Entscheidung
5 StR 119/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 119/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. - Verfallsbeteiligte: wegen Untreue u. a. hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 beschlossen: Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hin- sichtlich der Verfallsbeteiligten auf 11.777.995 Euro festge- setzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. G r ü n d e 1 1. Der vom Senat gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirt- schaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung mit der Sachrüge beanstandet hat. Dieses Interesse ergibt sich hier aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer des erstinstanzlichen Ver- fahrens. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich die Anordnung des Ver- falls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von 11.777.995 Eu- ro beantragt. Zwar bezog sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2004 vordergründig auf die Auf- rechterhaltung des Arrestes. Entgegen dieser ungenügenden Bezeichnung war der Antrag jedoch zumindest auch auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gerichtet. Aus dem Umstand, dass die staatsanwaltschaftliche Revision einen hö- heren Verfallsbetrag (den Bruttowerklohn in Höhe von ca. 400 Mio. Euro, insoweit von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten) zum rechtlichen Aus- 2 - 3 - gangspunkt ihres Revisionsangriffs genommen hat, ergibt sich nichts ande- res. Weil bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Verfallsbeteiligten eröffnet war, kam unter Berücksichtigung der in Durchführung des Arrestes erfolgten Pfändungen realistischerweise eine durchsetzbare Verfallsanordnung über den beantrag- ten Betrag von 11.777.995 Euro hinaus ohnehin nicht in Betracht. 2. Der Senat hat erwogen, ob dem Antrag des Vertreters der Verfallsbe- teiligten das Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt fehlt, dass der Gegenstandswert hier möglicherweise überhaupt keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben kann (vgl. zu einem derartigen Fall LG Stuttgart RVG- Letter 2004, 91). Denn der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der vergleichsweise geringen Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten vor- liegend schon der übliche Gebührenrahmen für das Revisionsverfahren nach § 95 BRAGO in Verbindung mit §§ 12, 86 BRAGO ausreicht, um die gesamte Tätigkeit für die Verfallsbeteiligte in der Revisionsinstanz angemessen zu entgelten. Weil in jeder Instanz die Notwendigkeit einer etwaigen Gebühren- erhöhung gesondert zu prüfen ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Ei- cken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 88 Rdn. 6), können die Einwände des Ver- treters der Verfallsbeteiligten zu seiner Tätigkeit in der Tatsacheninstanz (betreffend den Aktenumfang etc.) nicht verfangen. Der Stoff des Revisions- verfahrens war insoweit eng begrenzt. Es liegt auch kein erhebliches, eine Überschreitung des Gebührenrahmens rechtfertigendes Haftungsrisiko bei einer derartigen Abwehr eines mit der Sachrüge geführten staatsanwalt- schaftlichen Angriffs in der Revisionsinstanz vor. 3 Der Vertreter der Verfallsbeteiligten hat trotz dieser ihm gegenüber ge- äußerten Bedenken ausdrücklich an seinem Antrag auf Festsetzung des Ge- genstandswerts (erst in Höhe von 15 Mio. Euro, dann in Höhe von ca. 405 Mio. Euro, hilfsweise in Höhe von ca. 153 Mio. Euro) festgehalten. Weil dem Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 BRAGO die Festlegung der Gebühr nach billigem Ermessen obliegt, wobei nach § 88 Satz 1 BRAGO auch der 4 - 4 - Gegenstandswert zu berücksichtigen ist (wenn dies auch – für sich gesehen – nicht zur Überschreitung des Gebührenrahmens führen muss, vgl. Madert aaO § 88 Rdn. 6), war der Wert letztlich wie geschehen festzusetzen. 3. Abschließend bemerkt der Senat, dass er es unverständlich fände, wenn die Gebühren für eine derartige Tätigkeit in der Revisionsinstanz letzt- lich (wie hier in Höhe von ca. 270.000 Euro beantragt) ohne sachlichen Grund das vielfache einer normalen Gebühr für die umfassende revisions- rechtliche Verteidigung gegen ganz erhebliche Rechtsfolgen bis hin zu le- benslanger Freiheitsstrafe betragen. Dies legt die Neuregelung des Gebüh- renrechts im RVG nach Nr. 4142 VV nahe, soweit danach für derartige Ge- bühren alleine auf den Gegenstandswert abzustellen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 4142 Rdn. 6 ff.). Jedenfalls für das Revisionsver- fahren ist eine derartige Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr derart schwerstwiegender Rechtsfolgen mit langjähriger Freiheitsentziehung und der Abwehr derartiger vermögensrechtlicher Folgen unter keinem sachlichen Gesichtpunkt zu rechtfertigen; sie erfordert deshalb gegebenenfalls ein be- richtigendes Eingreifen des Gesetzgebers. 5 Basdorf Häger Gerhardt Raum Jäger