Beschluss
19 F 293/13
Amtsgericht Dinslaken, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDIN:2015:1118.19F293.13.00
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Tenor
1.
Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind … allein übertragen. Im Übrigen wird der Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen.
2.
Den Kindeseltern wird die Gesundheitsfürsorge für das gemeinsame Kind …, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: …
3.
Zum Umgangspfleger für die gemeinsamen Kinder wird bestellt: …
Die Bestellung zum Umgangspfleger wird bis zum 31.12.2016 befristet.
4.
Die Gerichtskosten haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind … allein übertragen. Im Übrigen wird der Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen. 2. Den Kindeseltern wird die Gesundheitsfürsorge für das gemeinsame Kind …, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: … 3. Zum Umgangspfleger für die gemeinsamen Kinder wird bestellt: … Die Bestellung zum Umgangspfleger wird bis zum 31.12.2016 befristet. 4. Die Gerichtskosten haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 19 F 293/13 Erlassen am 18.11.2015durch Verlesen der Beschlussformelals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Dinslaken Familiengericht Beschluss In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder … Verfahrensbeistand: … an der beteiligt sind … Antragstellerin und Kindesmutter, Verfahrensbevollmächtigte: … Antragsgegner und Kindesvater, … zuständiges Jugendamt und Ergänzungspfleger, hat das Amtsgericht Dinslakenam 18.11.2015durch den Richter am Amtsgericht … beschlossen: 1. Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind … allein übertragen. Im Übrigen wird der Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen. 2. Den Kindeseltern wird die Gesundheitsfürsorge für das gemeinsame Kind …, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: … 3. Zum Umgangspfleger für die gemeinsamen Kinder wird bestellt: … Die Bestellung zum Umgangspfleger wird bis zum 31.12.2016 befristet. 4. Die Gerichtskosten haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder. Der Kindesvater und die aus Russland stammende Kindesmutter schlossen im Jahr 2004 die Ehe, aus der der am .. geborene … und der am … geborene … hervorgingen. Die Kindeseltern trennten sich im August 2013 räumlich, indem der Kindesvater aufgrund eines polizeilichen Rückkehrverbotes, dem sich das Gewaltschutzverfahren zum Aktenzeichen 19 F 205/13 vor dem Amtsgericht Dinslaken anschloss, die eheliche Wohnung verlassen musste. Die Beteiligten stritten seitdem hochkonflikthaft, wobei das Jugendamt in großem Umfang Kinder- und Jugendhilfe bereitstellte. Zum Aktenzeichen 19 F 272/13 beantragte das Jugendamt beim Amtsgericht Dinslaken die Zustimmung des Kindesvaters zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung gerichtlich zu ersetzten. Mit Beschluss vom 08.11.2013, Az.: 19 F 274/13, entzog das Amtsgericht Dinslaken vorläufig den Kindeseltern das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung und die Gesundheitsfürsorge für die beiden betroffenen Kinder und bestimmte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Zum Aktenzeichen 19 F 292/13 beantragte das Jugendamt beim Amtsgericht Dinslaken im Wege der einstweiligen Anordnung Umgangskontakte des Kindesvaters auszusetzen. Das Jugendamt nahm seinen Antrag später zurück. Im Oktober 2014 zeigten die Kinder massive Auffälligkeiten. Mit Beschluss vom 21.10.2014, Az.: 19 F 284/14, entzog das Amtsgericht Dinslaken beiden Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Söhne und bestimmte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Das Jugendamt brachte beide Kinder fremd unter. … wurde in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der LVR-Klinik stationär angebunden, während .. im Evangelischen Kinderheim untergebracht wurde. Am 24.10.2014 erließ das Amtsgericht Dinslaken zum Aktenzeichen 19 F 293/14 erneut Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zum Schutz der Kindesmutter gegen den Kindesvater. Im November 2014 begannen die Kindeseltern durch Vermittlung des Jugendamts mit Mediationsgesprächen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 11.06.2015, Az.: 19 F 172/14, wurde die Ehe der Kindeseltern rechtskräftig geschieden. .. wurde in den Haushalt des Kindesvaters und … in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt. Nach vorangegangenen Zwischenvergleichen schlossen die Kindeseltern, in deren Haushalten sozialpädagogische Familienhilfen tätig sind, zum Aktenzeichen 19 F 237/13 einen verfahrensabschließenden Vergleich zum Umgang mit den beiden betroffenen Kindern, in dem beide Eltern um die Einrichtung einer Umgangspflegschaft baten. Die zuletzt mit dem Aufenthalt von …im Haushalt des Kindesvaters sowie den von Jugendamt und Verfahrensbeistand vorgeschlagenen Maßnahmen einverstandene Kindesmutter behauptet, eine ergebnisorientierte Kommunikation zwischen den Eltern sei nicht möglich. Die Kindesmutter beantragt, ihr die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder ..., allein zu übertragen, hilfsweise ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden betroffenen Kinder allein zu übertragen. Der Kindesvater beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Kindesvater, der zuletzt mit dem Aufenthalt von … im Haushalt der Kindesmutter und dem Verbleib der Gesundheitsfürsorge für …beim Jugendamt einverstanden ist, behauptet, mit seiner eigenen mitunter lauten bis hin schroffen Art verstelle er den Blick auf die Verantwortlichkeit der Kindesmutter. Der Familienkonflikt könne nur durch die Kindeseltern selbst und gemeinsam aufgelöst werden. Der Verfahrensbeistand macht sich erhebliche Sorgen um die weitere Entwicklung der beiden Kinder und ist der Ansicht, dem Kindesvater solle die elterliche Sorge für …völlig entzogen werden. Diese könne komplett auf die Kindesmutter zurückübertragen werden. Das Jugendamt solle Aufenthaltsbestimmungspfleger für .. bleiben und die Umgangspflegschaft für beide Kinder übernehmen. Das Jugendamt ist der Ansicht, es solle bei der Ergänzungspflegschaft für die Gesundheitsfürsorge für …zunächst verbleiben, möchte nicht zum Umgangspfleger bestellt werden und ist mittlerweile hinsichtlich der elterlichen Sorge mehr oder weniger ratlos. Das Gericht hat zunächst mit Beschluss vom 16.01.2014 (Bl. 21 d. GA.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet und dann aufgrund des Beweisbeschlusses vom 03.12.2014 (Bl. 46 d. GA.) Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens (Zusatzheft) des Sachverständigen. Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die aus der Beschlussformel ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: 1a. Die gemeinsame elterliche Sorge für …ist gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufzuheben und antragsgemäß der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, da eine gemeinsame Kommunikation und Entscheidungsfindung beider Eltern zum Wohle von …nicht möglich ist. Der Sachverständige führt in seinem schriftlichen Gutachten aus, eine gemeinsame elterliche Sorgerechtsausübung sei derzeit völlig unmöglich. Die Plausibilität der sachverständigen Ausführung wird schon dadurch belegt, indem man die Akten sämtlicher Verfahren, die die Eltern innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geführt haben, aufeinanderlegt. Der dadurch entstehende umfangreiche Aktenstapel veranschaulicht deutlich die auf der Elternebene bestehenden Probleme. Da der Kindesvater damit einverstanden ist, dass …seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter hat, ist der Kindesmutter als Obhutselternteil auch die elterliche Sorge für den in seinem Wesen eher zu ihr passenden …zu übertragen. Insbesondere ist der Kindesmutter, die glaubhaft erklärt hat, nicht mit …nach Russland umziehen zu wollen, auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Kindesvater ist zwar ausweislich seiner Erklärung im Termin am 19.10.2015 mit einem Aufenthalt von …im Haushalt der Kindesmutter einverstanden. Zusagen des Kindesvaters sind aber nichts wert. Es ist ihm zuzutrauen, demnächst den Aufenthalt von …bei der Kindesmutter wieder in Frage zu stellen. Denn der Kindesvater hat in den beim Amtsgericht Dinslaken geführten Kindschafts- und Gewaltschutzverfahren deutlich gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an Zusagen und Regeln zu halten und er spontan das macht, was in der jeweiligen Situation der eigenen Bedürfnisbefriedigung dient. 1b. Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für …ist unbegründet, so dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für …verbleibt. Da … nunmehr mit dem Einverständnis der Kindesmutter und des Jugendamts im Haushalt des Kindesvaters lebt, entspricht es nicht dem Wohl von … im Sinne von § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB am besten die alleinige Sorge für …aufzuheben und insgesamt oder auch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine auf die Kindesmutter zu übertragen. Dem Kindesvater kann allerdings auch nicht die alleinige elterliche Sorge für ….übertragen werden, da es an einem entsprechenden Antrag des Kindesvaters gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts für …auf den Kindesvater nach § 1666 BGB ist nicht erforderlich. Denn Mitwirkungshandlungen der Kindesmutter im Rahmen der elterlichen Sorge für … können mit Hilfe des Jugendamts oder eines von diesem beauftragten Trägers erreicht werden. Die Kindesmutter hat bis jetzt regelmäßig mitgewirkt, wenn das Jugendamt sie darum gebeten hat. Möchte die Kindesmutter in der Zukunft Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater vermeiden, kann sie ihm Vollmachten erteilen. 2. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB ist den Kindeseltern aber – womit sie sich in der letzten mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt haben – die Gesundheitsfürsorge für …zu entziehen. Der bei …vorliegenden Störungen der Aufmerksamkeit (ADHS) und der Emotionen kann derzeit nur durch die Fachbehörde ausreichend Rechnung getragen werden. Einer Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für … ist nicht erforderlich, da derzeit (noch) keine konkrete Kindeswohlgefährdung von … im Haushalt des Kindesvaters gegeben ist, die eine Veränderung des Aufenthaltsorts von …erforderlich macht. Das Jugendamt bereits jetzt für einen zukünftigen Fall einer Kindeswohlgefährdung zum Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger zu bestimmen, ist nicht zulässig, da es insoweit an der Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Maßnahme im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB fehlt. Den Eltern muss allerdings klar sein, dass kurzfristig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für eines oder beide Kinder entzogen werden kann, wenn es – wie im Herbst letzten Jahres – wieder zu einer eine Herausnahme erforderlichen Kindeswohlgefährdung kommen sollte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, in diesem Fall sei voraussichtlich eine langfristige Fremdunterbringung der Kinder erforderlich. Das Gericht hält die sachverständige Einschätzung für plausibel und ruft die Eltern dringend dazu auf, alles dafür zu tun, dass die Kinder nicht wieder fremd untergebracht und eventuell dauerhaft von ihnen getrennt werden müssen. 3. Es ist – worum beide Kindeseltern im Umgangsverfahren gebeten haben – ein Umgangspfleger zu bestellen, der nach § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB das Recht hat, die Herausgabe der Kinder zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs deren Aufenthalt zu bestimmen. Denn der Kindesvater verstößt gemäß § 1684 Abs. 2 und 3 S. 3 FamFG dauerhaft gegen seine gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Seit Beginn des hochkonflikthaft ausgetragenen Elternkonflikts versuchen die professionell am Verfahren beteiligten Personen zum Wohle der Kinder intensiv einvernehmliche Regelungen zwischen den Eltern zu finden. Nach engagierter anwaltlicher Beratung erklärt sich der Kindesvater regelmäßig im Gerichtstermin mit einer einvernehmlichen weiteren Vorgehensweise einverstanden. Wenig später kümmert ihn das nicht mehr. Insbesondere musste im Umgangsverfahren rechtskräftig Ordnungsgeld gegen den Kindesvater verhängt werden, weil er wiederholt bewusst gegen das im Vergleich vom 26.06.2014 unmissverständlich vorgesehene Unterlassungsgebot verstoßen hat. Nach Darstellung von Kindesmutter und Verfahrensbeistand wird der im Umgangsverfahren nach zeitaufwändiger und intensiver Erörterung geschlossene Vergleich vom 19.10.2015 bereits jetzt nicht mehr eingehalten. Bezeichnender Weise bestreitet der Kindesvater das nicht einmal konkret, sondern wirft nur die Frage auf, was daran anstößig sei, wenn man den Vortrag der Kindesmutter als wahr unterstelle. Als Umgangspfleger ist das Jugendamt auszuwählen. Ein ehrenamtlicher Umgangspfleger, der gemäß §§ 1791b Abs. 1 S. 1 BGB, 1915 BGB vorrangig bestellt werden könnte, steht nicht zur Verfügung. Es ist auch zweckmäßig das Jugendamt als Umgangspfleger zu bestellen. Seit Beginn des Elternkonflikts versucht das Jugendamt diesen durch umfangreiche Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe einzudämmen, so dass die Kinder bereits mit einer Vielzahl wechselnder Fachkräfte in Kontakt gekommen sind. Es erscheint nicht sinnvoll, nunmehr noch eine weitere Fachkraft als Umgangspfleger zu bestellen, an die sich die Kinder auch noch gewöhnen müssen und die sich selbst erst einarbeiten muss. Des Weiteren lassen die letzten Eingaben der Kindeseltern und des Verfahrensbeistands befürchten, dass es bereits bald viel pädagogischer Überzeugungskraft mit ganz engen Konfliktgesprächen bedarf, damit der im Umgangsverfahren geschlossene Vergleich umgesetzt wird. Es erscheint sinnvoll, dass dies bei der Behörde stattfindet, deren gesetzliche Aufgabe es ist, das Familiengericht anzurufen und Kinder notfalls in Obhut zu nehmen, wenn das Elternverhalten wieder zu einer eine Herausnahme erforderlich machenden Kindeswohlgefährdung führen sollte. So erfahren die Kindeseltern am deutlichsten, was passieren kann, wenn der Elternstreit unverändert weitergeführt wird. Die Unterbringung von Flüchtlingen in Voerde kann kein Grund sein, bei einheimischen Familien keine Amtspflegschaften mehr zu übernehmen. Denn im Jugendamt müssen – notfalls unter Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb der Verwaltung – gemäß § 79 Abs. 3 SGB VIII ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben vorgehalten werden. Die Anordnung ist gemäß § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB zu befristen. Das Jugendamt wird gebeten, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung zu berichten, ob eine erneute Anordnung einer Umgangspflegschaft erforderlich ist. 4. Da die Kindeseltern zurzeit gut mit den vom Jugendamt installierten sozialpädagogischen Familienhilfen zusammenarbeiten, bedarf es insoweit keiner gerichtliche Auflage im Sinne von § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann das Gericht es den Kindeseltern nicht zur Auflage machen, die vom Sachverständigen empfohlene therapeutische Unterstützung mit Hilfe einer Psychotherapie wahrzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 179 und FamRZ 2004, 523; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1306; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 5. Auflage, § 1 Rn. 163). Da ihnen ihre Kinder am Herzen liegen, sollten sich die Eltern im Interesse der Kinder freiwillig in Behandlung begeben. 5. Die gerichtliche Entscheidung widerspricht nicht dem tatsächlichen Kindeswillen, wie er in der Kindesanhörung im Umgangsverfahren geäußert und durch den Sachverständigen und den Verfahrensbeistand herausgearbeitet worden ist. Beide Kinder wünschen einen guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Durch die gerichtliche Entscheidung wird versucht, dem so weit wie möglich Rechnung zu tragen. 6. Die Schriftsätze der Kindesmutter vom 03.11.2015 und 12.11.2015, die E-Mail des Verfahrensbeistands vom 16.11.2015 sowie der Schriftsatz des Kindesvaters vom 16.11.2015 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 7. Mit Wirksamwerden dieser Hauptsacheentscheidung treten gemäß § 56 S. 1 FamFG die zu den Aktenzeichen 19 F 274/13 und 19 F 284/14 erlassenen einstweiligen Anordnungen außer Kraft. Ausweislich von Ziffer 2. der Beschlussformel besteht nur noch für …eine Ergänzungspflegschaft für die Gesundheitsfürsorge in der Hauptsache und ist ausweislich von Ziffer 3. der Beschlussformel eine Umgangspflegschaft für beide Kinder neu angeordnet worden. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen die Gerichtskosten zwischen den Kindeseltern zu teilen, da sie beide hochkonflikthaft ihren Elternkonflikt austragen. 9. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FamGKG. Aufgrund des Umfangs und des Dauer des Verfahrens ist der Verfahrenswert über dem gesetzlichen Regelwert anzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dinslaken, Schillerstraße 76 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dinslaken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. …