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Urteil

202 C 58/09

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss die identifizierte Bedarfsperson und die Tatsachen darlegen, aus denen sich das Nutzungs- und Überlassungsinteresse ergibt. • Die bloße Angabe "wegen Eigenbedarfs" oder pauschale Formulierungen genügen nicht; insbesondere sind Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen der Bedarfsperson erforderlich. • Fehlt eine derartigen Angaben in der Kündigungsbegründung, ist die Kündigung formell unwirksam und die Räumungsklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Eigenbedarfskündigung: fehlende Darlegung der Wohnverhältnisse der Bedarfsperson macht Kündigung unwirksam • Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss die identifizierte Bedarfsperson und die Tatsachen darlegen, aus denen sich das Nutzungs- und Überlassungsinteresse ergibt. • Die bloße Angabe "wegen Eigenbedarfs" oder pauschale Formulierungen genügen nicht; insbesondere sind Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen der Bedarfsperson erforderlich. • Fehlt eine derartigen Angaben in der Kündigungsbegründung, ist die Kündigung formell unwirksam und die Räumungsklage abzuweisen. Der Beklagte zu 1 ist Mieter einer Wohnung; seine Ehefrau lebt mit ihm dort. Die Klägerin wurde 2005 Vermieterin des Hauses und kündigte dem Mieter mit Schreiben vom 23.04.2008 zum 31.01.2009 wegen Eigenbedarfs zugunsten ihrer Tochter. Im Kündigungsschreiben wurde die Tochter als Bedarfsperson benannt und es wurde dargelegt, sie wolle einen eigenen Hausstand gründen; konkrete Angaben zu ihren gegenwärtigen Wohnverhältnissen fehlten. Die Parteien korrespondierten außerdem über mögliche alternative freie Wohnungen der Klägerin. Die Beklagten rügten, die Kündigungsbegründung enthalte keine ausreichenden Tatsachenangaben und die Klägerin habe mögliche Angebots- oder Anbieterpflichten nicht erfüllt. Die Klägerin verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung; die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Die Klage war formell zulässig, aber unbegründet. • Rechtliche Anforderungen: Nach § 573 Abs. 3 BGB muss die Kündigung die Person nennen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Tatsachen angeben, aus denen das Nutzungs- und Überlassungsinteresse hervorgeht. • Zweck der Vorschrift: Der Mieter soll frühzeitig Klarheit über seine Rechtsposition erlangen und der Vermieter seine Gründe hinreichend darlegen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Kündigungsschreiben nennt zwar die Tochter als Bedarfsperson und dass sie keinen eigenen Hausstand haben soll, macht jedoch keine hinreichenden Angaben zu deren derzeitigen Wohnverhältnissen oder wie sie bisher untergebracht ist. • Folge: Ohne diese Tatsachenangaben kann der Mieter die Erfolgsaussichten der Kündigung nicht überschlägig prüfen; daher erfüllt das Schreiben nicht die Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. • Anbietpflichten: Da die Kündigung formell unwirksam ist, blieb die Prüfung, ob die Klägerin ihren Angebots- bzw. Anbieterpflichten nachgekommen ist, entbehrlich. • Prozessrechtliches: Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschreiben vom 23.04.2008 die nach § 573 Abs. 3 BGB erforderlichen Tatsachenangaben nicht enthält. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zu den bisherigen und gegenwärtigen Wohnverhältnissen der benannten Bedarfsperson, sodass die Kündigung formell unwirksam ist. Deshalb konnte die Räumungsklage nicht durchgreifen; weitergehende Fragen zu möglichen Angebotsverpflichtungen der Klägerin blieben unerörtert. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den genannten Sicherungsbedingungen.