Beschluss
69 F 31/21
Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBO:2021:0429.69F31.21.00
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Tenor
I.
Die Anträge auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts E. vom x.y.20zz und Herausgabe des Kindes werden zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III.
Der Verfahrenswert wird auf 4000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Anträge auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts E. vom x.y.20zz und Herausgabe des Kindes werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Verfahrenswert wird auf 4000,00 € festgesetzt. Gründe: Das Kind F. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Das Kind lebte seit der Trennung der Eltern im August 20zz im mütterlichen Haushalt in E. Der Kindesvater hatte nach der Trennung in zahlreichen Umgangsverfahren beim Familiengericht E. ein Umgangsrecht mit F. erwirkt, welches durch die Kindesmutter jedoch fortlaufend torpediert wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom x.y.20zz wurde schließlich die elterliche Sorge für F. auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen und die Herausgabe des Kindes an den Vater angeordnet. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf §§ 1666 und 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Das Gericht kam, auf Grundlage der Ergebnisse der Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. V. vom x.y.20zz sowie des Sachverständigen Dr. D., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom x.y.20zz, zu dem Ergebnis, dass die Kindesmutter das Kind durch ihr Verhalten, insbesondere dessen Verstrickung in einer symbiotische Beziehung zu ihr, an einer Autonomieentwicklung hindere, durch ihre nachhaltige Bindungsintoleranz die Bindung zum Kindesvater gefährde und dass der Kindesvater besser geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben. Noch am x.y.20zz erfolgte der Wechsel F.‘s in den väterlichen Haushalt. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom x.y.20zz (Aktenzeichen: xyz) zurückgewiesen. Die Entscheidung des Amtsgerichts E. wurde vom Beschwerdegericht auf Grundlage von § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB bestätigt. Dabei wurde bei der Beurteilung auch die aktuelle Entwicklung des Kindes, nach dem Wechsel in den väterlichen Haushalt einbezogen. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Abänderung der vorgenannten Entscheidung dahingehend, dass ihr die elterliche Sorge für das Kind zur alleinigen Ausübung übertragen wird und der Antragsgegner zur Herausgabe des Kindes verpflichtet wird. Sie trägt hierzu unter anderem vor, dass der Antragsgegner damals falsche Tatsachen vorgespiegelt habe. Entgegen seiner dort behaupteten Bindungstoleranz, wirke er nunmehr aktiv auf eine Entfremdung des Kindes von der Mutter hin. Das Kind müsse bei den Besuchskontakten Abstand halten und eine Maske tragen. F. gehe es zudem im väterlichen Haushalt schlecht. Er gehe nicht in einen Kindergarten, sei sozial isoliert. Er bekomme auch keine angemessene Förderung, seine sprachliche und motorische Entwicklung sei rückschrittig. F. sei ständig krank, werde fremdbetreut, überwiegend durch die Großeltern väterlicherseits. Er befinde sich auch in keiner therapeutischen Behandlung, seine Bekleidung und auch der im PKW vorhandene Kindersitz sei unzureichend. Der Antragsgegner bestreitet die Vorwürfe. Wegen des weiteren Beteiligten Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Jugendamt der Stadt Bochum ist angehört worden. Die Anträge sind unbegründet. Eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 BGB kommt offensichtlich nicht in Betracht. Eine Abänderung ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin setzt vielmehr ihr bisheriges Verhalten, welches sie in den zahlreichen Vorverfahren gezeigt hat, fort, indem sie sich ausschließlich darum bemüht, den Kindesvater in seiner Erziehungsfähigkeit zu diskreditieren. Sie vermag offensichtlich nicht zu erkennen, dass die Einschränkung und der teilweise Ausschluss von Besuchskontakten aus Umständen begründet ist, die ausschließlich in ihrer Person liegen. Die Antragstellerin nutzt die wenigen Kontakte zum Kind offensichtlich dazu aus, das Kind zu manipulieren und auszufragen, um hieraus belastendes Material gegen den Antragsgegner zu gewinnen. Vor dem Hintergrund dieses von der Antragstellerin zu erwartenden Verhaltens hat das Amtsgericht Bochum im Rahmen des Umgangsverfahrens 69 F 62/20 aus begründetem Anlass das Umgangsrecht dahingehend geregelt, dass dieses lediglich 14-tägig für die Dauer von 1 bis 2 Stunden unter Begleitung einer pädagogisch qualifizierten mitwirkungsbereiten Person stattfindet. Die Antragstellerin selbst hat Besuchskontakte mit F. vereitelt, indem sie sich geweigert hat, den beim Kinderschutzbund (als begleitender Einrichtung) im Hinblick auf die Corona-Pandemie geltenden Hygieneregelungen Folge zu leisten, sodass ihr mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom x.y.20zz aufgegeben werden musste, die Hygieneregelungen des Kinderschutzbundes Bochum zum Schutz vor Eintrag von SARS-Covid-2 Viren einzuhalten. Auch den weiteren Vorwürfen der Antragstellerin fehlt jeglicher Realitätsbezug. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im väterlichen Haushalt vor. Bereits das Oberlandesgericht Hamm hat auf Grundlage der Einschätzung der Sachverständigen Dipl. Psych. V. unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung (des Wechsels des Kindes in den väterlichen Haushalt) festgestellt, dass sich F. in seiner neuen Umgebung schnell und gut eingefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater nicht in der Lage ist, das Kind altersangemessen zu betreuen und zu versorgen, sind nicht erkennbar. Deutlich wird vielmehr, dass sich die Einstellung der Kindesmutter im Hinblick auf die Bindung des Kindesvaters mit dem Kind nicht im Ansatz positiv verändert hat. Sie verhält sich unverändert bindungsintolerant und beratungsresistent. Sie sieht keinen eigenen Anteil an den Geschehnissen der letzten Jahre und ist offenbar gefangen in ihrer negativen Haltung, für die sie in ihrem Umfeld offensichtlich Unterstützer findet. Eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung kommt nach alledem nicht in Betracht. Ein Herausgabeanspruch nach § 1632 BGB scheidet vor diesem Hintergrund aus. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Abänderungsantrags hat das Gericht von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes und der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Anträge hatten, bei sachgerechter Beurteilung, erkennbar von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.