Beschluss
51 Gs 1422/14
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2014:0806.51GS1422.14.00
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Tenor
In pp
wird auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 1. August 2014 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die
Beschlagnahme
folgender in den Geschäftsräumen der
N H C GmbH
Tstr. #, # und #b
##### E
aufgefundener Unterlagen angeordnet
Entscheidungsgründe
In pp wird auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 1. August 2014 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beschlagnahme folgender in den Geschäftsräumen der N H C GmbH Tstr. #, # und #b ##### E aufgefundener Unterlagen angeordnet Gründe: 1. Nach den - ursprünglich unter den Aktenzeichen B11 - 13, 16, 19/09 aufgenommenen - Ermittlungen des Bundeskartellamts besteht der Verdacht, dass Verantwortliche der N H C GmbH mindestens seit 2005 mit Verantwortlichen von Markenherstellern der Lebensmittelbranche in den Warengruppen Süßwaren, Kaffee, Tiernahrung und Bier wettbewerbswidrige Absprachen über Ladenverkaufspreise getroffen haben. Es lagen darüber hinaus Informationen vor, nach denen N, vermittelt durch verschiedene Markenartikelhersteller, ein horizontal abgestimmtes Preisverhalten der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in den Produktbereichen Süßwaren, Tiernahrung und Kaffee untereinander ermöglicht hat. Insbesondere im Rahmen der jährlichen Verhandlungen mit Markenartikelherstellern über dieKonditionengestaltung sollen entsprechende Vereinbarungen getroffen bzw. eine Verständigung erreicht worden sein. Daneben fanden den Unterlagen zufolge -3- anlassbezogene Kontakte zwischen N und Markenartikelherstellern statt, die eine Abstimmung der Endverkaufspreise von N zum Gegenstand hatten. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen verstoßen gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG 1 , §§ 9, 30, 130 OWiG. Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom ##. E. ####, Az. 51 GS 2506/09 (3) wurden am ##. K #### die Geschäftsräume der N H C GmbH durchsucht. Dabei wurden u. a. IT-Daten vorläufig sichergestellt (Asservate Nr. ## bis ## des Asservatenverzeichnisses vom ##. K ####, Asservate Nr. ## bis ## des Asservatenverzeichnisses vom ##. N ####). Bei diesen IT-Asservaten handelte es sich um physikalische und logische Kopien. Der im Rahmen der Durchsuchung vom ##. K #### sichergestellte IT-Datenbestand wurde in der Folgezeit durch Ermittler des Bundeskartellamtes auf potenziell beweisrelevante Daten hin durchgesehen. Im Rahmen der Durchsicht für die Bereiche Süßwaren, Kaffee und Tiernahrung wurden auch zahlreiche Dateien aufgefunden, die auf weitere Verstöße in anderen Produktbereichen hindeuteten (sog. Zufallsfunde). Das Bundeskartellamt ordnete am # G #### die einstweilige Beschlagnahme dieser Dateien gemäß § 108 StPO an. Über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Beschlagnahme führten das Bundeskartellamt und die N N H C GmbH im Jahr #### einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bonn. Dieser erledigte sich am ##. O ####, da das Bundeskartellamt mitteilte, dass eine Verfahrenseinleitung bezüglich der Produktbereiche, für die die Dateien einstweilen in Beschlag genommen worden waren, endgültig nicht mehr beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom ##. G #### teilte das Bundeskartellamt den Verteidigern der N N H C GmbH mit, dass die Löschung der Zufallsfunde angeordnet und durchgeführt worden sei und übersandte eine bereinigte CD-ROM. Auf Hinweis der Verteidiger, dass sich auf der bereinigten CD-ROM weiterhin Dateien befänden, die Produkte außerhalb der verfahrensgegenständliche Produktbereiche (Kaffee, Süßwaren, Tiernahrungsmittel und Bier) beträfen, löschte 1 Soweit hier und im Folgenden Art. 81 EG aufgeführt ist, ist zu beachten, dass die Vorschrift seit dem 1. Dezember 2009 in Art. 101 Abs. 1 AEUV umnummeriert wurde, vgl. ABI. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47 ff. 7,2 - 4 - das Bundeskartellamt die beanstandeten Dateien mit Ausnahme der hier streitgegenständlichen Dateien und übersandte hierzu eine bereinigte CD-ROM, welche im ergänzenden Asservatenverzeichnis vom ##.N #### die Nr. ## erhalten hatte. Zur Begründung führte das Bundeskartellamt aus, dass es sich bei den nicht gelöschten Dateien um Unterlagen handele, die für die Produktbereiche, für die bereits Verfahren eingeleitet worden waren, potenziell beweisrelevant seien. In einem Telefonat vom ##. K. #### teilte der Verteidiger der N N H C GmbH dem Bundeskartellamt mit, dass an der Löschung der noch in Rede stehenden Dateien - Unterverzeichnis ##_N Element-Nr. ######, Unterverzeichnis ##_N Element-Nr. ###### mit Anhang ######, Unterverzeichnis ##_N Element-Nummer ##### mit Anhängen #####, #####, ##### #####, #####, #####, ##### #####, #####, Unterverzeichnis ##_N Element-Nr. ###### und Unterverzeichnis ##_N_T Element-Nr. ###### festgehalten werde. Bei der Datei Unterverzeichnis ##_N Element-Nr. ###### handelt es sich um einen Anhang zu der E-Mail Unterverzeichnis ##_Metro Element-Nr. ###### mit den weiteren Anhängen ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ###### und bei der Datei Unterverzeichnis ##_N_T Element-Nr. ###### um einen Anhang zu der E-Mail Unterverzeichnis ##_N_T Element-Nr.###### mit den weiteren Anhängen ######, ######. II. Die Beschlagnahme der im Asservat Nr. ## enthaltenen streitgegenständlichen Dateien ist anzuordnen, weil sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können und von dem Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben werden, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 94 StPO. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (Beschluss vom 16. März 2005, Az. 378 Qs 8/05, Beschluss vom 5. März 2012, Az. 27 Qs 26/11) ist es für eine Beschlagnahme von IT-Asservaten ausreichend, wenn nach einer 2P9 - 5 - Prognoseentscheidung der Ermittlungsbehörde den Beweismitteln eine potentielle Beweisbedeutung zukommt. Diese kann aufgrund der Stichwortauswahl gewährleistet werden. Eine solche potenzielle Beweisbedeutung der sichergestellten IT-Asservate ist hier gegeben. Die zu beschlagnahmenden Dateien wurden aufgrund eines mehrstufigen Prozesses ausgewählt. In einem ersten Schritt wurden die Dateien aufgrund von Suchworten gefunden. Die Liste der verwendeten Suchbegriffe enthält die Namen von potentiellen Nebenbetroffenen (Markenhersteller und Einzelhändler) und Stichworte wie „Preisspiegel", „Auslistung", „Kassenbon", „Preiserhöhung", „Jahresgespräch" und „Spannenausgleich". Diese Stichworte wurden auch kombiniert mit Suchworten zu Endverbraucherpreisen („EVP", „VK", „LVP", „Preis" u. a.) und zu bestimmten Produkten und Produktgruppen aus den Bereichen Tiernahrung, Kaffee und Süßwaren. Die genannten Dokumente können ihrem Inhalt nach als Beweismittel sowohl zur Belastung als auch zur Entlastung von Bedeutung sein. Weiterhin haben Mitarbeiter des Bundeskartellamtes in einem zweiten Schritt die angezeigten Suchergebnisse durchgesehen und potentiell beweiserhebliches Material durch Verwendung von elektronischen Markierungen (bookmarks) ausgesondert. Bei der Durchsicht der Suchergebnisse mussten sich die Mitarbeiter darauf beschränken, evident nicht beweisrelevante Dateien unmarkiert zu lassen und diejenigen Beweismittel zu markieren, die prima facie bei kurzer Durchsicht Beweisrelevanz erlangen können. Dass letztlich nicht jede einzelne Datei für eine Beweisführung geeignet sein mag und im weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren unter Umständen nicht verwendet wird, steht einer Beschlagnahme nicht entgegen (LG Bonn, Beschluss vom 16. März 2005, Az. 378 Qs 8/05; Beschluss vom 5. März 2012, Az. 27 Qs 26/11). Wichtig für die Einstufung eines Gegenstandes als Beweismittel ist die „potentielle Beweisbedeutung", d. h. ob ein Gegenstand zu Untersuchungszwecken verwendet werden „kann". Unerheblich ist demgegenüber, ob die „Beweiserheblichkeit" eines Gegenstandes schon vor der Beschlagnahmeanordnung feststeht (LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010, Az. 608 Qs 18/10). Wie dargestellt, wurden sämtliche zu beschlagnahmenden Dateien aufgrund von bestimmten Stichworten - 6 - gefunden. Die Suchwortliste dokumentiert die dabei in Bezug auf die N N H C GmbH verwendeten Suchbegriffe. Über die Gewährleistung durch die Stichwortauswahl hinaus, ist die potenzielle Beweisrelevanz einiger der streitgegenständlichen Dateien im Übrigen auch dem jeweiligen Inhalt nach aus folgenden Gründen gegeben: Die streitgegenständlichen Dateien Unterverzeichnis ##_N Element-Nr. ######, Unterverzeichnis ##_N Element-Nr. ######mit Anhang ###### und Unterverzeichnis ##_NElement-Nummer ##### mit Anhängen #####, #####, #####, #####, #####, #####, #####, #####, ##### sind möglicherweise geeignet, Entscheidungsabläufe im Unternehmen zu dokumentieren und können damit insbesondere für die Frage der Anknüpfungstätereigenschaft i.S. der §§ 9, 30 OWiG bzw. für den Nachweis einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG), etwa im Bereich Süßwaren, aber auch in anderen verfahrensgegenständlichen Bereichen wie Kaffee oder Bier relevant sein. Die beiden übrigen streitgegenständlichen Dateien (Unterverzeichnis ##_N Element-Nr. ###### und Unterverzeichnis ##_N_T Element-Nr. ######) sind Teil, nämlich Anhänge, von potenziell beweisrelevanten Daten (E-Mails). Bei E-Mails mit einem Anhang oder mehreren verschiedenen Anhängen kann sich die Beweisrelevanz auch aus einer Zusammenschau der verschiedenen Anhänge oder mit dem Inhalt der E-Mail ergeben. Ferner kann es den Beweiswert einer E-Mail beeinträchtigen, wenn einzelne Anhänge entfernt werden, obwohl sich deren Existenz aus der Kopfzeile und/oder aus dem Inhalt der E-Mail ergibt, da zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachvollzogen werden kann, ob sich aus dem nicht mehr vorhandenen Anhang möglicherweise belastende oder entlastende Umstände ergeben hätten. Insofern sind. die Anhänge auch nicht einzeln auf ihre individuelle Beweisrelevanz zu prüfen und gesondert zu beschlagnahmen. Bei derartig zusammenhängenden Dateien können vielmehr E-Mail und Anhänge insgesamt beschlagnahmt werden. Der Beschlagnahme steht auch kein Beschlagnahmeverbot entgegen. - 7 - Aufgrund der angedrohten hohen Geldbußen entsprechen die beantragten Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.