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Urteil

26 S 11/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0821.26S11.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergheim – 26 C 368/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Klägerin, ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen, nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung in Anspruch. 4 Der Beklagte stellte unter dem 22.06.2010 über einen Vermittler bei der Klägerin einen Antrag auf eine fondsgebundene Rentenversicherung und – in demselben entsprechend überschriebenen Formular – zugleich einen Antrag auf eine Kostenausgleichsvereinbarung. Unter der Überschrift: „C) Weitere Angaben zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung (separate Kostentilgung)“ heißt es dort: 5 „Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Teilzahlungen richtet sich nach § 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung. 6 Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.“ 7 Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind dort mit 864,00 € bzw. 1.152,00 € und der Barzahlungspreis mit 2.016,00 € angegeben. Der bei Ansatz eines Nominalen und Effektiven Jahreszinses von je 12 % ausgewiesene Teilzahlungspreis von 2.495,52 € sollte in 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 51,99 € gezahlt werden. 8 Mit Schreiben vom 21.09.2011 teilte der Beklagte der Klägerin unter dem Betreff „Fondsgebundene Rentenversicherung ####### + Kostenausgleichsvereinbarung für diesen Vertrag“ Folgendes mit: 9 „(...) hiermit kündige ich die o.a. Versicherung form- und fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf. 10 Bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung verweise ich auf das Urteil vom Amtsgericht Lichtenberg vom 05.04.2011 (AZ 102 C 283/10). Da die Kostenausgleichsvereinbarung zudem gegen § 169 Abs. 5 VVG verstößt, kann dies zusammen mit dem Versicherungsvertrag gekündigt werden. (...)“ 11 Nach Einstellung der Zahlungen durch den Beklagten und weiterem Schriftverkehr stellte die Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2011 die Restforderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von 1.668,87 € sofort fällig und forderte den Beklagten zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.698,87 € inkl. Gebühren bis zum 13.01.2012 auf, der nun mit der Klage geltend gemacht wird. 12 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam sei und insbesondere keine Umgehung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG darstelle. Sie unterliege auch nicht den Vorschriften der §§ 8, 152 VVG, weil auf die eigenständige Kostenausgleichsvereinbarung kein Versicherungsvertragsrecht anzuwenden sei. Die Netto-Policen mit der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung zeichneten sich gerade dadurch aus, dass die Kosten nicht versteckt in die Prämie eingerechnet würden. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 15 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2011 zu bezahlen, 16 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu bezahlen. 17 Der Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er hat die Auffassung vertreten, die separate Kostenausgleichsvereinbarung verstoße gegen § 169 Abs. 5 VVG bzw. stelle ein unzulässiges Umgehungsgeschäft zu dieser Vorschrift dar und sei daher nichtig, jedenfalls aber wegen eines faktischen Ausschlusses des Kündigungsrechts in Bezug auf den Versicherungsvertrag auch unwirksam nach §§ 169 VVG, 307 Abs. 1, 2 BGB. Es liege eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei auch intransparent, weil dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich gemacht werde, dass er im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages gleichwohl mit offenen Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung belastet werde, die die Höhe des Rückkaufswertes überschreiten könnten. Der ausgesprochene Widerruf des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam, da die Frist mangels einer den Anforderungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 152 VVG genügenden Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe; die Kostenausgleichsvereinbarung sei Bestandteil des Versicherungsvertrages. 20 Das Amtsgericht Bergheim hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kostenausgleichsvereinbarung verstoße nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG, da – jeweils unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Bonn vom 01.12.2011, 8 S 174/11 – der Anwendungsbereich der Vorschrift wegen separater Vereinbarung von Abschlusskosten neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag nicht eröffnet sei und sich auch unter dem Aspekt des Umgehungsgeschäftes keine Nichtigkeit ergebe. Zudem ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 102), dass der Gesetzgeber zwischen den verschiedenen Varianten der Berechnung von Abschlusskosten eindeutig differenziert und § 169 Abs. 5 VVG bewusst auf die Verrechnung im Wege eines Abzugs bezogen habe, weshalb sich auch eine analoge Anwendung verbiete. Ebenso wenig verstoße die Kostenausgleichsvereinbarung gegen § 307 BGB, da gerade kein gesetzliches Leitbild bestehe, die Klausel nicht überraschend sei und keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten darstelle. Auch soweit die Kündigung des Beklagten als Widerruf umgedeutet werden sollte, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da § 8 VVG auf die streitgegenständliche Kostenausgleichsvereinbarung keine Anwendung finde. Der Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung seien zwar wirtschaftlich und im Hinblick auf die Vertragsgestaltung formal miteinander verbunden, eine rechtliche Verbundenheit der beiden Verträge ergebe sich hieraus jedoch nicht. Die rechtliche Selbständigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung werde im Vertragstext mehrfach ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die schlüssig dargelegten Mahnkosten seien nicht bestritten und auch die zuerkannten Nebenforderungen seien aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gerechtfertigt. 21 Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 20.02.2013 zugestellte Urteil richtet sich die mit einem am 20.03.2013 eingegangenen Schriftsatz eingelegte und mittels eines am 19.04.2013 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und nimmt zur weiteren Begründung erneut auf die der erstinstanzlichen Entscheidung entgegenstehende Rechtsprechung (insbesondere LG Berlin 22.11.2011, 7 O 286/10; AG Warstein 17.10.2012, 3 C 161/12) Bezug. 22 Der Beklagte beantragt, 23 das Urteil des Amtsgerichts Bergheim, 26 C 368/12, vom 14.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beruft sich insbesondere auch auf das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.08.2012 (Az. 1 S 315/10). 27 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 28 II. 29 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur hinsichtlich des Verzugszinsanspruches teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 30 1. 31 Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des offenen Restbetrages aus der Kostenausgleichsvereinbarung. 32 a) 33 Diese gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung ist wirksam und auch nicht wirksam vom Beklagten widerrufen worden: 34 aa) 35 Die Kammer schließt sich der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (dargestellt bei Reiff, VersR 2012, 654 und Schwintowski, ZfV 2011, 96 ff und 134 ff) an, nach der eine separate Kostenausgleichsvereinbarung auch im Hinblick auf § 169 Abs. 5 VVG grundsätzlich wirksam ist, und folgt den hierfür gegebenen überzeugenden Begründungen (LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012, 03 S 571/11, 3 S 571/11, bei juris; LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 – 1 S 315/10 –, VersR 2013, 41; mit Anmerkung Frohnecke, r+s 2012, 574; jeweils mit umfangreichen Nachweisen). Es ist von der Wirksamkeit derartiger separater Vereinbarung bei „Nettopolicen“ auszugehen, weil bereits in der Gesetzesbegründung zum VVG (BT-Drucks. 16/3945) zugrunde gelegt wird, dass eine gesonderte, nicht zwangsläufig das Schicksal des Versicherungsvertrages teilende Kostenausgleichsvereinbarung möglich ist. Der Gesetzgeber hat von der Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, nach der für den Fall, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart wurde, die Abschluss- und Vertriebskosten bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages nur anteilig bei der Ermittlung des Rückkaufswertes berücksichtigt werden dürfen, bewusst den Fall ausgenommen, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung mit den Prämien gezahlt werden. Wegen der durch die gesonderte Vereinbarung entstehenden Transparenz von Abschlusskosten und Prämien bzw. der Ermittlung des Rückkaufswertes hat der Gesetzgeber unter Verweis auf andere gesetzlich geregelte Fälle wie den Maklervertrag, in denen die Kosten unabhängig davon, wie lange der „Hauptvertrag“ läuft, entstehen, die von der Klägerin gewählte Variante bewusst in Kauf genommen. Eine Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG liegt daher grundsätzlich nicht vor. 36 Auch vorliegend wurden die Abschluss- und Einrichtungskosten in dem Versicherungsantrag unter deutlichem und auch drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis darauf, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, mit insgesamt 2.016,00 € bzw. 2.495,52 € bei – wie hier – gewünschter monatlicher Teilzahlung ausgewiesen. Daher waren sie für den Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar und deutlich zu erkennen, so dass keinesfalls von einer mangelnden Transparenz gesprochen werden kann. 37 Die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen stellen auch keinen faktischen Ausschluss des Kündigungsrechts hinsichtlich des Versicherungsvertrages und keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar. Die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung hat zwar insbesondere in Fällen einer kurzen Laufzeit der Versicherung erhebliche Kostennachteile, führt dem Versicherungsnehmer aber andererseits leicht erkennbar vor Augen, dass der Versicherungsvertrag gerade hinsichtlich der Kosten eine „äußerst teure Angelegenheit“ (LG Rostock aaO.) ist. Wenn ihm aber die Vertragskosten derart deutlich vor Augen geführt werden, obliegt es dem potentiellen Versicherungsnehmer zu kalkulieren, ob der Abschluss eines solchen Vertrages wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Hinblick auf die im Antrag deutlich vorgenommene Trennung zwischen Versicherungsantrag und Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung und dem hervorgehobenen Hinweis auf deren Selbständigkeit ist den Anforderungen an die Transparenz genügt. Eine überraschende Klausel liegt nicht vor, da jeder Versicherungsnehmer davon ausgehen muss, dass mit Abschluss einer Versicherung auch Kosten entstehen, die etwa einer Maklerprovision vergleichbar sind und auch bei späterem Wegfall des Hauptvertrages zu entrichten sind, worauf in dem vorliegend verwendeten Antragsformular ausdrücklich hingewiesen wird. 38 Die vertraglich vereinbarte Fälligstellung des offenen Restbetrages bei Verzug mit zwei Raten stellt ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, dem im Wege eines Entgegenkommens seitens der Klägerin die ratenweise Zahlung der Kosten eingeräumt worden ist, dar. 39 Eine Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet auch unter einem weiteren in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt aus. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 22.11.2011, 7 O 286/10, VersR 2013, S. 705, 706 f.) sind zwar die Höhe der Vertragskosten und die Art und Weise von deren Tilgung in dem Antrag transparent geregelt, es fehle jedoch ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags gleichwohl mit offenen Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung belastet wird, die die Höhe des Rückkaufswertes übersteigen können (sog. „Nettoschuldenfalle“, da der Versicherungsnehmer „Gefahr laufe, im Frühkündigungsfall mit offenen Schulden dazusitzen“); sowohl der Hinweis im Antragsformular als auch die Hinweise in den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung seien nicht hinreichend, da dem Versicherungsnehmer weder die Gefahr einer Nettoschuldenfalle noch das Ausmaß dieser Gefahr deutlich gemacht würden. 40 Die Argumentation des Landgerichts Berlin überzeugt indes nicht. Entgegen der dortigen Annahme kann der Versicherungsnehmer das Ausmaß seiner Verbindlichkeiten bei frühzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages wegen der Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung und wegen der ausdrücklichen Angabe der Vertragskosten – wegen derer das Modell weithin für transparent gehalten wird – klar ermitteln. Auch eine ungewohnte und daher ggf. überraschende Vertragsstruktur entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seiner Verpflichtung zu einer eingehenden Prüfung. Der (fettgedruckte) Hinweis im Antragsformular, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, reicht nach Auffassung der Kammer aus. Denn wenn die Kostenausgleichsvereinbarung trotz Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich Bestand hat, bleiben auch die Verbindlichkeiten aus der Kostenausgleichsvereinbarung unabhängig von einem aus dem Versicherungsvertrag etwa erzielten Rückkaufswert bestehen. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass diese den Rückkaufswert übersteigen können, bedarf es entgegen der die Transparenzanforderungen überspannenden Auffassung des Landgerichts Berlin nicht. 41 bb) 42 Die Kostenausgleichsvereinbarung ist von dem Beklagten auch nicht wirksam widerrufen worden. 43 Bei dem Versicherungsvertrag und der Kostenausgleichsvereinbarung handelt es sich um zwei getrennte Verträge, so dass die Vorschriften der §§ 8, 152 VVG auf die Kostenausgleichsvereinbarung nicht anzuwenden sind. Ein versicherungsrechtliches Widerrufsrecht besteht für die Kostenausgleichsvereinbarung, die gerade keinen Versicherungsvertrag darstellt, nicht. Auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann sich der Beklagte mithin nicht berufen (mit ausführlicher und zutreffender Begründung LG Leipzig aaO.) 44 Ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht besteht gleichfalls nicht. Auch wenn in der Kostenausgleichsvereinbarung für die Stundung der in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Abschluss- und Einrichtungskosten ein Zinssatz von 12 % p.a. vereinbart worden ist, scheidet ein Widerrufsrecht des Beklagten aus §§ 506, 495, 355 BGB letztlich aus. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 Abs. 3 BGB handelt bzw. ob die verbraucherkreditrechtlichen Regelungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung – bei der es sich gerade nicht um einen Versicherungsvertrag handelt, s. o. – Anwendung finden. In diesem Fall würden hinsichtlich der aufgrund des Antrags vom 22.06.2010 zustande gekommenen Kostenausgleichsvereinbarung §§ 506 ff. BGB in der durch Gesetz vom 29.07.2009 mit Wirkung zum 11.06.2010 geänderten Fassung gelten. Gemäß §§ 506, 507 BGB ist § 495 BGB anwendbar, nach dessen Absatz 2 insbesondere die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB an die Stelle der Widerrufsbelehrung des § 355 BGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung ist insoweit nicht erforderlich, vielmehr ist in den Vertrag die Pflichtangabe über das Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aufzunehmen, für die ein Muster zur Verfügung steht (MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7). In dem Antragsformular vom 22.06.2010 werden jedoch lediglich der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, die Höhe der monatlichen Teilzahlung, die Tilgungsdauer sowie der nominale und effektive Jahreszins und in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfolgen angegeben; etwa der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist nicht angegeben. Auch in den „Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung“ erfolgen keine weiteren Informationen. 45 Das Schreiben des Beklagten vom 21.09.2011 kann indes nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden. Zwar ist in dem Schreiben vom 21.09.2011 eine Kündigung auch der Kostenausgleichsvereinbarung zu sehen; der Beklagte kündigt zwar ausdrücklich nur den Versicherungsvertrag, beruft sich hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung aber darauf, dass diese zusammen mit dem Versicherungsvertrag gekündigt werden könne. Daraus folgt jedoch zugleich, dass bei der Auslegung im Wesentlichen nur auf die Kündigungserklärung zum Versicherungsvertrag abgestellt werden kann. Dort erklärt der Beklagte ausdrücklich, dass er die o. a. Versicherung „kündige“. Durch den Zusatz „fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf“ bringt der Beklagte verstärkt zum Ausdruck, dass er die Versicherung nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beendet wissen will. Diese mit der Erklärung in Verbindung gebrachte Rechtsfolge steht einer Auslegung als Widerruf entgegen. Dass der Beklagte hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 VVG geltend macht, worin eine Berufung auf deren Unwirksamkeit „von Anfang an“ – d. h. mit einer ähnlichen Rechtsfolge wie derjenigen eines Widerrufs – gesehen werden könnte, reicht nicht aus. Ein ausdrücklicher Widerruf ist in der Folge nicht, auch nicht schriftsätzlich, erklärt worden 46 2. 47 Die Klägerin hat daher Anspruch auf Zahlung der restlichen in der Kostenausgleichsvereinbarung vereinbarten Kosten nebst Verzugszinsen – jedoch entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich ab dem 14.01.2012 (§§ 280, 286, 288 BGB) – sowie ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten auf Ersatz der vorgerichtlichen und zutreffend ermittelten Kosten. Dass sich der Beklagte – entgegen dem Klageantrag zu 1.) – erst ab dem 14.01.2012 in Verzug befand, ist auch von der Klägerin in der Klageschrift angenommen worden. Den übrigen Vortrag der Klägerin zu den geltend gemachten Mahnkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte nicht bestritten. 48 3. 49 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Kammer lässt die Revision zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Frage der Wirksamkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung ist von grundsätzlicher Bedeutung, da ihr Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. 51 Berufungsstreitwert: 1.668,87 €