Beschluss
901 M 862/24
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2024:0620.901M862.24.00
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Tenor
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 09.04.2024 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 03.01.2024 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 09.04.2024 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 03.01.2024 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und reichte am 17.11.2023 bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauftrag gegen die Schuldnerin zur Abnahme der Vermögensauskunft durch ihre Prozessbevollmächtigten auf elektronischem Wege ein. Der Ladung der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fügte die Gerichtsvollzieherin eine Abschrift des Antrages bei. Für die von ihr gefertigten 15 Kopien zum Zwecke der Zustellung des Antrages an die Schuldnerin brachte sie in ihrer Kostenrechnung vom 03.01.2024 eine Dokumentenpauschale in Höhe von 7,50 Euro nach KV 700 GvKostG in Ansatz. Gegen diesen Kostenansatz wandte sich die Bezirksrevisorin mit Erinnerung vom 09.04.2024. Die Bezirksrevisorin vertritt die Ansicht, dass nach § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO für elektronisch übermittelte Dokumente vom Gläubiger keine Abschriften einzureichen seien und - soweit keine "Überstücke" vorhanden seien - eine Zustellung des Antrages an den Schuldner nicht vorgesehen sei. In Ermangelung einer gesetzlich Verpflichtung des Gläubigers könne eine Dokumentenpauschale auf der Grundlage des Nr. 700/1b GvKostG in solchen Fällen nicht erhoben werden. Die Gerichtsvollzieherin tritt dieser Argumentation entgegen, da sie nach ihrer Ansicht auf Grund des Anspruchs eines Vollstreckungsschuldners auf rechtliches Gehör und auf ein Faires Verfahren gehalten sei, der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrages beizufügen. Eine analoge Anwendung des § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung der Bezirksrevisorin ist gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 38 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1 KostVfg zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Gerichtsvollzieherin durfte in ihrer Kostenrechnung vom 03.01.2024 eine Dokumentenpauschale in Höhe von 7,50 Euro für die von ihr gefertigten 15 Kopien des Vollstreckungsantrages und der Forderungsaufstellung ansetzen. Nach Nr. 700 KV GvKostG dürfen hierfür 0,50 Euro pro Seite berechnet werden. Denn nach § 136 GVGA hat der Gerichtsvollzieher der Ladung an den Schuldner den Text der nach § 802f Abs. 3 ZPO erforderlichen Belehrung, je eine Abschrift des Auftrages und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft oder ein entsprechendes Merkblatt beizufügen. Nach der von der von der Gerichtsvollzieherin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10) ist sie auf Grund des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrages beizufügen. Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin ist dem Schuldner nämlich nicht immer bewusst, um welchen Titel es sich handelt. Denn insbesondere bei Zwangsvollstreckungen auf Grund von Vollstreckungsaufträgen von Behörden - die nach der Erfahrung der zuständigen Abteilungsrichterin mehr als die Hälfte der Anträge auf Erlass eines Haftbefehls wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ausmachen - liegt kein Vollstreckungstitel vor. Unstreitig war die Gläubigerin vorliegend verpflichtet, ihren Antrag nach §§ 753 Abs. 4 und 5, 130d ZPO elektronisch einzureichen. Streitig hingegen ist, wer die Kosten der vom Gerichtsvollzieher zu fertigenden Fotokopien zu tragen hat. § 753 ZPO verweist ausdrücklich nur auf § 130d ZPO, nicht aber auf § 133 ZPO, der in Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass für elektronisch übermittelte Dokumente keine Abschriften einzureichen sind. § 193 ZPO enthält keine diesbezügliche Regelung. Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG wäre dann nicht abzurechnen, wenn von einer analogen Anwendung des § 133 ZPO auszugehen ist. Dies ist entgegen der Auffassung des LG Karlsruhe (Beschluss vom 21.09.2022, Az. 3 T 21/22) abzulehnen. Denn eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (siehe BGHZ 105, S. 140, 143). Mit überzeugender Begründung, der sich die zuständige Abteilungsrichterin vollumfänglich anschließt, legen die Entscheidungen des OLG Düsseldorfs vom 06.02. 2024 (Az. 10 W 100/23, zur Dokumentenpauschale für die Fertigung von Ausdrucken zum Zwecke der Zustellung) und des Amtsgerichts Siegburg vom 02.06.2024 (Az. 37 M 615/24) dar, dass vorliegend nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, sondern der Gesetzgeber vielmehr bewusst zwischen dem Verhältnis Gläubiger/Gericht und Gläubiger/Gerichtsvollzieher unterscheiden wollte. Denn es stellt einen Unterschied dar, ob die Mehrfertigungen durch ein Gericht zu fertigen sind oder ob nicht abrechenbare Kosten für die Fotokopien die Gemeinkosten eines Gerichtsvollziehers erhöhen würden. Hingegen verfängt das Argument des Landgerichts Karlsruhe (s.o.), dass eine analoge Anwendung sachgerecht wäre, um die Akzeptanz der Digitalisierung der Justiz für die Anwender sicherzustellen, nicht. Denn den Gläubigern werden durch den Ansatz der Dokumentenpauschale nur die Mehrkosten zwischen der eigenen Anfertigung von Fotokopien und den vom Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellten Kosten aufgebürdet, also nur eine geringfügige Mehrbelastung. Auf Antrag der Bezirksrevisorin wird gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 S. 1 GKG die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.