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Beschluss

32 F 13/12

Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM2:2012:1205.32F13.12.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : I. Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes M. Sie haben sich im Verfahren 32 F 350/07 am 4.11.2010 auf einen regelmäßigen Umgang von Vater und Tochter geeinigt. Zur Unterstützung der Eltern wurde eine Umgangspflegschaft eingerichtet durch Beschluss vom 21.9.2011 (32 F 17/11). Zugleich wurde durch Beschluss vom gleichen Tage (32 F 3/11) die Umgangsvereinbarung der Eltern familiengerichtlich gebilligt und der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung von Ordnungsmitteln, da die Antragsgegnerin nach wie vor den Umgang vereitele. Insgesamt an 33 Tagen sei der jeweils angesetzte Umgang nicht durchgeführt worden. Die mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter sei offenkundig. Ihre Abwehrhaltung projiziere sie auf ihre Tochter. Diese habe die bisher durchgeführten Umgangskontakte jeweils sehr genossen. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld aufzuerlegen, hilfsweise sogleich Ordnungshaft anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Soweit ein Umgang nicht habe durchgeführt werden können, habe dies die Antragsgegnerin nicht verschuldet. Es sei M selbst, die auf die Ankündigung des Umgangstermins mit verschärften seelischen Auffälligkeiten reagiere. Sie nässe dann ein und erkläre, dass sie J nicht schon wieder sehen wolle, wie oft sie das noch sagen müsse. Die Mutter versuche in aller Ruhe, mit M über den Umgang zu reden, sie auf ein vielleicht schönes Wochenende einzustimmen und sie für den Besuch des Vaters zu interessieren. Sie habe auch die Tochter bei einer Psychotherapeutin vorgestellt. Alles Bemühen sei vor dem kurzfristig angesetzten Termin am 13.1.2012 ergebnislos geblieben. Deshalb sei noch am 12.1.2012 der Antrag auf Aussetzung des Umgangs gestellt worden, von dem zumindest die damalige Umgangspflegerin, Frau G, noch am gleichen Tage Kenntnis gehabt habe. Auch der Vater habe früher kurzfristig Umgangstermine abgesagt gehabt. Die getroffene Umgangsvereinbarung sei auch nicht vollstreckungsfähig. Bei dem Besuch im Aquarium sei es im Hinblick auf die beharrliche Verweigerung des Kindes nicht weiter zumutbar und angemessen gewesen, M zu zwingen. Die Mutter sei auch nicht verpflichtet, das „Kind zum Vater zu prügeln“. Es sei deshalb höchste Zeit, die Experimente mit dem Kind abzubrechen. Erst recht könne die Umgangspflegerin nicht selbst erweiterte Rechte beantragen. Diese habe offenbar ein Problem damit, die vom Kind geäußerte Ablehnung des Vaters zu akzeptieren. Das unsägliche Verhalten des Vaters während des gemeinsamen Pfingstwochenendes in J1 habe die Situation nicht verbessert. Auch von der Umgangspflegerin lasse sich M nicht an der Nase herumführen. Sie möchte ernst genommen werden. Und es sei nicht die Kindesmutter, die den Umgang boykottiere. Die Umgangstermine seien ausgefallen, weil M den Kontakt zu und mit dem Vater ablehne. Sie habe ja auch dem Gericht gesagt, noch einen Versuch unternehmen zu wollen – noch einen. Es sei aber nicht so, dass die Mutter der Tochter die Entscheidung allein überlasse. Dagegen sei das unsägliche Verhalten der Umgangspflegerin nicht geeignet, die Beziehung der Tochter zum Vater zu unterstützen. Der Vater mache es sich wohl zu einfach, wenn wer auf sein Recht zum Besuch poche. Die Umgangspflegerin agiere unterdessen ohne jede rechtliche Grundlage. Das Kind M wurde am 28.3.2012 persönlich angehört. Die Umgangspflegerin hat über die von ihr vorgesehenen Umgangstermine verschiedentlich berichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Auf den zulässigen Antrag des Antragstellers ist gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, § 89 Abs. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin ist durch Ordnungsgeld dazu anzuhalten, dass M ihr gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht mit dem Vater (§ 1684 Abs. 1 1. Halbs. BGB) wahrnimmt. Der Vater ist zum Umgang mit der Tochter verpflichtet, § 1684 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Die noch minderjährige Tochter kann auf ihr gesetzlich garantiertes Recht zum Umgang mit dem anderen Elternteil nicht verzichten. Der kindlich-trotzige Satz „ich will aber nicht“ hat grundsätzlich keine Bedeutung. Kinder sollen und können nicht letztlich selbst bestimmen. Dies obliegt den – hier gemeinsam berechtigten – Eltern im Rahmen der Ausübung ihrer elterlichen Sorge. Hier haben sich die Eltern auf einen regelmäßigen Umgang von Vater und Tochter geeinigt. Diese Entscheidung ihrer Eltern hat die Tochter hinzunehmen. Die Eltern haben zwar die wachsende Selbständigkeit des Kindes zu berücksichtigen (§ 1626 Abs. 2 S. 1 BGB), später auch ein Einvernehmen mit dem Kind anzustreben (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB), doch üben die Eltern letztlich die elterliche Sorge in eigener Verantwortung aus. Dies haben sie mit ihrer Vereinbarung vom 4.11.2010 getan. Soweit die Eltern in dieser Vereinbarung die Termine und Zeiten sowie die Modalitäten der Übergabe der Tochter „offen“ formuliert haben, ist die Bestimmung dieser Parameter inzwischen durch die Einrichtung der Umgangspflegschaft auf die jeweils bestellte Umgangspflegerin übergegangen. Spätestens nach jeweiliger Festlegung von Tag, Zeit und Ort des Umgangs durch die Umgangspflegerin liegt auch eine jeweils „vollstreckbare“ Bestimmung des Umgangs vor. Nach dem nur teilweisen Umgang am 21./22.4.2012 und dem anderweitig abgesprochenen gemeinsamen Pfingst-Wochenende der Eltern mit dem Kind in J1 hat kein weiterer Umgang der Tochter mit dem Vater stattgefunden. Auf die jeweiligen Vermerke der Umgangspflegerin wird insoweit Bezug genommen. Die Entschuldigung der Mutter, das Kind wolle nicht, entlastet die Mutter nicht. Das Problem, dass sich die Tochter in Anwesenheit oder Nähe der Mutter (oder einer ihr nahestehenden Vertrauensperson) nicht zum Vater bekennen mag, besteht bereits seit dem Jahre 2007. Seither hat die Mutter nicht vermocht, der Tochter das Zutrauen zu vermitteln, dass sie sich auch gegenüber der Mutter offen zum – jeweils nur zeitweise erlebten – Vater bekennen darf. Dabei ist aus verschiedenen Quellen bekannt, dass der Vater und die Tochter sehr zugewandt und vertrauensvoll miteinander umgehen können, wenn erst die Mutter (oder ihr „Vertreter“) nicht mehr in Sicht- und Hörweite ist. Die Mutter trägt vor, um eine Durchführung der vereinbarten Umgangstermine bemüht zu sein. Dies kann unterstellt werden. Gleichwohl waren diese Bemühungen bislang ohne Erfolg im Hinblick auf eine vorbehaltlose Bereitschaft der Tochter, sich dem eigenen Recht auf Umgang mit dem Vater zu stellen. M nimmt auch ihr Recht auf Bildung durch den Schulbesuch wahr, auch wenn es an manchen Tagen schwer fallen mag. In gleicher Weise hat sie ihr Recht auf Umgang mit dem Vater wahrzunehmen, nachdem sich der Vater trotz der überdurchschnittlichen Entfernung seiner Umgangspflicht stellt. Die erforderliche Reife, über einen Umgang mit dem Vater selbst entscheiden zu können, kann bei einem Kind im Grundschulalter noch nicht angenommen werden. Die Mutter kann sich bei all ihrem Bemühen (noch) nicht auf den Unwillen des Kindes berufen. Solange die gesetzlich vorgesehenen Mittel, eine gerichtlich vereinbarte und gebilligte Umgangsabsprache auch umzusetzen, nicht ausgeschöpft sind, kann allein der fehlende Wille des Kindes, den Entscheidungen der Eltern Folge zu leisten, die Festlegungen der Erwachsenen nicht wirkungslos werden lassen. Sonst würde Handkes Satz: Das Mündel will Vormund sein, unvermittelt doch Geltung haben. Bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes ist die Häufigkeit und mittlerweile auch die Hartnäckigkeit des sich-hilflos-Gebens der Mutter zu berücksichtigen, so dass ein Ordnungsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes der Antragsgegnerin für angemessen und ausreichend erachtet wird, um sie auf die Bedeutung einer positiven und letztlich auch effektiven Mitwirkung in dem nun schon jahrelangen Prozess um den Aufbau eines kontinuierlichen Umgangs von Vater und Tochter zu verdeutlichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Gegenstandswert: 3.000 €.