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Beschluss

32 F 17/11

Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM2:2011:0921.32F17.11.00
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Tenor

Für das Kind M, geboren am 00.00.0000, wird Umgangspflegschaft für die Zeit bis 31.12.2012 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Für das Kind M, geboren am 00.00.0000, wird Umgangspflegschaft für die Zeit bis 31.12.2012 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten. G r ü n d e : I. Die Eltern des Kindes M waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die Regelung des Umgangs von Vater und Tochter war Gegenstand des Verfahrens 32 F 350/07. Dieses Verfahren wurde mit der nachfolgenden Vereinbarung der Eltern vom 4.11.2010 abgeschlossen: 1. Die Eltern sind sich einig, dass M regelmäßig Umgang mit dem Vater haben soll. 2. Der Vater wird bis zum 27. des jeweiligen Vormonats die nach seinem Dienstplan möglichen Besuchstage benennen. Dies wird für die nächsten 3 Monate das jeweils dritte Wochenende des Monats sein, dies bedeutet für den November – ausnahmsweise – am 13., 14. November, im Monat Dezember 18., 19.12.2010 sowie am 15., 16. Januar 2011. Die Mutter wird ihrerseits jeweils bis zum 1. eines Monats dem Vater mitteilen, ob dem gewünschten Besuchstag Hindernisse entgegenstehen. Weiter wird die Mutter mitteilen, ob die Übergabe der Tochter bei Frau B oder bei der Großmutter in X1 oder durch den Lebensgefährten der Mutter erfolgen soll. 3. Die Besuchszeiten sollen anfangs wie bisher tagsüber sein in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Vater holt die Tochter jeweils pünktlich an der Übergabestelle ab und bringt sie ebenso pünktlich abends zur Mutter zurück. Die Mutter ihrerseits ist verpflichtet, die Tochter jeweils pünktlich zur Übergabestelle zu bringen. 4. Die Eltern sind sich einig, dass ab April 2011 der Umgang an dem jeweils vorgesehen Umgangswochenende im Monat durchgehend sein soll und zwar von Freitag 16:00 Uhr nach der Schule bis Sonntag 18:00 Uhr. Dies wäre erstmals am 15. April (Palmsonntagswochenende) zu Beginn der Osterferien. Die Eltern sind sich einig, dass der Vater mit M an diesen durchgehenden Wochenenden dann auch entweder seine Familie oder auch seine Eltern in M3 besuchen kann. 5. Die Eltern sind sich weiter einig, dass, wenn noch unerledigte Hausaufgaben für die Schule ausstehen sollten, M die Hausaufgaben mitnehmen kann und dann zusammen mit dem Vater am Wochenende abarbeitet. Weiter sind sich die Eltern einig, dass, wenn die Tochter Termine am Wochenende aus ihren Freizeitaktivitäten hat wie beim Turnen oder auch beim Tanzen, dann der Vater sie zu den anstehenden Terminen begleiten wird. 6. Die Eltern sind sich grundsätzlich einig, dass für die spätere Zeit auch ein Umgang während der Schulferien durchgeführt werden soll. Der Vater trägt vor, nach Abschluss der Vereinbarung zweimal vergeblich zur Durchführung des Umgangs angereist zu sein, da es jeweils nur zum Versuch gekommen sei. Der Vater beantragt, eine Umgangspflegschaft einzurichten. Die Mutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es sei jeweils M selbst gewesen, die den Umgang verweigere. Der Stand der Durchführung des vereinbarten Umgangsist am 16.2.2011 mit den Beteiligten erörtert worden. Das Gericht hat alsdann das Kind M am 16.3.2011 persönlich angehört. Das Ergebnis der Anhörung wurde den Beteiligten übermittelt. Diese teilten daraufhin übereinstimmend mit, eine außergerichtliche Lösung unter Vermittlung einer Psychologin zu suchen. Der Vater hat im Juli 2011 das Verfahren wieder aufgenommen, da die angestrebte Einigung nicht zu Stande gekommen sei. Er erhofft sich weiterhin, dass der vereinbarte – und früher praktizierte – Umgang mit der Tochter durch Einschaltung einer Umgangspflegerin wieder in Gang kommen könne. Die Mutter bezweifelt, ob eine Umgangspflegerin mehr erreichen könne als die bisher an dem Umgang beteiligten Personen. Das Jugendamt vermag die Erfolgsaussichten einer Umgangspflegschaft nicht positiv einzuschätzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Für das Kind M ist Umgangspflegschaft anzuordnen, § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB. Die Vereinbarung der Eltern kann derzeit nicht umgesetzt werden. Es kann zwar weiter nicht – zur Zeit – festgestellt werden, ob und wem der Beteiligten dies vorzuwerfen wäre. Das faktische Scheitern der Umgangsvereinbarung kann jedoch einer Pflichtverletzung im Sinne der Vorschriften des § 1684 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 BGB gleichgestellt werden, so dass eine Umgangspflegschaft „als letzter Versuch“ nach den allseitigen Bemühungen in den letzten Jahren gerechtfertigt ist. Dem noch gesondert zu bestellenden Umgangspfleger obliegt es damit, die Vereinbarungen der Eltern zum Umgang der Tochter mit dem Vater umzusetzen. Die Umgangspflegschaft ist angesichts der langen Vorgeschichte bis zum Ablauf des kommenden Jahres zu befristen, § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB. Es entspricht der Billigkeit, dass die Eltern die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen; außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten. Gegenstandswert: 1.500 €.