Urteil
26 C 368/12
Amtsgericht Bergheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM1:2013:0214.26C368.12.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Auf der Grundlage des Antrags vom 00.00.0000 (Bl. 7 ff d.A.) schlossen die Parteien über einen Vermittler eine fondsgebundene Rentenversicherung nebst Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) ab. Wegen den Einzelheiten wird auf die vorzitierten Anträge Bezug genommen. Der Beklagte entschied sich, die insgesamt anfallenden Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von 2.016,00 €, für deren Stundung die Parteien einen Zinssatz von 12 % p.a. vereinbart hatten, in 48 monatlichen Teilbeträgen zu je 51,99 € zu bezahlen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Beklagte die fondgebundene Rentenversicherung und die KAV. Trotz mehrfacher Mahnung, zuletzt mit Schreiben vom 00.00.0000, leistete der Beklagte auf die KAV keine weiteren Zahlungen. Alsdann kündigte die Klägerin die Stundungsvereinbarung und stellte den Restbetrag in Höhe von 1.668,87 € zuzüglich 30,00 € Mahnkosten sofort fällig. Wegen der Berechnung der Forderung im Einzelnen wird auf das Vorbringen der Klägerin auf der Seite 5 der Klageschrift vom 00.00.0000 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Auch hierauf leistete der Beklagte keine Zahlungen. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von restlichen 1.698,87 €. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 1.698,87 € zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.668,87 € folgt aus der zwischen den Parteien zustande gekommenen Kostenausgleichsvereinbarung, der Anspruch auf Zahlung von 30,00 € Mahnkosten aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges. Die Klägerin hat die Klageforderung unter Berücksichtigung der Zinsen im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, des Rückkaufwertes und der beklagtenseits geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 12 x 51,99 € dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt. Die zwischen den Parteien getroffene Kostenausgleichsvereinbarung ist wirksam. Die Kostenausgleichsvereinbarung verstößt insbesondere nicht gegen §169 Abs. 5 VVG. Nach Maßgabe der Vorschrift ist die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten bei der Berechnung des Rückkaufswertes nach vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages unwirksam. § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG betrifft jedoch nur diejenigen Fälle, in denen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart haben, dass die Vertragskosten mit den künftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen sind (sogenannte Bruttopolice). Vorliegend ist ein solcher Fall jedoch gerade nicht gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites haben eine separate Vereinbarung von Abschluss- und Betriebskosten getroffen, die neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag zwischen ihnen abgeschlossen wurde (sogenannte Nettopolice). Damit ist bereits in Fallgestaltung wie den vorliegenden der Anwendungsbereich des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nicht eröffnet (vgl. Landgericht Bonn vom 01.12.2011 – 8 S 174/11; Schwintowski, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 96 ff.). Auch unter dem Aspekt des Umgehungsgeschäftes ergibt sich vorliegend keine Nichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Kostenausgleichsvereinbarung. Auch insoweit kann auf die vorzitierte Entscheidung des Landgerichts Bonn Bezug genommen werden: „Geht man davon aus, dass § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nur für den Fall der Vereinbarung der Verrechnung von Prämien und Abschlusskosten den Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschlusskosten hindern will, so kann dieser Fall in der Tat bei Trennung vom Versicherungsvertrag und Abschlusskostenvereinbarung bereits denkgesetzlich nicht eintreten.“ Vorliegend ergibt sich zudem bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 102), dass der Gesetzgeber selbst in eindeutiger Weise zwischen den verschiedenen Varianten der Berechnung von Abschlusskosten differenziert hat und die Vorschrift des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG bewusst auf die Fälle der Verrechnung von Abschlusskosten und Prämien und der Vereinbarung eines Abzugs bezogen hat. So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass „die Regelung voraussetzt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist“. Weiter ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten unabhängig davon besteht, ob der Versicherungsvertrag beendet wird, wenn die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung gezahlt werden. Angesichts dieses eindeutig zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens verbietet sich auch eine entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG auf den vorliegenden Fall. Nimmt damit der Wortlaut der Norm wie auch der Wille des Gesetzgebers Fälle wie den vorliegenden von der Anwendung des § 169 Abs. 5 VVG aus, so kommt weder eine analoge Anwendung der Vorschrift – mangels planwidriger Regelungslücke – in Betracht, noch kann vorliegend gewählte vertragliche Gestaltung als rechtswidriges Umgehungsgeschäft qualifiziert werden (vgl. insgesamt LG Bonn, a.a.O.). Ebenso wenig verstößt die streitgegenständliche Kostenausgleichsvereinbarung gegen § 307 BGB, zumal der Gesetzgeber eine Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung ausdrücklich gebilligt hat. Insoweit besteht gerade kein gesetzliches Leitbild, gegen das die Vereinbarung in der von dem Beklagten angedachten Weise gerade verstoßen hat. Insbesondere ist ein solches Leitbild nicht im § 169 VVG zu suchen, da dieser vor allem auch keine Aussage trifft, die einer Forderung der Abschluss- und Vertriebskosten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung entgegensteht. Des Weiteren ist die in Rede stehende Klausel nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages auch nicht überraschend. Weiterhin stellt sie keine unangemessen Benachteiligung des Beklagten dar. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, dass durch die getroffene Vereinbarung ein Versicherungsnehmer in der Entschlussfreiheit stark eingeschränkt werde, vermag das erkennende Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Insoweit fokussiert sich die Argumentationslinie des Beklagten darauf, dass die wesentliche negative Auswirkung der in Rede stehenden Vereinbarung gerade darin besteht, dass durch die ratierliche Zahlungsweise unter Umständen noch Zahlungen zu leisten sind, obwohl der Hauptvertrag tatsächlich wirksam beendet ist. Wären die Abschluss- und Einrichtungskosten in einer Summe zu Beginn des Hauptvertragsverhältnisses zu zahlen, würde die Argumentation des Beklagten dagegen nicht greifen. Ob die Entschlussfreiheit des Versicherungsnehmers aber in einer anderen Weise beeinträchtigt ist, wenn die bereits in einer Summe geleistete Zahlung verloren ist oder aber in Zukunft noch in Raten zu zahlen sind, vermag das erkennende Gericht nicht zu sehen mit der Folge, dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Unwirksamkeit der Vereinbarung des § 307 BGB nicht besteht. Auch soweit die Kündigung des Beklagten als Widerruf umgedeutet werden sollte, führt dies im Ergebnis zu keiner anderen, für den Beklagten günstigere Rechtslage. Denn § 8 VVG findet auf die hier gegenständliche Kostenausgleichsvereinbarung keine Anwendung. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Kostenausgleichsvereinbarung und der Versicherungsvertrag wirtschaftlich miteinander verbunden sind und auch im Hinblick auf die Gestaltung des Vertrages eine zumindest formale Verbundenheit besteht. Eine rechtliche Verbundenheit der beiden Verträge ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die rechtliche Selbständigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung wird im Vertragstext an mehreren Stellen ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Allein der Umstand, dass die Anträge für den Versicherungsvertrag wie auch die Kostenausgleichsvereinbarung in einem Formular zusammengefasst sind, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Vertragstext ist eindeutig ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Anträge zum Abschluss unterschiedlicher Verträge handelt. Letztlich ist auch die unterschiedliche Widerrufsbelehrung ein Indiz dafür und eine Klarstellung, dass es sich um unterschiedliche Verträge handelt. Auch der Kündigungsausschluss ist wirksam vereinbart. Insbesondere liegt eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB nicht vor. Das gesetzliche Leitbild des § 169 VVG wird gerade – wie oben ausgeführt – nicht übergangen. Da die dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls schlüssig dargelegten Mahnkosten in Höhe von 30,00 € beklagtenseits nicht bestritten sind, war der Klage mithin stattzugeben. Die darüber hinaus zuerkannten Nebenforderungen sind ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gerechtfertigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709, ZPO. Streitwert: 1.668,87 €