Urteil
203 C 185/17
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2017:0706.203C185.17.00
24Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird in einer Wahlleistungsvereinbarung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG (angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses) erweitert (auf nur über einen Kooperationsvertrag mit dem Krankenhaus verbundenen Ärzte), ist sie nichtig gemäß § 134 BGB (Anschluss, LG Stuttgart, 4. Mai 2016, 13 S 123/15, juris).(Rn.37)
2. Ob die Informationspflicht des Behandelnden gemäß § 630c Abs. 3 BGB auch auf Behandlungsverträge mit Privatversicherten Anwendung findet, ist fraglich, weil ein Informationsvorsprung des Behandelnden in der Regel zu verneinen ist, da die genaue Erstattungsfähigkeit auch von der individuellen Versicherungsvertragsgestaltung des Patienten abhängt und zudem auch die Beihilferegelungen in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen können.(Rn.31)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.802,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. September 2016 sowie 5,00 Euro außergerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat 70 % der Kosten des Rechtsstreits und die Klägerin 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einer Wahlleistungsvereinbarung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG (angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses) erweitert (auf nur über einen Kooperationsvertrag mit dem Krankenhaus verbundenen Ärzte), ist sie nichtig gemäß § 134 BGB (Anschluss, LG Stuttgart, 4. Mai 2016, 13 S 123/15, juris).(Rn.37) 2. Ob die Informationspflicht des Behandelnden gemäß § 630c Abs. 3 BGB auch auf Behandlungsverträge mit Privatversicherten Anwendung findet, ist fraglich, weil ein Informationsvorsprung des Behandelnden in der Regel zu verneinen ist, da die genaue Erstattungsfähigkeit auch von der individuellen Versicherungsvertragsgestaltung des Patienten abhängt und zudem auch die Beihilferegelungen in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen können.(Rn.31) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.802,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. September 2016 sowie 5,00 Euro außergerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat 70 % der Kosten des Rechtsstreits und die Klägerin 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.802,10 Euro (Rechnungsnummer 10250234) für die stationäre Behandlung im Zeitraum vom 04.06. bis zum 13.06.2016 aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Behandlungsvertrag i.V.m. § 630a BGB. Die Klägerin rechnet gegenüber dem Beklagten eigene Leistungen ab und ist daher auch aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dieser nicht mit einem etwaigen Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen. Denkbar wäre ein Schadenersatzanspruch nur, wenn die Klägerin ihre Pflicht gemäß § 630c Abs. 3 BGB verletzt hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin gewusst hätte, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben hätte und sie den Beklagten vor Beginn der Behandlung nicht über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informiert hätte. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Behandelnde einen Patienten dem Grunde nach vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren hat, soweit er aus seiner Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt. Daher hat er den Patienten über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Auch ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten darüber zu unterrichten, dass die Krankenkasse den von ihm vorgeschlagenen Krankenhausaufenthalt möglicherweise nicht als notwendig ansieht und daher die Kosten nicht erstatten wird (K. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 630c BGB, Rn. 32). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, da bei Vertragsschluss noch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Streitverkündete die Behandlungskosten nicht übernehmen werde. Sie hat die Erstattung ja auch nicht vollständig verweigert, sondern auf 10 Tage begrenzt. Eine Pflicht zur nachträglichen Information regelt das Gesetz nicht. Darüber hinaus ist auch schon fraglich, ob die Regelung des § 630c Abs. 3 BGB überhaupt auf Privatversicherte Anwendung findet. Anders ist die nämlich die Wissensdifferenz zwischen Behandelndem und Patient im Falle privater Krankenversicherung zu beurteilen. In diesem Fall ist es der Patient, der die angefallenen Kosten mit seiner Krankenkasse und ggf. der staatlichen Beihilfestelle abrechnet, wobei die genaue Erstattungsfähigkeit auch von der individuellen Vertragsgestaltung des Patienten abhängt. Auch divergieren etwa die Beihilferegelungen in den einzelnen Bundesländern voneinander. Ein Informationsvorsprung des Behandelnden ist daher in der Regel zu verneinen, so dass keine Unterrichtungspflicht besteht (K. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 630c BGB, Rn. 36). Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 630c BGB (vgl. Auszug Deutscher Bundestag Drucksache, 17/10488, Begründung Seite 21-22, Bl. 51 d.A.). Eine Informationspflicht der Klägerin könnte man allenfalls dann annehmen, wenn die Klägerin wusste, dass die von ihr durchgeführte Behandlung nicht von den Krankenkassen, sondern vom Rentenversicherungsträger übernommen wird, weil es sich nicht um eine Entzugsbehandlung, sondern um eine Entwöhnungsbehandlung handelt (vgl. zum vergleichbaren Fall der sog. IGeL Leistungen: K. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 630c BGB, Rn. 37). Dafür dass die Klägerin beim Beklagten keine Entzugsbehandlung, sondern eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt hat, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Der Unterschied zwischen einer Entwöhnungs- und Entzugsbehandlung besteht darin, dass es sich bei einer Entzugsbehandlung um eine Akutbehandlung toxisch bedingter Versagenszustände (drohende komatöse Zustände, Delirgefahr, psychiatrische Komplikationen) handelt. Die Entwöhnungsbehandlung hat hingegen zum Ziel, den Patienten dauerhaft vom Alkoholmissbrauch zu entwöhnen, sprich seine Gewohnheiten zu brechen und die psychische Abhängigkeit zu beseitigen. Die Abgrenzung zwischen den beiden Behandlungen erfolgt im Wesentlichen nach Art der Einrichtung, den Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2010, L 4 KR 48/05, Rn. 33, zitiert nach juris). Dabei ist nach § 39 SGB V grundsätzlich die medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung von der Krankenkasse zu erstatten. Hierzu gehört auch der sog „qualifizierte Entzug“ (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 08.07.2011, S 13 KR 147/07 Rn. 24ff.). Der qualifizierte Entzug umfasst folgende Mindestmerkmale: Behandlung durch ein multiprofessionell zusammengesetztes, systematisch supervidiertes Behandlungsteam; Somatische Entgiftung, differenzierte somatische und psychiatrische Befunderhebung mit Behandlung der Folge- und Begleiterkrankungen, Aufklärung über Abhängigkeitserkrankungen, soziale Stabilisierung, Motivierung zur Weiterbehandlung, Einleitung suchtspezifischer Anschlussbehandlungen; Standardisiertes suchtmedizinisches und soziales Assessment zu Beginn der Behandlung und vor Entlassung, Ressourcen- und lösungsorientiertes Therapiemanagement unter Einsatz differenzierter Therapieelemente in patientenbezogener Kombination von Gruppen- und Einzelarbeit mit mindestens drei Stunden pro Tag: psychoedukative Informationsgruppen, medizinische Informationsgruppen, Ergotherapie, Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Entspannungsverfahren, Angehörigeninformation und -beratung, externe Selbsthilfegruppen, Informationsveranstaltungen von Einrichtungen des Suchthilfesystems, Eingliederung d. Pat. in das bestehende regionale ambulante und stationäre Suchthilfesystem (SG Magdeburg, Urteil vom 08. Juli 2011 – S 13 KR 147/07 –, Rn. 33, juris) Gemessen daran, kann nicht festgestellt werden, dass die Behandlung des Beklagten eine Entwöhnungsbehandlung war. Wie den Rechnungen zu entnehmen ist, wurden im Rahmen seines Aufenthalts neben Röntgen und EKG insbesondere auch Ergotherapie, psychiatrische Behandlungen und Krankengymnastik durchgeführt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.142,59 Euro wegen Durchführung von wahlärztlichen Leistungen, da die zwischen den Parteien geschlossenen Wahlarztvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig ist und im Übrigen auch gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 BGB unwirksam. Die Vereinbarung ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG verstößt. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG sieht vor, dass wahlärztliche Leistungen nur von beim Krankenhaus angestellten und verbeamteten Ärzte durchgeführt werden können. Es handelt sich insofern um ein Verbotsgesetz. In Ziffer 7 der zwischen den Parteien vereinbarten Wahlleistungsvereinbarung (Bl. 9 d.A.) findet sich jedoch keine Beschränkung auf bei der Klägerin angestellte oder verbeamtete Ärzte. Sie beschränkt sich nur auf Ärzte, die nach § 115a SGB V abrechnen dürfen. Hierzu gehören jedoch auch Honorarärzte, die nur über einen Kooperationsvertrag mit der Klägerin verbunden sind, vgl. ausdrücklich § 115a Abs. 1 Satz 2 SGB V. Das LG Stuttgart in einem Urteil vom 04.05.2016, GeschZ 13 S 123/15, zu einer ähnlichen Klausel wie folgt entschieden: „Durch die Formulierung, „dass sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/Ärzte, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen durch Ärzte und ärztlich gerichtete Einrichtungen außerhalb des Klinikums erstreckt (Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG)“, wird der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht zutreffend wiedergegeben, sondern verkürzt. In der Formulierung findet sich die Einschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses weder wörtlich noch sinngemäß. Durch die unterbliebene Einschränkung wird der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erweitert. Insbesondere können auch Honorarärzte, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, Belegärzte oder Konsiliarärzte unter die Regelung gefasst werden. Der Hinweis weicht damit in einem entscheidenden Punkt von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ab.“ (LG Stuttgart, Urteil vom 04. Mai 2016 – 13 S 123/15 –, Rn. 17, juris) Auch der Verweis auf § 17 Abs. 3 KHEntgG in Ziffer 7. der Wahlleistungsvereinbarung führt nicht zu einer Wirksamkeit. Hierzu hat das LG Stuttgart zutreffend wie folgt entschieden: „Soweit der Kläger der Auffassung ist, die im Klammerzusatz festgehaltene Bezugnahme auf die Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG sei ausreichend, den Anforderungen an den Hinweis nach § 17 Abs. 3 KHEntgG zu genügen und der Wahlleistungsvereinbarung auch den Inhalt des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG zu geben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen wird lediglich auf die Wahlarztkette und damit nur auf den zweiten Teil der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG Bezug genommen, nämlich den Teil „einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses“, nicht jedoch den verkürzten ersten Teil. Lediglich in diesen Fällen tritt die Befassung einer weiteren Person mit der medizinischen Angelegenheit und damit eine „Kette“ ein. Dass der Begriff der Wahlarztkette beide Teile der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG umfassen soll, ergibt sich nach dem Verständnis der Kammer auch nicht aus den vom Kläger bemühten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29. 6. 1999, Az. VI ZR 24/98, vom 8. 1. 2004, Az. III ZR 375/02 und vom 27.11.2003, Az. III ZR 37/03). Zum anderen wurde vom Kläger in der Wahlleistungsvereinbarung eine Formulierung gewählt, welche § 17 Abs. 3 KHEntgG gerade nicht entspricht. Diese eindeutige Formulierung kann nicht durch die Bezugnahme auf eine Norm, welche nicht denselben Inhalt wie die Vereinbarung hat, abgeändert werden.“ (LG Stuttgart, Urteil vom 04. Mai 2016 – 13 S 123/15 –, Rn. 18, juris) Zur Rechtsfolge des Verstoßes führt das LG Stuttgart (a.a.O.) wie folgt überzeugend aus: „Folge der von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweichenden Formulierung ist die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Aufgrund der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung kann der Anspruch auf ärztliches Honorar nicht auf den Arztvertrag gestützt werden; die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung hat auch die Unwirksamkeit des Arztvertrages zur Folge, § 139 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.10.2015, Az. III ZR 85/14, dargelegt, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHG ein Verbotsgesetz darstellt, da der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte in dieser Norm abschließend festgelegt werde. Eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger, die von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweicht, ist deswegen nach § 134 BGB nichtig. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KHEntgG um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm handle. Begründet hat er seine Auffassung mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Regelung, der Systematik der §§ 17 ff. KHEntgG sowie der Gesetzeshistorie. Er hat mehrfach hervorgehoben, dass im Falle eines Abweichens von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG der vom Gesetzgeber im Normtext eindeutig zum Ausdruck gebrachte Begrenzung auf angestellte oder beamtete Ärzte anderenfalls leerlaufen würde (BGH aaO. mit Verweis auf LG Kiel, MedR 2014, 31, Clausen in Atzel/Luxenburger, § 18 Rn. 39, Bender, GesR 2013, 449 und Clausen, ZMGR 2012, 248, jeweils zur Abrechnung von Honorarärzten). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Sie verkennt nicht, das die Entscheidung zu der Vergütungsvereinbarung eines Honorararztes ergangen ist, hält sie jedoch auf den vorliegenden Fall der Abrechnung aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger für übertragbar, da die vom Bundesgerichtshof aufgeführten Argumente für diese Vereinbarung uneingeschränkt ebenso gelten. Der Bundesgerichtshof hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG auf angestellte oder beamtete Ärzte begrenzt werden sollte. Eine Vereinbarung, durch welche versucht wird, diesen Kreis zu erweitern, verstößt gegen diese gesetzlichen Vorgaben und ist deswegen nach § 134 BGB nichtig. Das vom Kläger zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2015 (Az. 332 O 214/04), welches nur eine geringe Abweichung ohne Bedeutungsinhalt annimmt, überzeugt die Kammer schon deswegen nicht, weil das am selben Tag ergangene Urteil des Bundgerichtshofs gegenteiliger Auffassung ist, die die Kammer, wie soeben dargelegt, teilt. Die Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung hat die Nichtigkeit des Vertrages über wahlärztliche Leistungen zur Folge, weswegen dem behandelnden Arzt kein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. den Regelungen der GOÄ zusteht.23Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 19. 2. 1998, Az. III ZR 169/97 ausgeführt, dass ein mündlich oder konkludent abgeschlossener Arztvertrag nach § 139 BGB unwirksam ist, wenn die Wahlleistungsvereinbarung, die diesen ergänzen bzw. vervollständigen soll, ihrerseits unwirksam ist, also insbesondere die formalen Voraussetzungen des § 7 BPflV 1986 bzw. § 22 Abs. 2 BPflV 1995, welche die Vorgängerreglungen zu § 17 Abs. 3 KHEntgG darstellen, nicht erfüllt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können auch zwei äußerlich selbständige Vereinbarungen eine rechtliche Einheit i.S.d. § 139 BGB bilden, und zwar selbst dann, wenn an ihnen - wie hier - zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings im allgemeinen, daß diese Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Parteien miteinander „stehen und fallen” sollen. Der maßgebliche Verknüpfungswille ist dabei aufgrund der Erklärungen und der Interessenlage der Vertragsschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln. Besonderer tatrichterlicher Feststellungen zum Vorliegen eines “Einheitlichkeitswillens” bedarf es indessen vorliegend nicht. Die Verknüpfung des rechtlichen Schicksals des Arztzusatzvertrags mit dem der Wahlleistungsvereinbarung ist nicht (nur) eine Frage des Parteiwillens; sie ist vielmehr durch die Bestimmungen des Krankenhausgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes normativ vorgegeben (sinngemäß BGH aaO.). Nach § 2 Abs. 1 KHEntgG sind insbesondere auch die ärztlichen Leistungen, gleichgültig ob sie als allgemeine oder als Wahlleistung erbracht werden, als Krankenhausleistungen zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die auf Veranlassung bzw. unter Mitwirkung des Krankenhausträgers erbrachten ärztlichen Leistungen aufgrund der Vertragslage im zivilrechtlichen Sinne als dienstvertraglich geschuldete Leistung nur des Krankenhausträgers oder auch des Arztes darstellen. Diese Auffassung teilt die Kammer uneingeschränkt. Aus Sicht der Kammer spricht jedoch auch eine weitere Erwägung für die Unwirksamkeit des Arztvertrages infolge der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Die Wahlleistungsvereinbarung soll, wie bereits ausgeführt, den Arztvertrag ergänzen. Der Inhalt der Wahlleistungsvereinbarungen wird im Regelfall durch den Krankenhausträger vorgegeben; es handelt sich daher um einen mit allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindest dem Rechtsgedanken nach vergleichbaren Fall. Der Bundesgerichtshof hebt in Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 BGB stets hervor, dass eine unwirksame Bestimmung nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden darf (teilweise auch noch zu § 9 AGBGB, vgl. BGH, Beschlüsse v. 27.11.1997, Az.: GSZ 1 und 2/97, weiter: Entscheidungen vom 24.09.1985, Az. VI ZR 4/84, vom 22.11.2001, Az. VII ZR 208/00, vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05, vom 16.10.1984, Az. X ZR 97/83, vom 06.04.1989, III ZR 281/87, vom 10.10.1991, Az. III ZR 141/90, vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09, vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06, vom 23.01.2003, Az. VII ZR 210/01, vom 20.01.2000, Az. VII ZR 46/98, vom 03.06.2004, X ZR 28/03, vom 25.03.1998, VIII ZR 244/97, vom 18.10.2006, VIII ZR 52/06, vom 23.06.1993, Az. 135/92). Dieser allgemeine Rechtsgedanke muss auch für die vorliegende Fallkonstellation gelten. Sollte es dem Kläger möglich sein, sich weiter auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG zu berufen, wäre eine unzutreffende Wiedergabe der Regelung entgegen der gesetzlichen Pflicht unschädlich; genau dies ist vom Gesetzgeber durch die normierte Hinweispflicht jedoch nicht gewollte. Der Kläger ist auch nicht rechtlos gestellt. Die Vergütung von Krankenhausleistungen ist im Krankenhausgesetz und im Krankenhausentgeltgesetz abschließend geregelt. Erbrachte Krankenhausleistungen, worunter auch ärztliche Leistungen fallen, werden daher jedenfalls durch die Pflegesätze vergütet.“ (LG Stuttgart, Urteil vom 04. Mai 2016 – 13 S 123/15 –, Rn. 24, juris) Nach eingehender Prüfung schließt sich das Gericht diesen Ausführungen an. Auch wird die Nichtigkeit der Vereinbarung auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin auf Seite 2 der Vereinbarung (Bl. 10 d.A.) den Text des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG vollständig mit der Beschränkung auf beamtete und angestellte Ärzte des Krankenhauses wiedergibt, denn diese Klausel steht im Widerspruch zu Ziffer 7. der Regelung, so dass im Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen ist, dass Ziffer 7 diese Regelung erweitern soll. Aufgrund der Widersprüchlichkeit der Klausel auf Seite 2 der Vereinbarung und in Ziffer 7 ist die Vereinbarung der Wahlleistungen auch gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 BGB unwirksam. Danach sind auch solche Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Das ist hier der Fall, denn auf Seite 2 der Wahlleistungsvereinbarung wird die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen nur auf angestellte und beamtete Ärzte des Krankenhauses beschränkt, während in Ziffer 7 auch Honorarärzte diese Leistungen erbringen können. Dieser Widerspruch bewirkt, dass unklar ist, wer die wahlärztlichen Leistungen erbringen kann. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 208 Abs. 2, 288 BGB, soweit die Hauptforderung besteht. Die Rechnung vom 09.08.2016 erhält einen Hinweis gemäß § 286 Abs. 3 BGB, so dass der Beklagte ohne Mahnung spätestens – unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit von drei Tagen – am 13.09.2016 in Verzug geriet. Da er danach noch ein Mal am 12.10.2016 von der Klägerin gemahnt wurde, hat sie auch einen Anspruch auf Erhalt der Mahnkosten. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB wegen der Mahnung des Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2016 beanspruchen. Die Vergütung ist jedoch nur auf den Streitwert von 2.802,10 Euro zu berechnen und ergibt demnach einen Betrag (1,3 Geb. + Auslagen + USt) in Höhe von 334,75 Euro. Rechtshängigkeitszinsen können gemäß § 291 BGB beansprucht werden. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Beklagte begab sich bei der Klägerin vom 25. Mai bis zum 14. Juni 2016 bei der Klägerin in stationäre Behandlung zur Behandlung seiner … . Der Beklagte ist privat bei der Streitverkündeten krankenversichert. Die Parteien schlossen einen Behandlungsvertrag (Bl. 7 bis 8 d.A.) sowie eine Wahlleistungsvereinbarung (Bl. 9 bis 10 d.A.) am 25. Mai 2016. In der Wahlleistungsvereinbarung heißt in Ziffer 7 (Bl. 9 d.A.).: „Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstrecht sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb de Krankenhauses. Das gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.“ Auf der Seite 2 der Wahlleistungsvereinbarung vom 25.05.2016 ist geregelt, dass zu den gesondert berechenbaren Wahlleistungen die nachfolgenden Leistungen gehören sollen: „die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten angestellten und beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit dies zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, dies gilt auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden; die Liquidation erfolgt nach der GOÄ/GOZ in der jeweils gültigen Fassung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Wahlleistungsvereinbarung vom 25.05.2016 (Bl. 9 bis 10 d.A.) verwiesen. Bei dem Beklagten wurde ein Alkoholentzugssyndrom und eine Alkoholabhängigkeit, eine infektexazerbierte chronische obstruktive Lungenerkrankung, ein psoriatiformes Exanthem und eine Schilddrüsenvergrößerung (Struma nodosa) diagnostiziert. Er wurde in Abteilung 4 untergebracht. Während der Behandlung wurden beim Beklagten u.a. ein Röntgen des Thorax, ein EKG, Inhalationsbehandlungen, Atmungsbehandlungen, krankengymnastische Behandlungen und muskelfunktionstherapeutische Behandlungen sowie psychiatrische Behandlungen durchgeführt. Wer die Behandlungen konkret durchführte bzw. veranlasste ist zwischen den Parteien streitig. Bei Aufnahme des Beklagten lag keine Kostenübernahmeerklärung durch seinen privaten Krankenversicherungsträger, der Streitverkündeten, vor. Mit Schreiben vom 21.06.2016 teilte die Streitverkündete der Klägerin mit, dass sie die Kosten der Behandlung bis zum 03.06.2016 übernehme (Bl. 30 d.A.). Mit Schreiben vom 03.08.2016 teilte die Streitverkündeten der Klägerin mit, dass sie die weiteren Behandlungskosten nicht übernehmen werde. Mit Rechnung vom 09.08.2016 (Rechnungsnummer 10250234) rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten Behandlungskosten für die stationäre Krankenhausbehandlung für den Zeitraum vom 04. Juni bis 13. Juni 2016 in Höhe von 2.802,10 Euro ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 09.08.2016 (Bl. 12 d.A.) verwiesen. Mit Rechnung vom 20.06.2016 (Rechnungsnummer 9107824) rechnete die Klägerin im Namen von Herrn Dr. … das Röntgen des Thoraxes am 02.06.2016 in Höhe von 45,71 Euro ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 20.06.2016 (Bl. 14 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 25.07.2016 (Bl. 24 d.A.) und vom 12.09.2016 (Bl. 25 d.A.) mahnte die Klägerin die Zahlung dieser Rechnung an. Mit Rechnung vom 29.06.2016 (Rechnungsnummer 5301749) rechnete die Klägerin im Namen von Dr. … über die Durchführung eines EKG am 25.05.2016 in Höhe von 19,91 Euro ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 29.06.2016 (Bl. 16 d.A.) verwiesen. Mit Rechnung vom 01.07.2016 (Rechnungsnummer 9803294) rechnete die Klägerin im Namen von Prof. … über ein Konsilium einen Betrag in Höhe von 12,06 Euro ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 01.07.2016 (Bl. 17 d.A.) verwiesen. Mit Rechnung vom 21.07.2016 (Rechnungsnummer 7305976) rechnete die Klägerin im Namen von Dr. med. … über diverser durchgeführte Behandlungen wie u.a. krankengymnastische und muskelfunktionstherapeutischen Behandlungen und Atmungsbehandlungen in der Zeit vom 30.05.2016 bis zum 13.06.2016. Die Rechnung ergibt einen Zahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 245,61 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 21.07.2016 (Bl. 18 bis 19 d.A.) verwiesen. Mit Rechnung vom 08.09.2016 (Rechnungsnummer 4300964) rechnete die Klägerin im Namen von Prof. .. über die Durchführung u.a. von psychiatrischen Behandlungen im Zeitraum vom 25.05.2016 bis zum 14.06.2016 ab. Prof. … rechnete für die Behandlung z.T. mit einem Faktor von 3,5 ab. Die Rechnung endet mit einem Zahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 819,30 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 08.09.2016 (Bl. 20 bis 23 d.A.) verwiesen. Die bei der Klägerin beschäftigten Ärzte Dr. med. …, Prof. Dr. med. …, Dr. med…, Prof. Dr. … und Prof. Dr. med. … ermächtigten die Klägerin die von ihnen abgerechneten wahlärztlichen Behandlungskosten im eigenen Namen geltend zu machen (Bl. 55 bis 58 sowie Bl. 61 d.A.). Mit Schreiben vom 12.09.2016 mahnte die Klägerin die Zahlungen der Rechnungen Nr. 9107824, 5301749, 9803294, 7305976 und 10250234 gegenüber dem Beklagten an (Bl. 25 d.A.). Mit Schreiben vom 12.10.2016 (Bl. 26 d.A.) mahnte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Zahlung aller o.g. Rechnungen an. Mit Schreiben vom 01.12.2016 (Bl. 27, 28 d.A.) mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten nochmals die Zahlung aller o.g. Rechnungen an und machte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten berechnet auf einen Streitwert von 3.944,69 in Höhe von 413,64 Euro geltend. Die Klägerin behauptet, die wahlärztlichen Leistungen seien von den vereinbarten Wahlärzten bzw. unter deren Anleitungen durchgeführt worden. Es sei keine Entwöhnungsbehandlung, sondern nur eine Entzugsbehandlung durchgeführt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.944,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 45,71 Euro seit dem 19. August 2016, aus einen Betrag in Höhe von 19,91 Euro seit dem 28. August 2016, aus einem Betrag in Höhe von 12,06 Euro seit dem 30. August 2016, aus einem Betrag in Höhe von 245,61 Euro seit dem 19. September 2016, aus einem Betrag in Höhe von 2.802,10 Euro seit dem 26. September 2016, aus einem Betrag in Höhe von 819,30 Euro seit dem 07. November 2016 sowie weitere 5,00 Euro außergerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen; den Beklagen zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klägerin könne keine Ansprüche geltend machen, da sie ihn nicht darüber informiert habe, dass die Krankenversicherung die Kosten nicht übernehmen würde bzw. dass sie ihm nicht mitgeteilt habe, dass die Übernahme unsicher sei. Es sei eine Entwöhnungs- und keine Entzugsbehandlung durchgeführt worden. Für erste sei aber der Rentenversicherungsträger Kostenschuldner. Er könne daher mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen. Zudem seien die wahlärztlichen Leistungen nicht durch die entsprechenden Wahlärzte erbracht worden. Die Abrechnung mit einem Faktor 3,5 sei unzureichend begründet und unbegründet. Die Klage ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10.05.2017 zugestellt worden (Bl. 34 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.