Beschluss
27 Qs 28/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:0114.27QS28.14.00
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2014 – Az: 51 Gs 1422/14 – wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2014 – Az: 51 Gs 1422/14 – wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin. G r ü n d e : I. Das Bundeskartellamt führt seit dem Jahr 2010 ein kartellrechtliches Verfahren gegen die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bzw. nunmehr gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden nur: „Beschwerdeführerin“). In diesem - ursprünglich unter den Az. B## - ##, ##, ##/09 geführten - Verfahren ging das Bundeskartellamt dem Verdacht nach, dass Verantwortliche der Beschwerdeführerin mindestens seit 2005 mit Verantwortlichen von Markenherstellern der Lebensmittelbranche in den Warengruppen Süßwaren, Kaffee und Tiernahrung wettbewerbswidrige Absprachen über Ladenverkaufspreise getroffen haben. Dem Bundeskartellamt lagen darüber hinaus Informationen vor, nach denen die Beschwerdeführerin, vermittelt durch verschiedene Markenartikelhersteller, ein horizontal abgestimmtes Preisverhalten der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in den Produktbereichen Süßwaren, Tiernahrung und Kaffee untereinander ermöglicht hat. Insbesondere im Rahmen der jährlichen Verhandlungen mit Markenartikelherstellern über die Konditionengestaltung sollen entsprechende Vereinbarungen getroffen bzw. eine Verständigung erreicht worden sein. Daneben fanden nach den dem Bundeskartellamt vorliegenden Unterlagen anlassbezogene Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und Markenartikelherstellern statt, die eine Abstimmung der Endverkaufspreise der N-Gruppe zum Gegenstand hatten. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts X vom ##. Dezember 2009 (Az. ## GS ####/09 [3]) wurden am 14.01.2010 neben anderen Unternehmen auch die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss bezog sich auf einen Verdacht bzgl. der Produktbereiche Süßwaren, Kaffee und Tiernahrung. Das Bundeskartellamt durchsuchte die Büros, Akten und elektronische Medien des Geschäftsführers und von fünf Mitarbeitern der Beschwerdeführerin, die im Einkauf tätig waren. Der Zuständigkeitsbereich dieser Mitarbeiter reichte dabei weiter als die vorgenannten drei Produktbereiche. Bei der Durchsuchung wurden unter Anderem die IT-Daten der Mitarbeiter durch Kopieren vorläufig sichergestellt, wobei keine Eingrenzung in Bezug auf die genannten Produktbereiche erfolgte. Der im Rahmen der Durchsuchung vom 14.01.2010 sichergestellte IT-Datenbestand wurde in der Folgezeit durch Ermittler des Bundeskartellamtes auf potenziell beweisrelevante Daten hin durchgesehen. Im Rahmen der Durchsicht mit verschiedenen Suchbegriffen (vgl. im Einzelnen: Bl. ## ### f. d.A.) wurden auch zahlreiche Dateien aufgefunden, die nach Auffassung des Bundeskartellamts auf weitere Verstöße in anderen Produktbereichen hindeuteten. Die Beschlussabteilung des Bundeskartellamts weitete daraufhin am 19.01.2011 das Verfahren auf den Produktbereich Bier aus. Der Beschwerdeführerin wurde die Einleitung eines nunmehr unter Az. B##-###/11 geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren zu den vorgenannten Produktbereichen (inkl. Bier) mitgeteilt. Das Bundeskartellamt kopierte in diesem Zusammenhang alle von ihm in Bezug auf die vorgenannten Produktbereiche als potenziell beweisrelevant eingestuften Dateien sowie die „Zufallsfunde“ bzgl. anderer Produktbereiche auf eine CD-ROM. Eine Kopie dieser CD-ROM wurde den bestellten Verteidigern der Beschwerdeführerin sodann zugestellt. In dem Schreiben wurde um Mitteilung gebeten, ob die als potenziell beweisrelevant identifizierten Daten und die Zufallsfunde freiwillig heraus gegeben werden. Die Verteidiger der Beschwerdeführerin lehnten dies in der Folgezeit ab. Daraufhin ordnete die Beschlussabteilung des Bundeskartellamts mit Schreiben vom 01.02.2013 die einstweilige Beschlagnahme der auf der CD-ROM gespeicherten Zufallsfunde gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 StPO an. Zu Begründung wurde unter Anderem ausgeführt, dass die einstweilige Beschlagnahme dem Ziel diene, der Beschlussabteilung die Prüfung zu ermöglichen, ob ein neues Ermittlungsverfahren in weiteren Produktbereichen einzuleiten sei. Anschließend beantragten die Verteidiger der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht X gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, dass die vorläufige Beschlagnahme der auf der CD-ROM gespeicherten „Zufallsfunde“ aufgehoben und deren Herausgabe angeordnet werden sollte. Im November 2013 teilte das Bundeskartellamt dem Amtsgericht X mit, dass die Löschung der „Zufallsfunde“ angeordnet worden sei und dies in technisch sicherer Weise durchgeführt werde. Das Bundeskartellamt teilte hierzu weiter mit, dass die Zufallsfunde zwar auf mögliche Verstöße in anderen als den bislang verfolgten Produktbereichen hindeuteten. Eine diesbezügliche Verfahrenseinleitung sei aber nun endgültig nicht mehr beabsichtigt. Dies wurde auch den Verteidigern unter Beifügung einer bereinigten CD-ROM mitgeteilt. In der Folgezeit wendeten sich die Verteidiger an das Bundeskartellamt und beanstandeten, dass die CD-ROM nach wie vor Dokumente enthalte, die nicht von dem Durchsuchungs- und Verfahrensgegenstand erfasst seien, und widersprachen insofern der Beifügung der CD-ROM zur Verfahrensakte. Das Bundeskartellamt übersandte daraufhin mit Schreiben vom 14.05.2014 eine neue CD-ROM, welche im ergänzenden Asservatenverzeichnis des Bundeskartellamts von diesem Tag die Nummer ## erhielt. Die von den Verteidigern der Beschwerdeführerin angeführten Dokumente wurden bis auf fünf Ausnahmen, bei denen es sich um E-Mails nebst Anlagen handelt, gelöscht. Bei den fünf nicht gelöschten E-Mails (nebst Anlagen) handelt es sich um folgende Dateien: - Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ######, - Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### mit Anhang ######, - Unterverzeichnis ##_N, Element-Nummer ##### mit Anhängen #####, #####, #####, #####, #####, #####, #####, ##### und #####, - Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### mit Anhängen ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######,######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######,######, ###### und ######, - Unterverzeichnis ##_N_Strategie, Element-Nr. ###### mit Anhängen ######, ###### und ######. Das Bundeskartellamt führte gegenüber der Beschwerdeführerin zur Begründung, warum es sich bei diesen Dateien nicht um Zufallsfunde handele, sondern ein Bezug zu dem laufenden Verfahren bestehe, im Einzelnen Folgendes aus: Die E-Mail zu Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ##### betreffe die grundsätzliche Verhaltensweise des Unternehmens L bei Unterschreitungen der UVP durch konkurrierende Händler; der Verfasser der E-Mail empfehle den Bereichsleitern im N-Einkauf, dies als Anregung für die eigene Vorgehensweise zu nehmen. Adressiert sei die E-Mail u.a. an einen Herrn I, der auch für den Einkauf von Süßwaren verantwortlich sei. Somit sei die E-Mail auch für den Bereich Süßwaren relevant. Auch die E-Mail zu Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### mit Anhang ###### sei für den Bereich Süßwaren von Interesse, da sie den – auch – dort beteiligten Herrn N2 (CEO der Beschwerdeführerin und Vorstandsmitglied der N AG) in Überlegungen zur Verhandlungsstrategie bezüglich Einkaufs- und Verkaufspreisen einbeziehe. Die E-Mail zu Unterverzeichnis ##_N, Element-Nummer ##### mit Anhängen #####, #####, #####, #####, #####, #####, #####, ##### und ##### enthalte Musterunterlagen für die Jahresgespräche und sei damit von potenzieller Relevanz für alle von Herrn I betreuten Bereiche, u.a. Süßwaren. Einzelne Eintragungen zu Produkten seien nur musterhaft zu verstehen. Hinsichtlich Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### mit Anhängen ######, #####, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ###### und ###### handele es sich bei Element-Nr. ###### um einen von mehreren Anhängen zu einer E-Mail, der tatsächlich nur das Produkt Eistee zum Gegenstand habe. Andere Anhänge hingegen bezögen sich auf Süßwaren. Da die E-Mail bei Löschung einzelner Anhänge nicht mehr unverändert vorläge, sei auch der Verbleib dieses Anhangs erforderlich. Hinsichtlich Unterverzeichnis ##_N_Strategie, Element-Nr. ###### mit Anhängen ######, ######, ###### betreffe Element-Nr. ###### keine verfahrensgegenständliche Warengruppe. Bei den weiteren Anhängen der E-Mail sei dies jedoch anders. Element-Nr. ###### betreffe insbesondere auch Süßwaren und Heißgetränke, Element-Nr. ###### stelle ein allgemeines Muster dar. Die Verteidiger der Beschwerdeführerin erklärten mit Schreiben vom 28.05.2014 gegenüber dem Bundeskartellamt, dass sie mit einer Hinzuziehung der genannten Dateien zu dem laufenden Verfahren nicht einverstanden seien. Zu den einzelnen Dokumenten trugen sie Folgendes vor: Bei der E-Mail zu Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### fehle jeglicher Bezug zum Bereich Süßwaren; ob es sich um eine generelle Strategie handele, sei eine durch nichts belegte Annahme. Aus der Adressatenstellung von Herrn I könne nichts gefolgert werden, da er nicht nur für Süßwaren zuständig gewesen sei. Auch bei Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### mit Anhang ###### sei kein Bezug zum Bereich Süßwaren erkennbar. Ein bloß allgemeines Interesse genüge nicht, da es andernfalls möglich wäre, Zufallsfunde allein mit dieser Begründung zum Verfahren hinzuzuziehen. Auch bei Unterverzeichnis ##_N, Element-Nummer ##### mit Anhängen #####, #####, #####, #####, #####, #####, #####, ##### und ##### sei kein Bezug zum betroffenen Produktbereich erkennbar, der sich auch wiederum nicht aus der Adressatenstellung von Herrn I ergebe. Die Einordnung der Anlage als Muster sei eine reine Vermutung, die durch nichts belegt sei. Der Umstand, dass die Anhänge nicht ausgefüllt seien, könne keine potenzielle Relevanz begründen, da andernfalls auf diesem Wege sämtliche allgemeinen Dokumente in das Verfahren einbezogen werden könnten, obwohl ein konkreter Produktbezug fehle. Hinsichtlich Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### mit Anhängen #####, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ###### und ###### sei bei einzelnen, voneinander trennbaren Anhängen einer E-Mail deren unverändertes Vorliegen nicht Grund genug, von einer Löschung abzusehen. Ein Verbleib in der Akte sei allenfalls dann akzeptabel, wenn gewährleistet werde, dass der nicht relevante Anhang nicht zum Verfahren hinzugezogen werde. Auch bei Unterverzeichnis ##_N_Strategie, Element-Nr. ###### mit Anhängen ######, ######, ###### sei eine partielle Löschung der nicht relevanten Anhänge ohne Weiteres möglich. Element-Nr. ###### betreffe keine der relevanten Warengruppen. Dazu zähle auch Element-Nr. ######, welches als allgemeines Muster nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Auch insoweit gelte, dass ein Verbleib nur dann in Frage komme, wenn diese Dokumente nicht zum Verfahren hinzugezogen würden. Somit sei allein das Element-Nr. ###### relevant (vgl. Bl. ## ### d.A.). Daraufhin bestätigte der Vorsitzende der 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts mit E-Mail vom 06.06.2014 an die Verteidiger, dass folgende Dokumente zwar im Bestand verblieben, jedoch vorläufig nicht verwendet würden: Elemente #####, #####, #####, #####, #####, #####, ######, ######. Nachdem in einem nachfolgenden Telefonat des Vorsitzenden der 10. Beschlussabteilung die Verteidigung der Beschwerdeführerin erklärte, mit der Heranziehung dieser Dokumente nicht einverstanden zu sein, beantragte das Bundeskartellamt beim Amtsgericht X mit Schreiben vom 04.08.2014 die Beschlagnahme der vorgenannten Dateien als Beweismittel. Mit Beschluss vom ##.##.2014 (Az. ## Gs ####/14) hat der zuständige Ermittlungsrichter beim Amtsgericht X antragsgemäß die Beschlagnahme der genannten Dateien angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine potenzielle Beweisbedeutung der Dateien anzunehmen sei, da die Dateien in einem nicht zu beanstandenden Suchvorgang mittels Suchworten aufgefunden worden und in einem zweiten Schritt von Mitarbeitern des Bundeskartellamts durchgesehen worden seien. Bei der Durchsicht der Dateien hätten diese sich darauf beschränken können, Beweismittel auszuscheiden, die evident nicht beweisrelevant seien bzw. Beweismittel auszusuchen, die bei kurzer Durchsicht Beweisrelevanz erlangen könnten. Im Übrigen könnten die einzelnen Dateien möglicherweise geeignet sein, Entscheidungsabläufe im Unternehmen zu dokumentieren, was für die Frage der Anknüpfungstätereigenschaft bzw. für den Nachweis einer Aufsichtspflichtverletzung in den genannten Produktbereichen relevant sein könne. Im Übrigen sei in Bezug auf die Dateien „Unterverzeichnis ##_N Element-Nr. ##### und Unterverzeichnis ##_N_Strategie Element-Nr. ######“ zu beachten, dass sich bei Emails mit einem Anhang oder mehreren verschiedenen Anhängen die Beweisrelevanz auch aus einer Zusammenschau der verschiedenen Anhänge oder mit dem Inhalt der E-Mail ergeben könne. Es könne den Beweiswert einer E-Mail beeinträchtigen, wenn einzelne Anhänge entfernt werden, obwohl sich deren Existenz aus der Kopfzeile und/oder aus dem Inhalt der E-Mail ergebe, da zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachvollzogen werden könne, ob sich aus dem nicht mehr vorhandenen Anhang möglicherweise belastende oder entlastende Umstände ergeben hätten. Insofern seien die Anhänge auch nicht einzeln auf ihre individuelle Beweisrelevanz zu prüfen und gesondert zu beschlagnahmen. Bei derartig zusammenhängenden Dateien könnten vielmehr E-Mail und Anhänge insgesamt beschlagnahmt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts X vom ##.##.2014 verwiesen (Bl. ## ff. der Akte im Beschwerdeverfahren). Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Zu Begründung führt sie aus, dass sich die potenzielle Beweisbedeutung nicht aus der vom Bundeskartellamt durchgeführten Stichwortsuche ergeben könne, da diese mit zu allgemein gehalten Suchbegriffen durchgeführt worden sei. Dies werde bereits anhand der Tatsache deutlich, dass das Bundeskartellamt auf der Basis dieser Liste eine Vielzahl von „Zufallsfunden“ festgestellt habe, die zunächst einen Umfang von 1/3 der vom Kartellamt herausgesuchten Dateien ausgemacht hätten. Bei der späteren Durchsicht der Dateien von den Mitarbeitern des Bundeskartellamts seien nicht beweisrelevante Dateien gerade nicht ausgeschieden worden, sondern nach § 108 StPO vorläufig beschlagnahmt worden. In Bezug auf die hier streitgegenständlichen Dateien sei ferner zu beachten, dass das Bundeskartellamt diese Dateien selbst zunächst als Zufallsfunde – und damit nicht die dem Durchsuchungsbeschluss zu Grunde liegenden Produktgruppen betreffend – klassifiziert habe. Die Begründung des Amtsgerichts bzgl. der Beweisbedeutung der konkreten Dateien erschöpfe sich in Allgemeinplätzen, die völlig austauschbar seien und für „endlos viele andere“ Dateien gelten würden. Weiterhin sei die Beschlagnahme unverhältnismäßig. Auch in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Stichwortliste zu weit gefasst sei. Auch die erhebliche Dauer der Durchsicht deute auf eine umfängliche Durchsuchung aller sichergestellten Daten ohne Rücksicht auf den Untersuchungsgegenstand hin. Aufgrund der Überschreitung der Ermittlungskompetenzen sei jede weitere Verwertung der Daten unzulässig. Weiterhin führe die übermäßig lange Verfahrensdauer zu einer Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme. Das Bundeskartellamt hat mit Schreiben vom 16.09.2014 hierzu Stellung genommen und u.a. ausgeführt, dass der Suchvorgang mittels der Suchbegriffe und der anschließende weitere Auswahlprozess nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus ergebe sich die Beweiseignung hier bereits aus dem konkreten Inhalt der Dateien. Diese seien vom Bundeskartellamt auch nicht zunächst als Zufallsfunde eingestuft worden, mit Ausnahme der Dateien Unterverzeichnis ##_N_Strategie, Element-Nr. ###### mit Anhängen ######, ######, ######. Eine nochmalige Überprüfung habe bei diesem Element die potenzielle Beweisrelevanz ergeben. An eine frühere Einordnung sei die Behörde nicht gebunden. Weiterhin sei die Beschlagnahme auch verhältnismäßig. Die Durchsuchungsmaßnahme sei bereits von Anfang an auf die für die im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Produktbereiche zuständigen Mitarbeiter eingeschränkt gewesen. Aus dem Organigramm der Beschwerdeführerin (Bl. ## ### d.A.) ergebe sich, dass mehrere Warengruppen von denselben Mitarbeitern betreut worden seien. Diese Mitarbeiter hätten ein gemeinsames EDV-System ohne eindeutige Zugriffsbeschränkungen verwendet, so dass eine weitergehende Eingrenzung des Datenbestandes vor Ort durch das Bundeskartellamt nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei auch die Art und Weise der Durchsuchung ordnungsgemäß erfolgt, was im Übrigen vorliegend nicht überprüft werden könne. Insbesondere sei die Dauer des Verfahrens angesichts dessen Komplexität nicht zu beanstanden und auch während der Sichtungsphase von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 01.10.2014 hierzu Stellung genommen, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt hat. Sie ist u.a. der Auffassung, dass bereits die vom Bundeskartellamt geschildete „nochmalige Überprüfung“ des Datenbestandes unzulässig gewesen sei, da die vorläufig sichergestellten Daten nur stichprobenartig hätten ausgewertet werden dürfen. Das Amtsgericht X hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.09.2014 nicht abgeholfen und diese der Kammer zu Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kammer legt die Beschwerde dabei dahingehend aus, dass sie im Namen der N GmbH erhoben worden ist, auch wenn in ihrem Rubrum von „Verantwortlichen“ dieses Unternehmens und im Weiteren von „Beschwerdeführern“ die Rede ist. Ausweislich des Schreibens des Bundeskartellamts vom 19.12.2011 an die Geschäftsführung der N GmbH wurde ein Kartellordnungswidrigkeitsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet (Bl. ### d.A.). Weiterhin hat der Rechtsanwalt, der hier die Beschwerde erhoben hat, selbst mit Schreiben vom 25.01.2013 angezeigt, dass er die Vertretung „der Unternehmen der N Gruppe“ in den vom Kartellamt geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren übernommen habe (Bl. ## ### d.A.). Darüber hinaus ist auch der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts X vom ##.##.2014 auf einen Eingriff in den Rechtskreis der juristischen Person durch Beschlagnahme von Unterlagen aus deren Geschäftsbereich gerichtet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerde hier für diese erhoben werden sollte. 2. Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht X hat die Beschlagnahme der genannten Dateien als Beweismittel zu Recht angeordnet. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt nach §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einen Anfangsverdacht voraus, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahren rechtfertigt. Eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 14.10.1982 – III ZR 107/81 –, juris). Der Anfangsverdacht, der noch keine genaue Tatkonkretisierung erfordert, muss allerdings eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit einer Tatbegehung ergibt ( Nack in: Karlsruher Kommentar, 7. Aufl., § 94 Rn. 7). Vorliegend besteht gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Produktgruppen Süßwaren, Kaffee und Tiernahrung aus den vom Bundeskartellamt genannten Gründen der Verdacht von Verstößen gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG, §§ 9, 30, 130 OWiG, was auch die Beschwerdeführerin selbst mit ihrer Beschwerde nicht in Abrede gestellt hat. In Bezug auf diesen Verdacht liegt im Hinblick auf alle genannten Dateien die für die Beschlagnahme erforderliche Beweiseignung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beweisgegenstand letztlich im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren tatsächlich Verwendung findet. Entscheidend ist nur die potenzielle Bedeutung des zu beschlagnahmenden Materials im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung (vgl. BVerfG NJW 1995, 2839; BGHSt 41, 363; BGH NStZ 1981, 94; VGH des Landes Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2001 – 100/00 –, juris). Diese ist gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung gewinnen kann. Dringende Gründe für die Annahme der Beweisbedeutung brauchen nicht vorzuliegen. Ist die Beweisbedeutung von vornherein auszuschließen, so ist die Sicherstellung unzulässig. Zur Untersuchung gehört jede Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, die der Aufklärung des Tatbestandes oder der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient (Nack, a.a.O., § 94 Rn. 7, 11). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht die Möglichkeit der Beweisbedeutung in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung bejaht. Hinsichtlich aller Dateien ist von einer potenziellen Beweisbedeutung auszugehen. Dies ergibt sich bereits aus dem konkreten Inhalt der Dateien, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, in welcher Weise diese Dateien in einem Suchvorgang aufgefunden wurden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss nicht jedes beschlagnahmte Dokument in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den in dem Durchsuchungsbeschluss genannten Produktgruppen stehen. Ebenso kann sich eine potenzielle Beweisbedeutung daraus ergeben, dass das Dokument Rückschlüsse auf generelle Vorgehensweisen von Personen zulässt, die im Zusammenhang mit dem vermuteten sanktionierten Verhalten stehen. Andernfalls wären gerade allgemein gehaltene Dokumente generell aus dem Kreis der von der Beschlagnahmung umfassten Beweismittel ausgeschlossen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da gerade solchen Dokumenten eine erhebliche Beweisbedeutung zukommen kann, wenn die konkrete Tatbegehung nur Ausdruck einer allgemeinen Vorgehensweise war. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Beschlagnahme der Datei „Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ######“ nicht zu beanstanden. Diese E-Mail war an den Mitarbeiter I gerichtet, der auch mit dem Einkauf für die Produktgruppe Süßwaren betraut war. Unschädlich hierbei ist, dass sich die konkrete E-Mail nicht unmittelbar auf diese oder eine andere im Durchsuchungsbeschluss genannte Produktgruppe bezieht. Da die Mail Verhaltensweisen bei Unterschreitungen der UVP durch konkurrierende Händler zum Gegenstand hat, kommt ihr unter den o.g. generellen Aspekten eine potenzielle Beweisdeutung zu. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Dateien „Unterverzeichnis ##_N, Element-Nummer ##### mit Anhängen #####, #####, #####, #####, #####, #####, #####, ##### und #####“. Auch hier ist auf Grund der Einbeziehung des auch für den Produktbereich Süßwaren zuständen Mitarbeiters ein ausreichender (mittelbarer) Zusammenhang mit dem Tatverdacht gegeben. Die Frage, ob die Dokumente sich tatsächlich als Muster darstellen und ihnen damit im Ergebnis ein Beweiswert zukommt, kann hier offen bleiben, da für die Anordnung der Beschlagnahme nur eine potenzielle Beweisbedeutung gefordert, die abschließende Würdigung des Beweismittels vielmehr späterer Entscheidung der mit der Sache befassten Behörde vorbehalten ist. Im Hinblick auf die Dateien „Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### mit Anhang ######“ teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts und des Bundeskartellamts, dass sich eine potenzielle Beweisbedeutung auch daraus ergeben dann, dass das fragliche Dokumente Einblick in die konkreten Entscheidungsabläufe in einem Unternehmen geben kann. Der einzelne Entscheidungsvorgang, der Gegenstand des Dokuments ist, muss hierbei wiederum nicht zwingend in unmittelbarem Zusammenhang mit der vermuteten Tat, hier also mit einer Preisabsprache in den Produktbereichen Süßwaren, Kaffee und Tiernahrung stehen. Eine potenzielle Beweisbedeutung kann sich auch daraus ergeben, dass das konkrete Dokument - nicht bloß völlig nebensächliche - Erkenntnisse über die unternehmerischen Strukturen ermöglicht. Denn Gegenstand der Untersuchung des Bundeskartellamts ist nicht allein das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG, sondern – neben der Prüfung von § 9 OWiG – insbesondere auch, ob eine bußgeldrechtliche Haftung der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 1 OWiG besteht. Hierfür muss mithin auch ermittelt werden, welche Personen konkret gehandelt und welche Personen in den zu Grunde liegenden Entscheidungsprozess eingebunden waren. Hiermit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine uferlose Erweiterung des Kreises der Beweismittel auf jedwede Geschäftskorrespondenz verbunden. Die Begrenzung erfolgt hier – genauso wie bei den Beweismitteln, die sich bspw. unmittelbar auf eine Preisabsprache gemäß § 81 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG beziehen – durch die geforderte potenziellen Relevanz des Dokuments für den konkret in Betracht kommenden Tatbestand, hier also für §§ 9, 30 OWiG. Vor diesem Hintergrund scheidet eine potenzielle Beweiseignung der hier gegenständlichen Dokumente „Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ###### mit Anhang ######“ nicht deswegen aus, weil in ihnen nicht unmittelbar Vorgänge enthalten sind, die die Produktgruppen Süßwaren, Kaffee, Tiernahrung betreffen. Die potenzielle Relevanz besteht in der (generellen) Einbeziehung des CEO der Beschwerdeführerin in Überlegungen zur Verhandlungsstrategie bezüglich Einkaufs- und Verkaufspreisen, die ihrerseits wiederum die hier gegenständlichen Vorwürfe inkludieren können. Die Kammer tritt weiterhin auch der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass sich die potenzielle Beweisrelevanz aus dem Umstand ergeben kann, dass verschiedene Anhänge in einer E-Mail zusammengefügt worden sind. Wenn sich etwa nur der Inhalt der E-Mail selbst oder eines ihrer Anhänge als potenziell beweisrelevant erweist, wird hiervon die gesamte E-Mail erfasst. Eine Aufspaltung in einen relevanten und in einen nicht relevanten Teil, der dann zu löschen wäre, ist - jedenfalls bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung - nicht geboten. Das Amtsgericht weist zutreffend darauf hin, dass durch eine Teillöschung der Beweiswert des gesamten Dokuments in derzeit nicht abschätzbarer Weise beeinträchtigt werden kann. In einem späteren Verfahren kann ggf. nicht mehr sicher festgestellt werden kann, in welchen Gesamtkontext der als relevant angesehene Teil des Dokument gesetzt war. Es gelten hier dieselben Maßstäbe, wie bei einem einheitlichen Dokument, das in Papierform vorliegt. Dort ist ebenfalls keine Teillöschung von einzelnen nicht relevanten Absätzen oder Anlagen geboten. Nach Auffassung der Kammer ist vielmehr maßgeblich, dass sich das Dokumente – als Einheit betrachtet – insgesamt als potenziell relevant darstellt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschlagnahme der Dateien „Unterverzeichnis ##_N, Element-Nr. ##### mit Anhängen ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######,######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ######, ###### und ######“ und „Unterverzeichnis ##_N_Strategie, Element-Nr. ##### mit Anhängen ######, ###### und ######“ nicht zu beanstanden. Beide E-Mails enthalten, von der Beschwerdeführerin unbestritten, im Ergebnis auch Elemente, die die fraglichen Produktgruppen betreffen. Die Anordnung der Beschlagnahme genügt weiterhin auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser erfordert, dass stets die am wenigsten einschneidende Maßnahme, wenn sie den mit der Sicherstellung verfolgten Zweck erfüllt, zu wählen ist (BVerfG NJW 1995, 2839), so dass im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen sind, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen sind in Bezug auf die genannten Dateien nicht ersichtlich. Hierbei ist gerade auch zu berücksichtigen, dass das Bundeskartellamt lediglich Kopien der Dateien zum Gegenstand der Beschlagnahme machen möchte. Ein dauerhafter Entzug der Dateien und eine damit verbundene Einschränkung im Geschäftsablauf liegen nicht vor. Im Übrigen ist der Umfang der Beschlagnahme auch deswegen nicht zu beanstanden, weil hier für jede konkrete Einzeldatei dargelegt ist, inwieweit dieser eine potenzielle Beweisbedeutung zuzumessen ist. Bei Sichtung größeren Datenmengen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dies nicht einmal zwingend erforderlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19.11.2013, Az. 27 Qs 15/13 bzw. 27 Qs 21/13). Es kommt, auch mit Blick auf den überschaubaren Umfang der Beschlagnahme, mithin nicht darauf an, ob der Dateiauswahl ein ordnungsgemäßer Suchvorgang zu Grunde gelegen hat. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist ferner dem – hier als schwerwiegend anzusehenden – Gewicht des Tatverdachts Rechnung zu tragen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Art und Weise der Durchsuchung richtet, führt dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung können solche Einwendungen jedoch Berücksichtigung finden, wenn die Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hätte, was – auch außerhalb von § 97 StPO – zu einem Beschlagnahmeverbot führen würde (vgl. Nack, a.a.O., § 94 Rn. 19). Im Hinblick auf die genannten Dateien liegt jedoch kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Strafprozessordnung stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfG NJW 2009, 3225 m.w.N.). Dem entsprechend kommt als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten ein Beweisverwertungsverbot in Betracht, wenn solche Verfahrensverstöße ersichtlich sind, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurde (vgl. BVerfG NJW 2005, 1917). Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Ein solcher Verfahrensverstoß ergibt sich insbesondere nicht aus der Ausgestaltung des Sichtungsvorgangs der vorläufig sichergestellten Daten. Zu beachten ist, dass es hier nicht um eine umfassende Beschlagnahme eines Datenbestandes, sondern allein um die Frage geht, ob das vorläufig sichergestellte Datenmaterial in einer zu umfassenden Weise einer Sichtung unterzogen wurde. Die vorläufige Sicherstellung von Daten und die anschließenden Durchsicht gemäß § 110 StPO zum Zwecke der Aussonderung von nicht relevanten Daten stellt bereits ein milderes Mittel gegenüber der umfassenden Beschlagnahme dar (vgl. BVerfG NJW 2005, 1917, 1921 f.). Die Auswahl des Datenmaterials, dass hier einer Sichtung unterzogen wurde, erscheint im vorliegenden Fall jedenfalls nicht als willkürlich. Es wurden gerade nicht alle Daten der Beschwerdeführerin zum Zwecke einer Sichtung kopiert, sondern lediglich der Datenbestand von Mitarbeitern, die im Einkauf der Beschwerdeführerin in den Produktbereichen, die Gegenstand des Durchsuchungsbeschlusses sind, tätig waren. Der Umstand, dass diese Mitarbeiter darüber hinaus auch noch für andere Produktbereiche zuständig waren, stand einer vorläufigen Sicherstellung bereits deswegen nicht entgegen, weil diese Mitarbeiter – wie das Bundeskartellamt unwidersprochen dargelegt hat – ein EDV-System ohne eindeutige Zugriffsbeschränkungen verwendeten, das eine Eingrenzung auf die relevanten Produktbereiche nicht ermöglichte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es gerade bei gemeinsam genutzten EDV-Anlagen auch dem Grundrechtsträger obliegt, durch entsprechende Ordnung der Datenablage und eine mit Zugriffsbeschränkungen gesicherte Datenstruktur eine Trennung von Bereichen und Zuständigkeiten zu ermöglichen (BVerfG NJW 2005, 1917). Da es dem Bundeskartellamt mithin – unter Berücksichtigung der großen Zahl von Daten – unmöglich war, sofort eine zuverlässige Vorauswahl zu treffen, war die vorläufige Sicherstellung des Datenbestandes und die anschließende Sichtung rechtmäßig. Im Rahmen der Sichtung war das Bundeskartellamt gemäß § 110 StPO verpflichtet, die beweisrelevanten Daten zu identifizieren und die anderen Daten auszuscheiden. Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind (vgl. BVerfG NJW 2005, 1917, 1921). Bei der Sichtung durfte sich die Behörde auch der Hilfe von Suchprogrammen bedienen. Eine Verpflichtung hierzu dürfte jedoch nicht bestanden haben, so dass grundsätzlich jedes Dokument einer kurzen Prüfung durch einen Mitarbeiter des Kartellamts auf seine potenzielle Beweisrelevanz hin unterzogen werden durfte. Ob es vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen bereits nachvollziehbar eingegrenzten Datensatz (hier: Daten von Personen, die mit dem Einkauf der genannten Produktgruppen befasst waren), als verfahrensfehlerhaft erscheinen kann, dass einer computergestützten Suche mit zu „allgemein gehaltenen“ Suchbegriffen durchgeführt wird, kann dahinstehen. Hier liegen jedenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundeskartellamt gezielt nach Zufallsfunden, d.h. nach Anhaltspunkten für Kartellverstöße in anderen Produktgruppen, gesucht hat. Die verwendete Stichwortliste gibt hierfür jedenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Insbesondere finden sich hier keine Stichworte, die auf eine Suche in anderen Produktgruppen schließen lassen. Ferner ist auch zu beachten, dass es im Aufklärungsinteresse regelmäßig geboten ist, den Zuschnitt der von weiterer Sichtung vor vornherein auszuschließenden Datenbereiche nicht zu eng zu fassen, zumal den Ermittlungsbehörden die Systematik und Bezeichnung der Datenablage eines Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt ist. Zudem böte die Verpflichtung übermäßiger Einschränkung des Suchbereichs einem Beschuldigten - je nach Einzelfall - die Möglichkeit, durch ungenaue oder ungewöhnliche Datenbezeichnung das Auffinden beweisrelevanter Informationen gezielt zu vereiteln (vgl. Beschluss der Kammer vom 19.11.2013, Az. 27 Qs 15/13 bzw. 27 Qs 21/13). Allein aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt zunächst der Auffassung war, dass sich eine größere Anzahl von Dokumenten als Zufallsfunde i.S. von § 108 StPO darstellte, gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Vorgehen der Behörde. Hierbei ist zu beachten, dass das Bundeskartellamt im Ergebnis letztlich von einem Antrag auf Beschlagnahme dieser Daten, bis auf die hier streitgegenständlichen, verzichtet hat. Darüber hinaus dürfte allein aus dem Umfang von Zufallsfunden nicht darauf zu schließen sein, dass deren Gewinnung von vornherein beabsichtigt war. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Dauer der Durchsicht. Aufgrund der von dem Bundeskartellamt nachvollziehbar dargelegten Komplexität des Auswertungsvorgangs kann kein Schluss darauf gezogen werden, dass die erhebliche Dauer des Sichtungszeitraums einer systematischen Ausweitung des Ermittlungsgegenstandes durch das Bundeskartellamt geschuldet gewesen ist. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundeskartellamt die zunächst als Zufallsfunde eingestuften Dateien einer „nochmaligen Prüfung“ unterzogen hat und in dessen Folge die Dateien „Unterverzeichnis ##_N_Strategie, Element-Nr. ###### mit Anhängen ######, ######, ######“ nunmehr als potenziell beweisrelevant eingestuft hat. Es ist keine normative Grundlage dafür ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörde bei der Durchsicht gemäß § 110 StPO auf eine einmalige Einsicht in das Dokument beschränkt wäre. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da sich die potenzielle Beweisbedeutung von Dokumenten möglicherweise auch erst aus der Zusammenschau mit anderen Dokumenten, die im Rahmen der Sichtung zu Tage treten, erkannt werden kann. Ferner führt die Dauer des Durchsichtzeitraums zu keinem Beweisverwertungsverbot oder der Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme. Auch wenn der Zeitraum als lang erscheint, vermag die Kammer angesichts der Komplexität eines solchen Verfahrens hierin keinen schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß zu erkennen. Darüber hinaus ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – soweit erkennbar – während der mehrjährigen Sichtungsphase untätig geblieben ist und nicht bspw. im Hinblick gerade auf die Dauer der Maßnahme eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beantragt hat. Weiterhin ist in Bezug auf die Dauer der Sichtung kein tiefgreifender Eingriff in die Rechtspositionen der Beschwerdeführerin ersichtlich, insbesondere nicht bezüglich eines Grundrechts. Eine Verletzung des Rechts aus Art. 13 GG scheidet von vornherein aus, da die Dauer der Sichtung keinen Bezug zu den von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Bereich aufweist. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, da es ihr nicht um eine fortdauernde, im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung geht. Das Bundeskartellamt hat nur Kopien des Datenbestandes vorläufig sichergestellt, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin an der jederzeitigen Nutzung und dem ungehinderten Zugriff auf die Daten nicht gehindert ist. Die Sicherstellung des Datenbestandes berührt allenfalls das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein etwaiger Grundrechtseingriff wird dabei jedoch durch die schlichte Dauer der Durchsicht nicht erheblich intensiviert. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.