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Urteil

63 C 157/18 Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGL1:2019:0320.63C157.18.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.085,28 EUR gegenüber der T GmbH & Co. KG, 51469 Bergisch Gladbach, freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.085,28 EUR gegenüber der T GmbH & Co. KG, 51469 Bergisch Gladbach, freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert, denn in der Sicherungsabtretung an die T GmbH steckt die konkludente Einwilligung zur Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger in eigenem Namen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§ 249 ff. BGB. Die noch offenen Positionen der streitgegenständlichen Reparaturrechnung sind nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161. 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161,164 f.; 163. 362, 365). Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63. 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995. BeckRS 1995. 01930). Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10,2004, NJW-RR 2005, 248, 249). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182, 187). Insofern hat er die gleiche Rechtstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (LG Hamburg Urt. v. 4.6.2013 – 302 O 92/11, BeckRS 2014, 1082). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es unerheblich, ob die T GmbH – entsprechend der Behauptung der Beklagtenseite – die in Rechnung gestellten Arbeiten gar nicht durchgeführt oder nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, irrelevant. Der Geschädigte soll vor diesem Risiko verschont bleiben. Ebenso wenig scheitern die Grundsätze des Werkstattrisikos daran, dass der Kläger bereits einen Kostenvoranschlag eingeholt hatte und die tatsächlichen Reparaturkosten diesen überschreiten. Denn es bleibt der Einflusssphäre des Klägers entzogen, ob sich im Rahmen der tatsächlichen Reparatur weitere Arbeiten als erforderlich herausstellen. Der Geschädigte kann sich nur dann nicht auf das Werkstattrisiko berufen, wenn für ihn offensichtlich ist, dass die abgerechneten Positionen nicht zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens führen. Bei den von der Beklagtenseite in dem Bericht vom 19.04.2018 (Anlage F3, Bl. 18 d. A.) monierten Positionen handelt es sich jedoch nicht um solche. Unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht auch zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch tatsächlich von der T GmbH und Co. KG in Anspruch genommen wird und damit die typische Konstellation des Werkstattrisikos vorliegt. Dies folgt aus der Würdigung der Zeugenaussage des Zeugen N. Er hat ausgesagt, dass der Kläger bereits zweimal von der T GmbH und Co. KG gemahnt worden sei. Zudem hat er ausgesagt, dass die Forderung weiter gegen den Kläger eingetrieben werde. Eine weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen Q war nicht angezeigt, weil es an einem ausreichenden Vortrag der Beklagtenseite dazu fehlt, weshalb der Zeuge Q dazu aussagen könne, dass der Kläger von der T GmbH und Co. KG nicht in Anspruch genommen werde. Aus diesen Gründen greift auch der Einwand der Beklagtenseite dahingehend, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht bezahlte habe, nicht durch. Denn aus den oben genannten Gründen folgt, dass zur sicheren Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger von der T GmbH aus der Rechnung in Anspruch genommen wird. Für die Anwendbarkeit des Werkstattrisikos kann es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat oder lediglich dazu verpflichtet ist.