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Urteil

51 Cs-114 Js 78/05-708/06

Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM2:2007:1001.51CS114JS78.05.70.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer

Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ####2,- €

kostenpflichtig verurteilt.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.600,- € wird angeordnet.

(§§ 331 Abs. 1, 53, 73, 73a, 73b StGB)

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ####2,- € kostenpflichtig verurteilt. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.600,- € wird angeordnet. (§§ 331 Abs. 1, 53, 73, 73a, 73b StGB) Gründe: I. Am 14. März 2007 erließ das Amtsgericht Brühl jeweils Strafbefehl wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gegen die Angeklagten Dr. X3, U2 und O2. Gegen diese Strafbefehle wandten sich die Angeklagten jeweils mit der rechtzeitigen Einlegung eines Einspruchs beim Amtsgericht Brühl. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Brühl Verhandlungstermin auf den 06.09., 10.09., 13.09. und 20.09.2007. Am ersten Verhandlungstag wurde das Verfahren gegen den Angeklagten O2 zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO im schriftlichen Verfahren abgetrennt. Am Ende des 4. Verhandlungstages, dem 20.09.2007, nahm der Angeklagte U2 seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurück, so dass dieser Strafbefehl seit diesem Tag rechtskräftig ist. II. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 60-jährige Angeklagte ist studierter Jurist und war 30 Jahre lang kommunaler Wahlbeamter. Der Angeklagte ist weder vorbestraft noch war gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig. Darüber hinaus führte er auch im Übrigen ein untadeliges Leben. Seine Bewertungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Wahlbeamter waren stets gut, auch im Kollegenkreis war der Angeklagte anerkannt. Seit Februar diesen Jahres ist der Angeklagte aus dem Dienst ausgeschieden und seither Pensionär. Als Pension erhält der Angeklagte, der verheiratet ist und 2 Kinder hat, monatlich ####5,- € netto. Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau. Seinen Sohn unterstützt der Angeklagte noch mit Unterhaltszahlungen. III. Der Angeklagte nahm in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der S mbH in der Zeit vom 19. bis 21.09.2003 und vom 23. bis 25.04.2004 jeweils an einer Wochenendfahrt nach Brügge und nach Norwegen teil, die durch die Vorlieferanten der S mbH (S), die Unternehmen S4 AG (heute: S4 AG) bzw. U GmbH (heute: S3 AG) finanziert wurden. An der Fahrt nach Brügge nahm zudem die Ehefrau des Angeklagten teil. Trotz der Erkenntnis, dass es sich um Einladungen der Lieferanten der S handelte, die mit den Einladungen jedenfalls eine geneigte Atmosphäre in den Gremien der S schaffen und ihre Belange bei der Lieferung näher bringen wollten, nahm der Angeklagte an den Reisen teil. Den Fahrten lag dabei die stillschweigende Übereinkunft zwischen den Einladenden und den Eingeladenen zu Grunde, die Gremienmitglieder der S, und so auch der Angeklagte, würden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Dienstausübung (Überwachung der Geschäftsführung und Zustimmung zu langfristigen Lieferverträgen) jedenfalls allgemeines Wohlwollen in Bezug auf U und S4 walten lassen. Der Angeklagte, der dies erkannt hatte, nahm die Verknüpfung der Reisen mit den Erwartungshaltungen der Vorlieferanten hin. Die S mbH (im Folgenden: S) existiert bereits seit Jahrzehnten. Gegenstand des Unternehmens, an der die Städte L, G, Q2, X, I6 und F entweder unmittelbar oder über ihre jeweiligen Stadtwerke als Gesellschafter beteiligt sind, ist insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit Gas und Energie. Seit einigen Jahren, jedenfalls seit vor 2003, ist auch die S5 AG an der S als Gesellschafterin beteiligt. Mindestens seit 2002 halten die S5 AG 57,34 %, die Stadtwerke I6 AöR 16 %, die Stadt G 12,66 %, die X GmbH 10,00 %, der S10 3,0 %, die Stadt Q2 0,5 % und die Stadtwerke F 0,5 % der Anteile an der S. Bei der S5 AG handelt es sich um eine im Jahre 2002 neu gegründete Gesellschaft. 80 % der Anteile an der S5 AG hält die L AG, die ihrerseits eine hundertprozentige Tochter der Stadt L ist. Seit der Gründung der S5 AG ist die S3-Gruppe mit 20 % als strategischer Minderheitspartner an der Gesellschaft beteiligt. Geschäftsführer der S waren in den Jahren 2002 bis 2004 die Zeugen S7 und N4. Der Zeuge N4 war seit dem Jahr 1997 Geschäftsführer der S, inzwischen ist er aus dem Unternehmen ausgeschieden. Der Zeuge S7 ist seit ca. 8 Jahren Geschäftsführer der S. Die S hat ca. ####2.000 Kunden. Der Angeklagte war in den Jahren 2003 und 2004 Erster Beigeordneter und Kämmerer der Stadt G. Mit Ratsbeschluss der Stadt G im Jahre 1999 war er zum Mitglied des Aufsichtsrates der S gewählt und bestellt worden und sollte dort die Interessen der Stadt G vertreten. Seit dieser Zeit war der Angeklagte Mitglied des Aufsichtsrates der S und war dies auch in den Jahren 2003 und 2004. Als weiterer Vertreter der Stadt G war der Bürgermeister der Stadt G, der Zeuge N, in den Jahren 2003 und 2004 in den Aufsichtsrat der S entsandt worden. Der Aufsichtsrat der S tagt seit einigen Jahren zwei Mal pro Jahr. Fortbildungsveranstaltungen für den Aufsichtsrat hatten jedenfalls seit dem Jahr 1997 nicht stattgefunden. Im Zuge einer Umstrukturierung der S in der Zeit vor den Fahrten nach Brügge und Norwegen in den Jahren 2003 und 2004 war im Aufsichtsrat die Mitgliederzahl von 9 auf 13 erhöht worden. Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der S wurden nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils mit Vertretern der Anteilseigner besetzt. Im Aufsichtsrat sind seither und so auch in den Jahren 2003 und 2004 die S5 AG mit 7 und die Kommunen mit insgesamt 6 Mitgliedern vertreten. Die Kommunen hatten seit der Umstrukturierung, in den Jahren 2003 und 2004, eine Sperrminorität im Aufsichtsrat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wurde von Seiten der S5 AG bestellt. In den Jahren 2002 bis Ende 2004 war der Zeuge W Vorsitzender des Aufsichtsrates der S. Dem Aufsichtsrat obliegt und oblag unter anderem die Überwachung der Geschäftsführung der S und die Zustimmung zu langfristigen Lieferverträgen. Die S wird seit Jahren von S4 (vormals S4) und S3 (vormals U) beliefert. Im Jahre 1998 kam W10 als weiterer Lieferant dazu. Der Liefervertrag von S4 hat eine Laufzeit bis zum Jahre 2016, der Liefervertrag von S3 hatte eine Laufzeit von ca. 1995 bis zum Jahre 2007. Die Lieferverträge waren zumeist langfristiger Natur und sind dies auch bis heute. Lieferverträge wurden vor ihrem Abschluss meist mehrere Monate verhandelt, bis sie schließlich dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt wurden. Im Mai 2002 trat einer der Geschäftsführer der S, der Zeuge S7, an einen S4-Mitarbeiter, den Zeugen I, heran und teilte mit, man an sei einer Aufsichtsratsfahrt nach Zeebrügge interessiert. Anlass sei die ####2. Aufsichtsratssitzung im Mai 2003. Im Oktober 2002 meldete sich ein Mitarbeiter der S, der Zeuge C6, bei dem Zeugen I und bat erneut um eine Aufsichtsratsreise nach Zeebrügge. Als Terminvorschläge wurden der 19.-21.09. und der 26.-28.09.2003 benannt. Der Zeuge I war in den Jahren 2002 bis 2004 Bezirksleiter der S4-Verkaufsdirektion West. In dieser Funktion konnte der Zeuge weitgehend selbständig Entscheidungen treffen. So lag auch die Entscheidung bezüglich der Organisation und Kostentragung von Reisen für Aufsichtsratsmitglieder im Kompetenzbereich des Zeugen I. Eine Absprache mit dem Vorstand von S4 bezüglich konkreter Reisevorhaben war nicht erforderlich. In der 98. Aufsichtsratssitzung vom 14.11.2002 wurde das Thema "Fahrt des Aufsichtsrates" angesprochen und beschlossen, dass die ####2. Aufsichtsratssitzung im Rahmen einer Fahrt nach Brügge von Freitag bis Sonntag, 19.-21.09., mit Partnern oder alternativ vom 26.-28.09.2003 stattfinden solle. Dabei war bereits bekannt, dass S4 die Besichtigung einer gastechnischen Anlage ermöglichen sollte. Das Protokoll der Sitzung wurde unter anderem von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn W, unterzeichnet. Allgemein bekannt war es zu dieser Zeit, dass Aufsichtsräte, sonstige Gremienmitglieder und Geschäftsführer von Versorgungsunternehmen von Vorlieferanten zu Informationsfahrten eingeladen wurden, die jeweils auch von den Vorlieferanten organisiert und finanziert wurden. Dies war insgesamt auch den Aufsichtsratsmitgliedern der S und auch dem Angeklagten bekannt. Dabei fungierten die Vorlieferanten zum einen als "Türöffner" für die Besichtigung von Anlagen. Die Vorlieferanten - insbesondere der Verantwortliche von S4 - verfolgten aber mit Ihrer Einladungspraxis zugleich das Ziel, bestimmte über die Besichtigung der Anlagen hinaus gehende Informationen zu vermitteln, und insbesondere auch für ein allgemein wohlwollendes Klima zu sorgen. Dies galt vor allem für die Frage langfristiger Lieferverträge, die in den Jahren 2003 und 2004 auf dem Prüfstand waren. Dies war auch dem Angeklagten bekannt. Weder der Angeklagte noch ein anderes Aufsichtsratsmitglied warf während der Planungsphase oder später die Frage danach auf, welche Kosten die Reise verursachen und wer diese tragen würde. Entsprechend wurde auch die Frage, ob die Kosten angemessen seien und ob es im Sinne einer wirtschaftlichen Unternehmensführung sinnvoll für die S sei, eine Reise des Aufsichtsrates zu finanzieren, nicht gestellt. Dies war aber auch nicht erforderlich, da die Mitglieder des Aufsichtsrates und so auch der Angeklagte insgesamt stillschweigend davon ausgingen, dass wie in der Branche üblich verfahren würde und die Kosten komplett oder überwiegend von S4 getragen würden. Die Geschäftsführer der S, die Zeugen N4 und S7, und der Zeuge I kamen sodann überein, dass eine von S4 finanzierte und organisierte Reise nach Zeebrügge und Brügge stattfinden solle. Im März 2003 versandten die Geschäftsführer der S die Einladungsschreiben an die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Mitglieder der Gesellschafterversammlung, die ständige Gäste bei den Aufsichtsratssitzungen waren. Die Einladungsschreiben hatten folgenden Inhalt: "Terminfestlegung für die ####2. Aufsichtsratssitzung der S Sehr geehrter …., im Herbst diesen Jahres wird die ####2. Aufsichtsratssitzung der S stattfinden. Aus diesem Grund dürfen wir sie, wie bereits in der letzten Sitzung vereinbart, nach Brügge einladen und neben der Sitzung – in Kooperation mit S4 – die gastechnischen Anlagen des Gaszentrums in Brügge besichtigen. Bitte reservieren Sie hierzu für sich und ihre Begleitung den Termin 19. bis 21. September 2003. Weitere Informationen zum Programmablauf sowie gesonderte Einladungen werden Sie in Kürze von uns erhalten. Um die Fahrt entsprechend vorbereiten zu können, bitten wir Sie, uns das beigefügt Fax bis zum 15. April 2003 zurückzusenden. Mit freundlichen Grüßen S S7 gez. N4 Während der 99. Aufsichtsratssitzung am 06.05.2003 wurde dann der Termin 19. bis 21. September 2003 endgültig festgelegt. In der Folgezeit versandten die Geschäftsführer der S die Programmabläufe an die Reisenden mit folgendem Ablaufplan: Freitag, 19. September 2003 8:00 Uhr Gemeinsame Abfahrt mit dem Bus vom Verwaltungsgebäue der S, N-Str. 12:00 Uhr Mittagessen im Restaurant "Excelsior" in Knocke-I5 anschließend Weiterfahrt nach Zeebrugge 15:00 Uhr Empfang im LNG-Terminal von Fluxys im Vorhafen von Zeebrügge Filmvorführung über das LNG-Terminal Erläuterung zum LNG-Terminal Besichtigung der Anlagen 17:00 Uhr Weiterfahrt zum Hotel "Sofitel" in Brügge 18:30 Uhr ####2. Sitzung des Aufsichtsrates im Hotel "Sofitel" (Begleitpersonen steht diese Zeit zur freien Verfügung) 20:30 Uhr Abendessen im Restaurant "´t Voermanshuys" in Brügge Samstag, 20. September 2003 bis 9:00 Uhr Frühstück 09:00 Uhr Gasfachliches Informationsgespräch im Hotel "Sofitel" mit Vortrag: "Die Rolle des Erdgases in der Energiewirtschaft mit aktuellen Aspekten der deutschen und europäischen Energiepolitik (Referent: Dipl. Ing. I, S4 AG) Begleitpersonen sind herzlich eingeladen oder können die Zeit individuell nutzen. ca. 10:30 Uhr Beginn der Stadtführung 12:30 Uhr Mittagessen im Restaurant "Cafedraal", Brügge 15:00 Uhr Fortsetzung der Stadtführung 16:00 Uhr Grachtenrundfahrt anschließend Erfrischungspause in der Hausbrauerei "De Halve Maan" mit dem Spezialbier "Straffe Hendryk" 19:30 Uhr Abendessen im Restaurant "Partick Devos – Zilveren Pauw in Brügge Sonntag, 21.September 2003 bis 09:00 Uhr Frühstück 09:00 Uhr gemeinsame Weiterfahrt mit dem Bus nach Antwerpen Beginn des Rundganges durch Antwerpen 11:00 Uhr Brunch im Foyer des "Bourla-Theater" in Antwerpen 13:00 Uhr Besichtigung der Kathedrale ca. 14:00 Uhr Rückfahrt zur Verwaltung der S, I6 Die gesamte Reiseorganisation nebst Auswahl der Restaurants übernahm S4, und zwar dort die Zeugin H2, die auch die Kontakte zu der Reiseleitung in Brügge pflegte. Lediglich in Bezug auf eine Restaurantauswahl existierten Bedenken von Seiten der S, ob eines der vorgeschlagenen Restaurants auch gut genug sei. Diese konnte Frau H2 jedoch nach einer Rücksprache mit der Reiseleitung dahingehend ausräumen, dass das Restaurant "Zilveren Pauw" 2 Sterne habe und man nun darauf hingewiesen habe, dass die Gruppe kulinarisch sehr anspruchsvoll sei und die Qualität daher stimmen müsse. Die Abstimmung mit der S erfolgte überwiegend zwischen Frau H2 auf Seiten von S4 und Frau X5 auf Seiten der S. Frau X5 war Sekretärin bei der S. Auf Vorschlag der S-Geschäftsführung wurde eine weitere Referentin für den Samstagvormittag vorgesehen. Es handelte sich um die Leiterin der Repräsentanz Brüssel des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V., Frau X2. Der Vorgesetze der Referentin, ein Herr Q, war der Geschäftsführung der S bekannt, da dieser seinen Aufgaben regelmäßig in L nachging. Zwischen der Geschäftsführung der S und dem Zeugen I stand von Anfang an fest, dass S4 die Kosten der Reise tragen würde. Zunächst war auf Seiten von S4 nicht bekannt, dass die Aufsichtsratsfahrt mit Partnern stattfinden würde. Als der Zeuge I im März 2003 durch den Zeugen S7 informiert wurde, dass Partner mitfahren sollten, schlug der Zeuge I vor, dass die Bezahlung vorerst durch die S erfolgen sollte und die Abrechnung der Fahrt sodann über einen Nachlass auf den Gaspreis erfolgen sollte. Der Zeuge I wollte das "Thema Partner" nicht bei S4 haben. Die Mehrzahl der Aufsichtsratsmitglieder und der Mitglieder der Gesellschafterversammlung sagten ihre Teilnahme an der Reise - überwiegend in Begleitung ihrer Partner - zu. So auch der Angeklagte, der an der Fahrt mit seiner Ehefrau teilnehmen wollte. Der Zeuge W teilte der Geschäftsführung der S jedoch ca. eine Woche vor der Fahrt mit, dass er am Freitag nicht teilnehmen, sondern möglicherweise am Samstag nachkommen werde. Dann teilte der Zeuge W ein bis zwei Tage vor der Fahrt mit, dass er überhaupt nicht teilnehmen werde. Ebenso konnte der Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates, Herr E5, aufgrund einer schweren Krankheit nicht an der Fahrt teilnehmen. Am Morgen des 19. September 2003 trafen sich die Reisenden - so auch der Angeklagte und seine Ehefrau - zur Abfahrt in I6. Auf der Fahrt wurde im Bus mitgeteilt, dass der Vorsitzende, Herr W, nicht kommen werde und die Aufsichtsratssitzung ausfallen werde. Sodann wurde ein geändertes Programm ausgegeben, aus dem ebenfalls ersichtlich war, dass eine Aufsichtsratssitzung nicht mehr stattfinden sollte. Stattdessen war für den Freitag, 19. September, um 18:00 Uhr nunmehr eine Stadtführung vorgesehen. Das Vortragsprogramm für Samstag, 20. September 2003 lautete nun wie folgt: 09:00 Uhr Gasfachliches Informationsgespräch im Hotel "Sofitel mit den Vorträgen: "Die Rolle des Erdgases in der Energiewirtschaft mit aktuellen Aspekten der deutschen und europäischen Energiepolitik" (Referent: Dipl. Ing. I, S4 AG) "Aktuelle Entwicklungen der Brüsseler Liberalisierungstendenzen und Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene" (Referentin: Frau X2, Leiterin der Repräsentanz Brüssel, Verband kommunaler Unternehmen e.V.) Allgemeine Informationen 12.30 Uhr Mittagessen im Restaurant "Cafedraal", Brügge Sodann erläuterten die Geschäftsführer der S die "Rolle von S4", wobei insbesondere auf die Organisation durch S4 hingewiesen wurde. In Belgien eingetroffen, kehrte die Gruppe zum Mittagessen in Knokke-I5 in das Restaurant "Excelsior" ein. Dort wurde ein Menu zum Preis von 40,- € pro Person (Häppchen, Herbstsalat mit Nordseekrabben, Kerbelrahmsuppe, Steinbutt in Weißweinsauce mit Gemüse und Kartoffeln, Sandkuchen mit Schokoladenmousse und Vanilleeis mit Orangen) inklusive Champagner, Weinen und sonstigen Getränken konsumiert. Zu dem Mittagessen trafen auch die Vertreter von S4, die Zeugen I und Dr. O ein, die die Reisegruppe vor dem Mittagessen offiziell begrüßten. Im Anschluss begab sich die Reisegruppe nach Zeebrügge und besichtigte dort die gastechnischen Anlagen von Flyxus. Die Besichtigung dauerte ca. 2 Stunden. Sodann wurde die Reisegruppe gegen 17:00 Uhr in das Sofitel-Hotel in Brügge gefahren, in dem 14 Doppelzimmer und 10 Einzelzimmer für die 37 Teilnehmer reserviert waren. Auf jedem Zimmer lag auf Veranlassung von Herrn I ein Pralinen-Gastgeschenk für die S-Reisenden bereit. Jede Pralinenschachtel war mit einer Karte versehen, auf der stand: S4 Herzlich willkommen in Brügge Ihre S4 Aktiengesellschaft Die Pralinen hatten einen Gesamtpreis von ca. 160,- € für alle Teilnehmer. Das Sofitel-Hotel verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 7.673,46 € (inklusive Minibar), also ca. 200,- € pro Person. Nach einem Stadtrundgang durch Brügge kehrte die Reisegruppe am Abend in das Restaurant "´t Voermanshuys" in Brügge ein, wo ein Menu zum Preis von 70,- € pro Person eingenommen wurde (Tempura von Langustinen mit chinesischen Pickles und knusprigen Gemüsen, Fischsuppe, Mecheler Kuckuckshuhn mit Kartoffeln, Crème Renversée mit Himbeer-Coulis und exotischem Obst, Aperitif, 3 Glas Wein, Wasser, Kaffee, Tee). Am Samstagvormittag wurden in der Zeit von 09:00 Uhr bis ca. 12:30 Uhr die Vorträge von Herrn I und Frau X2 gehalten. Frau X2 hielt einen Vortrag über die Trennung von Netz und Vertrieb (sog. "unbundling"). Insgesamt befasste sich der Vortrag von Frau X2 mit den Themen Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene, aktuelle Verfahren, zentrale Neuerungen der RL 2003/55/EG, Formen des unbundling, Artikel 13 der Richtlinie, Unternehmensstruktur nach unbundling, Herausforderungen des unbundling und Ausblick Gasmarkt. Der Zeuge I hielt einen freien Vortrag auf der Grundlage einer Informationsbroschüre von S4. Der Vortrag des Zeugen I dauerte ca. 1 Stunde und war in der Form einer Rundumschau gehalten. Dabei beschäftigte sich der Vortrag insbesondere auch mit langfristigen Lieferverträgen; die Risiken kurzfristiger Lieferverträge wurden erläutert. Anschließend begab sich die Gruppe in das Restaurant "Cafedraal" in Brügge, in dem die Gruppe ein Menu zum Preis von 50,- € pro Person (Vorspeisenteller mit 3 Austern, Krabben, Schnecken, Steak mit Pfeffersauce und Pommes oder Muscheln in Weinsauce) inklusive Champagner-Aperitif, Wein und Getränken zu sich nahm. Im Anschluss daran wurde die Stadtführung fortgesetzt. Nach der Stadtführung beendete das Ehepaar N wie geplant die Reise und trat die Rückreise an. Die restliche Gruppe - inklusive des Angeklagten und seiner Ehefrau - begab sich zu einer Grachtenrundfahrt mit einer anschließenden Erfrischungspause in der Hausbrauerei "De Halve Maan". Am Abend kehrte die Gruppe in das Restaurant E2 "Zilveren Pauw" in Brügge ein, wo ein Menu (Avocado-Sorbet mit Joghurt-Koriander-Limonen-Dressing, gebackener Genter Schinken und getrockneten Tomaten, Kabeljau-Carpaccio mit Zitronenvinaigrette, gebackene Langustinen mit Zucchini-Jus, Paprika mit Basilikum-Tomaten, Gurken und Radieschen in Roquette-Marinade, gebackener Steinbutt, mit Kräutersalat, Olivenöl und Safran, gebackene Ente mit Trüffelsauce, Kartoffelpfannküchlein mit Mango-Dattel-Chutney, Lavendeleis mit Honig und Minzglasur mit Litchi- und Ananasstückchen und Nougat) inklusive Champagner-Aperitif, passenden Weinen und sonstigen Getränken zum Preis von 105,- € pro Person gereicht wurde. Am Sonntag verließ die Gruppe nach dem Frühstück Brügge mit dem Bus und fuhr nach Antwerpen, wo zunächst ein Stadtrundgang stattfand. Anschließend fand ein Brunch zum Preis von 22,- € pro Person im Foyer des Bourla-Theaters in Antwerpen statt. Nach der Besichtigung der Kathedrale fuhr die Gruppe zurück nach I6. Die Reise verursachte insgesamt Kosten von 23.357,51 €. Wie vereinbart gewährte S4 anschließend zum Ausgleich der Kosten einen Nachlass in Höhe von 20.000,- € auf die Gasrechnung der S. Eine offizielle Rechnung über die Reisekosten wurde von Seiten der S nicht gestellt. Hätte der Angeklagte die Reise selbst gezahlt, wären für ihn und seine Ehefrau Kosten in Höhe von ca. 1.260,00 € entstanden. Der Angeklagte hatte während der gesamten Fahrt keine eigenen Aufwendungen für Kost, Logis oder Besichtigungen. Die Reise ging – wie auch dem Angeklagten bewusst war – über beamtenrechtlich allgemein übliche Zuwendungen und Einladungen deutlich hinaus. Während der gesamten Reise waren die Zeugen I und Dr. O anwesend. Der Zeuge I war insbesondere für sämtliche organisatorischen Fragen während des Wochenendes Ansprechpartner und Verantwortlicher. Zudem war die von S4 beauftragte Reiseleiterin während der gesamten Fahrt anwesend. Im Anschluss an die Fahrt bedankte sich die Geschäftsführung der S bei dem Zeugen I mit einem Dankesschreiben, das folgenden Inhalt hatte: "Lieber Herr I, für die unvergesslich schöne Aufsichtsratsfahrt nach Brügge möchten wir uns noch einmal ganz herzlich bei Ihnen bedanken. Für uns war es eine tolle Reise mit phantastischem Essen, guten und intensiven Gesprächen und natürlich traumhaftem Wetter. Alle Teilnehmer waren begeistert von der Aufsichtsratsfahrt, die erheblich dazu beigetragen hat sich untereinander näher kennen zu lernen. Die Vorträge waren sehr informativ und interessant gehalten. Wir möchten Ihnen "Danke schön" sagen für Ihre Einladung, die tolle Organisation sowie persönliche Betreuung und möchten Ihnen mit dem kleinen Weinführer nebst Anlage noch eine beschauliche Unterhaltung und tropfenfreien Genuss wünschen. Mit herzlichen Grüßen aus I6 S S7 N4 S4 verfolgte mit der Einladung zum einen das Ziel, das Unternehmen S4 vorzustellen und dem Aufsichtsrat näher zu bringen. Dabei sollten auf der einen Seite Informationen weitergegeben und Verständnis für gewisse Belange der Vorlieferanten wie beispielsweise langfristige Lieferverträge aufgebaut werden. Auf der anderen Seite dienten die Reisen mit ihren vorwiegend vergnüglichen Aspekten dazu, bei den Gremienmitgliedern und den Geschäftsführern der S über fachliches Verständnis hinaus ein geneigtes Klima und eine positive Stimmung in Bezug auf S4 zu erzeugen. Dies war auch dem Angeklagten und den übrigen Mitreisenden der S bewusst. Dennoch nahm es der Angeklagte hin, dass die Reise für ihn und seine Ehefrau von S4 bezahlt wurde. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Reise stillschweigend in Bezug zur Funktion von S4 als Vorlieferant stand. Die stellte keine Dienstverpflichtung dar. Die Informationsgewinnung trat hinter den touristischen, kulinarischen und klimapflegenden Erlebnissen zurück. Darüber hinaus war weder die Tatsache, dass Vorträge gehalten werden sollten, noch der Umstand der Besichtigung einer gastechnischen Anlage ein zwingender Grund, eine Fahrt nach Brügge zu unternehmen und diese zudem mit weiteren touristischen und kulinarischen Erlebnissen auszuschmücken. Die Besichtigung der gastechnischen Anlagen, welche gemeinsam mit den Partnern stattfand, stellte keinen Bestandteil einer Fachveranstaltung dar. Die Funktion des Angeklagten als Mitglied des Aufsichtsrates erforderte nicht die Besichtigung einer gastechnischen Anlage in Zeebrügge, und auch der in Brügge gehaltenen Vorträge waren für den Angeklagten nicht fachlich notwendig. Dies war auch dem Angeklagten bewusst. Der Zeuge I trat während der Reise nicht an die Reisenden - insbesondere nicht an den Angeklagten - heran und erklärte explizit und direkt, dass S4 die Kosten der Reise übernehme. Auch die Zeugen N4 und S7 teilten weder vor der Reise noch während der Reise dem Angeklagten mit, dass S4 die Kosten der Reise übernehme. Allerdings war dem Angeklagten und den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates bewusst, dass sie an einer durch S4 organisierten und finanzierten Reise teilnahmen. Diese Erkenntnis stellte sich auch bei dem Angeklagten spätestens während der Fahrt nach Brügge ein. Fragen nach der Kostentragung stellte der Angeklagte während der gesamten Fahrt dennoch nicht, sondern nahm es hin, dass es sich um eine Einladung eines Lieferanten handelte. Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei der Reise nicht um eine reine Fortbildungsreise handelte. Von einem dienstlichen Charakter der Reise und einer Teilnahmeverpflichtung ging der Angeklagte von Anfang an nicht aus. Der Angeklagte nahm die überwiegend vergnüglichen Aspekte der Reise gemeinsam mit seiner Ehefrau gerne wahr. Anschließend nahm die Geschäftsführung der S im Jahr 2003 Kontakt zur Firma U GmbH, heue S3 AG auf, und teilte mit, dass man eine Reise zu einer Bohrinsel unternehmen wollte. Es war bei den Abnehmern allgemein bekannt, dass U als Vorlieferant Reisen zu Bohrinseln organisierte und finanzierte. Auf Seiten von U war der Zeuge B Ansprechpartner und Organisator der Reise. U bot sodann erwartungsgemäß auch an, die Reise zu organisieren und alle Kosten hierfür zu übernehmen. Im März 2004 informierte der Geschäftsführer der S, der Zeuge S7, den Zeugen B, dass die S keinen eigenen Beitrag zur Reise leisten wolle und insofern das Angebot von U, dass alle Kosten von U getragen würden, angenommen werde. Gegenüber U gaben die Geschäftsführer zunächst an, dass die Fahrt anlässlich der ####2. Aufsichtsratssitzung stattfinden sollte. Eine Aufsichtsratssitzung war jedoch später kein Thema mehr. Unter dem 22. Dezember 2003 versandten die Geschäftsführer der S Einladungsschreiben an die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrter …, wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Frühjahr 2004 die Gelegenheit zur Besichtigung einer Erdöl- und Ergasplattform in der Nordsee haben. Wie uns unser Vorlieferant, die U GmbH bekannt gab, ist für den Aufsichtsrat und die Vertreter der Gesellschafterversammlung eine Besichtigung einer Plattform Ende April oder Anfang Mai 2004 reserviert. Der genaue Termin wird voraussichtlich erst im Februar/März nächsten Jahres – in Abhängigkeit der Besichtigungen und Flugkapazitäten – festgelegt werden. Die Reise wird insgesamt 3 Tage (Freitag morgen bis Sonntag nachmittag) dauern. Die Anreise nach Norwegen erfolgt per Flugzeug von E3 aus. Damit wir die Planung weiter fortführen können, bitten wir um kurzfristige Rücksendung des Anmeldebogens. Wir werden sie informieren sobald nähere Daten über die Reisezeit und die zu besichtigende Plattform vorliegen. Es ist schön, dass es uns gelungen ist, gemeinsam mit U eine hochinteressante Besichtigung der "Quelle" und der technischen Einrichtungen zur Erdgasversorgung zu ermöglichen und wir hoffen, dass möglichst viele Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschafter der S teilnehmen können. Verbunden mit unseren besten Wünschen zum Weihnachtsfest für Sie und Ihre Familie und einem guten Start ins neue Jahr verbleiben wir mit freundlichen Grüßen S N4 S7 Dem Anschreiben war ein Anmeldeformular beigefügt, welches die Mitreisenden ausfüllen sollten. Einige Mitglieder des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung - unter ihnen auch der Angeklagte und der Zeuge N - sagten ihre Teilnahme an der Fahrt zu. Der Angeklagte stellte dabei erneut keine Fragen nach den Kosten der Reise und der Finanzierung. Auch informierte sich der Angeklagte nicht über die Notwendigkeit einer Reise nach Norwegen und das fachliche Bedürfnis, eine Bohrinsel zu besuchen. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass auch diese Reise keine Kosten für die S verursachen werde sondern – wie üblich – durch U finanziert und organisiert werde. Mit Schreiben vom 09.03.2004 wandten sich die Geschäftsführer der S an die Personen, die ihre Teilnahme an der Reise angekündigt hatten. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: "Sehr geehrte…, es ist schön, dass Sie sich dazu entschlossen haben, an unserer Exkursion nach Norwegen vom 23. bis 25. April 2004 teilzunehmen. Einen genauen Ablaufplan werden wir Ihnen in Kürze zukommen lassen. Vorab benötigen wir noch ein paar Angaben für den Besuch auf der Gullfaks-Plattform, Wir bitten Sie, das beigefügte Personenfomular bis zum 26. März ausgefüllt an uns zurückzusenden. Mit freundlichen Grüßen S S7 N4 Das zur Organisation des Plattformbesuches beigefügte Personenformular füllten die Mitfahrenden aus. Unter der Rubrik "Company" war bereits "S3 S6 AG" vermerkt. Die gesamte Planung der Reise wurde von U übernommen. Eigene Planungsbeiträge der S gab es nicht. Lediglich die Menüauswahl wurde mit der Geschäftsführung der S bzw. dem Sekretariat abgestimmt. In einer Email an die Zeugin C erläuterte die Zeugin D hierzu, dass das festliche Abendessen nicht im "Bellevue" sondern im "Finnegaarden" stattfinden werde, welches zu den besten Restaurants in Norwegen gehören solle. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge N füllten die entsprechenden Formulare aus. In der Folgezeit kamen dem Zeugen N jedoch Bedenken, da die Reise in seine Wahlkampfzeit fiel und er fürchtete, dass eine Reise durch politische Gegner negativ ausgelegt werden könne. Daraufhin begab sich der Zeuge N im Rathaus der Stadt G zu dem Angeklagten, der gerade ein Gespräch mit dem Zeugen V führte. Der Zeuge N erklärte sodann, er werde an der Norwegen-Reise der S nicht teilnehmen. Daraufhin erklärte der Angeklagte spontan, er werde auch nicht mitfahren. Der Zeuge N gab dann jedoch zu bedenken, dass ein Vertreter der Stadt G anwesend sein sollte. Am 16. März 2004 wurde bei U intern eine Kostenfreigabe über 50.000,- € aus dem Marketing-Budget für eine Norwegen-Exkursion mit den Aufsichtsräten der S in der Zeit vom 23. bis 25. April 2004 erteilt. Am Morgen des 23.04.2004 begaben sich die Reiseteilnehmer - unter Ihnen auch der Angeklagte - zunächst zum Flughafen E3, von wo um 07.00 Uhr das Flugzeug in Richtung Kopenhagen abhob. Von Kopenhagen erfolgte ein Weiterflug nach Bergen, wo die Reisegruppe in das Restaurant T2 zum Mittagessen gebracht wurde. Nach dem Mittagessen unternahm die Gruppe eine Schiffstour nach Bergen. Am frühen Abend hielt der Zeuge B in Bergen einen 50minütigen Vortrag über die "Bedeutung der norwegischen Erdöl- und Erdgasförderung", an dessen Anschluss die Gruppe in das Restaurant "Enhjorningen" in der Altstadt Bergens zum Abendessen einkehrte. Der Vortrag beinhaltete allgemeine Informationen zur Erdgasförderung und Erdgastransport. Zur Gullfaks-Plattform wurden anhand einer Folie einige allgemeine Informationen vorgetragen. Am Samstag, den 24. April, begab sich die Gruppe gegen 8.15 Uhr zum Helikopter-Terminal in Bergen, wo eine kurze Sicherheitsunterweisung erfolgte. Um 10.00 Uhr wurden die Reiseteilnehmer mit einem Helikopter zur Gullfaks-Plattform geflogen, auf der um 11.00 Uhr zunächst ein Lunch mit anschließender Besichtigung anstand. Um 15.00 Uhr wurde die Reisegruppe zurückgeflogen, die dann bis zum Abend Zeit zur freien Verfügung hatte. Das Abendessen fand im Restaurant "Finnegaards" statt. Am Sonntag flogen sämtliche Reiseteilnehmer wieder von Bergen nach Kopenhagen und anschließend nach E3. An der Reise nahmen insgesamt 15 Personen teil. Sie wurde von zwei Mitarbeitern von U, den Zeugen B und D (heute ebenfalls B), begleitet. Auch der Angeklagte führte in Norwegen Gespräche mit den Zeugen B und D. Die Reise verursachte Kosten von insgesamt ca. 23.123,48 €, ohne den Helikopterflug zur Bohrinsel, der ca. 16.875,00 € kostete. Ohne die Abendessen in den Restaurants T und Finnegaarden und ohne Helikopterflug verursachte die Reise Kosten pro Person in Höhe von ca. 1.500,- €. Insgesamt verursachte die Reise Kosten in Höhe von ca. 39.000,- €. Hätte der Angeklagte die gesamte Reise (inklusive Helikopterflug) selbst finanziert, hätte er ca. 2.600,- € aufwenden müssen. Die Reise ging – wie auch dem Angeklagten bewusst war – über beamtenrechtlich allgemein übliche Zuwendungen und Einladungen deutlich hinaus. Dem Angeklagten war dabei auch bewusst, dass U mit der Einladung das Ziel verfolgte, das Unternehmen U näher zu bringen und ein allgemein geneigtes Klima in Bezug auf U bei den Gremien der S und damit auch bei dem Angeklagten zu erzeugen. Der Angeklagte trat diesem stillschweigenden Anliegen nicht entgegen und nahm es hin, dass die Reise durch den Vorlieferanten finanziert wurde, um ein wohlwollendes Klima bei den Gremienmitgliedern zu erzeugen. Ebenso nahm es der Angeklagte hin, dass durch die Teilnahme an der Reise bei den Einladenden der Eindruck erweckt wurde, dass die Eingeladenen die mit der Einladung verfolgten Ziele erkannt hatten und diese billigten. Die Reise hatte dabei vorwiegend vergnügliche Aspekte und stellte insgesamt - was auch der Angeklagte wusste - keine Dienstverpflichtung dar. Informationsgewinnung und Fortbildung traten hinter den touristischen, kulinarischen und klimapflegenden Erlebnissen zurück. Jedenfalls war dem Angeklagten bewusst, dass die Reise zumindest einen großzügigen Ausgleich dafür bedeutete, dass U der fachliche Gedankenaustausch ermöglicht wurde und die Firma auf ihre Belange etwa bei der Preisbildung und bei langfristigen Lieferverträgen hinweisen konnte. Die Besichtigung einer Bohrinsel war kein Bestandteil einer Fachveranstaltung. Der allgemein gehaltene Vortrag erforderte ebenso wenig eine Bohrinselbesichtigung wie die Aufgabenerfüllung des Angeklagten im Rahmen seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Dem Angeklagten wurde weder durch die Geschäftsführer noch durch die Vertreter von U direkt mitgeteilt, dass U die Reise finanzierte. Dem Angeklagten war aber spätestens während der Reise klar, dass die Kosten der Reise und deren Organisation von U übernommen wurden. Fragen nach der Kostentragung stellte der Angeklagte während der gesamten Fahrt nicht, sondern nahm es in hin, dass es sich um Einladungen handelte. Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei der Reise nicht um eine reine Fortbildungsreise handelte. Von einem dienstlichen Charakter der Reise und einer Teilnahmeverpflichtung ging der Angeklagte von Anfang an nicht aus, vielmehr nahm der Angeklagte die überwiegend vergnüglichen und interessanten Aspekte der Reise gerne wahr. Die Fahrten nach Brügge und Norwegen waren die einzigen Reisen des S-Aufsichtsrates in den letzten 10 Jahren. Im Anschluss an die Reisen waren die dort im Rahmen der Vorträge angesprochenen Themen wie "unbundling", langfristige Lieferverträge und Änderungen in der Gesetzgebung auch ein Thema in nachfolgenden Sitzungen des Aufsichtsrates. Eine schriftliche Dienstreisegenehmigung war dem Angeklagten weder für die Reise nach Brügge noch für die Reise nach Norwegen erteilt worden. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er sich weder im Besitz einer Dienstreisegenehmigung noch im Besitz einer Genehmigung zur Annahme einer durch S4 oder U finanzierten Reise befand. Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass die Anwesenheit des Bürgermeisters der Stadt G während der Brügge-Fahrt weder eine Genehmigung des Vorteils noch eine Dienstverpflichtung für den Angeklagten begründete. IV. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den im Übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den im Übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln: Die Feststellungen zu der Gesellschaft S mbH und den Beteiligungsverhältnissen beruhen auf allgemein bekannten Informationen, insbesondere auf allgemein zugänglichen Quellen wie den Internetauftritten von S und Stadtwerken. Zudem beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten und der glaubhaften Aussage des Zeugen N4. Die Angaben zur S5 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen W und allgemein bekannten Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Die Feststellungen zu den Lieferanten und Lieferverträgen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen N4. Die Feststellungen zu den Geschäftsführern der S beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den glaubhaften Aussagen der Zeugen N4 und S7. Die Feststellungen zu Aufgaben und Funktion des Angeklagten innerhalb der Stadt G sowie zur Entsendung des Angeklagten und des Zeugen N in den Aufsichtsrat der S beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen N. Die Feststellungen zu den Fortbildungsveranstaltungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf der Aussage des Zeugen N4. Die Feststellungen zum Aufsichtsrat, der Gesellschafterversammlung, den Aufgaben der Gremien und ihren Besetzungen sowie den Lieferanten der S beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen N4, S7 und W. Die Feststellungen zum Zustandekommen des Reisetermins beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen N4, I und S7 sowie den hierzu verlesenen Schriftstücken. Die Feststellungen zu den Terminsabsprachen in der 98. und 99. Aufsichtsratssitzungen beruhen auf der Vernehmung des Zeugen N4 und den hierzu verlesenen Schriftstücken sowie auf der Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, die Kooperation mit S4 sei von Anfang an bekannt gegeben worden. Die Feststellungen zu Aufgaben und Funktion des Zeugen I bei der S4 AG beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Aussage. Die Feststellungen zum Fordern einer Reise durch die Geschäftsführer der S beruhen auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen N4, S7 und I sowie auf den hierzu verfassten und in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonvermerken. Der Angeklagte bestreitet, die Einladungspraxis von S4 bzw. S4 gekannt zu haben. Er lässt sich abweichend zu den getroffenen Feststellungen dahingehend ein, von den Details der Reisen und der Kostentragung keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe hiervon erst durch die Presseberichte erfahren. Seiner Vorstellung nach, habe er an einer Reise der S teilgenommen, S4 habe in seinen Augen lediglich "Türöffnerfunktion" gehabt. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass auch dem Angeklagten die allgemeine Einladungspraxis bekannt war. Insoweit haben die Zeugen N4, S7, S2 und W glaubhaft bekundet, dass es allgemein bekannt war, dass die Kosten durch den Vorlieferanten getragen wurden. Der Zeuge N4 hält dies für einen völlig transparenten Vorgang, der den Gesellschaften zu Gute komme, da diese dann besonders kostengünstig wirtschaften können. Der Zeuge S7 meint sogar, es sei bekannt gewesen, dass die Reise nach Brügge von einem Vorlieferanten organisiert und bezahlt werden würde. Der Zeuge W hat bekundet, die Finanzierung von Reisen durch die Vorlieferanten sei jahrelange Praxis und unverzichtbar für die Energiebranche. Wenn solche Reisen Straftatbestände erfüllten, müssten die Gesetze geändert werden. Auch der Zeuge N3 hat angegeben, dass solche Dinge damals vorgekommen seien – häufig sogar. Der Zeuge ist Bürgermeister der Stadt Q2 und war insoweit zur Tatzeit Dienstvorgesetzter des Angeklagten U2. Der Zeuge war jedoch weder im Aufsichtsrat der S noch sonst unmittelbar mit der S verbunden. Der Zeuge ging aber davon aus, dass organisatorische Hilfe in Anspruch genommen wurde und entsprechend der Branchenüblichkeit eine Einladung vorlag. Die Aussagen der Zeugen sind insoweit glaubhaft. Die Aussage des Zeugen N4 ist glaubhaft. Es bestand keine Veranlassung für den Zeugen im Hinblick auf die allgemeine Einladungspraxis der Vorlieferanten falsche Angaben zu machen. Die Aussage des Zeugen war im Übrigen in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge konnte umfassende Angaben aus eigener Erinnerung machen. Im Übrigen wird die Aussage sowohl durch die weiteren Zeugenaussagen als auch durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonvermerke, wonach die Geschäftsführer der S um eine Reise nach Brügge baten, gestützt. Auch die Aussage des Zeugen S7 ist insoweit glaubhaft. Es bestand auch für den Zeugen S7 keine Veranlassung zur Frage der Kenntnis von der Einladungspraxis falsche Angaben zu machen. Der Zeuge war zwar während seiner gesamten Vernehmung sichtlich bemüht, seine Worte sorgfältig zu wählen. Jedoch spricht dies gerade für eine wahrheitsgemäße Einlassung im Hinblick auf die Einladungspraxis, da dies darauf hinweist, dass der Zeuge nichts Falsches erklären wollte. Auch die Aussage des Zeugen S2 ist insoweit glaubhaft. Der Zeuge konnte die Umstände mit eigenen Worten schildern und gab ohne Umschweife an, dass die Einladungspraxis allgemein bekannt sei. Dabei handelt es sich bei den Angaben zur Einladungspraxis um solche, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unmut hervorzurufen. Insoweit spricht der offene Umgang des Zeugen mit dieser Frage für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Aussage des Zeugen W ist ebenfalls glaubhaft. Der Zeuge schilderte lebhaft und engagiert seinen Standpunkt, und zwar in beachtlichem Tempo. Soweit auch der Zeuge N3 bekundet hat, solche Dinge seien damals vorgekommen, ist diese Aussage glaubhaft. Der Zeuge hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei zur Sache bekundet. Der Zeuge tätigte seine Aussage ruhig und sachlich. Zudem bestand für den Zeugen keine Veranlassung in diesem Punkt falsche Angaben zu machen. Angesichts der insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben von Zeugen, sogar des an den Fahrten überhaupt nicht beteiligten Zeugen N3, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass nur der Angeklagte nichts von der Einladungspraxis gewusst haben will. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass weder der Angeklagte noch ein anderes Aufsichtsratsmitglied hinterfragt hat, welche Kosten für die S durch die Reise entstehen würden, und dass die Frage der Angemessenheit der durch die Reisen verursachten Kosten keine Rolle gespielt hat, für die Kenntnis von der allgemeinen Einladungspraxis. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und insoweit auch das sorgsame Wirtschaften zu überwachen. Angesichts einer mehrtägigen Fahrt mit Ehepartnern hätte also Veranlassung bestanden, die anfallenden Gesamtkosten zu erfragen und nach einer Rechtfertigung hierfür zu fragen. Hierzu bestand aber gerade deswegen keine Veranlassung, weil die Kostentragung durch Vorlieferanten stillschweigend bekannt und auch allgemein Gang und Gäbe war. Dass der Angeklagte die mit solchen Einladungen verfolgten Ziele gekannt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest. Kein vernünftig denkender Mensch kann die Augen davor verschließen, dass ein Wirtschaftsunternehmen nicht aus rein altruistischen Motiven heraus Reisen für Aufsichtsräte finanziert. Soweit der Zeuge I bekundet hat, bei den Reisen sei es vorwiegend um den Informationsfluss gegangen, so ist diese Aussage insoweit nicht in Gänze glaubhaft. Zwar war der Fluss von Informationen über S4 auch ein Ziel der Einladungen. Einladungen zu Freizeitaktivitäten wie Besichtigungen und Abendessen dienen aber nicht nur dem Informationsfluss, sondern insbesondere auch der Klimapflege im Sinne eines generellen Wohlwollens. Die Aussage des Zeugen I, der im Übrigen flüssig und schlüssig zur Sache bekundet hat, erlitt an dieser Stelle einen Strukturbruch insoweit als seine Worte hier mit äußerstem Bedacht gewählt wirkten. Das Gericht sieht daher die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung der Beweisergebnisse zur Frage der Kenntnis der allgemeinen Einladungspraxis als Schutzbehauptung an. Die Feststellungen bezüglich unterbliebener Nachfragen zu den Reisekosten und deren Übernahme beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der glaubhaften Aussagen des Zeugen N4. Die Feststellungen zu dem versandten Einladungsschreiben beruhen auf der Verlesung desselben sowie auf der Vernehmung des Zeugen N4 und der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu den versandten Programmen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, der glaubhaften Aussage des Zeugen N4 und der Augenscheinnahme der Originalprogramme. Die Feststellungen zur Reiseorganisation beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen N4, S7, I und X5-Herrmann sowie den hierzu verlesenen Emails. Die Feststellungen zu den Personen Q und X2 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen N4, S7 und I. Weiterhin beruhen die Feststellungen zur Kostentragung und Nachlassgewährung auf den Aussagen der Zeugen N4, S7 und I sowie der Verlesung der zu dieser Frage verfassten Vermerke. Die Feststellungen zum Grund der Abrechnung über den Gaspreis beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen I sowie der Verlesung des hierzu verfassten Vermerks. Die Feststellungen zu den Zusagen der Gremienmitglieder beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen N4 und S7. Die Feststellungen zur Absage des Zeugen W und seines Stellvertreters beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen S7, N4, W und X5. Die Feststellungen zum Ablauf der Reise beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen N4, S7, N und I. Die Feststellungen zum Geschehen im Bus beruhen ebenso auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen N4 und S7 wie die Feststellungen zum neu ausgeteilten Programm. Darüber hinaus wurde das neu ausgeteilte Programm in Augenschein genommen. Die Feststellungen zur Erläuterung der Ruhrgasrolle beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung des Zeugen S7 sowie der Verlesung des durch den Zeugen S7 hierzu angefertigten Vermerks. Soweit die Staatsanwaltschaft noch im Strafbefehl davon ausging, dass im Bus auf die Finanzierung durch S4 hingewiesen wurde, fand dies in der Beweisaufnahme keine Bestätigung. Die Feststellungen zum Ablauf der Fahrt, zu den Kosten und Orten der Restaurantbesuche und zum Programm beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Zeugen N4, S7 und I sowie der Verlesung des Ablaufplans. Die Feststellungen zu den auf den Zimmern befindlichen Pralinen beruhen auf den Aussagen der Zeugen N4, S7, N und I sowie auf der Verlesung der hierzu verfassten Vermerke und sonstigen Schriftstücke. Die Feststellungen zu den Vorträgen und ihren Inhalten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen des Zeugen I und der Verlesung der Email der Vortragenden, Frau X2. Schließlich beruhen die Feststellungen zur Teilnehmerzahl und Kosten der Reise auf den Aussagen der Zeugen N4, S7 und I sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücken. Der Zeuge N4 bestätigte, dass die ihm vorgehaltene Kostenaufstellung zutreffend sei. Soweit der Angeklagte sich dahingehend einlässt, er habe die Reise, die sich im Rahmen üblicher Einladungen gehalten habe, für angemessen erachtet, im Übrigen auch nicht mit Kosten in der tatsächlich angefallenen Höhe gerechnet, ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Der Angeklagte war zur Tatzeit Kämmerer der Stadt G und regelmäßig mit Kostenfragen befasst. Allein anhand der konsumierten Speisen und Getränke sowie der Hotelauswahl muss auch dem Angeklagten klar gewesen sein, dass es sich nicht um eine Billigreise handelte. Zudem widerspricht die Einlassung seiner Darstellung, er habe von der Kostentragung nichts gewusst. Sofern er nämlich von der Kostentragung nichts gewusst haben will, bestand für den Angeklagten auch keine Veranlassung, die Sozialadäquanz einer solchen Einladung zu hinterfragen. Andersherum hätte aber durchaus Anlass zur Nachfrage bestanden. Wäre der Angeklagte von einer Finanzierung durch die S ausgegangen, hätte er – als Überwacher der Geschäftsführung - die Angemessenheit der Kosten hinterfragen müssen. Angesichts der Stellung des Angeklagten als Kämmerer der Stadt G geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte mit Kosten, Buchungen und sonstigen finanziellen Dingen durchaus vertraut ist. Gleiches gilt für die Frage, welche Zuwendungen bedenkenlos angenommen werden dürfen und welche nicht. Die Feststellungen zur Funktion des Zeugen I während der Reise beruhen auf der Aussage des Zeugen I, die Feststellungen zu dem versandten Dankesschreiben auf der Aussage der Zeugen N4 und I sowie der Verlesung desselben. Der Angeklagte bestreitet, von der Kostentragung durch S4 gewusst zu haben. Er lässt sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend ein, die Reise hätte dienstlichen Charakter gehabt. Information habe im Vordergrund gestanden, wobei er sich bei der Frage der Fortbildungsnotwendigkeit vollumfänglich auf die Geschäftsführer der S verlassen habe. Zudem hätten die Fahrten dem besseren Kennenlernen der Aufsichtsratsmitglieder nach der Umstrukturierung gedient. Aus diesem Grunde sollten auch die Ehefrauen mitfahren. Dass in den Geschäftsberichten der S die Kosten für die Reisen nicht auftauchten, habe ihn nicht gewundert. Zudem sei er als Aufsichtsratsmitglied verpflichtet gewesen, an der Reise teilzunehmen, da für die Brügge-Fahrt eine Aufsichtsratssitzung angekündigt gewesen sei. Zur Überzeugung des Gerichts steht hingegen fest, dass der Angeklagte davon ausging, dass es sich bei der Reise insgesamt um eine Einladung von S4 handelte und bereits aus diesem Grund keine direkten Fragen zur Kostentragung stellte. Zwar hat auch der Zeuge N bekundet, er habe keine Kenntnis von der Kostentragung gehabt. Allerdings ist diese Einlassung des Zeugen konspirativ, da der Zeuge N ebenso wie der Angeklagte Amtsträger, ja sogar Bürgermeister der Stadt G ist und ein Zugeständnis in diesem Bereich dem Ansehen des Zeugen schaden würde. Die Aussage des Zeugen N war insoweit oberflächlich und wortkarg. Seine Worte wählte der Zeuge mit äußerstem Bedacht. Das Gericht hat hingegen keine Zweifel, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er an einer gesponsorten Fahrt teilnimmt. Die Überzeugung hat das Gericht aus folgenden Umständen heraus gewonnen: Zunächst war die Einladungspraxis der Vorlieferanten allgemein bekannt, so dass sich die Aufsichtsratsmitglieder nicht veranlasst sahen, Fragen nach den Kosten der Reise und ihrer dienstlichen Veranlassung zu stellen. Wäre der Angeklagte aber davon ausgegangen, dass die S zahlte, hätte er gerade aufgrund seiner Überwachungsaufgaben die Pflicht gehabt, sich mit der Kosten-Nutzen-Frage einer solchen Reise auseinanderzusetzen. Seine Pflichten in diesem Zusammenhang waren dem Angeklagten bekannt, insbesondere aufgrund seiner Stellung als Kämmerer der Stadt G. So wurde dem Angeklagten zwar weder durch die Geschäftsführer der S noch durch die S4-Mitarbeiter direkt mitgeteilt, dass die Reise durch S4 finanziert wurde. Dies war aber aufgrund der allgemeinen Bekanntheit der Praxis der Finanzierung derartiger Reisen durch Vorlieferanten auch nicht erforderlich. Außerdem wurde bereits im Einladungsschreiben auf die Kooperation mit S4 hingewiesen. Dieser Hinweis hätte jedenfalls Anlass dazu gegeben, die Rolle von S4 zu hinterfragen. Dass keine direkten Nachfragen zur Kostentragung erfolgten, spricht nicht gegen die Kenntnis des Angeklagten. Im Gegenteil gehört es gerade zum Wesen korruptiver Vorgänge, dass keine direkten Kenntnisse vermittelt und keine Fragen gestellt werden. Weiterhin wurde im Bus die "Rolle von S4" erläutert und erneut auf die Organisation durch S4 hingewiesen. Auch hier hätte erneut Anlass bestanden, sich die Frage zu stellen, welche Rolle S4 nun konkret übernahm. Der Angeklagte selbst hat bekundet, bei ihm gelte das Motto, wer die Musik bestelle, bezahle diese auch. Sofern es sich hier aber spätestens aufdrängte, dass S4 als Organisator auch finanzierte, fand dieses Motto keine Berücksichtigung mehr. Darüber hinaus begrüßten die S4-Mitarbeiter die Reisenden und auch den Angeklagten am Freitag Nachmittag offiziell während des Mittagessens. Zudem befanden sich auf dem Hotelzimmer Pralinen mit Kärtchen, mit denen die Reisenden im Namen von S4 in Brügge begrüßt wurden. Sofern es sich aber um eine Fahrt der S gehandelt hat, bei der S4 lediglich – wie vom Angeklagten vorgetragen – in den Augen des Angeklagten die Türen zur Besichtigung der Anlagen öffnen sollte, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum S4 die Reisenden mit Pralinen im Hotel begrüßt haben sollte. Im Anschluss an die Besichtigung und den Vortrag am Samstagvormittag blieben die S4-Mitarbeiter während des gesamten Restprogramms, welches ausschließlich aus Grachtenrundfahrt, Besichtigungen und Essen bestand, anwesend. Spätestens jetzt musste jedem vernünftig denkenden Menschen bewusst sein, dass S4 wesentlich mehr als eine Türöffner-Funktion hatte. Nicht nachvollziehbar ist, dass selbst hierzu keine Fragen gestellt wurden. Sollte doch die Reise nach der Einlassung des Angeklagten der Klimaverbesserung innerhalb der S dienen, so steht dies in offensichtlichem Widerspruch dazu, dass die Anwesenheit der S4-Mitarbeiter über die Türöffnerfunktion hinaus mit keinem Wort hinterfragt wurde. Hätte es sich bei der Reise um eine echte, von der S organisierte und bezahlte Aufsichtsratsfahrt gehandelt, wäre die Anwesenheit von Vertretern der Vorlieferanten während der gesamten Reise nicht zu erklären gewesen. Absolut unglaubhaft ist daher die Einlassung, man habe von alledem nichts bemerkt. Außerdem war der Zeuge I während der gesamten Fahrt Ansprechpartner für alle organisatorischen Fragen. Hierzu hat der Angeklagte selbst die Erklärung abgeben, dass in seinen Augen derjenige zahle, der die Musik bestellt habe. Dies war aber offensichtlich die S4 AG. Dieser Vielzahl von Hinweisen kann sich kein Mensch verschließen. Dabei widerspricht es ebenfalls der Lebenserfahrung, dass ein Vorlieferant eine Reise finanziert, ohne dass er diese auch als seine Einladung verstanden wissen will. Ansonsten hätte die Finanzierung der Reise für S4 ja keinen Nutzen gehabt, und kein Wirtschaftsunternehmen würde bewusst unnütze Aufwendungen tätigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ausdrücklich auf die Einladung und Bezahlung hingewiesen wird, wenn – wie hier – alles dafür getan wird, dass dies nicht übersehen werden kann. Die Einlassung des Angeklagten, er habe von der Kostentragung nichts gewusst, ist daher bei einer Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse insgesamt als Schutzbehauptung zu bewerten. Dass die vergnüglichen Aspekte der Reise überwogen, ist bereits dem Ablaufplan eindeutig zu entnehmen. Nach diesem umfasste der Besichtigungs- und Vortragsteil insgesamt 5,5 Stunden. Die restliche Zeit wurde ausschließlich mit Freizeitaktivitäten ausgefüllt. Eine dienstliche Veranlassung zur Besichtigung der gastechnischen Anlagen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es besteht keine Notwendigkeit, zur Vermittlung von Informationen bezüglich der Gasaufbereitung eine 3-tägige Reise mit einer 2-stündigen Besichtigung und einem 3,5-stündigen Vortrag zu unternehmen. Dass die Reise vorwiegend der Unterhaltung diente wird zudem durch den Umstand offenbar, dass bereits im Vorfeld der Reise ein besonderes Augenmerk auf die kulinarischen Genüsse gelegt wurde und sogar die Qualität eines Restaurants in Frage gestellt wurde. Zuletzt spricht der Umstand, dass ein Vertreter des Verbandes kommunaler Unternehmen jederzeit in L greifbar gewesen wäre, gegen das fachliche Erfordernis eine Reise nach Brügge zu unternehmen. Der Vortrag hätte nämlich ebenso "vor der Haustüre" gehalten werden können. Soweit der Angeklagte sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, von der Kostentragung nichts gewusst zu haben, hat der Angeklagte inzident auch bestritten, die mit der Einladung verbundenen Ziele gekannt zu haben. Demgegenüber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Angeklagten die Wirkung einer Teilnahme ebenso bewusst war wie die mit der Einladung verbundene Erwartungshaltung des einladenden Unternehmens. Dass ein Unternehmen eine solche Reise aus reiner Nächstenliebe finanziert, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Dabei ist es jedem vernünftig denkenden Mensch klar, dass Wirtschaftunternehmen mit Einladungen die Stimmung positiv beeinflussen wollen. Wer an einer solchen Einladung teilnimmt, zeigt damit, dass er diese Ziele der Einladung toleriert. Darüber hinaus spricht die Art und der Weise, wie die Zuwendung verschleiert wurde (Gewährung eines Nachlasses) gerade für eine unlautere Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er sei von Fortbildungsbedarf ausgegangen, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Dem Angeklagten war das Programm von Anfang an bekannt. So wusste der Angeklagte auch, dass der im weitesten Sinne als fachlich zu bezeichnende Teil der Reise deutlich weniger Zeit in Anspruch nehmen würde als die Besichtungen und Dinners. Es widerspricht zudem dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung als ehemaliger Spitzenbeamter hinterlassen hat, dass der Angeklagte sich bezüglich des Fortbildungsbedarfs ausschließlich auf die Geschäftsführer der S verlassen und dann so ohne weiteres seine Freizeit aufgewandt haben soll ohne zu wissen, inwiefern die Teilnahme an der Fahrt für ihn einen lohnenswerten Vorteil bringen würde. Dass Vorträge, wie sie im Rahmen der Fahrt stattgefunden haben, nicht notwendig in Brügge gehalten werden müssen, ist ebenfalls offensichtlich. Für die Kenntnis des Angeklagten von der Kostentragung und sein billigendes In-Kauf-nehmen im Hinblick auf die durch die Reise stillschweigend getroffene Übereinkunft spricht zum einen, dass weder der Angeklagte noch ein sonstiges Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der Erörterung der Brügge-Reise Bedenken im Hinblick auf die Kostentragung durch die S geäußert haben. Im Gegenteil wurden überhaupt keine Fragen nach den zu erwartenden Kosten einer mehrtägigen Reise mit Partnern gestellt. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte ebenso wie die übrigen Aufsichtsratsmitglieder stillschweigend davon ausging, dass die Kosten von Dritten, nämlich vom "Türöffner" S4, getragen werden würden. Dabei haben die Zeugen N4, S7, I, W und S2 – wie bereits dargestellt – glaubhaft bekundet, dass diese Einladungs- und Reisepraxis in den beteiligten Kreisen allgemein bekannt war. Ist die Einladungspraxis aber allgemein bekannt und stellt sodann niemand eine Frage nach den anfallenden Kosten für die S – deren wirtschaftliche Situation immerhin durch den Aufsichtsrat zu überwachen ist – spricht dies für eine Kenntnis einer grundsätzlich existierenden Einladungspraxis. Weiterhin wurde bereits im Einladungsschreiben die Kooperation mit S4 erwähnt, und auf diese Kooperation bzw. Organisation wurde erneut im Bus hingewiesen. Von dem Angeklagten als langjährigem Spitzenbeamten konnte erwartet werden, dass er diese Anzeichen erkennt und richtig deutet. Dagegen spricht nicht, dass der Angeklagte tatsächlich keine Fragen stellte. Dies ist den "Vereinbarungen" im Rahmen korruptiver Verhältnisse geradezu immanent. Weiter erfolgte bereits zum Mittagessen eine Begrüßung durch die Ruhrgasmitarbeiter. Am Abend fanden sich auf den Hotelzimmern Pralinen mit Begrüßungskärtchen im Namen der S4 AG. Spätestens die Bergüßung im Hotel durch S4 auf den Hotelzimmern, die eindeutig auf eine Einladung hinweist, ist nicht mehr mit der vom Angeklagten angeführten "Türöffnerfunktion" von S4 zu erklären. Dies kann für die gastechnischen Anlagen gelten, nicht jedoch für ein Hotel. Schließlich blieben die S4-Mitarbeiter auch nach der Vortragsreihe am Samstag Vormittag während der Grachtenrundfahrten und Besichtigungen, Abendessen und Weiterfahrt nach Antwerpen anwesend und waren Ansprechpartner für organisatorische Fragen. Dass aber ein großer Energielieferant, der wie hier offensichtlich Organisator und Einladender ist, auch die Kosten einer solchen Reise – jedenfalls in großen Teilen – übernimmt, muss jedem vernünftig denkenden Menschen bewusst sein. Bei einer Gesamtschau aller vorgenannter Beweisergebnisse hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kostentragung durch S4 dem Angeklagten bewusst war und nur deswegen keine Fragen gestellt wurden, da die Antworten die Gewissheit gebracht hätten. Bei der Vielzahl der Hinweise muss man die Augen schon sehr fest verschließen, um nicht zu erkennen, dass S4 auch Kosten der Reise trägt. Der Angeklagte, ein überdurchschnittlich gebildeter Mensch und kommunaler Spitzenpolitiker, kann nicht ernsthaft behaupten, sich dieser Flut von Hinweisen verschlossen zu haben. Die Feststellungen zur Organisation der Norwegen-Reise beruhen auf der Vernehmung der Zeugen N4 und S7 sowie auf den hierzu verlesenen Schriftstücken. Die Feststellungen zur allgemeinen Kenntnis der Einladungspraxis beruhen auf der Vernehmung der Zeugen N4, S7, W und S2. Alle Zeugen haben insoweit glaubhaft bekundet, dass die Einladungspraxis bei den Beteiligten allgemein bekannt war. Die Zeugen W und S2 bekundeten zudem, selbst schon mehrfach Bohrplattformen besucht zu haben, so dass ihnen die allgemeine Einladungspraxis bereits aus eigener Erfahrung bekannt gewesen sei. Daher seien sie auch ohne eigene Teilnahme an der Norwegen-Fahrt der S von dem üblichen Ablauf ausgegangen. Die Feststellungen zu den Einladungsschreiben und Anmeldeformularen beruhen auf der Vernehmung der Zeugen N4 und S7, der Einlassung des Angeklagten und der Verlesung der entsprechenden Schriftstücke. Der Angeklagte bestreitet abweichend von den getroffenen Feststellungen auch im Hinblick auf die Norwegen-Reise, von einer entsprechenden Einladungspraxis gewusst zu haben. Dem gegenüber haben jedoch die Zeugen S2, W, N4, S7 und auch I glaubhaft bekundet, dass diese Praxis bei den beteiligten Kreisen allgemein bekannt war. Es widerspricht dabei der Lebenserfahrung, dass ausgerechnet der Angeklagte nichts von dieser allgemeinen Praxis gewusst haben soll. Da bereits bei der Brügge-Fahrt offensichtlich war, dass es sich um eine Einladung eines Vorlieferanten handelte, hätte bei der zweiten Reise erst recht Anlass für eine Nachfrage bestanden. Spätestens nach der Reise nach Brügge konnte der Angeklagte die Augen nicht mehr vor den tatsächlichen Umständen verschließen. Dafür, dass der Angeklagte von einer Bezahlung durch den Vorlieferanten ausging, spricht zudem, dass der Angeklagte – ebenso wie der Rest des Aufsichtsrates – erneut keine Frage nach den Kosten der Reise stellte. Anhand des Einladungsschreibens war bereits ersichtlich, dass es sich um eine 3-tägige Reise mit einer Anreise per Flugzeug handeln würde. Dass eine Flugzeuganreise einige Kosten verursachen würde, muss dabei auch dem Angeklagten bewusst gewesen sein. Dennoch sah sich der Angeklagte nicht veranlasst, die Kosten zu hinterfragen und nach einer Rechtfertigung für sie nachzusuchen. Dies wäre aber die typische Reaktion des Aufsichtsrates als Überwachungsorgan gewesen. Wären die Mitglieder des Aufsichtsrates davon ausgegangen, die S würde die Kosten übernehmen, hätte der Aufsichtsrat als Überwacher der Geschäftsführung sich sowohl die Kosten als auch den Nutzen der Reise genau erklären lassen und eine Rechtfertigung hierfür finden müssen. Hierzu bestand aber offensichtlich keine Veranlassung. Obwohl das Schreiben keine Angaben dazu enthält, wer die Kosten übernehmen würde, behauptet der Angeklagte, er sei von einer Kostentragung der S ausgegangen. Diese Einlassung ist nicht glaubhaft. Vielmehr weist bereits das Einladungsschreiben deutlich auf die Rolle von U hin. Danach hatte U einen Besichtigungstermin reserviert. Zudem wiesen die Geschäftsführer bereits im Vorfeld darauf hin, dass die Besichtigung gemeinsam mit U erfolgen würde. Später füllte auch der Angeklagte ein Personenformular aus, in dem unter Company: S3-S6 vermerkt war. Damit kam ein weiterer Hinweis auf die Rolle von U hinzu. Diese Hinweise, gepaart mit der langjährigen Einladungspraxis der Vorlieferanten, sind eindeutig. Wer hier erneut keine Veranlassung zur Nachfrage sieht, will geradezu verhindern, Kenntnis von den kompromittierenden Tatsachen zu erlangen. Die Feststellungen zur Anmeldung des Angeklagten und des Zeugen N beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der Zeugen N und V. Der Angeklagte behauptet, der Zeuge N habe ihm als Dienstvorgesetzter die Anweisung erteilt, an der Fahrt nach Norwegen teilzunehmen. Diese Einlassung des Angeklagten findet keine Bestätigung in der Beweisaufnahme, vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Bürgermeister der Stadt G, der Zeuge N, dem Angeklagten lediglich vermittelt hat, dass ein Vertreter der Stadt G bei der Fahrt anwesend sein sollte. Der Zeuge N konnte sich an ein Gespräch nur vage erinnern und war sich nicht mehr sicher, ob er etwa dem Angeklagten eine Dienstreisegenehmigung erteilt hatte oder nicht. Zudem hat aber auch der Zeuge V glaubhaft bekundet, der Bürgermeister habe während des Gesprächs angegeben, dass ein Vertreter der Stadt G bei der Fahrt anwesend sein sollte. Die Aussage des Zeugen V ist glaubhaft. Zwar ist es erstaunlich, dass sich der Zeuge nach einem erheblichem Zeitablauf noch an einzelne, ihn persönlich nicht betreffende Gespräche erinnern kann. Jedoch konnte der Zeuge seine Wahrnehmungen in eigenen Worten wiedergeben. Er zeigte weder Belastungs- noch Entlastungseifer. Die Aussage des Zeugen war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Feststellungen zur Kostenfreigabe beruhen auf der Vernehmung des Zeugen T3 sowie der Verlesung des entsprechenden U-internen Papiers. Die Feststellungen zum Ablauf der Norwegen-Reise beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des Zeugen N4 und der Verlesung des Ablaufplans. Die Feststellungen zum Vortrag des Zeugen B beruhen auf der Vernehmung des Zeugen N4. Die Feststellungen zur Teilnehmerzahl sowie den Kosten der Reise beruhen auf der Vernehmung der Zeugen N4 und T3, der Verlesung des Ablaufplans und der internen Kostenberechnung von U. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er habe derartige Reisen für allgemein üblich gehalten; zudem habe er nicht mit so hohen Kosten gerechnet. Diese Einlassung des Angeklagten ist als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen hat der Angeklagte als Kämmerer der Stadt G regelmäßig mit Kosten und Zahlen zu tun. Zudem ist aber auch jedem vernünftig denkenden Menschen bewusst, dass eine Reise mit dem Flugzeug, gutes Essen, ein Helikopterflug, ein Bohrinselbesuch und Hotelübernachtungen in guten Hotels nicht für unbedeutende Summen zu haben sind. Dass eine solche Reise erhebliche Kosten verursachen würde, hat sich daher dem Angeklagten selbst insoweit aufgedrängt, als er sich über die Kosten aufgrund der Einladung von U keine weiter gehenden Gedanken gemacht hat. Dass der Angeklagte als jahrelanger Wahlbeamter (Kämmerer und Beigeordneter der Stadt G), der insoweit mit den beamtenrechtlichen Vorschriften vertraut ist, davon ausging, dass die Einladungen zu einer teuren Flugreise unter die Kategorie allgemein üblicher Zuwendungen falle, kann das Gericht dem Angeklagten nicht glauben. Dies widerspricht nicht nur allgemeiner Lebenserfahrung, sondern auch der eigenen Einlassung des Angeklagten. Hat der Angeklagte sich nämlich dahin eingelassen, von der allgemeinen Kostentragung nichts gewusst zu haben, kann der Angeklagte nicht zugleich davon ausgegangen sein, dass sich die Reisen als Einladungen im Rahmen des Üblichen hielten. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Angeklagte in Bezug auf die Norwegen-Reise von der Kostentragung durch U gewusst beziehungsweise diese für wahrscheinlich gehalten hat. Demgegenüber lässt sich der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend ein, er habe nichts von der Kostentragung gewusst und habe die Reise für dienstlich veranlasst gehalten. Bezüglich der Notwendigkeit eines Bohrinselbesuchs habe er sich voll auf die Geschäftsführer der S verlassen. Zwar wurde der Angeklagte auch hier nicht direkt informiert, jedoch führt eine Reihe von Umständen dazu, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Einladung dem Angeklagten nicht verborgen blieb: Zum einen war die Einladungspraxis der Vorlieferanten in den beteiligten Kreisen allgemein bekannt. Wie die Zeugen N4, S2 und W glaubhaft bekundet haben, fanden entsprechende "Informationsfahrten" bereits seit Jahren statt. Es ist nicht überzeugend, dass der Angeklagte nichts von alledem mitbekommen haben will. Spätestens nach der Brügge-Fahrt war klar, dass die Vorlieferanten bei solchen Reisen deutlich über eine Türöffnerfunktion hinaus mitwirkten. Der Angeklagte hat trotz seiner Funktion im Aufsichtsrat erneut keine Fragen nach den Kosten gestellt. Dies spricht deutlich für eine Kenntnis von der Kostentragung, andernfalls wäre angesichts der offensichtlich anfallenden Kosten eine Nachfrage naheliegend gewesen. Schließlich wurde auch in diesem Fall in den Einladungsschreiben auf die Kooperation mit einem Vorlieferanten, in diesem Falle mit U, hingewiesen. Die Mitarbeiter von U waren bei der gesamten Reise anwesend. Der Ablauf entsprach auch insoweit der Brügge-Fahrt. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts auch hier fest, dass die Einladung zu einer 3-tägigen Reise nicht allein aus altruistischen Motiven erfolgte und um den Mitgliedern des Aufsichtsrates der S eine objektive und notwendige Fortbildung angedeihen zu lassen. Wirtschaftsunternehmen sind auf Gewinn ausgerichtet. Wenn Ausgaben getätigt werden, so werden mit diesen Ausgaben auch Ziele verfolgt. Die Vermittlung von Informationen mag auch ein Zweck der Reisen gewesen sein. Dabei drängt sich aber jedermann auf, dass es sich bei solchen Informationen, die ein Vorlieferant liefert, nicht um objektive, neutrale reine Wissensvermittlung im Sinne einer Fortbildung handeln kann. Dieser Kenntnis kann sich auch der Angeklagte, als überdurchschnittlich gebildeter Mensch zur Überzeugung des Gerichts selbst dann nicht entzogen haben, wenn die während der Reisen angesprochenen Themenkomplexe zur damaligen Zeit gerade aktuell waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der informative Teil der Veranstaltungen den Vorwand darstellte, der von allen Beteiligten für erforderlich gehalten wurde, um einer Vergnügungsreise den Anstrich einer Informationsveranstaltung zu geben. Dass die Reise als Fachveranstaltung erforderlich war, um die Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied zu erfüllen, hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben. Hiergegen spricht aber insbesondere, dass der Angeklagte und die übrigen Mitglieder keine Aufgaben im operativen Geschäft hatten und auch im Übrigen an keinen derartigen oder sonstigen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Hätte aber unmittelbarer Fortbildungsbedarf bestanden, so wäre es naheliegend gewesen, zunächst objektive Informationen zu vermitteln und allenfalls im Anschluss einer umfassenden Fortbildung eine solche Besichtigung durchzuführen. Aber auch dann ist nicht ersichtlich, dass es für die Aufgabenerfüllung als Aufsichtsratsmitglied notwendig ist, eine Bohrinsel besucht zu haben. Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass der Angeklagte Kenntnis von der Kostentragung durch U hatte bzw. diese Erkenntnis dem Angeklagten wie jedem anderen offenkundig war, und er dennoch das durch eine widerspruchslose Teilnahme unlautere Zusammenspiel von Aufsichtsrat und Vorlieferant hinnahm. Wie bereits erörtert, haben die Zeugen S2, W, N4 und S7 glaubhaft bekundet, dass Einladungen zu Reisen – und gerade Reisen zu Bohrinseln - allgemein bekannt und Gang und Gäbe waren. Der Umstand, dass der Angeklagte trotz der offensichtlich für die Reise anfallenden hohen Kosten als Kämmerer und Überwacher der Geschäftsführung keine Fragen stellte, spricht für eine Kenntnis oder jedenfalls eine Vermutung des Angeklagten, dass die Kosten nicht oder jedenfalls nicht vollständig von der S getragen würden. Darüber hinaus handelte es sich bereits um die zweite Fahrt des Aufsichtsrates der S dieser Art innerhalb kurzer Zeit. Geht man davon aus, dass sich bereits während der ersten Fahrt nach Brügge die Kenntnis von der Kostentragung durch S4 derartig aufdrängte, dass sie nicht zu übersehen war, so kann bei der zweiten Fahrt nicht ernstlich erneut behauptet werden, man ging von einer Kostentragung der S aus. Darüber hinaus erfolgte bereits die Einladung unter Hinweis auf die Kooperation mit U, was im Übrigen auch der Einladung zur Brügge-Fahrt entspricht. Schließlich waren erneut die U-Mitarbeiter während der gesamten Reise anwesend, hielten die Vorträge und waren offensichtlich die Organisatoren der Fahrt. U war neben S4 der Hauptlieferant der S. Es hat daher den Anschein, dass die Reise von U organisiert und finanziert wurde, um im Wettbewerb mit S4 bei den Einladungen sozusagen gleichzuziehen. Bei einer Gesamtschau aller vorgenannten Indizien hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kostentragung durch U dem Angeklagten bewusst war und nur deswegen keine Fragen gestellt wurden, da die Antworten die unerwünschte Gewissheit gebracht hätten. Die Feststellungen zu dem sonstigen Reiseverhalten innerhalb der S beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der Vernehmung der Zeugen N4 und S7. Die Feststellungen zu wiederkehrenden Themen in den auf die Reisen nachfolgenden Aufsichtsratssitzungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die insoweit als wahr unterstellt wurden. Die Feststellungen zur fehlenden Dienstreisegenehmigung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen N. Soweit der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen meint, der Zeuge N habe ihm eine Dienstreisegenehmigung erteilt, kann das Gericht dem nicht folgen. Der Angeklagte hat keine schriftliche Dienstreisegenehmigung vorgelegt. Der Zeuge N konnte sich nicht daran erinnern, dem Angeklagten eine solche Dienstreisegenehmigung erteilt zu haben. Soweit der Angeklagte meint, die bloße Anwesenheit des Zeugen N stelle eine Dienstreisegenehmigung dar, ist dies als Schutzbehauptung zu bewerten. Der Angeklagte, der Jahrzehnte als Wahlbeamter tätig war, weiß sehr genau, wie eine Dienstreisegenehmigung auszusehen hat. Dass sich diese nicht in der Anwesenheit des Dienstvorgesetzten erschöpft, war dem Angeklagten als erfahrenem Beamten bewusst. Auch in dem Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N konnte der Angeklagte keine Dienstreisegenehmigung sehen. Auch hier geht das Gericht davon aus, dass dem Angeklagten als kommunalen Spitzenbeamten bewusst ist, wann er eine Dienstreisegenehmigung in den Händen hält. Dass der Angeklagte darüber hinaus davon ausging, insgesamt sei ihm die Vorteilsannahme durch den Bürgermeister genehmigt worden, kann das Gericht nicht glauben. Zum einen steht dies im offenen Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten, er habe von der Kostentragung nichts gewusst. Dann kann aber auch nicht die Annahme eines Vorteils – von dem man nichts wusste – genehmigt worden sein. Im Übrigen glaubt das Gericht nicht, dass der Angeklagte als Kämmerer und kommunaler Spitzenbeamter davon ausging, die Mitreise des Bürgermeisters stelle eine Genehmigung der Vorteilsannahme dar. V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gemäß §§ 331, 53 StGB strafbar gemacht. Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter zur Tatzeit Amtsträger sein muss. Amtsträger ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2a) StGB wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist. Der Angeklagte war zur Tatzeit, nämlich in den Jahren 2003 und 2004 Beamter und damit Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB und tauglicher Täter des Sonderdelikts Vorteilsannahme, denn er war als Beigeordneter und Kämmerer der Stadt G kommunaler Wahlbeamter im Sinne der §§ 70, 71 GO NRW, 195 LBG NRW (Hierzu auch BGH – Kremendahl, 3 StR 301/03). Der Angeklagte ist überdies aber auch Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2c) StGB. Danach ist Amtsträger, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in dessen Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Der Angeklagte wurde durch Beschluss des Rates der Stadt G im Jahre 1999 in den Aufsichtsrat der S mbH gewählt und damit dazu bestellt, bei einer sonstigen Stelle Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen, nämlich die Interessenvertretung der Stadt G bei der Daseinsvorsorge. Unter sonstigen Stellen sind – eben gerade ohne Rücksicht auf ihre etwaige privatrechtliche Organisationsform – behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Dabei sind auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand als sonstige Stelle den Behörden gleichzustellen, die bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung als verlängerter Arm des Staates erscheinen (BGH, NJW 2004, S. 693; vgl. zusammenfassend Müko- Korte , Band 4, 2006, § 331 Rn. 39). Bei der Energie- und Gasversorgung, dem wesentlichen Aufgabenbereich der S mbH, handelt es sich um eine Aufgabe aus dem Bereich der Daseinsvorsorge, die seit jeher als öffentliche Aufgabe angesehen wird. Entsprechend ging auch der Gesetzgeber des Korruptionsbekämpfungsgesetzes davon aus, dass gerade die häufig in privatrechtlicher Organisationsform ausgeübte Daseinsvorsorge zu den Aufgaben öffentlicher Verwaltung zähle (BGH, NJW 2004, 693, BT-Drucksache 13/5584, S. 12). Gegenstand der S mbH ist die Versorgung der Bevölkerung mit Gas und Energie. Durch die privatrechtliche Organisationsform verliert die Energie- und Gasversorgung jedoch nicht ihren Charakter als Aufgabe öffentlicher Verwaltung. Dabei ist die S mbH auch nahezu vollständig kommunal bestimmt. Zwar ist nicht eine Stadt Alleingesellschafterin der S (so ausreichend in BGH, NJW. 2004, 693; BGH-Hildesheim, 3 StR 389/05), jedoch übt der Staat überwiegenden Einfluss aus, da mehrere Städte oder städtisch bestimmte Stadtwerke jeweils Anteilseigner der S mbH sind. Die S5 hält 57,34 %, die Stadtwerke I6 AöR 16 %, die Stadt G 12,66 %, die X GmbH 10,00 %, der S10 3,0 %, die Stadt Q2 0,5 % und die Stadtwerke F 0,5 % der Anteile an der S. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass im vorliegenden Fall die S mbH keine Tochtergesellschaft einer Stadt ist. Dabei ist auch die S5, zu 80 %, im Besitz der Stadt L. Zum Ausdruck kommt die kommunale Bestimmung insbesondere in der Wahl von Vertretern der Gemeinden in die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat der S mbH (Vgl. insoweit BGH-Hildesheim, 3 StR 389/05). So wurde auch der Angeklagte mit Beschluss des Rates der Stadt G im Jahr 1999 in den Aufsichtsrat der S mbH gewählt. Dies begründet zum einen ein weiteres Merkmal der "sonstigen Stelle", bedeutet zum anderen aber auch, dass der Angeklagte dazu bestellt ist, bei der "sonstigen Stelle" S mbH Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Dies entspricht auch der gesetzlichen Bestimmung des § 113 Abs. 1 GO NRW, in dem es heißt: "Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und entsprechenden Organen juristischer Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an alle Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden." Insgesamt ist daher festzustellen, dass auch der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Nr. 2c) StGB hier verwirklicht ist. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil ein Rechtsgüterschutz in diesem Bereich zwingend erforderlich ist. Die §§ 331 ff StGB schützen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen. Gleichartiges Vertrauen muss aber auch gegenüber den Funktionsträgern der staatlich gesteuerten Privatrechtsorganisationen gelten, da durch die Erfahrung ihrer Käuflichkeit das Vertrauen der Allgemeinheit gleichermaßen enttäuscht wird wie bei anderen Amtsträgern (BGHSt 43, 370). Zur Abgrenzung privater Handlungen von strafrechtlich relevanten Handlungen als Täter eines Sonderdelikts muss sich die Tat auf die Dienstausübung, das heißt auf Handlungen, durch die ein Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt, beziehen. Dabei kann die Dienstausübung grundsätzlich nicht vollständig losgelöst von der ebenfalls zum Tatbestand gehörenden Unrechtsvereinbarung betrachtet werden, da durch die Wendung "für die Dienstausübung" gerade die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung hergestellt wird (hierzu unten 4.). Der Begriff der Diensthandlung umfasst solche Handlungen, die in amtlicher Tätigkeit vorgenommen werden. Bei den Aufsichtsratsfahrten der S mbH handelte es sich um dienstliche Tätigkeiten, da diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat standen. Darüber hinaus stehen die Reisen im Zusammenhang mit künftigen Diensthandlungen des Angeklagten (hierauf wird unten im Rahmen der Unrechtsvereinbarung noch näher eingegangen), denn sie beziehen sich auch auf die im Anschluss an die Reisen im Aufsichtsrat wahrzunehmenden Aufgaben des Angeklagten, die in der Überwachung der Geschäftsführung und dabei insbesondere auch in der Zustimmung zu langfristigen Lieferverträgen bestehen. Dem Angeklagten ist auch ein Vorteil im Sinne des § 331 StGB gewährt worden. Vorteil im Sinne des § 331 StGB ist jede Leistung des Zuwendenden, welche die wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage des Amtsträgers oder eines Dritten materiell oder immateriell verbessert und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Materiell fallen unter den Vorteilsbegriff dabei insbesondere Geldleistungen, Sachwerte und Rabatte sowie Einladungen zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen, Essen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen (BGH NJW 2003, 763, Müko- Korte, StGB Band 4, 2006, § 331 Rn. 62). Immaterielle Vorteile sind solche, die unter das Stichwort "soziale Besserstellung" gefasst werden können; zu diesen zählen z.B. Macht, berufliches Ansehen, Zugang zu Kommunikationschancen und Ehrenämter. Zu den immateriellen Vorteilen gehören auch Einladungen zu Vorträgen und Empfängen, wobei diese auch mit materiellen Vorteilen in Verbindung stehen können, wenn etwa unentgeltliche Unterkünfte oder größere Essen mit den immateriellen Vorteilen verbunden sind. Vorbehaltlich der Anerkennung sozialadäquater Leistungen sind auch Vorteile geringen Wertes von § 331 StGB umfasst. Die Übernahme der Kosten für eine Aufsichtsratsfahrt der S nach Brügge und Norwegen stellen jeweils eine Leistung der S4 AG bzw. der U GmbH dar. Dabei ist es unerheblich, dass die Leistung im Fall der Brügge-Reise über einen Abschlag auf den Gaspreis erfolgte. Es stellen beide Fahrten im Ergebnis eine Einladung der Vorlieferanten zu einer Reise inklusive verschiedener Mittag- und Abendessen, sowie weiterer Freizeitaktivitäten dar. Darüber hinaus ist auch der Bohrinselbesuch als Vorteil zu qualifizieren, denn dieser hätte ohne "Türöffner" und Finanzierung durch U wohl nicht stattgefunden. Bohrinseln sind unter normalen Umständen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Insgesamt hat der Angeklagte in Form der Reise nach Brügge inklusive der Teilnahme an Freizeitaktivitäten wie Besichtigungen und Grachtenrundfahrten, sowie in der Reise nach Norwegen inklusive eines Bohrinselbesuchs, diversen Essenseinladungen und der Teilnahme an im weitesten Sinne fachlichen Veranstaltungen einen Vorteil erhalten. Dabei stellt eben auch die Möglichkeit zur Teilnahme an fachlichen Veranstaltungen einen Vorteil dar. Zudem hat die Ehefrau des Angeklagten, die ebenfalls an der Reise nach Brügge inklusive Besichtigungen, Mittag- und Abendessen teilnahm, einen Vorteil im Sinne eines Drittvorteils erhalten. Der Angeklagte hatte auf die Einladungen aus keinem denkbaren Gesichtspunkt einen rechtlichen Anspruch. Soweit der Angeklagte einwendet, ein Vorteil sei deshalb nicht vorhanden, da die Reisen nicht dauerhaft im Vermögen des Angeklagten verblieben, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist es dem Begriff des Vorteils nicht immanent, dass er von Dauer ist. Vielmehr kann ein Vorteil eben auch in einem Abendessen oder einer Besichtigung bestehen. Zudem hat der Angeklagte, indem er an den Reisen, Besichtigungen und Essenseinladungen auf Kosten Dritter teilnahm, für sich und seine Ehefrau Aufwendungen erspart, die andernfalls für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen hätten aufgebracht werden müssen. Ersparte Aufwendungen verbleiben aber dauerhaft im Vermögen des Angeklagten und stellen ebenfalls einen Vorteil dar. Soweit der Angeklagte meint, die Reisen hätten deshalb nicht den Charakter eines Vorteils gehabt, weil er zur Teilnahme Freizeit habe aufwenden müssen, so kann dies die Annahme eines Vorteils ebenfalls nicht entfallen lassen. Zum einen hatten die Reisen größtenteils vergnügliche und interessante Aspekte und waren gerade nicht rein fachlicher Natur. In Bezug auf die Brügge-Riese überwogen die vergnüglichen Aspekte deutlich. Der Besuch der gastechnischen Anlage nahm etwa zwei Stunden in Anspruch, der Vortragsteil etwa 3,5 Stunden. Die übrige Zeit wurde mit Essen, einer Grachtenrundfahrt und Besichtigungen verbracht. Zudem standen weder der Besuch der gastechnischen Anlagen noch der Vortragsteil in einem zwingenden fachlichen Bezug zur Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds. Der Besuch einer gastechnischen Großanlage stellte für den Angeklagten eher eine Besichtigung dar als einen fachlichen Fortbildungstermin. Darüber hinaus hätte der Vortragsteil ohne weiteres in L oder I6 stattfinden können. In Bezug auf die Norwegen-Reise ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Besuch einer Bohrinsel für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied zwingend erforderlich war. Nicht ersichtlich ist zudem, dass die insoweit nicht vorgebildeten Aufsichtsratsmitglieder – andere Fortbildungsveranstaltungen fanden ebenso wenig statt wie eine selbständige Fortbildung oder Vorbereitung – aus dem Besuch einer Bohrplattform unerlässliche Erkenntnisse für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ziehen können. Auch hier stand der Eventcharakter der Besichtigung einer spektakulären Großanlage, die der Öffentlichkeit normalerweise nicht zugänglich ist, im Vordergrund. Darüber hinaus konnte jedenfalls bei der Brügge-Reise die Freizeit gemeinsam mit der Ehefrau verbracht werden. Insgesamt kommt es hierauf aber im Ergebnis auch nicht an, denn ein Vorteil läge selbst dann vor, wenn ausschließlich wichtige und erforderliche Fachinformationen vermittelt worden wären. Denn auch diese hätte der Angeklagte ohne eigene Aufwendungen, oder Aufwendungen der S, für die dann eine Rechtfertigung erforderlich gewesen wäre, nicht erhalten. Zudem ist sowohl das Rahmenprogramm als auch der Bohrinselbesuch als eine großzügige Entschädigung für die Bereitschaft zum fachlichen Gedankenaustausch anzusehen und gehen bei weitem über das hinaus, was im Rahmen einer Fachveranstaltung als angemessen betrachtet werden kann. Eine Aufspaltung zwischen Privatnützigkeit und Dienstnützigkeit des Vorteils kann nicht vorgenommen werden. Eine solche Aufspaltung ist zum einen unpraktikabel und nicht durchführbar und überließe die rechtliche Einordnung, ob ein "Vorteil" vorliegt, dem Amtsträger. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind aber klare Grenzen erforderlich (Vgl. OLG L, NStZ 2002, 35). Insgesamt kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte den Vorteilsbegriff möglicherweise verkannt hat. Es handelt sich bei dem Tatbestandsmerkmal des Vorteils nicht um ein normatives Tatbestandsmerkmal, welches eine abweichende Parallelwertung in der Laiensphäre und damit die Annahme eines den Vorsatz ausschließenden Irrtums zuließe. Ob ein Vorteil vorliegt, ist alleine an objektiven Kriterien zu messen (OLG L, NstZ 2002, 35). Die Tathandlung des § 331 StGB ist stufenförmig aufgebaut und besteht entweder darin, einen Vorteil zu fordern, oder sich einen solchen versprechen zu lassen oder ihn anzunehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft davon ausging, der Angeklagte habe einen Vorteil gefordert, konnte die Beweisaufnahme dies nicht bestätigen. Zwar haben die Geschäftsführer der S objektiv in beiden Fällen die Reisen bei den Vorlieferanten eingefordert, indem sie dort anriefen und jeweils um eine Reise für den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung baten. Es konnte jedoch nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte alleine oder gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Geschäftsführer mit dem Fordern eines Vorteils beauftragt hatten oder hierüber konkrete Kenntnisse besaßen. Jedenfalls aber hat der Angeklagte in zwei Fällen einen Vorteil angenommen im Sinne der 3. Alternative. Annehmen bedeutet insoweit, dass der Täter den Vorteil entweder selbst tatsächlich entgegennimmt oder ihn einem Dritten weitergibt (Müko- Korte, StGB Band 4, 2006, § 331 Rn. 56). Vorliegend haben der Angeklagte und seine Ehefrau die Brügge-Reise durch den rein tatsächlichen Vorgang der Teilnahme angenommen. Dass es sich dabei um einen Vorteil handelte, ist dem Angeklagten spätestens während der Reise endgültig bewusst geworden. Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte alle Umstände bereits vor Reiseantritt kannte. Da dem Angeklagten spätestens während der Reise endgültig bewusst wurde, dass die Fahrt als Einladung zu verstehen war, ist die spätestens dann erzielte Übereinkunft zwischen Amtsträger und Zuwendendem ausreichend. Ausreichend ist zudem auch, dass Vorteile für mehrere in einer "gemeinsamen Kasse" eingebracht werden. Dies hindert nicht, dass jeder Einzelne dennoch einen Vorteil annimmt. Hier aber hat der Angeklagte bereits die Reisen als solche angenommen. Zudem hat auch die Ehefrau des Angeklagten die Brügge-Reise im Sinne eines Drittvorteils angenommen. Daher kommt es nicht darauf an, dass im Falle der Brügge-Reise die Reisekosten nachträglich insgesamt der S erstattet wurden. Die Norwegen-Reise nahm der Angeklagte durch seine Teilnahme als Vorteil an. Zwischen dem Angeklagten als Eingeladenem und den einladenden Vorlieferanten lag auch eine jedenfalls stillschweigende Übereinkunft im Sinne einer Unrechtsvereinbarung vor. Nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB ist es ausreichend, dass der Angeklagte die Absicht der Einladenden erkennt, ihm aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Aufsichtsratsmitglied und damit in seiner Funktion als Beamter und Interessenvertreter der Stadt G die Reisen im Sinne einer allgemeinen "Klimapflege" zukommen zu lassen. Durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz aus dem Jahre 1997 hat der Gesetzgeber, um korruptiven Strukturen entgegenzuwirken, die Tatbestände der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme nicht nur in der Strafandrohung verschärft, sondern auch erheblich erweitert. Nach der Neufassung sind auch Drittvorteile vom Tatbestand umfasst. Zudem muss der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung des Amtsträgers hingegeben oder versprochen werden. Vielmehr genügt es, wenn der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein mit der Dienstausübung verknüpft wird. Hierdurch sollten auch solche Vorteile in den Tatbestand einbezogen werden, durch die nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben werden soll (Vgl. hierzu BGH – Kremendahl – 3 StR 301/03). Eine solche Unrechtsvereinbarung liegt hier vor. Dass die S4 AG und die U GmbH die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der S zu den Reisen eingeladen haben, wodurch erhebliche Kosten entstanden sind, diente nicht altruistischer Freigiebigkeit, sondern der im Rahmen der Pflege wirtschaftlicher Beziehungen in gewissem Umfang durchaus üblichen Kundenpflege als Bestandteil der allgemeinen Klima- und Stimmungspflege sowie einem durch die Vorlieferanten vorgegebenen, zielgerichteten Informationsfluss. Dem Angeklagten war aufgrund einer Vielzahl von Umständen und Indizien bekannt, dass die Reisen jedenfalls teilweise von der S4 AG und der U GmbH finanziert wurden. Solche Einladungen sind im vorgenannten Sinne zu verstehen, so dass die widerspruchslose Teilnahme an der Reise von den Einladenden auch als stillschweigende Zustimmung aufgefasst werden muss (Hierzu im Einzelnen unter 6.) Daher handelt es sich vorliegend um eine zweiseitig konkludente Unrechtsvereinbarung. Ein konkreter Zusammenhang etwa in Bezug auf später neu abzuschließende Gaslieferungsverträge in der Form, dass die Vorteile gewährt wurden, damit es zu einem erneuten Abschluss oder zu einem Abschluss mit bestimmten Konditionen kommt, ist nicht erforderlich. Im Ergebnis kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht darauf an, ob die Reisen fachlich veranlasst waren oder überwiegend vergnügliche Aspekte aufwiesen. Maßgeblich ist, ob die Einladenden den in der Einladung (zu fachlichen und/oder touristischen Reisen) liegenden Vorteil mit der Dienstausübung des Angeklagten im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpfen wollten, wobei der Vorteil bereits dann "für" die Dienstausübung gewährt wird, wenn eine allgemeine Verknüpfung mit der Dienstausübung beabsichtigt ist (vgl. insoweit BGH 4 StR 99/07, BGHSt 49, 275; BGH NStZ 2005, 334). Hier war offensichtlich, dass die Unternehmen U und S4 die Einladungen zu Wochenendfahrten mit der Funktion des Angeklagten als Aufsichtsratsmitglied des Abnehmers S verbanden, und zwar im Sinne einer allgemeinen Klimapflege. So wurde der Vorteil "für" die Dienstausübung gewährt, nämlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten als Aufsichtsratsmitglied, da der Aufsichtsrats grundsätzlich auch zu Vergabeentscheidungen berufen ist, weil er die Geschäftsführung überwacht und langfristigen Lieferverträgen zustimmen muss. Einschränkung erfahren Vorteilsbegriff und Unrechtsvereinbarung durch den Gesichtspunkt der Sozialadäquanz. Danach sind solche Leistungen und Zuwendungen als zulässig anzusehen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen, sozial üblich sowie allgemein billigenswert sind. In die Abgrenzung zwischen sozialadäquaten und nicht mehr zu billigenden Verhaltensweisen sind die Stellung und der Inhalt der Dienstaufgaben des Amtsträgers, der Wert der Zuwendung, die Nähe zwischen den dienstlichen Aufgaben und dem Anlass der Vorteilszuwendung sowie die abstrakte Möglichkeit unlauterer Beeinflussung der Amtsführung zu berücksichtigen. Dabei ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass bereits dem bösen Anschein der Käuflichkeit entgegengewirkt werden soll. Die Grenzen der Sozialadäquanz werden in der Rechtsprechung eng gezogen. Allgemein gilt nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NStZ 2005, 334) eine Grenze bereits bei gewohnheitsmäßig anerkannten, relativ geringwertigen Zuwendungen, wobei auch hier eine Zuwendung anlassbezogen sein muss (z.B. die Flasche Rotwein zum Geburtstag oder zum Dienstjubiläum des Amtsträgers). Bewirtungen und Beherbergungen sind sozialadäquat, wenn sie nach Anlass und Status der Beteiligten üblich sind und im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses gleichwertigen Gegeneinladungen des Amtsträgers gegenüberstehen. Jedoch sind solche Beherbergungen inadäquat, deren Aufwand den gewöhnliche Lebenszuschnitt des Amtsträgers erkennbar überschreiten. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Sozialadäquanz nicht anzunehmen. Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten als Mitglied des Aufsichtsrates der S keine Rolle im operativen Geschäft zukommt, der Aufsichtsrat aber aufgrund seiner Überwachungsfunktion eine nicht unbedeutende Rolle im Gesamtgefüge des Unternehmens einnimmt. Inhaltlich sind die dienstlichen Aufgaben des Angeklagten als Mitglied eines Überwachungsgremiums auf die Vertretung der Interessen der Stadt G und die Wahrung der Wirtschaftlichkeit und Nützlichkeit der S gerichtet. Eine besondere Nähe zwischen den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten und den gewährten Vorteilen besteht nicht. Die vergnüglichen Aspekte der Reisen überwogen die informativen bei weitem. Dies gilt insbesondere für die Übernachtungen in teuren Hotels, Essenseinladungen sowie Stadtführungen und Besichtigungen sowie den Besuch der Bohrplattform. Es bestand keine zwingende dienstliche Veranlassung, Vorträge gemeinsam mit den Ehefrauen in Brüssel zu verfolgen oder ohne besondere Vorkenntnisse und Aufgaben im operativen Geschäft eine Bohrinsel zu besuchen. Ein Zusammenhang zwischen den Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds bestand nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil handelte es sich bei den Fahrten um die einzigen "Fortbildungsveranstaltungen" der S in den letzten zehn Jahren. Insgesamt hatten die Reisen eher den Charakter eines Kurzurlaubes und Abenteuerevents als den Charakter einer Fortbildungsreise. Die Kosten der Reisen waren erheblich. So verursachte die Brügge-Reise Kosten in Höhe von ca. 600,- € pro Person, die Norwegen-Reise Kosten in Höhe von ca. 2.600,- € pro Person. Auch soweit man einzelne Einladungen betrachtet, waren die Kosten für das Abendessen beispielsweise im Restaurant in Silveren Pauw in Brügge mit 105,- € pro Person und angesichts der konsumierten Speisen und Getränke (Champagner, Langustinen etc.) gehoben und teuer. Insgesamt lagen die Kosten der Reisen deutlich über dem, was der Angeklagte – auch als kommunaler Spitzenbeamter – angesichts seiner Gehalts- und Familienstruktur regelmäßig für Wochenendfahrten aufwenden würde. In einem Gegenseitigkeitsverhältnis allgemeiner Freundschaft sowie Einladungen und Gegeneinladungen standen die Reisen auch nicht. Wohl aber bestand eine besondere Nähe zum Zweck der Vorteilsgewährung und den dienstlichen Aufgaben, nämlich der Überwachung der Geschäftsführung der S. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die gesamte Führung eines Unternehmens (Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung) betroffen ist, so steht die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Einladung gleichsam auf die Stirn geschrieben. Soweit der Angeklagte anführt, Anlass der Reise nach Brügge sei die ####2. Aufsichtsratssitzung gewesen und diese habe festlich gestaltet werden sollen, kann dies die Bedenken im Hinblick auf die Sozialadäquanz der Einladung nicht ausräumen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Vorlieferant die ####2. Aufsichtsratssitzung der S finanzieren soll. Zwar wäre möglicherweise eine kleine Aufmerksamkeit (etwa die auf dem Hotelzimmer befindlichen Pralinen) des Vorlieferanten anlässlich der ####2. Aufsichtsratssitzung billigenswert und sozialadäquat gewesen. Die Einladung zu einem Wochenende ist dies jedoch nicht mehr. Eine auch in den Augen der Beteiligten gebührende Feier hätte von den Mitgliedern oder der S selbst organisiert und finanziert werden müssen. Schlussendlich hat eine Aufsichtsratssitzung in Brügge auch gar nicht stattgefunden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend genannten Erwägungen ist die Grenze der Sozialadäquanz deutlich überschritten. Die Einladungen sind entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nicht etwa deswegen sozialadäquat, weil diese in den beteiligten Kreisen der Energiewirtschaft möglicherweise Gang und Gäbe waren. Die Grenzen der Sozialadäquanz sind zwar im Einzelfall festzulegen, orientieren sich aber an abstrakten Werten. Handlungen des Angeklagten werden nicht deswegen sozialadäquat oder straflos, weil eine Reihe von Personen sie ebenso vornehmen wie der Angeklagte. Das Verhalten Dritter ist insoweit für die rechtliche Bewertung des Tuns des Angeklagten ohne Bedeutung (OLG L, NStZ 2002, 35) Soweit schließlich eingewandt wird, man hätte sich durch solche Einladungen nicht beeinflussen lassen, ändert dies an der Unrechtsvereinbarung nichts, denn hierdurch wird der Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens und daher die Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 331 StGB - das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung – nicht ausgeräumt (Vgl. BGH - Kremendahl – 3 StR 301/03) Bei einer Gesamtbewertung von Dienstausübung, Unrechtsvereinbarung und der Stellung des Angeklagten, liegt hier insgesamt ein Vorteil vor, der zu einer eindeutigen Besserstellung des Angeklagten geführt hat, und zwar in materieller wie immaterieller Hinsicht. Darüber hinaus werden von § 331 StGB nun auch solche Fälle erfasst, in denen der Amtsträger den Vorteil zwar für eine Diensthandlung, aber zu Gunsten einer Personenvereinigung annimmt oder sich versprechen lässt und damit der Amtsträger jedenfalls mittelbar besser gestellt wird, da die geschützten Rechtsgüter durch derartige Zuwendungen in gleicher Weise beeinträchtigt werden wie bei Vorteilen, die dem Amtsträger unmittelbar zu Gute kommen (BGH – Kremendahl – 3 StR 301/03). Der Tatbestand des § 331 StGB setzt voraus, dass der Annehmende mindestens mit dolus eventualis handelt. Dolus eventualis setzt dabei zunächst voraus, dass der Täter die Umstände kennt, die den objektiven Tatbestand bilden. Darüber hinaus muss der Täter den Erfolg billigend in Kauf nehmen. Billigend in Kauf nehmen bedeutet, dass der Täter den Erfolg als möglich und nicht ganz fern liegend erkannt hat, wobei er sich - in Abgrenzung zu bewusster Fahrlässigkeit – mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat. Im Gegensatz dazu ist der bewusst fahrlässig Handelnde, der auch die objektiven Tatumstände kennt, mit dem als möglich erkannten Erfolg nicht einverstanden. Dass der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den Erfolg wünscht, ist nicht erforderlich. Vielmehr billigt der Täter auch einen an sich unerwünschten, aber notwendigen Erfolg, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles Willen abfindet. Der Angeklagte handelte vorliegend jedenfalls mit dolus eventualis in Bezug auf den objektiven Tatbestand. Der Angeklagte war sich bewusst, dass er als kommunaler Wahlbeamter Amtsträger war und im Aufsichtsrat der S die Interessenvertretung der Stadt G wahrnahm. Weiterhin war der Angeklagte sich auch darüber bewusst, dass die Aufsichtsratsfahrten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied standen. Nach seiner Einlassung hielt der Angeklagte die Fahrten sogar für dienstlich veranlasst. Schließlich war dem Angeklagten bewusst, dass es sich um Einladungen der Vorlieferanten handelte. Zwar bestreitet der Angeklagte, von der Kostentragung durch die Vorlieferanten gewusst zu haben. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass dem Angeklagten bekannt war und spätestens während der Brügge-Reise endgültig bewusst wurde, dass es sich um eine Einladung des Vorlieferanten handelte. Zumindest aber sprachen eine Reihe von Umständen und Indizien derart offensichtlich für eine Einladung durch die Vorlieferanten, dass sich der Angeklagte größte Mühe gegeben haben müsste, um sich diesen jedermann offenkundigen Erkenntnissen zu verschließen. Zwar ist es für das Vorliegen von dolus eventualis nicht ausreichend, dass sich ein bestimmter Gedanke dem Täter aufgedrängt haben muss. Ausreichend ist aber, dass es offenbar nur dem Täter gelungen ist, sich jedermann offenkundigen Erkenntnissen zu verschließen. Selbst wenn man hier davon ausginge, dass der Angeklagte im Ergebnis nicht gewusst hat, dass es sich bei den Reisen um Einladungen der Vorlieferanten gehandelt hat, so läge dennoch dolus eventualis vor, denn die Einladungen lagen derart offensichtlich auf der Hand, dass sie nicht zu übersehen waren. Insoweit war den Teilnehmern an der Reise auch bewusst, dass diese nicht aus altruistischen Motiven heraus durch die Vorlieferanten gesponsort wurden. Vielmehr war jedem klar, dass die Vorlieferanten bestimmte Informationen vermitteln, zudem aber auch eine geneigte Stimmung in den Gremien erzeugen wollten. Die für den Tatbestand erforderliche Unrechtsvereinbarung kam daher durch die stillschweigende Teilnahme an den Reisen zustande. Auch dies war dem Angeklagten bewusst, der entweder keine Bedenken im Hinblick auf den entstandenen Eindruck der Käuflichkeit hegte oder sich hiermit um der Reisen willen abgefunden hatte. Soweit der Angeklagte darauf hinweist, dass insofern grundsätzlich eine Ungleichbehandlung bei den Mitgliedern im Aufsichtsrat entstehe, da unterschiedliche Regeln und Maßstäbe anzuwenden seien, je nachdem, ob jemand Amtsträger oder kein Amtsträger sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen spricht viel dafür, die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Gesellschafterversammlung sowie die Geschäftsführung der S insgesamt als Amtsträger zu behandeln (vgl. zur Amtsträgerstellung des Geschäftsführers eines privatrechtlich organisierten Unternehmens: BGH NStZ 2007, 211; BGH NJW 2004, 693; BGHSt 43, 370; zur Amtsträgerstellung des Aufsichtsratsvorsitzenden eines privatrechtlich organisierten Unternehmens: BGH 3 StR 389/05; allgemein: BGH 5 StR 453/05; BGH 5 StR 119/05). Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung deshalb nicht vor, da sie – wenn überhaupt – Folge des Umstandes ist, dass für bestimmte Mitglieder der Gesellschaftsorgane eben gerade aufgrund ihrer Amtsträgereigenschaft und ihrer Entsendung in das Unternehmen durch den Stadtrat besondere Pflichten entstehen. Wer die Interessen der öffentlichen Hand in einem Gremium wahrnimmt, unterliegt eben anderen Regeln als derjenige, der für einen Privaten in diesem Gremium sitzt. Soweit der Angeklagte weiter einwendet, die Teilnahme an den Reisen stelle ein sozialadäquates Verhalten dar, da diese Reisen Gang und Gäbe und allgemein üblich seien, lässt dies den Vorsatz nicht entfallen. Zwar entfällt der Vorsatz dann, wenn der Täter irrig tatsächliche Umstände annimmt, die unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz zum Ausschluss des Tatbestandes führen. Gerade dies ist aber nicht der Fall. Zum einen hat sich der Angeklagte nicht darüber geirrt, dass die Reisen sozialadäquat waren, nach seiner Einlassung hat er sich hierüber überhaupt keine Gedanken gemacht. Darüber hinaus waren die Reisen zur Tatzeit in den Beteiligten Kreisen zwar Gang und Gäbe. Nichts desto trotz gingen sie deutlich über das hinaus, was im Rahmen beamtenrechtlicher Vorschriften in den Bereich sozialadäquater Zuwendungen viel. Die Sozialadäquanz wird nämlich nicht durch das Verhalten bestimmter Personenkreise bestimmt. Die Frage, ob die Grenzen der Sozialadäquanz berührt sind, ist schließlich keine Frage der rechtlichen Bestimmung des Bereichs der Sozialadäquanz. Ein Irrtum über die rechtlichen Grenzen ist aber Verbotsirrtum und lässt den Vorsatz nicht entfallen (OLG L, NStZ 2002, 35). Der Angeklagt handelte schließlich auch rechtswidrig und schuldhaft. Soweit der Angeklagte meint, er sei zur Teilnahme an der Reise verpflichtet gewesen, stellt dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Rechtfertigungsgrund für die Teilnahme an der Reise dar. Zum einen liegt objektiv schon keine Verpflichtung zur Teilnahme vor. Diese ergibt sich bezüglich der Brügge-Fahrt auch nicht etwa aus dem Umstand, dass ursprünglich eine Aufsichtsratssitzung während der Fahrt hätte stattfinden sollen. Tatsächlich hat die Aufsichtsratssitzung nicht stattgefunden, so dass der Verpflichtungsgrund schon während der Busfahrt weggefallen ist. Es hätte genügend Gelegenheit bestanden, die Fahrt abzubrechen oder jedenfalls deutlich zu machen, dass man mit der Einladung durch den Vorlieferanten nicht einverstanden ist, so dass wenigstens dem Anschein der Käuflichkeit deutlich entgegengetreten worden wäre. Darüber hinaus kann niemand zu rechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, auch nicht durch das Gesellschaftsrecht. Zum anderen glaubt das Gericht nicht, dass der Angeklagte irrtümlicher Weise von einer Verpflichtung zur Teilnahme ausging und zudem auch noch der Meinung war, eine solche Verpflichtung stelle einen Rechtfertigungsgrund dar. Der Angeklagte als damaliger kommunaler Spitzenbeamter und studierter Jurist kennt die Grenzen des rechtlich Zulässigen. Weiterhin unterlag der Angeklagte auch keinem Verbotsirrtum. Der Angeklagte als Kämmerer und studierter Jurist hat die Grenzen des Sozialadäquaten nicht verkannt, so dass objektiv schon kein Irrtum vorliegt. Der Angeklagte kann sich nicht zum einen dahingehend einlassen, er habe die Kostentragung nicht gekannt, zum anderen aber ausführen, die Reisen seien sozialadäquat, da sie Gang und Gäbe und üblich seien. Hätte er die Grenzen jedoch tatsächlich verkannt, wäre dieser Verbotsirrtum bei Anstrengung des Gewissens durchaus vermeidbar gewesen. Dies wäre bei der vorliegenden Sachlage bereits einem durchschnittlich gebildeten Menschen zuzutrauen gewesen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass es sich bei dem Angeklagten um einen überdurchschnittlich gebildeten Menschen handelt, der zu Tatzeit bereits jahrelang kommunaler Spitzenbeamter und überdies Kämmerer der Stadt war. Der Angeklagte hatte daher Sonderwissen, welches ihn erst recht in die Lage versetzt hätte, die Grenzen der Sozialadäquanz zutreffend zu erkennen. Die Tat ist insgesamt auch nicht etwa durch eine Genehmigung im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB gerechtfertigt. Die vor der Annahme eines Vorteils erteilte Zustimmung zur Vorteilsannahme lässt zwar nicht den Tatbestand des § 331 StGB entfallen, stellt aber einen Rechtfertigungsgrund dar. § 331 Abs. 3 StGB sieht darüber hinaus aber auch dann Straflosigkeit vor, wenn der Täter unverzüglich nach der Annahme des Vorteils der zuständigen Behörde davon schriftlich oder mündlich Anzeige macht und sie die Annahme genehmigt. Der Angeklagte hat sich darauf berufen, die Reisen seien als Dienstreisen genehmigt worden. Tatsächlich lagen aber objektiv schon keine Dienstreisegenehmigungen vor. Der Bürgermeister konnte sich nicht daran erinnern, eine solche Dienstreisegenehmigung erteilt zu haben. Schriftliche Genehmigungen konnte der Angeklagte auch nicht vorlegen. Im Übrigen würde zur Straflosigkeit des Angeklagten eine Dienstreisegenehmigung auch nicht ausreichen, da diese nicht zugleich auch eine Genehmigung der Vorteilsannahme bedeutet. Die Genehmigung der Vorteilsannahme muss gerade aufgrund solcher Normen erfolgen, die die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung regeln. Die Erteilung einer Dienstreisegenehmigung beinhaltet gerade nicht die Genehmigung der Vorteilsannahme, da beide Genehmigungen funktional verschieden sind. Dienstreisegenehmigungen können nur dann die Genehmigung i.S. des § 331 Abs. 3 StGB einschließen, wenn der genehmigenden Behörde der Zusammenhang mit dem Sichversprechenlassen bzw. der Annahme des Vorteils offen gelegt worden ist (OLG Hamburg, StV 2001, 277). Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang meint, die Teilnahme des Bürgermeisters stelle eine Genehmigung der Vorteilsannahme dar, kann dem nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat sich selbst dahingehend eingelassen, die Kostentragung sei nicht bekannt gewesen. Insofern kann diese auch nicht zur Grundlage einer Genehmigung gemacht worden sein, wobei aber bereits grundlegende Voraussetzung für eine Genehmigung wäre, dass sämtliche Zusammenhänge gegenüber der genehmigenden Behörde offen gelegt worden sind. Darüber hinaus wäre der Bürgermeister in dieser Konstellation nicht die zutreffende Genehmigungsbehörde, da der Bürgermeister selbst an den Fahrten teilgenommen hat und daher selbst als "Mittäter" einer Genehmigung bedurft hätte. Es würde aber dem Grundsatz der Transparenz zuwiderlaufen, wenn der selbst in die Vorgänge eingebundene eine Genehmigung erteilen könnte und somit die Prüfung umgangen werden würde. Eine Genehmigung liegt auch nicht bezüglich der Norwegen-Reise vor. Soweit der Angeklagte meint, eine Genehmigung sei in der Unterredung mit dem Bürgermeister vor der Reise zu sehen, während derer der Bürgermeister darauf hinwies, dass ein Vertreter der Stadt G bei der Fahrt anwesend sein sollte, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei dem selbst für die Fahrten angemeldeten Bürgermeister nicht um den richtigen Genehmigenden. Zum anderen ist während des Gesprächs nicht über eine Genehmigung sondern lediglich über die Teilnahme gesprochen worden. Nach der Einlassung des Angeklagten ging dieser zudem nicht von einer Einladung aus, so dass es nach der Einlassung des Angeklagten einer Vorteilsgenehmigung überhaupt nicht bedurft hätte. Die Aussage des Bürgermeisters kann darüber hinaus aber auch dahin verstanden werden, dass ein Vertreter der Stadt G dabei sein sollte, um die Beziehungen zu den Vorlieferanten aufrecht zu erhalten. Jedenfalls kann von einer Genehmigung der Vorteilsannahme im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften nicht die Rede sein. Soweit der Angeklagte zuletzt meint, er sei davon ausgegangen, dass Genehmigungen vorgelegen hätten, so liegt nach Auffassung des Gerichts schon objektiv kein Irrtum vor. Der Angeklagte war jahrelang kommunaler Spitzenbeamter und als Kämmerer unmittelbar mit entsprechenden Vorgängen befasst. Der Angeklagte kennt daher die verschiedenen Genehmigungen und ihre Voraussetzungen. Dass der Angeklagte glaubt, der Bürgermeister genehmige durch seine bloße Anwesenheit und durch den Hinweis, ein Vertreter der Stadt G sollte anwesend sein, einen Vorteil, vermag das Gericht nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Wer aber insoweit die rechtlichen Grenzen einer Genehmigung verkennt, unterliegt einem Verbotsirrtum und nicht etwa einem Erlaubnistatbestandsirrtum (OLG L, NStZ 2002, 35). Ein solcher Verbotsirrtum aber wäre für den Angeklagten bei Anstrengung seines Gewissens und bei Berücksichtigung seiner besonderen Stellung und seiner im Rahmen seiner beruflichen Stellung als Beigeordneter üblicherweise bestehenden Sorgfaltspflichten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Gleiches gilt für die von dem Angeklagten in Bezug genommene vermeintliche Genehmigung durch die Aussage des Bürgermeisters, ein Vertreter der Stadt G sollte bei der Fahrt anwesend sein. Der Angeklagte hat sich daher durch die Teilnahme an den Fahrten nach Brügge und Norwegen, die von der S4 AG bzw. der U GmbH finanziert wurden, wegen Vorteilsannahme strafbar gemacht. Die beiden Fahrten, welche mit einer zeitlichen Zäsur erfolgten und jeweils durch verschiedene Vorlieferanten finanziert wurden, stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB, so dass sich der Angeklagte wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen strafbar gemacht hat. VI. Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen vorsieht. Für den Angeklagten sprach, dass sich dieser bisher straffrei geführt hat und insoweit das Pensionsalter ohne strafrechtlich relevante Zwischenfälle erreichte. In seiner langjährigen Zeit als kommunaler Wahlbeamter galt der Angeklagte zudem als untadeliger Beamter, der im Kollegenkreis anerkannt war. Der Angeklagte ist Familienvater, sozial gefestigt und integriert. Eine über den familiären Kreis hinaus gehende soziale Integration des Angeklagten kann jedoch nicht zu seinen Gunsten strafmildernd berücksichtigt werden, da gerade diese soziale Integration Voraussetzung war, um überhaupt die Gelegenheit zu einer Vorteilsannahme zu erhalten. Nur wer sich in sozialen Gefügen bewegt, in denen entsprechende Klimapflege üblich und lohneswert ist, kommt überhaupt in den Genuss der Vorteile solcher Klimapflege. Strafmildernd war allerdings die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen; die erste Tat war bereits im Jahr 2003 vollendet. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch das Verfahren erheblichem öffentlichem Interesse ausgesetzt war, welches auch die Familie des Angeklagten belastete. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an den Reisen zwar eindeutig nicht in den Bereich sozialadäquaten Verhaltens fiel, allerdings derartige Einladungen in den beteiligten Kreisen Gang und Gäbe waren. Insofern wurde es dem Angeklagten zum einen leicht gemacht, zum anderen befand sich der Angeklagte während der Tat in Gesellschaft kommunaler Spitzenbeamter und Ratsherren. Die spezialpräventiv strafmildernden Aspekte flächendeckender Einladungspraxis sind jedoch insoweit zu relativieren, als seit den Änderungen des § 331 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 1997 die Bekämpfung der Unlauterkeit des öffentlichen Dienstes verstärkt in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten ist. Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor den hier gegenständlichen Reisen eine Reihe von Verfahren zu entscheiden. Gerade im Jahre 2002 war bisher mit 1683 Verfahren im Bereich der Korruptionsdelikte ein Höhepunkt erreicht (Müko- Korte , Band 4, 2006, § 331 Rn. 15). Zugleich fanden die anhängigen Korruptionsverfahren auch ein erhebliches Medienecho, so dass spätestens seit dem Jahre 2002 Anlass bestanden hätte, bestimmte Praktiken zu überdenken. Gerade die betroffenen Kreise hätten durch die zunehmende Berichterstattung und Verfolgung früher ignorierter Verhaltensweisen sensibilisiert sein müssen. Schließlich spricht für den Angeklagten, dass die Reisen zwar nicht fachlich indiziert allerdings auch nicht fachlich völlig nutzlos waren, so dass etwa Themen wie "unbundling" auch im Anschluss an die Reisen noch Thema in den Sitzungen des Aufsichtsrates waren. Zwar hätte eine Fortbildung in diesem Bereichen auch in L und ohne Finanzierung durch Vorlieferanten erfolgen können, jedoch fanden die Themen Niederschlag in nachfolgenden Veranstaltungen der S. Gegen den Angeklagten sprach, dass der zugewandte Vorteil nicht gering war, also die Grenze der Sozialadäquanz nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten war. Dass die Grenze der Sozialadäquanz überhaupt überschritten ist, ist zwar eine Frage der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sofern diese Grenze aber besonders deutlich überschritten ist, kann dies zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung eingebunden werden. Schließlich spricht gegen den Angeklagten, dass die Erfahrung der Käuflichkeit im Falle des Angeklagten, einen erheblichen Verstoß darstellt, da ein großer Personenkreis hiervon "unmittelbar" betroffen ist. Zwar ist die Unrechtsvereinbarung teil des Tatbestandes und die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes Schutzgut des § 331 StGB. Vorliegend ist durch das Verhalten des Angeklagten aber ein besonders empfindlicher Verstoß gegen das Gebot der Lauterkeit erfolgt. Der Angeklagte sollte als Vertreter der Stadt G die Interessen der Stadt und damit auch die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt G im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Die Erfahrung der Käuflichkeit führt aber bei den Bürgern zu dem Eindruck, dass steigende Preise nicht auf objektiven Begebenheiten beruhen, sondern Ergebnis luxuriöser Fahrten ihrer Interessenvertreter sind. Hiervon ist ein erheblicher Personenkreis betroffen, so dass hier die Unrechtsvereinbarung über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus besonders deutlich ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht für die Brügge-Fahrt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ####2,- € für tat- und schuldangemessen. Dabei war für die Brügge-Fahrt zu berücksichtigen, dass die Fahrt deutlich mehr vergnügliche Aspekte aufwies als etwa die Norwegen-Reise und zudem die Ehepartner an dieser Reise teilnahmen. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht auch für die Norwegen-Reise eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ####2,- € für tat- und schuldangemessen. Bei der Norwegen-Reise war insbesondere zu berücksichtigen, dass diese im Vergleich zur Brügge-Reise mit ca. 2600,- € pro Person für die einzelnen Reisenden erheblich höhere individuelle Kosten verursachte. Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB unter erneuter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Für den Angeklagten spricht in diesem Zusammenhang seine straffreie Lebensführung. Zudem war hier zu berücksichtigen, dass die beiden Fälle der Vorteilsannahme auf einer allgemeinen Einladungspraxis beruhten, die nicht nur der Angeklagte sondern eine Vielzahl von Personen in Anspruch nahm. Das Gericht erachtet daher nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ####2,- € für tat- und schuldangemessen. Bei der Tagessatzhöhe war vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszugehen und zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Angeklagten Hausfrau ohne eigenes Einkommen ist. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Sohn finanziell unterstützt. VII. Im Hinblick auf die erlangten Vorteile war gemäß § 73 StGB der Verfall anzuordnen. Gemäß § 73 StGB ist im Hinblick auf das, was der Täter aus der Tat erlangt hat, der Verfall anzuordnen, wobei nach dem Bruttoprinzip vorzugehen ist. Der Angeklagte hat vorliegend aus der Tat die Reisen als Vorteile erlangt beziehungsweise die hierfür ersparten Aufwendungen. Zwar ist die Anordnung des Verfalls dann ausgeschlossen, wenn der Dienstherr des Angeklagten Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Dienstherren ein Ersatzanspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 678 Abs. 2, 681, 667 BGB zusteht. Solche Ansprüche kompensieren das Interesse des Geschäftsherren und unterfallen daher der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB (BGH 5 StR 323/06). Aufgrund der formellen Beamtenstellung des Angeklagten war ein Ersatzanspruch jedoch nicht gegeben. Die Ausschlussregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht einer Verfallsanordnung deshalb nicht entgegen, weil der Dienstherr bei der Bestechung eines Beamten nicht Verletzter i.S. dieser Vorschrift ist. Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen. Schutzgut der §§ 331, 332 StGB ist aber nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (BGH NStZ 2000, 589, 590). Die erlangten Vorteile sind daher herauszugeben. Dies ist jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nur insoweit möglich, als Verfall von Wertersatz im Sinne des § 73a StGB anzuordnen war. Die Reisen als solche können ebenso wenig wie die ersparten Aufwendungen unmittelbar Gegenstand des Verfalls sein. Daher hat der Angeklagte den Wert der Reisen herauszugeben, wobei der Wert der Reisen durch das Gericht geschätzt werden kann, § 73b StGB. Bei der Brügge-Reise fielen Kosten in Höhe von ca. 600,- € pro Person an. Der Angeklagte hat insoweit einen Vorteil für sich als auch für seine Ehefrau entgegengenommen, so dass insgesamt von einem Vorteil in von ca. 1.200,- € auszugehen ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Nachlass in Höhe von 20.000,- € gewährt wurde. Bei einer Teilnehmerzahl von 37 bedeutet dies einen Wert der Reise als Zuwendung in Höhe von ca. 540,- € pro Person. Unter Berücksichtigung gewisser Unwägbarkeiten (wie etwa Zugriff auf die Minibar und anderen Umständen) kann von einem Reisewert in Höhe von 1.000,- € für den Angeklagten und seine Ehefrau ausgegangen werden, der insoweit dem Verfall von Wertersatz unterliegt. Für die Norwegen-Reise ist von einem Reisewert in Höhe von 2.600,- € pro Person auszugehen. Die Reise verursachte Gesamtkosten von 39.000,- € bei 15 Teilnehmern. Diese Summe hält sich auch im Rahmen der Kostenfreigabe, die bei 50.000,- € lag. Aus den Unterlagen von U geht hervor, dass die Reise ohne den Helikopterflug ca. 1.500,- € pro Person kostete. Da ein Helikopterflug aber nicht kostenneutral zu erlangen ist, war dieser ebenfalls in die Schätzung einzubeziehen. Als Schätzgrundlage konnte insoweit auf vergleichbare durch U organisierte Reisen zurückgegriffen werden, bei denen der Helikopterflug jeweils ca. 16.700,- € kostete, was bei 15 Teilnehmern zu einem Personenpreis von ca. 1.####2,- € führt. Insgesamt war für die Norwegen-Reise von einem Wertvorteil in Höhe von ca. 2.600,- € auszugehen, der dem Verfall von Wertersatz unterliegt. Insgesamt unterliegt daher ein Betrag in Höhe von 3.600,- € dem Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB. Nicht in die Kostenschätzung eingestellt wurde dabei, dass dem Angeklagten und der S durch die Organisation durch Ruhgas und U Organisationskosten erspart blieben. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.