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II ZB 6/10

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 08. August 2022 22 W 39/22 GmbHG §§ 40 Abs. 2, 55a Zuständigkeit für Einreichung der Gesellschafterliste; genehmigtes Kapital Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 6.10.2022 KG, Beschl. v. 8.8.2022 – 22 W 39/22 GmbHG §§ 40 Abs. 2, 55a Zuständigkeit für Einreichung der Gesellschafterliste; genehmigtes Kapital Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ergibt sich nicht allein deshalb, weil der Notar die Anmeldung der Kapitalerhöhung oder die Übernahmeerklärung beglaubigt. Gründe I. Die Beteiligte zu 1) ist eine seit dem 23.12.2019 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Geschäftsführer Herr A... R... (nachfolgend auch nur: „Geschäftsführer“) ist. Durch einen vom Beteiligten zu 2) beurkundeten und in das Handelsregister eingetragenen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2021 sind die Geschäftsführer der Gesellschaft ermächtigt, das Stammkapital durch einstimmigen Beschluss der Geschäftsführung ein- oder mehrmals gegen Geldeinlagen um insgesamt bis zu 1.625,00 € durch Ausgabe von bis zu 1.625 neuen Vorzugsgeschäftsanteilen im Nennbetrag von je 1,00 € zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021/I“, § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages). Am 28.04.2022 beschloss der Geschäftsführer, das genehmigte Kapital teilweise auszunutzen, um das Stammkapital gegen Bareinlagen um 1.216,00 € auf 31.065,00 € durch Ausgabe von 1.216 neuen Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils 1,00 € zu erhöhen. Mit diesem Beschluss, bei dem der Beteiligte zu 2) die Übereinstimmung des ihm vorliegenden Papierdokuments mit den in der übermittelten Datei enthaltenen Bilddaten beglaubigte, wurde auch § 4 des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Stammkapitalziffer und das verbleibende genehmigte Kapital angepasst. Die zur Übernahme der Geschäftsanteile zugelassene R...# T...# 1 UG (haftungsbeschränkt) erklärte am gleichen Tag die Übernahme der Geschäftsanteile. Auch diese Übernahmeerklärung wurde vom Beteiligten zu 2) beglaubigt. Unter diesem Datum reichte der Geschäftsführer eine Liste der Übernehmer der neuen Geschäftsanteile sowie eine Liste der Gesellschafter der Beteiligten zu 1) unter Berücksichtigung der hinzukommenden Geschäftsanteile (Bl. 2 der Akte) ein. Beide Listen waren von dem Geschäftsführer unterzeichnet und von dem beschwerdeführenden Notar jeweils hinsichtlich der Übereinstimmung des ihm vorliegenden Papierdokuments mit den in den übermittelten Dateien enthaltenen Bilddaten beglaubigt worden. Die Eintragung der Erhöhung in das Register erfolgte am 29. April 2022 Wegen der Gesellschafterliste wies das Registergericht den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 03.05.2022 darauf hin, dass die Gesellschafterliste nach Kapitalerhöhung gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG von ihm als dem die Kapitalerhöhung beurkundenden Notar zu erstellen und zu übersenden sei. Die hiergegen eingelegte „Beschwerde“ begründete der Beteiligte zu 2) damit, dass er an einer Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht mitgewirkt habe. Die Kapitalerhöhung sei nicht beurkundet worden, sondern aus genehmigtem Kapital durch Beschluss der Geschäftsführung erfolgt. Die „Beglaubigung der entsprechenden Handelsregisteranmeldung des Geschäftsführers durch“ ihn ändere hieran nichts. Hieraufhin erließ das Registergericht eine unter dem 23.05.2022 zugestellte Zwischenverfügung, die im Gegensatz zu dem Schreiben vom 03.05.2022 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und in der es darauf hinwies, die Mitwirkung des Beteiligten zu 2) liege in der Unterschriftsbeglaubigung unter der Anmeldung vom 28.04.2022 und Einreichung dieser Anmeldung beim Registergericht. Es werde „nunmehr jedoch nicht nur um Vorlage der von Ihnen unterzeichneten und mit der Notarbescheinigung versehenen Gesellschafterliste gebeten, sondern auch um dortige Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer.“ Mit der Beschwerde vom 23.05.2022, der das Registergericht nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt hat, tritt der Beteiligte zu 2) auch der Ansicht entgegen, die Liste sei vom Geschäftsführer und vom Notar zu unterzeichnen. II. Die Beschwerde, die jedenfalls nach Klarstellung als eigene Beschwerde des Beteiligten zu 2) zu verstehen ist, ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft. Dabei mag hier dahinstehen, ob eine Zwischenverfügung das zutreffende Mittel ist, um eine eingereichte Gesellschafterliste zu beanstanden (so KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 25 W 25/11 – Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 – 12 W 669/18 – Rn. 11, beide zitiert nach juris; ablehnend: Heinemann, in: Keidel, FamFG, 20. A., § 382 Rn. 21 – Durchsetzung im Wege des Zwangsgeldverfahrens nach §§ 388 ff. FamFG). Jedenfalls, wenn das Amtsgericht – wie vorliegend – nach Inhalt (Bezeichnung als „diese Zwischenverfügung“) und Form (Rechtsbehelfsbelehrung) nicht nur den Anschein gesetzt hat, sondern den Weg über die Zwischenverfügung gewählt hat, steht das in § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG für diese Fälle vorgesehene Rechtsmittel zur Verfügung (zum Anscheinstatbestand: Senat, Beschluss vom 17.12.2021 – 22 W 78/21 –, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2018 – I-3 Wx 50/18 –, Rn. 2, beide zitiert nach juris; Heinemann, in: Keidel, FamFG, 20. A., § 382 Rn. 22). Es kommt hinzu, dass – nachdem der Beteiligte zu 2) bereits mit einer „Beschwerde“ auf das (einfache) Schreiben des Amtsgerichts vom 03.05.2022 reagiert hatte – nunmehr offenbar ein „rechtsbehelfsfähiger Bescheid“ geschaffen werden sollte, was die Annahme bestätigt, er solle selbstständig mit der Beschwerde angegriffen werden können. Der Beteiligte zu 2) ist im vorliegenden Fall auch beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 1, 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies beruht allerdings nicht darauf, dass ein Notar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Weigerung des Registergerichts, die von ihm gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, in seinen Rechten beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 01.03.2011 – II ZB 6/10 – Rn. 9, zitiert nach juris). Denn um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Der Beteiligte zu 2) will nicht die Aufnahme einer von ihm erstellten Gesellschafterliste erwirken, sondern macht geltend, dass seine Mitwirkung nach § 40 Abs. 2 GmbHG bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gerade nicht erforderlich ist. Der Beteiligte zu 2) ist gleichwohl beeinträchtigt. Denn nach Auffassung des Registergerichts, die in dessen Schreiben vom 03.05.2022 (aber auch vom 20.05.2022 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.06.2022) zum Ausdruck kommt, soll ihn im vorliegenden Fall eine Amtspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG treffen. Dann aber geht es ebenso wie im Fall der Weigerung der Aufnahme einer Gesellschafterliste um den Umfang der den Notar im Zusammenhang mit Gesellschafterlisten treffenden Amtspflicht. Auf § 59 Abs. 2 FamFG kommt es nicht an, weil der Beteiligte zu 2) gerade geltend macht, entgegen der Ansicht des Registergerichts keinen Antrag gestellt zu haben und stellen zu müssen während das Amtsgericht von einer Antragspflicht ausgeht. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat das Registergericht, wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht, eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Dies bezieht sich hier auf Hindernisse, die einer Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner entgegen stehen (siehe oben Ziff. 1). Ob dem Adressaten in der Zwischenverfügung auch Wege zur Behebung des Mangels aufgezeigt werden müssen, ist streitig, mag hier aber im Ergebnis dahinstehen (in dieser Richtung: Müther, in: Beck'sches Notar-Handbuch, 7. A., § 26, Rn. 72; Heinemann, in: Keidel, 20. Aufl. 2020, FamFG § 382 Rn. 25; Geißler, in: BeckOK, 1.6.2022, BGB § 60 Rn. 7; Krafka, RegisterR, 11. A., Rn. 167). Häufig werden sich Beseitigungsmaßnahmen schon aus der Beschreibung des Mangels selbst ergeben. Werden jedoch bestimmte Handlungspflichten aufgegeben, müssen diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb die Zwischenverfügung vom 20.05.2022 aufzuheben war. Das Registergericht hat mit der Zwischenverfügung „nunmehr jedoch nicht nur um Vorlage der von Ihnen unterzeichneten und mit der Notarbescheinigung versehenen Gesellschafterliste (...), sondern auch um dortige Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer“ gebeten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Denn diese in der Kommentarliteratur in Zweifelsfällen über die Einreichungskompetenz teilweise vorgeschlagene Form (vgl. zum Beispiel: Servatius, in: Noack/Haas/ders., GmbHG, 23. A., § 40 Rn. 57) findet keine Grundlage in § 40 GmbHG. Zwar mag es als pragmatische Reaktion auf die durch den Mitwirkungsbegriff im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG entstandene Rechtsunsicherheit empfehlenswert sein, dass Notar und Geschäftsführer die Liste vorsorglich beide unterschreiben, sodass wenn die „Liste von allen Personen unterzeichnet [wird], deren Befugnis bzw. Verpflichtung hierzu in Betracht kommt, (...) fest[-steht], dass jedenfalls auch die zuständige Person unterzeichnet hat“ (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2010 – 15 W 322/09 – Rn. 5, zitiert nach juris; siehe auch Ries, in: ders., Praxis- und Formularbuch, 4. A., Rn. 3.467). Diesen Weg allerdings zum Gegenstand einer Auflage zu machen, ist nicht zulässig. Denn nach der gesetzlichen Konzeption, die durch den Wortlaut und durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt wird, trifft die Pflicht und das Recht zur Erstellung einer GmbH-Gesellschafterliste bei Veränderungen in der Gesellschafterstruktur im Grundsatz die jeweilige Geschäftsführung der Gesellschaft (Senat, Beschluss vom 29.11.2021 – 22 W 58/21 – Rn. 8, zitiert nach juris). Nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 GmbHG trifft diese Pflicht den Notar, der an der Veränderung mitgewirkt hat. Diese Zuständigkeiten bestehen alternativ. Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG , wonach der Notar die Liste „anstelle“ der Geschäftsführer zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen hat, und aus der Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 16/6140, S. 44: „Die Formulierung „anstelle“ in § 40 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die Erstellung und die Einreichung der Liste allein im Verantwortungsbereich des Notars liegen. Hat ein Notar an einer Veränderung mitgewirkt, entfällt die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Erstellung und Einreichung einer Liste, die diese Veränderung umsetzt.“) des Absatzes 2 im Verhältnis zum vorbestehenden Absatz 1, ergibt sich daher ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dabei bedarf vorliegend die streitige Frage keiner Vertiefung, ob die Verpflichtung der Geschäftsführer durch die Pflicht des Notars entfällt oder jedenfalls subsidiär fortbesteht (Senat, Beschluss vom 07.07.2015 – 22 W 15/15 – Rn. 39: Verdrängung der Geschäftsführerpflicht durch Notarpflicht; zum Sachund Streitstand: BGH, Urteil vom 17.12.2013 – II ZR 21/12 – Rn. 32, beide zitiert nach juris; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. A., § 40, Rn. 41). Denn eine Unterschrift der Geschäftsführer und des Notars sieht das Gesetz auch für diesen Fall nicht vor. 3. Für die weitere Bearbeitung der Sache weist der Senat - ohne Bindungswirkung - auf Folgendes hin. Für die Erstellung einer Gesellschafterliste nach Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital dürfte die Geschäftsführung und nicht der Notar zuständig sein. Die Einreichungspflicht eines Notars wird unter Berücksichtigung des unter 2. aufgezeigten Regel-Ausnahme-Verhältnisses nur ausgelöst, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG vorliegen. Voraussetzung für die Einreichungspflicht des Notars ist nach der genannten Vorschrift, dass ein Notar an einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mitgewirkt hat. Unter „Mitwirkung“ ließe sich dem Wortlaut nach zwar jedes die Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG befördernde Verhalten eines Notars verstehen (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 – 15 W 304/09 – Rn. 8, zitiert nach juris; Servatius, in: Noack/Haas/ders., GmbHG, § 40 Rn. 51; Görner, in: Rowedder/Pentz, 7. A., § 40 Rn. 27, die im Ergebnis ebenfalls Bedarf für eine am Normzweck orientierte Auslegung sieht). Der weite Wortlaut dürfte jedoch teleologisch zu reduzieren sein. Würde jede mitursächliche notarielle Tätigkeit (auch beispielsweise eine Beglaubigung einer Unterschrift oder die Beglaubigung einer elektronischen Abschrift) genügen, würden sich nicht nur im Zusammenhang mit der Einreichungspflicht bei Beteiligung mehrerer Notare zusätzliche Kompetenzkonflikte ergeben (Servatius, a.a.O.). Regel und Ausnahme in § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG würden vertauscht und schließlich dem § 40 Abs. 1 GmbHG mit Blick auf die Beglaubigung von Durchführungserklärungen sein Anwendungsbereich weitgehend entzogen. Unter welchen Bedingungen eine notarielle Tätigkeit eine tatbestandliche „Mitwirkung“ im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG darstellt, welche Kriterien also für die teleologische Reduktion herangezogen werden sollen, ist umstritten. Dies gilt insbesondere für – hier allein in Betracht kommende – Tätigkeiten des Notars im Vor- bzw. Umfeld von Veränderungen in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (das OLG Hamm, a.a.O., Rn. 10, spricht von mittelbarer Mitwirkung). Teilweise wird vertreten, zwei Grenzlinien seien zu ziehen: Die vorangegangene notarielle Tätigkeit müsse objektiv für die Veränderung „kausal und final sein“ (Servatius, in: Noack/Haas/ders., 23. A., GmbHG, § 40 Rn. 51), wobei sich dem Senat die Trennschärfe des vorgeschlagenen Abgrenzungskriteriums nicht erschließt. Auf die Unschärfe des Kausalitätskriteriums war bereits hingewiesen worden. Das Kriterium der Finalität erhöht die Eingrenzbarkeit nicht. Als „final“ im Hinblick auf die Veränderung in der Person der Gesellschafter könnte möglicherweise auch die Beglaubigung einer elektronischen Abschrift verstanden werden. Teilweise wird vertreten, dass bei Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags und der Verschmelzungsbeschlüsse einer zu verschmelzenden GmbH, zu deren Vermögen eine „dritte GmbH“ gehört, der Notar auch verpflichtet sei, eine bescheinigte Liste der „dritten GmbH“ einzureichen. Dies wird mit Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 GmbHG begründet, der zumindest dann keine Abweichung von dem umfassenden Wortlaut rechtfertige, wenn der Notar durch seine Tätigkeit im Rahmen der Beurkundungen wie auch durch seine Tätigkeit und Äußerungen im Verfahren gezeigt habe, dass er über die internen Vorgänge der Beteiligten bestens informiert sei (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 11). Ganz überwiegend wird jedoch davon ausgegangen, eine Einreichungspflicht bestehe regelmäßig nicht bei der bloßen Beglaubigung einer Unterschrift, da den Notar insoweit nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht aus § 40 BeurkG treffe. Sei allerdings zur Wirksamkeit einer Veränderung die Eintragung im Handelsregister erforderlich und die Handelsregisteranmeldung durch ihn beglaubigt worden, sei der Notar auch gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG zuständig. Dies gelte insbesondere im Fall der hier vorliegenden Ausnutzung genehmigten Kapitals nach § 55a GmbHG, wenn der Notar die Unterschrift unter der Anmeldung zur Durchführung der Kapitalerhöhung beglaubigt habe und mit der Einreichung beauftragt worden sei (Wicke, GmbHG, 3. A., § 40 Rn. 13; Paefgen, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. A., § 40 Rn. 172; Görner, in: Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. A., § 40 Rn. 32; wohl auch Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 55a GmbHG, Rn. 28). Dies überzeugt nicht. Aus Sicht des Senats muss die teleologische Reduktion sich aus dem vom Gesetzgeber angedachten Anwendungsbereich ergeben. Festzuhalten bleibt dabei zunächst, dass ausweislich der Bundestagsdrucksache 16/6140 (S. 8, 44) der Notar verstärkt in die Aktualisierung der Gesellschafterliste einbezogen werden sollte. In den meisten Fällen der Veränderung der Personen oder Beteiligungshöhe wirke ein Notar in amtlicher Eigenschaft mit. Herangezogen wird in den Motiven ein Beispiel intensiver Mitwirkung des Notars, nämlich der Mitwirkung an der Abtretung eines Geschäftsanteils. In diesen Fällen bedarf es nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags, bei der der Notar das Beurkundungsverfahren gem. §§ 8 ff. BeurkG einzuhalten hat. Zu den Amtspflichten des Notars gehört in diesem Zusammenhang insbesondere, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG die Klärung des Sachverhalts, die die Grundlage dafür ist, eine dem wahren Willen der Beteiligten entsprechende Urkunde errichten zu können (BGH, Beschluss vom 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/16 – Rn. 3, zitiert nach juris; Regler, in: BeckOGK, Stand: 1.5.2022, BeurkG, § 17 Rn. 26). Infolge seiner ohnehin stattfindenden Amtswaltung hat der Notar deshalb bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen Kenntnis von den zugrundeliegenden Tatsachen. In diesem Fall kann der Notar dann ohne Weiteres zugleich auch für den Vollzug sorgen, was „besonders einfach und unbürokratisch (...) gelegentlich der Abtretungsbeurkundung gleich miterledigt werden“ (BT-Drs. a.a.O.) kann. In Anknüpfung an die historische Ausgangslage, die vom Gesetzgeber mit dem Entwurf nicht geändert werden sollte (BT-Drs. a.a.O.), kommt eine solche Pflicht des Notars damit nur als Annexkompetenz in Betracht, wenn er von den die Änderung herbeiführenden Tatsachen aus seiner amtlichen Tätigkeit bereits Kenntnis hatte. Die vom Gesetzgeber gewünschte „Vereinfachung der Verfahrensabläufe im Interesse aller Beteiligten (…)“ (BT-Drs. a.a.O.), stellt sich nämlich nur dann ein, wenn hierdurch nicht zugleich weitere Prüfungspflichten des Notars ausgelöst werden. An dieser Zielrichtung muss sich daher auch die Zuständigkeitsverteilung orientieren. Gewendet auf den hiesigen Fall ergibt sich daraus, dass die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals gemäß § 55a GmbHG den Tatbestand des § 40 Abs. 2 GmbHG nicht erfüllt (ebenso Terlau, in: Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. A., GmbHG, § 40 Rn. 13; Lücke/Simon, in: Saenger/Inhester, GmbHG, 4. A., § 40 Rn. 23; Ries, in: ders., Praxis- und Formularbuch, 4. A., Rn. 3.467; Fleischhauer/Wochner, Handelsregisterrecht, 4. A., S. 476; Terbrack, DNotZ 2012, 917 ). Denn wesentliche Grundlagen für die Veränderung der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung liegen nicht hinreichend sicher im Erkenntnisbereich des Notars, selbst wenn er die Anmeldung beglaubigt. Denn bei der Beglaubigung einer Unterschrift bezeugt der Notar – im Gegensatz zu einer Niederschrift gemäß §§ 6 ff. BeurkG , bei der nach den obigen Ausführungen auch eine inhaltliche Prüfung stattfindet – lediglich, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt (Theilig, in: BeckOGK, Stand: 01.05.2022, BeurkG, § 40 Rn. 14; Lerch, in: ders., BeurkG, 5. A., § 40 Rn. 13). § 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG ändert an diesem Umstand nichts. Nach dieser Vorschrift sind Anmeldungen in Registersachen, wie die vorliegende, vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Bereits seinem Wortlaut nach bezieht sich die Prüfungspflicht des Notars allein auf eine formale Prüfung der Möglichkeit der Eintragung und den Text der Anmeldung. Eine inhaltliche Prüfung, die ihm „en passant“ möglicherweise sichere Kenntnis über Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung verschaffen könnte, ist demgegenüber nicht veranlasst (Prüfung der „abstrakten Eintragungsfähigkeit“, Müther, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. A., § 378 FamFG , Rn. 20; Heinemann, in: Keidel, FamFG, 20. A., § 378 Rn. 29). Mit der Auslegung nach dem Wortlaut in Übereinstimmung stehen die Gesetzesmaterialien, denen zufolge durch die Formulierung „für das Registergericht“ klargestellt werden soll, dass der Notar nur gegenüber dem zuständigen Registergericht verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nur sachgerecht abgefasste Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden (BT-Drs. 18/10607, S. 109). Erforderlich ist demnach für die Zuständigkeit des Notars, dass er durch seine konkrete und qualifizierte (nämlich über die schlichte Beglaubigung hinausgehende) amtliche Tätigkeit sichere Kenntnis von den im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bewirkten Veränderungen im Gesellschafterbestand erlangt (Krafka, RegisterR, 11. A., Rn. 1103; Roth RNotZ 2014, 470). Nur diese bereits im Rahmen der ohnehin stattfindenden Amtstätigkeit erfolgenden Feststellungen, mit denen dann auch eine erhöhte inhaltliche Richtigkeitsgewähr verbunden ist, dürften es rechtfertigen, zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe im Interesse aller Beteiligten – auch des Notars – von dem Grundsatz des § 40 Abs. 1 GmbHG abzugehen. Die Zuständigkeit des Notars ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht vor dem Hintergrund der Zusammenschau der Beglaubigung der Einzelerklärungen sowie der Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses vom 26.08.2021. Auch wenn sich aus den Einzelakten im Ergebnis der Sachverhalt ergibt, unterlagen sie – insbesondere auch was die Übernahmeerklärung angeht – nur der Beglaubigung. Würde diese „Gesamtkenntnis“ für die hier geforderte Kenntniserlangung ausreichen (so wohl: OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 – 15 W 304/09 – Rn. 11, zitiert nach juris: „über die internen Vorgänge der Beteiligten bestens informiert.“), würde von kaum vorhersagbaren Umständen bzw. vom Zufall abhängen, ob der Notar zuständig ist oder nicht. Dies würde zu nicht unerheblicher Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten führen, die vermieden werden muss. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt ebenso wie mangels Beschwer die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 08.08.2022 Aktenzeichen: 22 W 39/22 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: GmbHG §§ 40 Abs. 2, 55a