Urteil
1 C 161/23
AG Bad Urach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGURACH:2024:0214.1C161.23.00
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Leitsätze
1. Ein Schuldverhältnis ohne Ansehen der Person im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG wird begründet, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Die Verwendung gleichförmiger Formularverträge indiziert regelmäßig ein entsprechendes Massengeschäft. Ein Ansehen der Person liegt hingegen vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach einer Würdigung des Vertragspartners trifft (Anschluss BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15).(Rn.24)
(Rn.25)
2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person (Anschluss BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17).(Rn.32)
3. Eine Einschränkung in der Wahl der Kleidung stellt eine Einschränkung in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dar (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99).(Rn.33)
4. Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 und BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16).(Rn.46)
5. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Geldentschädigung eine gewisse Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfordert, ist § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass jede nicht völlig unerhebliche Ungleichbehandlung auch einen immateriellen Ersatzanspruch nach sich zieht (Vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 24 U 19/21, OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 und OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2022 - 9 U 92/20.)(Rn.48)
(Rn.49)
6. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann auch der Gedanke der präventiven Wirkung einer Entschädigung berücksichtigt werden. Generalpräventive Erwägungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Diskriminierung zu einem „Geschäft“ für den Benachteiligten wird (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 10 U 106/11).(Rn.56)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schuldverhältnis ohne Ansehen der Person im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG wird begründet, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Die Verwendung gleichförmiger Formularverträge indiziert regelmäßig ein entsprechendes Massengeschäft. Ein Ansehen der Person liegt hingegen vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach einer Würdigung des Vertragspartners trifft (Anschluss BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15).(Rn.24) (Rn.25) 2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person (Anschluss BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17).(Rn.32) 3. Eine Einschränkung in der Wahl der Kleidung stellt eine Einschränkung in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dar (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99).(Rn.33) 4. Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 und BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16).(Rn.46) 5. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Geldentschädigung eine gewisse Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfordert, ist § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass jede nicht völlig unerhebliche Ungleichbehandlung auch einen immateriellen Ersatzanspruch nach sich zieht (Vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 24 U 19/21, OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 und OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2022 - 9 U 92/20.)(Rn.48) (Rn.49) 6. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann auch der Gedanke der präventiven Wirkung einer Entschädigung berücksichtigt werden. Generalpräventive Erwägungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Diskriminierung zu einem „Geschäft“ für den Benachteiligten wird (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 10 U 106/11).(Rn.56) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist vor dem Amtsgericht Bad Urach nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zulässig. Der Streitwert erreicht die Marke von 5.000,- Euro nicht, § 23 GVG. II. Die Klage ist zum Teil begründet. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Durchführung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder bei denen das Aussehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen unzulässig. Nach § 21 Abs. 2 AGG ist der Benachteiligende verpflichtet, bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 1.) Der vorliegende Vertrag über die Nutzung der Fitneßeinrichtungen ist ein von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG erfaßtes zivilrechtliches Schuldverhältnis. Die Regelung ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes dahin zu verstehen, dass ein Schuldverhältnis ohne Ansehen der Person begründet wird, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Massengeschäfte im Sinne dieser Definition sind insbesondere Verträge im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und über standardisierte Dienstleistungen etwa des Einzelhandels, der Gastronomie oder des Transportgewerbes. Ein Ansehen der Person liegt hingegen vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach einer Würdigung des Vertragspartners trifft (BGH, Urteil vom 25. April 2019 – I ZR 272/15 –, Rn. 18, Stipendium). Auch wenn die Beklagte vorträgt, dass sie aufgrund ihres Geschäftszwecks ihr Angebot vorwiegend an fleißige Sportler und nicht an Bodybuilder richtet, steht ihr Angebot grundsätzlich zunächst Jedermann zu vergleichbaren Bedingungen offen. Sie verwendet allgemeine Geschäftsbedingungen, wie sie gerade für derartige Massengeschäfte üblich sind. Die Verwendung gleichförmiger Formularverträge indiziert regelmäßig ein entsprechendes Massengeschäft (Armbruster, in Erman, BGB Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 19 AGG, Rn 15). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie Anfragen nach Mitgliedschaft von vornherein vom Ansehen der konkreten Person abhängig machen würde. Vor diesem Hintergrund stellt der zwischen den Parteien zustande gekommene Fitneßstudiovertrag ein zivilrechtliches Schuldverhältnis im Sinne des § 19 AGG dar. Das Ansehen der Person hat allenfalls eine nachrangige Bedeutung für den Vertragsabschluss. 2.) Die Beklagte hat den Kläger durch die Kleiderordnung benachteiligt. Nach der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kleiderordnung der Beklagten am Geschlecht ansetzt und den Kläger gerade aufgrund seines Geschlechts auch in der Auswahl der Bekleidung beeinträchtigt. a) Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte tatsächlich eine „Kleiderordnung“ erlassen hat, nach der allein männlichen Mitgliedern die Bedeckung der Schultern durch Kleidung vorgeschrieben war. Dies hat die Beklagte zwar so in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich bestätigt und die entsprechende Vorschrift ist auch nie zur Akte gelangt. Das ist indes auch nicht erforderlich. Die Benachteiligung kann nicht nur durch niedergelegte Vorschriften eintreten, sondern auch durch das tatsächlich gelebte Verhalten und die Anwendung von Normen. So diskriminiert die Kleiderordnung Männer auch, wenn sie zwar geschlechtsneutral formuliert sein sollte, aber gegen Frauen nicht durchgesetzt wird, etwa weil sie nach Auffassung der Beklagten Tanktops aus „funktionalen oder vielleicht auch aus Gründen der Eitelkeit“ tragen. Das vom Kläger vorgelegte Poster K 1 zeigt für das Gericht eindeutig männliche Oberkörper, an denen das Beispiel für korrekte oder inkorrekte Kleidung dargestellt wird. Zusammen mit den Ausführungen in der Klageerwiderung ist das Gericht davon überzeugt, dass sich das Muskelshirtverbot in seiner praktischen Anwendung gerade gegen Männer richten sollte. Damit geht von der Kleiderordnung eine unmittelbar aus dem Geschlecht folgende Andersbehandlung aus. b) Die Kleiderordnung benachteiligte den Kläger. Davon ist das Gericht unabhängig von der Behauptung des Klägers überzeugt, er sei einmal wegen eines Tanktops des Studios verwiesen worden. Wäre diese bestrittene Behauptung erwiesen, läge darin eindeutig eine Benachteiligung des Klägers, weil er die von der Beklagten angebotene Leistung nicht wie vertraglich vereinbart nutzen konnte. Das Gericht sieht jedoch eine Benachteiligung schon in der Regelung als solcher. Eine Benachteiligung setzt nach § 3 Abs. 1 AGG voraus, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Person. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person (BGH, Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17 –, BGHZ 218, 96-111, Rn. 31). Objektiv betrachtet erfährt der Kläger tatsächlich eine weniger günstige Behandlung. Er wird in der Wahl seiner Kleidung eingeschränkt. Damit ist er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingeschränkt (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399). Als Frau hätte er die Möglichkeit, schulterfrei zu trainieren. Ebenso stünde ihm diese Möglichkeit bei anderen Fitneßeinrichtungen grundsätzlich offen. Der Begriff „weniger günstig“ in § 3 AGG ist nicht monetär zu verstehen. Auch eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann daher eine „weniger günstige“ Behandlung im Sinne einer Freiheitseinschränkung darstellen. Die Email der Beklagten vom 24. Februar 2023 zeigt auch, dass die Beklagte die insoweit repressive Vorschrift gegen den Kläger auch anwendete. Die Beklagte schlug dem Kläger sogar vor, den Nutzungsvertrag aufzuheben, falls ihm die Kleiderordnung nicht passe. Darin kommt ganz klar zum Ausdruck, dass die Beklagte ihre Kleiderordnung gegen den Kläger auch durchsetzen wollte. 3.) Diese Benachteiligung ist nicht sachlich gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG zulässig, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund kann nach § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG insbesondere sein: 1. Die Vermeidung von Gefahren, die Verhütung von Schäden oder andere Zwecke vergleichbarer Art, 2. Das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit, 3. Die Gewährung besonderer Vorteile, wenn ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Die Beklagte begründet das Verbot mit dem Image von Bodybuildern. Dieses Ziel kann das Gericht aber weder der Gefahrenprävention noch dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre noch der Gewährung besonderer Vorteile zuordnen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Aufzählung in § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG unvollständig ist und auch andere Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Das Gericht sieht jedoch nicht, wie die Beklagte überhaupt ihr (fragwürdiges) Ziel, keine Bodybuilder anzusprechen, mit einer geschlechtsspezifischen Regelung erreichen will. Wenn sich Bodybuilder nach der Logik der Beklagten dadurch auszeichnen, dass sie schulterfrei trainieren, müsste dies doch für Frauen und Männer gleichermaßen gelten. Mit den in der Klageerwiderung genannten Gründen lässt sich jedenfalls eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen. Ebensowenig ist mit dieser Argumentation die allenfalls zeitweilige Geltung der Kleidungsvorschrift vereinbar. Das Gericht kann auch aus dem vierten gemeinsamen Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 7. Oktober 2021, wonach entsprechende Bekleidungsvorschriften „in der Regel gemäß § 20 AGG sachlich gerechtfertigt“ seien (BT-Drucks. 19/32690, S. 93), in dieser Pauschalität nicht folgen. Es ist schon nicht klar, von welchem Regelfall der zulässigen Benachteiligung die Berichtverfasser ausgehen. Hier hält sich die Begründung des Berichts zurück und liefert keine weiteren Hinweise. 4.) Ein Verschulden der Beklagten wird nach § 21 Abs. 2 Satz 2 AGG vermutet. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Regelung sei ihr von einem Franchisegeber vorgegeben worden. Sie tritt eigenständig am Markt auf und hat ihre eigenen Vertragsformulare mit eigenen Vertragsklauseln verwendet. Soweit sie eine Vorgabe übernommen hat, muss sie sich das Verhalten des Franchisegebers nach § 276 BGB zurechnen lassen. 5.) Nach § 21 Abs. 5 AGG muß ein Anspruch nach § 21 innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Hierfür stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen auf. Es genügt daher, wenn der Anspruchsteller fristgerecht gegenüber dem Gegner erklärt, dass er wegen der Benachteiligung einen Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz geltend macht (Armbrüster in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 21 AGG, Rn. 32). Der Kläger berief sich jedenfalls am 23. März 2023 auf die Ungleichbehandlung und forderte deren Abstellung, so dass die Frist des § 21 Abs. 5 AGG gewahrt ist. § 21 Abs. 5 AGG setzt dagegen nicht voraus, dass der Anspruchssteller sogleich seinen möglichen Schadensersatzanspruch beziffert. Er hat unter mehreren Ansprüchen die Wahl. 6.) Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG kann der Kläger auch für seinen Nichtvermögensschaden eine angemessene Entschädigung verlangen. § 21 AGG trifft insofern eine gesetzliche Anordnung im Sinne des § 253 Abs. 1 BGB. a) Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55 –, BGHZ 18, 149-168, Rn. 14; Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - BGHZ 212, 48). Nach der Gesetzesbegründung zum AGG ist die Entschädigung angemessen, wenn sie dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen kann (BT-Drucks. 16/1780, S. 46). Zur weiteren Konkretisierung können die Grundsätze des Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herangezogen werden. Hiernach ist zu berücksichtigen, dass der Geldentschädigungsanspruch bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur schwerwiegende und anderweitig nicht auszugleichende Persönlichkeitsrechtsverletzungen kompensiert und für die Bemessung der Entschädigungshöhe die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung erheblich ist (BT-Drucks. a. a. O.). Ob es für eine Geldentschädigung erforderlich ist, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine gewisse Schwere erreicht, ist danach umstritten. Einige lehnen dies ab. Der europarechtlich geforderte Maßstab einer effektiven Prävention erfordere, dass ausnahmslos jede tatbestandsmäßige Diskriminierung sanktioniert werde (vgl. Mörsdorf, in: beckonlineGK, Stand: 01.09.2021, § 21 AGG Rn. 61 f.; S. Overkamp, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 21 AGG Rn. 22; Deinert, in: Däubler/Beck, AGG, 5. Auf. 2022, § 21 Rn. 62). Die überwiegende Auffassung vertritt demgegenüber unter Verweis auf die Gesetzesbegründung die Auffassung, dass die Verletzung eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erfordere (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 24 U 19/21 – MDR 2022, 565 mwN, etwas distanzierter OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 -, NJW-RR 2011, 762; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2022 - 9 U 92/20 - MDR 2022, 1026). In der hier angewendeten Variante beruhen §§ 19, 21 AGG auf der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Deren Art. 14 Abs. 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Ein Schadenersatzanspruch kann eine solche Sanktion sein. Die Gesetzesbegründung weist auch ausdrücklich darauf hin, dass § 21 den Anforderungen des Art. 14 der genannten Richtlinie entspreche und genüge (BT-Drucks. 16/1780, S. 46). Die Voraussetzungen an ihren Tatbestand dürfen nicht übersetzt werden, soll der Ersatzanspruch tatsächlich die wirkungsvolle und abschreckende Sanktion sein (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Greift der Schadensersatzanspruch erst ab einer bestimmten Eingriffstiefe, hätte dies umgekehrt zur Folge, dass für Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes oberhalb dieser Tiefe keine wirksame und abschreckende Sanktion vorgesehen wäre, die Richtlinie wäre dann nicht vollständig umgesetzt. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG muss deshalb dahin führen, dass jede nicht völlig unerhebliche Ungleichbehandlung auch einen immateriellen Ersatzanspruch nach sich zieht. b) Dies vorangestellt, reicht der erwiesene Sachverhalt aus, um dem Beklagten eine Entschädigung von 250,- Euro zuzusprechen. Auch wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht schwer wiegt und der Kläger objektiv verkraften könnte, anders als Damen nicht schulterfrei zu trainieren, bleibt mit der Regelung ein entsprechender Eingriff verbunden. Die Beklagte hat auch auf die erstmalige Rüge des Klägers nach Aktenlage nicht abgeholfen, sondern auf ihre Vorschriften oder die Vorgaben des Franchisegebers verwiesen. Die von der Beklagten zur Begründung der Ungleichbehandlung ins Feld geführten Argumente im Hinblick auf das unterstellte Kleidungsgebaren so genannter Bodybuilder erwiesen sich auch keineswegs geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Die Email etwa vom 23. März 2023 weist darauf hin, dass die Beklagte die Kleiderordnung auch durchsetzen wollte und dem Kläger deshalb eine Vertragskündigung anbot. Dies spricht dafür, dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich gelebt wurde. Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass der Kläger die Vereinbarung am 26. Februar 2023 unterzeichnete und spätestens im Mai 2023 die diskriminierende Kleiderordnung geändert wurde. Auch bis Mai 2023 stand es dem Kläger zu gewissen Zeiten frei, sich abweichend von der Kleiderordnung anzuziehen. Zu einem Ausschluss des Klägers vom Training kam es schon seinen eigenen Angaben zufolge nur ein einziges Mal. Die Regelung führte also nicht zu einem vollständigen Ausschluss des Klägers von den Leistungen der Beklagten. Allenfalls verlangte sie vom Kläger, einen vertretbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinzunehmen. Ein gesteigerter Verschuldensgrad ist bei der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere verfolgte die Beklagte mit ihrer Kleiderordnung nicht das Ziel, gerade den Kläger einzuschränken. Die Vorgabe zur Bedeckung der Schultern traf alle männlichen Studionutzer gleichermaßen, ein besonderer Vorwurf wird vom Kläger insoweit auch nicht erhoben. Dem Kläger kann keine höhere Entschädigung mit dem Argument zugebilligt werden, die Beklagte halte im E.-tal eine Monopolstellung. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch hat seine Wurzel im Vertrag zwischen den Parteien. Der Kläger kann daher keine Argumente anführen, die mit dem betroffenen Vertragsverhältnis nicht in Zusammenhang stehen. Ebenso begründet der vom Kläger behauptete Aufwand für die Schadensberechnung und Durchsetzung seiner Ansprüche keine erhöhte Entschädigung. Dieser Aufwand fließt allgemein in die Erwägungen zur Höhe der Entschädigung ein. Es ist ab er nicht zu erkennen, daß der Kläger insoweit deutlich höhere Aufwendungen hatte als andere Personen in der vergleichbaren Lage des Klägers. Das Gericht berücksichtigt bei der Bemessung auch den Gedanken der präventiven Wirkung einer Entschädigung. Dieser Gesichtspunkt hat allerdings keinen Vorrang vor den anderen für die Bemessung der Entschädigung im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien. Generalpräventive Erwägungen dürfen nicht dazu führen, dass die Diskriminierung zu einem „Geschäft“ für den Benachteiligten wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 10 U 106/11 –, Rn. 35, juris). Bei der Bemessung orientiert sich das Gericht auch an Vorentscheidungen. Zumeist werden Beträge im vierstelligen Bereich ausgeurteilt (AG Charlottenburg, Urteil vom 14. Januar 2020 - 203 C 31/19 - 3.000,- Euro; LG Essen - Beschluss vom 18. Mai 2022 - 10 S 6/22 - 1.500,- Euro jeweils bei Benachteiligung auf dem Wohnungsmarkt; AG Kassel, Urteil vom 7. September 2023 - 435 C 777/23 - 3.000,- Euro bei Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft). Wegen rassischer Diskriminierung erhielt ein Betroffener, der von einer Veranstaltung ausgeschlossen wurde, 2011 eine Entschädigung von 900,- Euro (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 10 U 106/11 –, Rn. 35, juris). Dieser Betrag kann im vorliegenden Fall keinesfalls zuerkannt werden, weil der Kläger ganz überwiegend die Trainingsmittel der Beklagten nutzen konnte und daher kein weitreichender Eingriff in den Vertrag stattgefunden hat. Der monatliche Mitgliedsbeitrag lag für den Kläger bei 69,90 Euro. Der Entschädigungsbetrag entspricht einem Äquivalent von 3,5 Monatsbeiträgen und erweist sich danach als ausreichend, um der dem Kläger widerfahrenen Diskriminierung in gebotener, auch abschreckender Weise zu begegnen. III. 1.) Ein weiterer Anspruch des Klägers auf Unterlassen der Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der Kleiderordnung besteht nicht. Ein Unterlassungsanspruch erfordert nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AGG, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Nachdem aber die Parteien das Vertragsverhältnis beendet haben und der Kläger umgezogen ist, sieht das Gericht keine Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist daher nicht begründet. 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 92 ZPO. Nach § 281 ZPO trägt der Kläger unabhängig vom Prozeßausgang die durch die Anrufung des Amtsgerichts Stuttgart entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten sind, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, verhältnismäßig zu teilen. Der Kläger unterliegt mit dem Unterlassungsantrag und obsiegt zum Teil mit dem Zahlungsantrag. Den Zahlungsantrag bemißt das Gericht gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO entsprechend den Vorstellungen des Klägers von der Entschädigungssumme mit 1.250,- Euro, den Unterlassungsantrag mit weiteren 250,- Euro. Von insgesamt 1.500,- Euro obsiegt der Kläger mit 250,- Euro oder 1/5. 3.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil entscheidet über eine vermögensrechtliche Streitigkeit und erlaubt eine Vollstreckung unter 1.250,- Euro in der Hauptsache. Der Kläger macht Entschädigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Fitneßstudio in M. Am 26. Februar 2023 schloß der Kläger eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der Beklagten zur Nutzung der Einrichtung für drei Monate. Neben der Aufnahmegebühr sollte der Kläger monatlich 69,90 Euro zahlen. Nach einem Plakat sollten beim Training die Schultern immer bedeckt sein: „Muskelshirts sind beim Training nicht gestattet!“. Auf dem Plakat waren vier männliche Oberkörper mit unterschiedlicher Rumpfbekleidung abgebildet. Wegen Einzelheiten in der Darstellung verweist das Gericht auf Anlage K 1. In der Folgezeit nutzte der Kläger die Trainingseinrichtungen der Beklagten. Jedenfalls ab 21. März 2023 fühlte sich der Kläger beim Training in seinem Geschlecht benachteiligt, weil ihm das Tragen von Tanktops untersagt sei, während es für Frauen zulässig sei, schulterfreie Kleidung zu tragen. Er wandte sich deshalb mit Emails an die Geschäftsführung der Beklagten. Am 23. März 2023 schrieb der Kläger an die Beklagte: „nochmals, ich fühle mich benachteiligt. Falls die Ungleichbehandlung nicht bis Morgen beseitigt ist, werde ich weitere Schritte einleiten.“ Am 24. März 2023 schrieb ein Mitarbeiter „M.“ der Beklagten an den Kläger: „Wenn die XXX Kleiderordnung für dich so ein großes Problem darstellt, biete ich dir hiermit ein sofortiges Sonderkündigungsrecht an... Wir legen sehr viel Wert auf die Zufriedenheit unserer Kunden und wollen, dass sich jeder bei uns wohl fühlt. Wenn für dich das Training im Tanktop dazugehört, bis du bei uns leider falsch.“ Am 30. März 2023 bestätigte ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger, dass er von Montag bis Freitag von 22.00 bis morgens 8.30 Uhr und am Wochenende vom 18.00 bis 10.00 Uhr im Tanktop trainieren dürfe. Wenig später hing im Studio folgendes Plakat: „Ab dem 1. Mai sind Tanktops wieder erlaubt“. Spätestens im Juli 2023 endete die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger sieht sich durch die Kleiderordnung in seinem Recht auf Gleichberechtigung verletzt. Er behauptet, allein Männern sei das Tragen schulterfreier Oberbekleidung durch die Beklagte verboten worden. Diese Regelung knüpfe an das Geschlecht an und diskriminiere den Kläger in seiner Kleidungswahl und seinem Kleidungsstil. Es sei nicht erlaubt, insoweit zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden. Die ganze Regelung sei willkürlich, wie sich schon daran zeige, dass sie nur zu gewissen Zeiten gelten sollte und auch spontan aufgehoben wurde. Der Kläger habe nahezu täglich bei der Beklagten trainiert und sei wegen seiner Kleidung einmal des Studios verwiesen worden. Auch sonst sei er wiederholt auf die Kleiderordnung angesprochen worden. Außerdem sei er nicht in gebotener Form auf die Kleiderordnung hingewiesen worden, insbesondere sei sie ihm bei Vertragsabschluss nicht ausgehändigt worden. Der Kläger habe sich zunächst vergeblich bei der Beklagten um Abhilfe bemüht. Er habe sich an das Sozialministerium und den Landesbeauftragten für Gleichstellung gewendet. Ihm schwebt ein Ersatz in einer Größenordnung von 1.500,- Euro vor. Er begehrt 500,- Euro für die direkte persönliche Beeinträchtigung, 250,- Euro für die Ungleichbehandlung, weitere 250,- Euro für seinen Aufwand, und 250,- Euro präventiv. In die Bemessung müsse auch einfließen, dass auch das „dritte Geschlecht“ benachteiligt würde und die Beklagte im E.-tal quasi eine „Monopolstellung“ habe, der Kläger also nicht einfach in ein anderes Studio ausweichen könne. Der Kläger beantragt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger aufgrund seines Geschlechts ungleich zu behandeln, insbesondere durch das Durchsetzen von Regeln bezüglich der Kleiderordnung. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene Entschädigung in Geld an den Kläger zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Klageantrag Ziff. 1 sei schon kein Raum mehr, weil das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet sei. Auch der Entschädigungsantrag sei unbegründet, weil es kein ausschließliches Verbot des Tragens von Muskelshirts für Männer gegeben habe. Die Mitglieder würden geschlechtsunabhängig darum gebeten, keine Muskelshirts zu tragen, weil sie trainieren und nicht posen sollten. Muskelshirts würden mit Bodybuilding assoziiert, wovon sich die Beklagte nach ihrem unternehmerischen Konzept abheben wolle. Die Beklagte habe ein betriebswirtschaftliches Interesse daran, ihre Mitgliederstruktur entsprechend zu steuern und für „Bodybuilder“ unattraktiv zu sein. Die gerügte Kleiderordnung sei geeignet, das Publikum der Beklagten entsprechend zu steuern. Frauen dagegen trügen solche Bekleidung aus funktionalen oder vielleicht auch aus Gründen der Eitelkeit, nicht aber um ihre Muskelmasse zur Schau zu stellen, was eben statistisch anders bei männlichen Trainierenden sei. Deshalb sei die Kleiderordnung auch, wenn sie ausschließlich für Männer gelten sollte, sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger einmal wegen eines Muskelshirts des Studios verwiesen worden sei. Vielmehr habe der Kläger jederzeit unbeanstandet im Muskelshirt trainieren dürfen und die Kleiderordnung faktisch ignoriert. Der Kläger reichte seine Klageschrift zunächst beim Amtsgericht Stuttgart ein. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 13. Juli 2023 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Urach. Das Gericht hat am 10. Januar 2024 mündlich verhandelt. Wegen des Gangs der mündlichen Verhandlung verweist das Gericht auf die Niederschrift Bl. 103 ff.