Urteil
43 C 296/21
AG Ahrensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Versicherer muss in der Mitteilung einer Neufestsetzung die Rechnungsgrundlage angeben, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19), wobei sich die Angaben auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen.(Rn.73)
2. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet.(Rn.80)
3. Die grundsätzliche Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert - egal in welche Richtung - überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20).(Rn.82)
4. Zunächst unwirksame Beitragsanpassungen werden durch eine folgende wirksame Beitragsanpassung geheilt.(Rn.83)
5. Wurde eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die zuvor selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermocht hätte, durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt, beginnt die Verjährungsfrist ggf. mit dem Schluss des Jahres, in dem die höchstrichterliche Entscheidung getroffen wurde.(Rn.88)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassungen der Monatsbeiträge in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... im Tarif KT 43 zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013 nicht wirksam geworden sind und die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem jeweiligen in Ziffer 1 genannten Tag der Unwirksamkeit bis einschließlich 03.06.2021 aus den auf die jeweiligen unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen in den dort genannten Zeiträumen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
7. Der Streitwert wird auf 2.260,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherer muss in der Mitteilung einer Neufestsetzung die Rechnungsgrundlage angeben, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19), wobei sich die Angaben auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen.(Rn.73) 2. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet.(Rn.80) 3. Die grundsätzliche Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert - egal in welche Richtung - überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20).(Rn.82) 4. Zunächst unwirksame Beitragsanpassungen werden durch eine folgende wirksame Beitragsanpassung geheilt.(Rn.83) 5. Wurde eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die zuvor selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermocht hätte, durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt, beginnt die Verjährungsfrist ggf. mit dem Schluss des Jahres, in dem die höchstrichterliche Entscheidung getroffen wurde.(Rn.88) 1. Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassungen der Monatsbeiträge in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... im Tarif KT 43 zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013 nicht wirksam geworden sind und die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem jeweiligen in Ziffer 1 genannten Tag der Unwirksamkeit bis einschließlich 03.06.2021 aus den auf die jeweiligen unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen in den dort genannten Zeiträumen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Der Streitwert wird auf 2.260,06 € festgesetzt. Die ganz überwiegend zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet. I. Zahlungsantrag Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist die Klage nur in geringem Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB die Zahlung von 57,36 € verlangen, weil die Beitragsanpassungen im Tarif KT 43 zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013 zunächst unwirksam waren und sie die auf diese Beitragsanpassungen gezahlten Beitragsanteile ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen der Klägerin aus keinem Rechtsgrund zu, da die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2014 rechtmäßig waren. a) Nach § 203 Abs. 2 VVG ist bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Die Frist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Versicherungsprämie beginnt dabei gemäß § 203 Abs. 2 VVG mit der Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung an den Versicherungsnehmer. Nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 zum Aktenzeichen IV ZR 294/19, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, muss der Versicherer in der Mitteilung die Rechnungsgrundlage angeben, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat. Weder müssen die Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage noch weitere, die Prämienhöhe beeinflussende Faktoren wie beispielsweise den Rechnungszins angeben werden. Die Angaben müssen sich aber auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht. Zweck der Mitteilungsschreiben ist es, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers, sondern eine gesetzliche Regelung ursächlich für die Beitragsanpassung war. Eine Plausibilitätskontrolle muss dem Versicherungsnehmer hingegen nicht ermöglicht werden, da davon auszugehen ist, dass er diese als Laie auch nicht durchzuführen vermag (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 297/19, juris, insbes. Rn. 26ff., 34ff.). Die Mitteilungen der Beklagten aus dem November 2011 (Bl. 154 - 159) und dem November 2012 (Bl. 160 - 167) genügen diesen Anforderungen nicht. Identisch geben beide Mitteilungen an, dass jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen werden und der aktuelle Vergleich Abweichungen ergeben habe, weshalb sich die Beiträge änderten. Die Mitteilung aus dem November 2011 erhält ergänzend die Angabe, dass sich die Beiträge je nach Alter und Geschlecht änderte. Beiden Schreiben folgt nach der Schlussgrußformel und den Unterschriften eine zweite Seite, auf der unter anderem der Hinweis zu finden ist, dass die von der Betragsanpassung betroffenen Tarife fettgedruckt seien. Trotzdem fehlt es an dem Bezug zum konkreten Tarif der Klägerin, denn mitnichten wird durch die Schreiben mitgeteilt, dass gerade in den Tarifen der Klägerin eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen eingetreten ist und deswegen die Prämie gerade für diesen Tarif angepasst werden muss. Vielmehr geht das Mitteilungsschreiben über allgemeine Ausführungen gerade nicht hinaus und hinterlässt den inhaltlichen Eindruck, dass es in exakt der Form, in der es an die Klägerin versendet wurde, auch an alle Versicherten anderer Tarife hätte versendet werden können. Entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (das von der Beklagtenseite vorgelegte Urteil vom 25.02.2022 zum Aktenzeichen 9 U 96/21) ändert auch der Hinweis auf der zweiten Seite der Schreiben, dass die von der Betragsanpassung betroffenen Tarife fettgedruckt seien, daran nichts. Zum einen hat das Gericht bereits erhebliche Bedenken, den in kleinerer Schriftart als das Anschreiben gedruckten Annex auf einer neuen Seite nach Schlussgrußformel und Unterschrift aus der Sicht eines objektiven Dritten als zum Schreiben gehörend zu qualifizieren. Vor allem aber verkennt das Hanseatische Oberlandesgericht, dass mit dem Hinweis auf den Fettdruck lediglich auf die Tarife Bezug genommen wird, die von der Beitragsanpassung betroffen seien, aber auch damit in keiner Weise der Zusammenhang zwischen der Beitragsanpassung und der Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen. Der Versicherungsnehmer soll durch die Mitteilung verstehen, dass in seinem konkreten Tarif höhere Versicherungsleistungen erbracht worden sind, als für die Kalkulation der Prämie genau dieses Tarifes zugrunde gelegt waren. Genau diesen Zusammenhang stellen die Mitteilungen der Beklagten aus dem November 2011 und dem November 2012 aber nicht her. Vielmehr könnte mit ihnen inhaltlich ebenso zutreffend begründet werden, dass „der aktuelle Vergleich“ in irgendwelchen, also auch anderen, Tarifen „Abweichungen“ ergeben habe. Der Versicherungsnehmer kann hier also gerade nicht sicher sein, dass er nicht „Opfer“ einer Quersubventionierung anderer Tarife durch die Erhöhung seines Tarifes wird, sondern dass die Veränderung der Versicherungsleistungen gerade in seinem Tarif zur Erhöhung der Prämie für ebendiesen führen. Die Mitteilungen der Beklagten aus dem November 2013 (Bl. 168 - 172), dem November 2014 (Bl. 173 - 177) und dem November 2016 (Bl. 178 - 181) indes genügen diesen Anforderungen, denn alle drei enthalten zusätzlich die Angabe, dass für die Tarife, in denen die Ausgaben niedriger ausgefallen seien als kalkuliert, die Beiträge sinken, während in denjenigen Tarifen, in denen die Ausgaben gestiegen seien, die Beträge steigen. Mit dieser zusätzlichen Angabe aber kann der Versicherungsnehmer die Verknüpfung nachvollziehen, deren Fehlen das Gericht in den Mitteilungen aus den Jahren 2011 und 2012 bemängelt, denn nun kann er verstehen, dass es gerade keine Quersubventionierung zwischen den Tarifen gibt, sondern nur die Veränderung der Rechnungsgrundlage im jeweiligen Tarif zur Veränderung der Prämie für diesen führt, sich die Änderung der Rechnungsgrundlage, die die Neufestsetzung veranlasst hat also auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung bezieht. Noch deutlicher wurde dies mit der Mitteilung der Beklagten aus dem November 2017 erläutert. Darin heißt es sogar: „Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarifen insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet. Darum genügt nach Auffassung des Gerichtes auch diese Mitteilung den oben dargelegten Anforderungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG. b) Zu den Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2014 war die Beklagte auch berechtigt. Einwendungen gegen die materiellen Grundlagen der Berechnung der jeweils festgesetzten Prämien hat die Klägerin nicht erhoben. c) Der Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 steht auch nicht entgegen, dass die Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen nur 5,3 % (Faktor 0,947) betragen hat, denn die Parteien haben unter § 8 b II. der dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart, dass eine Beitragsanpassung bereits ab einer Veränderung von mehr als 5 % der kalkulierten Versicherungsleistungen möglich ist. Eine solche vertragliche Abrede ist gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG zulässig und sie verstößt in ihrer hier konkret vorliegenden Form auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ungeachtet der Frage, ob die Vertragsklausel des § 8 b I Abs. 2 der dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen hier unwirksam ist - wofür einiges spricht, bliebe auch in diesem Fall die Klausel unter § 8 b II. der dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen und damit die hier maßgebliche vertragliche Herabsetzung des Schwellenwertes wirksam. Nach den überzeugenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in seinem Urteil vom 13. Dezember 2021 zum Aktenzeichen 16 U 94/21 (juris) zu in diesem Punkt inhaltlich identischen Vertragsklauseln, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, könnte die Unwirksamkeit der grundsätzlich zulässigen Absenkung des Schwellenwertes nur damit begründet werden, dass die Abweichung des Abs. 2 von der Regelung von § 203 Abs. 2 VVG die Unwirksamkeit der gesamten Beitragsanpassungsklausel nach sich zieht: „Eine solche Folge ergibt sich indes auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbotes einer geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 1 BGB). Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich im Ganzen unwirksam, wenn ihr Inhalt teilweise gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH können jedoch inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen, völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel auch die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08 -, juris, Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und in einen inhaltlich unzulässigen Teil ist danach immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet - sogenannter „blue-pencil-test“. Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgehalt betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19 - juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 -, juris, Rn. 14). Auch bei Streichung des Abs. 2 bleibt ein selbstständiger Regelungsgehalt des § 10b Abs. 1 AVB bestehen. Die Regelung zur Absenkung des Schwellenwertes (Abs. 1) und die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen (Abs. 2) sind von ihrem Regelungsgehalt her klar voneinander abgrenzbar. § 10b Abs. 1 AVB bleibt auch „isoliert“ aus sich heraus verständlich und sinnvoll: Zwar wird in dem ersten Absatz nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Dauer der Abweichung der tatsächlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur ein vorübergehender sein darf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend der Umkehrschluss gezogen werden, dass deshalb entgegen der gesetzlichen Regelung eine Beitragsanpassung bereits dann erfolgen können soll, wenn der maßgebliche Schwellenwert auch nur vorübergehend überschritten wird. Vielmehr liegt eine Regelungslücke vor und die Regelung ist unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren und erforderlichenfalls auszulegen. In der Folge ist das gesetzlich vorgeschriebene Merkmal einer „nicht nur vorübergehenden Änderung“ auf die Regelung des § 10b Abs. 1 AVB anzuwenden, wodurch die Regelungslücke geschlossen wird; der unwirksame Teil der Regelung (Abs. 2) wird durch die gesetzliche Regelung des § 203 Abs. 2 VVG ersetzt. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung innerhalb der vertraglichen Regelung des § 10b AVB selbst ist - auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer - dagegen nicht erforderlich (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21).“ d) Schließlich steht der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2015, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 auch nicht entgegen, dass die Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen in Gestalt einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird nach dem Gesetz unabhängig von dem Umstand ausgelöst, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 203 Abs. 2 VVG, der insoweit lediglich von einer Veränderung spricht. Es ergibt sich aber vor allem auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften zur Beitragsanpassung, denn es handelt sich insoweit nicht um klassische Verbraucherschutzvorschriften, die (nur) dem Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer möglichst angemessenen (günstigen) Versicherungsprämie Rechnung tragen sollen. Vielmehr besteht das Recht (§ 203 Abs. 2 VVG) bzw. die Pflicht (§ 155 Abs. 3 VAG) des Versicherers zur Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen und Anpassung der Prämien, um die dauerhafte Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen und damit der Versorgung seiner Mitglieder zu gewährleisten. Diese Aufgabe könnte schwerlich erfüllt werden, wenn bei der Verringerung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen als Auslösemoment eine Prämienerhöhung nicht möglich wäre, obwohl die dann in viel größerem Umfang vorzunehmende Kalkulationsüberprüfung eine Unterdeckung des jeweiligen Tarifes ergäbe. Demzufolge wird die grundsätzliche Überprüfung der Prämie also ausgelöst, sobald der Schwellenwert - egal in welche Richtung - überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 27, juris). e) Die zunächst unwirksamen Beitragsanpassungen für die Jahre 2012 und 2013 im Tarif KT 43 sind durch die wirksame Beitragsanpassung im selben Tarif zum 01.01.2014 geheilt worden. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die frühere Beitragsanpassung wirksam geworden, denn bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Festsetzung des Erhöhungsbeitrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den kalkulierten Zeitraum statt. Eine unwirksame, frühere Beitragserhöhung verliert damit ihre Selbständigkeit und geht vollständig in der neu kalkulierten Gesamtbeitragshöhe einer späteren, wirksamen Beitragsanpassung auf (vgl. hierzu BGH a.a.O., Rn. 55 m.w.N.). Die Klägerin kann danach Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 57,36 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich - unter Zugrundelegung der Tabelle auf S. 30 der Klageschrift vom 06.05.2021 (Bl. 32) - wie folgt zusammen: Erhöhung aus der Beitragsanpassung zum 01.01.2012: 24 Monate á 1,59 € = 38,16 € Erhöhung aus der Beitragsanpassung zum 01.01.2013: 12 Monate á 1,60 € = 19,20 € 57,36 € f) Die Klägerin ist auch weder entreichert gemäß § 818 Abs. 3 BGB noch muss sie sich den gewährten Krankenversicherungsschutz anrechnen lassen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 zum Aktenzeichen IV ZR 294/19 (dort Rn. 46 - 52, juris), denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht. „Der Kläger hat hier, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, keinen Versicherungsschutz ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestand vielmehr weiterhin ein wirksamer Versicherungsvertrag, der die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtete. Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, die weitere Gewährung von Versicherungsschutz ohne den durch die Prämienanpassung zusätzlich erhobenen Beitragsanteil entspreche nicht mehr dem Äquivalenzprinzip (vgl. Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 46), so dass sich der Kläger einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes, der sich in der vorgesehenen Prämienerhöhung widerspiegele, anrechnen lassen müsse. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen. Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 49). Die Anrechnung eines ggf. erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen bzw. eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus. [...] Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. [...] Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht dadurch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 16 m.w.N.). [...] Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte nicht berechtigt und verpflichtet, Teile der vom Kläger gezahlten Erhöhungsbeträge als Prämienzuschlag im Sinne von § 149 VAG der Alterungsrückstellung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG i.V.m. § 341f HGB) zuzuführen oder als nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) zu erhebenden Zuschlag zu verbuchen. Diese und andere Vorschriften zur Prämienverwendung regeln, wie mit den verschiedenen Bestandteilen der Prämie zu verfahren ist. Sie beziehen sich also jeweils auf die vertraglich geschuldete, d.h. in dieser Höhe wirksam festgesetzte Prämie. An dieser Voraussetzung fehlte es jedoch bei den Zahlungen des Klägers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten; diese sind daher auch nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden. Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (vgl. für die Bankgutschrift BGH, Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 110/72, WM 1974, 389 unter I 2 c [juris Rn. 13] m.w.N.). Dazu hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts Konkretes vorgetragen. g) Der Zahlungsanspruch ist auch durchsetzbar, denn Verjährung ist nicht eingetreten. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB begann hier erst mit Schluss des Jahres 2020, weil erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen IV ZR 294/19 eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage geklärt wurde, die zuvor selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermocht hatte. Grundsätzlich beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründenden, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte die Klägerin mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen (vg. Urteil des BGH vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 40 - 42, juris). Der Verjährungsbeginn kann aber ausnahmsweise hinausgeschoben werden, wenn dem Versicherungsnehmer die Klageerhebung aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, unzumutbar ist (BGH a.a.O.). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (so z.B. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 – XI ZR 348/09 –, Rn. 21, juris). Einen solchen gab es hier. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen IV ZR 294/19, die die unsichere und zweifelhafte Rechtslage beendete, aus: „Die an die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Im Wesentlichen werden dazu drei Ansichten vertreten: Nach einer vereinzelten Ansicht soll bereits die Erläuterung genügen, welche Faktoren allgemein für eine Prämienanpassung relevant sein können und wie das Verfahren der Prämienanpassung dem Grunde nach funktioniert (vgl. Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn. 19; in diese Richtung auch LG Tübingen, Urteil vom 19. Oktober 2018 - 4 O 295/17, BeckRS 2018, 50721 Rn. 34 f.). Dagegen verlangt eine zweite Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 20; LG Essen VersR 2019, 1203, 1205 [juris Rn. 42]; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 [juris Rn. 65] (weitere Anforderungen offenlassend); Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 69; Franz, VersR 2020, 449, 457; Brand, VersR 2018, 453, 455; D. Wendt, VersR 2018, 449, 453; Kalis, r+s 2018, 464, 469; in diese Richtung für die Lebensversicherung gemäß § 163 VVG: Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 28; bereits einen Hinweis auf gestiegene Leistungsausgaben für ausreichend haltend: LG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2020 - 5 O 104/19, juris Rn. 62; LG Frankfurt a.M. VersR 2019, 1548, 1549 [juris Rn. 27]). Darüber noch hinaus geht schließlich die Meinung, nach der neben der betroffenen Rechnungsgrundlage zusätzlich anzugeben ist, in welcher Höhe sich deren Wert gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert hat (vgl. LG Potsdam r+s 2019, 274, 275 [juris Rn. 66]; LG Neuruppin VersR 2018, 469 [juris Rn. 27]; BeckOK VVG/Gramse, § 203 Rn. 54 [Stand: 1. August 2020]; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR 3. Aufl. § 203 Rn. 47; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 203 Rn. 49; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1155b; Klimke, VersR 2016, 22, 23; Laux, jurisPR-VersR 4/2016 Anm. 1)“. Neben fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung, zahlreichen sich gegenüberstehenden Urteilen von Landgerichten und lediglich einem Hinweisbeschluss eines einzelnen Obergerichtes standen sich damit auch gewichtige Stimmen in der juristischen Literatur gegenüber, so dass es sich nach Auffassung des Gerichtes um einen „Lehrfall“ eines ernsthaften Meinungsstreits in Rechtsprechung und Schrifttum handelt, der für eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage sorgt. Die Klärung erfolgte erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen IV ZR 294/19, so dass der Verjährungsbeginn mit Schluss des Jahres 2020 begann. Der Ansicht des Gerichtes steht auch, anders als die Beklagte meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen, denn insbesondere mit seinem Urteil vom 17.11.2021 zum Aktenzeichen IV ZR 113/20 bestätigt der Bundesgerichtshof noch einmal, dass der Verjährungsbeginn ausnahmsweise durch die Rechtsunkenntnis des Versicherungsnehmers hinausgeschoben werden kann, wenn ihm aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, eine Klageerhebung unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris). Eine solche Rechtslage lag hier, wie oben dargelegt, vor. Dass der Bundesgerichtshof sowohl in dieser Entscheidung als auch in der darin von ihm in Bezug genommenen Entscheidung vom 21.02.2018 zum Aktenzeichen IV ZR 304/16, gleichwohl davon ausging, dass der Verjährungsbeginn dadurch in den konkreten Fällen nicht gehemmt war, findet seinen Grund einzig und allein darin, dass die dort jeweiligen Versicherungsnehmer mit der Klageerhebung gerade nicht abgewartet hatten, bis die unsichere und zweifelhafte Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen IV ZR 294/19 geklärt war. Da das ausnahmsweise Hinausschieben des Verjährungsbeginns aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage aber eine Ausprägung von Zumutbarkeits- und Billigkeitserwägungen ist, liegt es zwar auf der Hand, dass sich Versicherungsnehmer, welche mit der Klageerhebung nicht bis zur Klärung der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage abwarten, nicht darauf berufen können, die Klageerhebung wäre mangels Klärung der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar gewesen. Genau dieser Fall liegt hier aber nicht vor, denn hier erfolgte die Klageeinreichung am 06.05.2021 und damit nach Klärung der zuvor unsicheren und zweifelhaften Rechtslage durch die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen IV ZR 294/19. Die von der Beklagten diesbezüglich in Bezug genommenen und teilweise vorgelegten Entscheidungen setzen sich mit dieser Fragestellung entweder überhaupt nicht auseinander, oder rekurrieren zu Ablehnung einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16.06.2004 zum Aktenzeichen IV ZR 117/02, vom 09.12.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 272/15 und vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen IV ZR 255/17. Dabei verkennen sie nach Auffassung des Gerichtes aber zum einen, dass sich die beiden letztgenannten Entscheidungen in keiner Weise mit den Anforderungen an eine den Vorschriften des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Mitteilung auseinandersetzen. Zwar findet sich in der Entscheidung vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen IV ZR 255/17 unter Randnummer 72 ein „obiter dictum“ zur Frage der Verjährung, auf welches auch die Beklagtenseite rekurriert hat. Daraus kann sich aber, anders als die Beklagte meint, keine Klärung der hier in Rede stehenden unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ergeben, denn diese bestand nicht in der Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche, sondern in der Frage der Anforderungen an ein Mitteilungsschreiben gemäß § 203 Abs. 5 VVG, mithin in der Frage, ob Ansprüche überhaupt entstanden waren. Zum anderen betraf die weitere Entscheidung vom 16.06.2004 ersichtlich eine andere Rechtslage, denn die Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG existiert erst seit dem 01.01.2008 und die zuvor bestehende Vorschrift des § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte den Fristbeginn der Neufestsetzung der Prämie nur von der „Benachrichtigung des Versicherungsnehmers“ abhängig und nicht, wie § 203 Abs. 5 VVG von „der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer“. Die beiden Vorschriften sind daher nicht miteinander vergleichbar (so auch BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 21 ff., juris). i) Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin auf den zugesprochenen Betrag Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage, also seit dem 04.06.2021, zu. II. Feststellungsanträge a) Die Feststellungsanträge sind bis auf den Antrag zu 2. f. zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil v. 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, Rn. 29, juris). Lediglich mit einem Leistungsantrag ist nicht sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer auch in Zukunft nicht zur Zahlung der unwirksamen Beiträge verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, juris, Rn. 19). Für die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif KT 43 zum 01.01.2017 fehlt es indes bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beitrag um monatlich 0,82 € verringert wurde. Die Klägerin hat aber kein Rechtsschutzbedürfnis daran, die Unwirksamkeit einer ihr günstigen Beitragsanpassung festzustellen, denn sie kann mit ihrem diesbezüglichen prozessualen Begehren keinen irgendwie schutzwürdigen Vorteil erlangen. b) Die Feststellungsanträge der Klägerin sind im Hinblick auf die Beitragsanpassung im Tarif KT 43 zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013 für den Zeitraum bis zum 31.12.2013 begründet. Die Beitragserhöhungen waren, wie bereits ausgeführt, formell unwirksam. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Anpassung. Die formelle Unwirksamkeit wurde, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch die wirksame Beitragsanpassung im selben Tarif zum 01.01.2014 geheilt. Die Feststellungsanträge der Klägerin sind aber im Hinblick auf die weiteren Beitragsanpassungen ab dem Jahr 2014 unbegründet, denn die Mitteilungsschreiben aus dem November 2013, dem November 2014, dem November 2016 und dem November 2017 genügten, wie bereits ausgeführt, den gesetzlichen Anforderungen. c) Der Feststellungsantrag der Klägerin, dass der aktuell zu zahlende Gesamtbetrag zu reduzieren sei, ist unbegründet. Da die zunächst unwirksamen Beitragsanpassungen für die Jahre 2012 und 2013 im Tarif KT 43 durch die wirksame Beitragsanpassung im selben Tarif zum 01.01.2014 geheilt worden sind und auch die darauffolgenden Beitragsanpassungen wirksam waren, besteht kein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung, dass der aktuell zu zahlenden Gesamtbeitrag zu reduzieren sei. Soweit sie mit Schriftsatz vom 12.07.2021 die teilweise Erledigung ihres diesbezüglichen Feststellungsantrages (Reduktion des zur Feststellung begehrten herabgesetzten Betrages von 562,19 € auf 566,61 €) erklärt hat, hat die Beklagte der Erledigung widersprochen. Nach zutreffender Ansicht ist die Erledigungserklärung als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dahingehend auszulegen ist, dass für diesen Fall der Antrag enthalten ist, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 91a Rn. 48 m.w.N.). Erledigung insoweit tritt aber nur ein, wenn die Klage vor dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war (BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 91a Rn. 55 m.w.N.). Wie dargelegt, war die Klage indes aber insoweit von Beginn an unbegründet, weshalb auch der Antrag, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, zurückzuweisen war. d) Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Nutzungen herauszugeben, die sie aus den auf die Beitragsanpassungen in den Tarif KT 43 entfallenden Beiträgen vom 01.01.2012 bzw. 01.01.2013 jeweils bis zum 31.12. 2013 gezogen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 58). Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Diese besteht ab dem 04.06.2021. Die Sache ist mit der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte an diesem Tag rechtshängig geworden. Es ist indes nicht festzustellen, dass die Klägerin Zinsen auf die herauszugebenden Nutzungen verlangen kann. Die Klägerin hat zwar vortragen lassen, die Beklagte außergerichtlich zur Herausgabe von Nutzungen auf zu Unrecht gezahlte Beitragsanteile aufgefordert zu haben. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass auf Klägerseite ein Auftrag an ihre Prozessbevollmächtigten für eine außergerichtliche Tätigkeit vorlag. Ein dahingehendes Schreiben ist auch in der Folge nicht von der Klägerseite vorgelegt worden. Prozesszinsen kann die Klägerin wegen des Feststellungsantrags nicht verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 59). III. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Ein solcher könnte sich allenfalls in Gestalt eines Schadensersatzanspruches ergeben. Einen Schaden hat die Klägerin aber schon nicht substantiiert dargelegt. Zudem hat die Beklagte die Behauptung der Klägerin, sie habe ihre Prozessbevollmächtigten bereits mit der vorgerichtliche Geltendmachung der prozessual weiterverfolgten Ansprüche beauftragt gehabt, bestritten; auch Beweis hat die Klägerin nicht angetreten. Da insoweit lediglich Nebenforderungen betroffen sind, war das Gericht nicht verpflichtet, auf diesen Umstand hinzuweisen, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. IV. Kosten / Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO sowie aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung und daraus resultierende Rückzahlungs- sowie um Feststellungsansprüche. Die in Ahrensburg wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.12.1992 zur Versicherungsnummer ... privat krankenversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die auszugsweise als Anlage BLD 1 (Bl. 150 - 153) vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Regelung zu § 8b AVB lautet auszugsweise wie folgt: „I. 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die Erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. [...] I. 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. [...] II. Ergibt die Gegenüberstellung gemäß § 8b (1) Satz 2 der MB/KK 2009 eine Veränderung von mehr als 10 % der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Veränderung von mehr als 5 % der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen können alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. [...]“. Die Beklagte passte die Beiträge in den Jahren 2012 bis 2018 an. Die Klägerin zahlte die folgenden, in der Tabelle aufgelisteten Beiträge in den ebenfalls dort ersichtlichen Zeiträumen. Tarif Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung Datum der letzten Zahlung auf Beitragserhöhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragserhöhung KT 43 01.01.2012 28.01.2021 109 9,11 € 10,70 € 1,59 € KT 43 01.01.2013 28.01.2021 97 10,70 € 12,30 € 1,60 € KT 43 01.01.2014 28.01.2021 85 12,30 € 13,53 € 1,23 € NK 2 01.01.2015 01.12.2019 60 384,98 € 399,98 € 15,00 € Gesetzlicher Zuschlag 01.01.2015 01.12.2019 60 38,50 € 40,00 € 1,50 € KT 43 01.01.2017 05.05.2021 53 13,53 € 12,71 € -0,82 € NK 2 01.01.2018 01.12.2019 24 399,98 € 423,75 € 23,77 € Gesetzlicher Zuschlag 01.01.2018 01.12.2019 24 40,00 € 42,38 € 2,38 € KT 43 01.01.2018 28.01.2021 37 12,71 € 12,89 € 0,18 € Den Beitragsanpassungen lagen die folgenden, von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 28.06.2021 im Hinblick auf die Beitragsanpassung in den Tarifen KT 43 und NK 2 jeweils mitgeteilten auslösenden Faktoren zugrunde: Tarifname Anpassung zum Auslösender Faktor Versicherungsleistung KT 43 01.01.2012 1,195 KT 43 01.01.2013 1,505 KT 43 01.01.2014 1,284 NK 2 01.01.2015 0,947 KT43 01.01.2017 0,507 NK 2 01.01.2018 0,884 KT 43 01.01.2018 0,640 Die Klageerwiderung ging der Klägerin im Juli 2021 zu. Die Beklagte informierte die Klägerin über die einzelnen Beitragsanpassungen mit Mitteilungsschreiben jeweils im November des Vorjahres. Das Informationsschreiben der Beklagten aus November 2011, das die Klägerin über die Beitragsanpassung im Tarif KT 43 zum 01.01.2012 informieren sollte, lautete auszugsweise wie folgt: „[...] Damit wir dieses Leistungsversprechen halten können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Da der aktuelle Vergleich Abweichungen ergab, ändern sich die Beiträge je nach Alter und Geschlecht ab Januar 2012. Die steigende Lebenserwartung wird dabei mit berücksichtigt. Mehr dazu haben wir für Sie in der beiliegenden Kundeninformation zusammengestellt. [...]“ Auf Seite 2 des Schreibens heißt es auszugsweise: „[...] Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2012 betroffenen Tarife haben wir durch Fettdruck der Beiträge auf der Folgeseite in der Spalte „Beitrag ab 01.2012“ kenntlich gemacht [...]“ Hinsichtlich ihrer weiteren Einzelheiten wird auf das mit dem Anlagenkonvolut BLD 2 vorgelegte Schreiben einschließlich seiner Anlagen (Bl. 154 - 159) Bezug genommen. Das Informationsschreiben der Beklagten aus November 2012, das die Klägerin u.a über die Beitragsanpassung im Tarif KT 43 zum 01.01.2013 informieren sollte, lautete auszugsweise wie folgt: „[...] Damit wir dieses Leistungsversprechen auch in Zukunft halten können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Da der aktuelle Vergleich Abweichungen ergab, ändern sich die Beiträge ab Januar 2013. Die steigende Lebenserwartung wird dabei mit berücksichtigt. Mehr dazu haben wir für Sie in der beiliegenden Kundeninformation zusammengestellt. [...]“ Auf Seite 2 des Schreibens heißt es auszugsweise: „[...] Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2013 betroffenen Tarife haben wir durch Fettdruck der Beiträge auf der Folgeseite in der Spalte „Beitrag ab 01.2013“ kenntlich gemacht [...]“ Hinsichtlich ihrer weiteren Einzelheiten wird auf das mit dem Anlagenkonvolut BLD 2 vorgelegte Schreiben einschließlich seiner Anlagen (Bl. 160 - 167) Bezug genommen. Das Informationsschreiben der Beklagten aus November 2013, das die Klägerin über die Beitragsanpassung im Tarif KT 43 zum 01.01.2014 informieren sollte, lautete auszugsweise wie folgt: „[...] Die Verbesserungen und Preiserhöhungen im Gesundheitswesen können zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft führen. Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen Ausgaben niedriger aus als erwartet, daher sinken die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet [...]“ Auf Seite 2 des Schreibens heißt es auszugsweise: „[...] Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2014 betroffenen Tarife haben wir durch Fettdruck der Beiträge auf der Folgeseite in der Spalte „Beitrag ab 01.2014“ kenntlich gemacht [...]“ Hinsichtlich ihrer weiteren Einzelheiten wird auf das mit dem Anlagenkonvolut BLD 2 vorgelegte Schreiben einschließlich seiner Anlagen (Bl. 168 - 172) Bezug genommen. Das Informationsschreiben der Beklagten aus November 2014, das die Klägerin über die Beitragsanpassung in den Tarifen KT 43, NK 2 sowie im gesetzlichen Beitragszuschlag zum 01.01.2015 informieren sollte, lautete auszugsweise wie folgt: „[...] Der stetige Fortschritt in der Medizin sowie die Preiserhöhungen im Gesundheitswesen können jedoch zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft führen. Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Teilweise fielen Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet. In diesen Tarifen senken wir die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher ausfielen als berechnet [...]“ Auf Seite 2 des Schreibens heißt es auszugsweise: „[...] Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2015 betroffenen Tarife haben wir durch Fettdruck der Beiträge auf der Folgeseite in der Spalte „Beitrag ab 01.2015“ kenntlich gemacht [...]“ Hinsichtlich ihrer weiteren Einzelheiten wird auf das mit dem Anlagenkonvolut BLD 2 vorgelegte Schreiben einschließlich seiner Anlagen (Bl. 173 - 177) Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhaltes des Informationsschreibens der Beklagten aus November 2016, das die Klägerin über die Beitragsanpassung im Tarif KT 43 zum 01.01.2017 informieren sollte, wird wegen der Einzelheiten auf das mit dem Anlagenkonvolut BLD 2 vorgelegte Schreiben einschließlich seiner Anlagen (Bl. 178 - 181) Bezug genommen. Das Informationsschreiben der Beklagten aus November 2017, das die Klägerin über die Beitragsanpassung in den Tarifen KT 43, NK 2 sowie im gesetzlichen Beitragszuschlag zum 01.01.2018 informieren sollte, lautete auszugsweise wie folgt: „[...] Deshalb vergleichen wir für jeden Tarif die berechneten und die tatsächlichen Ausgaben. Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarifen insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet. Daher erhöht sich Ihr Beitrag ab Januar 2018 [...]“ Hinsichtlich ihrer weiteren Einzelheiten wird auf das mit dem Anlagenkonvolut BLD 2 vorgelegte Schreiben einschließlich seiner Anlagen (Bl. 182 - 188) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, ihr Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der dann prozessual weiterverfolgten Ansprüche beauftragt zu haben. Sie ist ferner der Ansicht, die Prämienanpassungen in den Jahren 2012 bis 2018 seien unrechtmäßig erfolgt. Die Beklagte habe sie nicht ausreichend begründet. Die Mitteilungsschreiben, in denen er über die jeweilige Beitragsanpassung informiert wurde, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ferner seien die Beitragsanpassungen in den Jahren 2015, 2017 und 2018 auch deswegen unwirksam, weil sich der auslösende Faktor verringert und nicht erhöht habe. Zudem sei die Beitragserhöhungen des Jahres 2015 auch deshalb rechtswidrig, weil die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen unwirksam seien. Aus diesen Gründen stehe ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Prämien zuzüglich von der Beklagten aus diesen Anteilen gezogenen Nutzungen zu. Die Klägerin hat den Antrag zu 1) zunächst mit dem Zusatz angekündigt, festzustellen, dass der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 562,19 € zu reduzieren sei. Mit Schriftsatz vom 12.07.2021 hat die Klägerin den Antrag zu 1) hinsichtlich dieses Zusatzes für erledigt erklärt. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 16.07.2021 zugestellt worden. Mit am 29.07.2021 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte der Teilerledigungserklärung widersprochen. Ferner hat die Klägerin hinsichtlich des Antrages zu 2. f. zunächst angekündigt, zu beantragen, festzustellen, dass im Tarif KT 43 die Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... zum 01.01.2017 in Höhe von 0,18 € unwirksam war. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: im Tarif KT 42 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,18 € und der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 566,61 € zu reduzieren ist. 2. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam waren: a. im Tarif KT 43 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 1,59 € b. im Tarif KT 43 die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,60 € c. im Tarif KT 43 die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 1,23 € d. im Tarif NK 2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 15,- € e. im gesetzlichen Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 1,50 € f. im Tarif KT 43 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von - 0,82 € g. im Tarif NK 2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 23,77 € h. im gesetzlichen Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 2,38 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 2.013,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezogen hat, b. die nach Ziffer 4 Buchstabe herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 819,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat für mögliche Ansprüche bis einschließlich 2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien in formeller und materieller Hinsicht wirksam gewesen. Die Mitteilungsschreiben genügten den gesetzlichen Anforderungen und hätten die Klägerin ausreichend informiert. Die am 06.05.2021 eingereichte Klage ist der Beklagten am 04.06.2021 zugestellt worden.