möglich ist, wieder Umgangskontakte von ... mit der Kindesmutter anzubahnen, wenn diese kontinuierlich Interesse an ... zeigt und sich die Gemüter nach Abschluss des Verfahrens hoffentlich wieder etwas beruhigt haben. Da ... ein sehr neugieriges Kind ist, das Interesse an den Lebensverhältnissen von ... hat, könnten die Sommerferien ein Zeitraum sein, in dem Umgangskontakte von ... im Haushalt der Kindesmutter unter fachlicher Leitung des Jugendamts wieder angebahnt wieder könnten. Damit hierfür genügend Zeit zur Verfügung steht, ist der Ferienumgang in den Sommerferien in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu regeln. Der Protokollberichtigungsantrag ist unbegründet. Eine Berichtigung in entsprechender Anwendung von § 42 FamFG ist nicht geboten. Es liegt nämlich weder ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche Unrichtigkeit vor. Der Erstellung eines förmlichen Protokolls über das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung der betroffenen Kinder und dessen Vorlage an die Beteiligten bedarf es nicht (OLG Celle FamRZ 2014, 413). Die Schriftsätze der Kindesmutter vom 26.01.2017 und des Kindesvaters vom 30.01.2017, 01.02.2017 und 09.02.2017 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG und der gerichtliche Folgenhinweis aus § 89 Abs. 2 FamFG. Verfahrenswert: 3.000,00 Euro (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dinslaken, Schillerstraße 76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dinslaken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.