Urteil
117 C 377/09
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2010:0527.117C377.09.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.05.2010
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 222,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.09 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 39,- Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.05.2010 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 222,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.09 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 39,- Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 222,63 Euro aus § 115 VVG ivm § 398 BGB verlangen. Dabei kann die Beklagte schon deshalb die Abtretung nicht "mit Nichtwissen" bestreiten, weil sie unbestritten eine Teilzahlung direkt an die Zedentin geleistet hat. Vorliegend hat der Zedent einen sogenannten Unfallersatztarif in Anspruch genommen. Für dessen Erstattungsfähigkeit gilt folgendes: Wie der zuständige BGH-Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann aber offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH, Urteile vom 13.02.2007- VI ZR 105/06, Rz.10, und vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05, Rz. 11, 12, zitiert nach juris, Hervorhebungen durch Unterzeichner) In seinem Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – hat der BGH noch einmal ausdrücklich ausgeführt, dass auch ein in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahrener Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen muss, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinet, sich nach günstigeren Tarifen erkundigen muss. Da der Unfall am 23.01.09 stattfand und der Zedent den PKW erst über 1 Monat später am 03.03.09 anmietete, ist ein 15%iger Aufschlag für angeblichen unfallbedingten Mehraufwand nicht gerechtfertigt, denn ein solcher ist mangels Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen und es ist allein Sache der Klägerin, wenn sie dem Zedenten den Mietpreis zunächst nicht in Rechnung stellt, sondern die Abrechnung mit der Haftpflichtversicherung abwartet und damit das Risiko einer etwaigen Uneinbringlichkeit der Forderung übernimmt. Die in Rechnung gestellten 32,27 Euro sind damit von dem Rechnungsbetrag abzusetzen, da ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter diese Position nicht aus eigener Tasche gezahlt hätte. Auch die Kosten des Zusatzfahrers von 25,21 Euro sind nicht erstattungsfähig, denn die Klägerin hat nicht substanziiert vorgetragen, wer außer dem Zedenten denn den verunfallten PKW genutzt haben soll; die Angabe "weiterer Fahrer" ist ersichtlich unzureichend. Von der Restforderung von 303,51 Euro sind damit insgesamt 68,40 Euro (57,48 plus Mehrwertsteuer 10,92) abzusetzen, so dass ein Betrag von 235,11 Euro verbleibt. Von dem gesamten Schadensersatzbetrag von 415,99 Euro (gezahlte 180,88 plus 235,11) sind wegen ersparter Eigenaufwendungen aufgrund Anmietung eines klassegleichen PKW 3 % abzuziehen (LG Aachen DAR 2004, 655; AG Aachen, Urteil vom 24.03.09, 104 C 163/08), mithin 12,48 Euro, so dass eine berechtigte Restforderung von 222,63 Euro verbleibt. Weitere Kürzungen sind nicht gerechtfertigt. Insbesondere war die zweitägige Mietdauer berechtigt, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag (§ 138 Abs. 3 ZPO) der Klägerin wurde der PKW jeweils an den Vormittagen des 03.03.09 angemietet und am 05.03.09 zurückgebracht, wobei eine Zustellung bzw. Abholung des PKW notwendig war, weil sich der PKW der Geschädigten bei der Anmietung schon in der Werkstatt befand. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen T, das das Gericht statt der umstrittenen Tabellen von Schwacke bzw. Fraunhofer dem Urteil zugrunde legt, ergibt sich bei der Anmietung eines PKW der Mietwagengruppe 6 für 2 Tage - wie hier - ein regionaler Durchschnittspreis von ca. 240 Euro bzw. von 256 Euro, falls man bei der Berechnung die Preise der ebenfalls angefragten Klägerin außer Betracht lässt. Entscheidend ist daher, dass die Geschädigte allein aufgrund des Mietpreises von 215,12 Euro keinen Anlass haben musste davon auszugehen, dass dieser im Vergleich mit den Preisen anderer hier ansässiger Firmen erheblich überhöht war, zumal die Klägerin im 1 bis 2 Tagesbereich eine Preisgestaltung unterhalb des hiesigen Durchschnittsniveaus hat. Da auch die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und die Zustellung und Abholung des PKW zu erstatten sind (LG Aachen, Urteil vom 13.02.09, 5 S 166/08, und Urteil vom 03.03.09, 7 S 142/08) ebenso wie für Winterreifen, und die Positionen ausweislich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens nicht überhöht angesetzt wurden, kommt eine weitere Rechnungskürzung nicht in Betracht und die Beklagte ist zur Zahlung des o.g. Restbetrages verpflichtet. Überdies schuldet sie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin nach einem berechtigten Streitwert von bis 300,- Euro, mithin von 39,- Euro. Die Zinsforderung ist begründet gem. §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB, allerdings erst seit Verzugseintritt aufgrund der Mahnung vom 17.09.09 am 02.10.09 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: 303,51 Euro