OffeneUrteileSuche
Beschluss

69 F 62/20

Amtsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBO:2020:0528.69F62.20.00
3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Die Antragstellerin hat das Recht zum Umgang mit dem am 00.00.0000 geborenen U. 14-tägig für die Dauer von 1 bis 2 Stunden.

Die Besuchskontakte finden nur unter der Bedingung statt, dass sie für ihre gesamte Dauer persönlich durch eine pädagogisch qualifizierte mitwirkungsbereite Person begleitet werden, die vom Jugendamt bestimmt wird. Die mitwirkungsbereite Person bestimmt wann und wo die Besuchskontakte stattfinden.

Die Antragstellerin hat darüber hinaus das Recht mit dem Kind einmal in der Woche und zwar am Mittwochnachmittag zwischen 18:00 und 18:30 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren.

II.

Der Antragstellerin wird untersagt, sich in Anwesenheit des Kindes und bei den Telefongesprächen negativ über dem Kindesvater zu äußern, in der Vergangenheit vorgebrachte Vorwürfe mit dem Kind zu thematisieren, das Kind auszufragen und emotional unter Druck zu stellen.

III.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Verfahrenswert: 3.000,00 Euro (§§ 41,45 FamGKG).

V.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin hat das Recht zum Umgang mit dem am 00.00.0000 geborenen U. 14-tägig für die Dauer von 1 bis 2 Stunden. Die Besuchskontakte finden nur unter der Bedingung statt, dass sie für ihre gesamte Dauer persönlich durch eine pädagogisch qualifizierte mitwirkungsbereite Person begleitet werden, die vom Jugendamt bestimmt wird. Die mitwirkungsbereite Person bestimmt wann und wo die Besuchskontakte stattfinden. Die Antragstellerin hat darüber hinaus das Recht mit dem Kind einmal in der Woche und zwar am Mittwochnachmittag zwischen 18:00 und 18:30 Uhr für die Dauer von 15 Minuten zu telefonieren. II. Der Antragstellerin wird untersagt, sich in Anwesenheit des Kindes und bei den Telefongesprächen negativ über dem Kindesvater zu äußern, in der Vergangenheit vorgebrachte Vorwürfe mit dem Kind zu thematisieren, das Kind auszufragen und emotional unter Druck zu stellen. III. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Verfahrenswert: 3.000,00 Euro (§§ 41,45 FamGKG). V. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann. Gründe: Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die inzwischen geschiedenen Eltern des am 00.00.0000 geborenen U.. Sie trennten sich bereits kurz nach der Geburt des Kindes im August 2015. Seit dem lebte U. im mütterlichen Haushalt in E.. Die Beteiligten führten beim Amtsgericht E. zahlreiche Umgangsverfahren. Die dem Kindesvater eingeräumten Umgangskontakte wurden in der Folgezeit fortlaufend von der Antragstellerin torpediert. Sie zeigte bis heute keinerlei Bindungstoleranz. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom x.y.20zz wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für U. gemäß § 1666 BGB entzogen und diese auf dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Gericht sah auf Grundlage des eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin L. vom x.y.20zz und des kinderpsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Q. vom x.y.20zz eine akute Gefährdung des Kindes bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt. Dabei wurde festgestellt, dass, neben der durch die von der Kindesmutter fortlaufend praktizierte Störung des Vater-Kind-Verhältnisses bereits eingetretene Schädigung der Entwicklung des Kindes, auch durch die von der Kindesmutter über die Jahre entwickelten symbiotischen Beziehung zu dem Kind, die Selbstständigkeitsentwicklung und damit verbunden auch die Selbstwertentwicklung des Kindes massiv gestört wird. Die Entscheidung des Amtsgerichts E. sowie die vorgenannten Gutachten lagen dem Gericht im hiesigen Verfahren vor. U. wurde am x.y.20zz in den väterlichen Haushalt verbracht. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. sofortige Beschwerde eingelegt. Im vorliegenden Verfahren beantragt sie ein umfangreiches Umgangsrecht. Der Antragsgegner stellt sich dem Antrag entgegen. Er ist der Ansicht, dass nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kommen, da sich die Verhaltensweisen der Antragstellerin bis heute nicht geändert hätten. Das Gericht hat im hiesigen Verfahren die Kindeseltern, den Verfahrensbeistand, die Vertreterin des Jugendamtes der Stadt Bochum persönlich angehört. Das Gericht hat ferner das Kind persönlich angehört. Der Antragstellerin war gemäß § 1684 BGB das in den Tenor dieser Entscheidung ersichtlich Umgangsrecht einzuräumen. Dabei war gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB anzuordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Die von der Antragstellerin beantragten umfangreichen Umgangskontakte kommen demgegenüber nicht in Betracht. Nach den Ermittlungen, insbesondere aus den beigezogenen Unterlagen aus dem Verfahren des Amtsgerichts E., den Berichten des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, sowie aus dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck stellt sich die Antragstellerin unverändert bindungsintolerant und beratungsresistent dar. Vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass die Antragstellerin außerstande ist, die Umgänge so zu gestalten, dass das Kind nicht massiv belastet wird. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sie das Kind bewußt oder unbewußt "bearbeiten" wird, Loyalitätskonflikte schüren und U. emotional belasten wird, um des einzig für sie vorstellbaren Ziels der Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt willen. Um einer solchen Belastung des Kindes entgegenzuwirken ist die Begleitung der Umgangskontakte für die gesamte Dauer durch eine qualifizierte Person erforderlich. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung dieser Umgangskontakte voraussichtlich bis auf weiteres nicht in Betracht kommt, da nach den bisherigen Feststellungen nicht davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin in der Lage sein wird ihr Verhalten kurzfristig zu ändern. Zudem ist sie offensichtlich auch weiterhin nicht bereit, hieran etwas zu ändern und, wie vielfach empfohlen, sich etwa im Rahmen einer therapeutischen Behandlung helfen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.