IV ZR 170/16
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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 26. November 2018 1 BvR 1511/14 BGB § 2325 Abs. 3 Satz 3 GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Fristen der Pflichtteilsergänzung verfassungsgemäß Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Fristen der Pflichtteilsergänzung verfassungsgemäß BVerfG, Beschluss vom 26.11.2018, 1 BvR 1511/14 BGB § 2325 Abs. 3 Satz 3 GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Leitsatz: § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Der Gesetzge­ber durfte im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestal­tungsspielraums davon ausgehen, dass typischerweise bei einer Schenkung an nichteheliche Lebensgefährten und Kinder keine gleichermaßen dauerhafte Erwartung der Weiternutzungsmöglichkeit besteht wie bei Ehe­gatten. Die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten und die aus der ehe resultierenden gegenseitigen An­sprüche können zur Grundlage der Ungleichbehandlung von Dritt- und Ehegattenschenkungen gemacht werden. (Leitsatz der Schriftleitung) AUS DEN GRÜNDEN: 1 I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB . Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann ein Pflicht­teilsberechtigter im Falle einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlan­gen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Für eine sol­che Pflichtteilsergänzung wird eine Schenkung nur innerhalb von zehn Jahren seit der Leistung des verschenkten Gegen­stands berücksichtigt, wobei der Schenkungswert jährlich ab­geschmolzen wird ( § 2325 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB ). Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe. 2 Die Beschwerdeführer sind die testamentarischen Erben des Erblassers. Der Erblasser hatte seiner Ehefrau, der Be­schwerdeführerin zu 1, mehr als zehn Jahre vor seinem Tod ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück geschenkt. Im Ausgangsverfahren wurden in Anwendung von § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen möglicher Pflichtteilsergänzungs­ansprüche die nunmehrige Witwe des Erblassers und der ge­meinsame Sohn, der Beschwerdeführer zu 2, verurteilt, einem Sohn des Erblassers aus erster Ehe Auskunft über wertbil­dende Faktoren des Grundstücks zu erteilen. Die entschei­denden Gerichte vertraten die Auffassung, die Vorschrift sei mit der Verfassung vereinbar. 3 Hingegen sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die Norm verletze den Schutz von Ehe und Familie, indem Schenkun­gen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vor­genommen worden seien, nur dann für den Pflichtteilsergän­zungsanspruch berücksichtigt würden, wenn der Empfänger der Ehegatte des Erblassers sei. Die Beschwerdeführerin sei als Witwe in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG , der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. 4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unbegründet. § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG . 5 1. Art. 6 Abs. 1 GG , der Ehe und Familie unter den beson­deren Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen be­sonderen Gleichheitssatz. Für einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG verbleibt daneben kein Raum mehr, wenn nicht eine stär­kere sachliche Beziehung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 9, 237 , 248 f.; 14, 34, 42; 17, 210, 224; 67, 186, 195 f.; 75, 348, 357; 75, 382, 393). 6 Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, Ehe und Familie gegenüber an­deren Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 28, 104 , 112; 76, 1, 72; 99, 216, 232; 114, 316, 333). Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegen­über Ledigen (vgl. BVerfGE 17, 210 , 217; 28, 324, 347; 69, 188, 205 f.; 99, 216, 232; 114, 316, 333). Dieses Benachteili­gungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entge­gen, die an die Existenz einer Ehe anknüpft ( BVerfGE 99, 216 , 232). Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE 6, 55 , 76 f.; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 114, 316, 333). Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zulasten Verheirateter aus der Natur des gere­gelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe erge­ben. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfGE 17, 210 , 217, 219 f.; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 114, 316, 333; st. Rspr.). Es ist dem Gesetzgeber dabei nicht verwehrt, generalisierend-typisie­rende Regelungen zu treffen, sofern er den nach Art. 6 Abs. 1 GG geschuldeten besonderen Schutz beachtet (vgl. BVerfGE 78, 214 , 226 f.; 82, 126, 151 f.; 87, 234, 255 f.; 99, 280, 290). 7 Auch bei Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG – soweit überhaupt dafür neben Art. 6 Abs. 1 GG hier noch Raum ist – ist die Ungleichbehandlung des Ehegatten zumindest gerechtfertigt. 8 2. § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB bewirkt keine verfassungs­rechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schen­ --400 kungen an Ehegatten und Schenkungen an Dritte, insbeson­dere nichteheliche Lebensgefährten und Kinder, im Rahmen der Pflichtteilsergänzung. Dies gilt auch, soweit der beschenk­te Ehegatte selbst dem Pflichtteilsergänzungsanspruch als Schuldner ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 134, 204 , 223 f. Rdnr. 70) davon ausgehen, dass typischer­weise bei einer Schenkung an nichteheliche Lebensgefährten und Kinder keine gleichermaßen dauerhafte Erwartung der Weiternutzungsmöglichkeit besteht wie bei Ehegatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.4.1990, 1 BvR 171/90, NJW 1991, 217 ). Die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten und die aus der Ehe resultierenden gegenseitigen Ansprüche können zur Grundlage der Ungleich­behandlung von Dritt- und Ehegattenschenkungen gemacht werden. 9 a) Zum einen partizipiert der Ehegatte, der durch eine Schenkung oder eine nach der Rechtsprechung des BGH von § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB ebenfalls erfasste unbenannte Zu­wendung (vgl. BGHZ 116, 167 , 170 ff.; BGH, Urteil vom 14.3.2018, IV ZR 170/16, NJW 2018, 1475 , 1476 Rdnr. 14) Vermögenspositionen überträgt, im Rahmen der gegenseiti­gen Unterhaltsverpflichtung in der Regel weiterhin an den Nut­zungen (§ 100 BGB) des Vermögens. Maßstab der Unterhalts­pflicht sind die ehelichen Lebensverhältnisse (vgl. § 1360a, § 1361 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 BGB ), die sich durch die bloße Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten nicht än­dern und an denen die Ehegatten grundsätzlich hälftig partizi­pieren (vgl. BVerfGE 105, 1 12). 10 Eine vergleichbare gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht zu Verwandten, das heißt insbesondere Kindern, schon nicht, weil Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern zu Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehegatten subsidiär sind (vgl. § 1608 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Auch die Unterhaltsansprü­che zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern ( § 1615l BGB ) enthalten keine vergleichbare Verpflichtung, knüpfen insbesondere nicht an gemeinsame Lebensverhältnisse an. 11 Zum anderen besteht jedenfalls im Fall des gesetzlichen Güterstands des Zugewinnausgleichs eine wirtschaftliche Ver­flechtung der Vermögen der Ehegatten durch den Zugewinn­ausgleich nach §§ 1372 ff. BGB . Da im Wege der Schenkung oder unbenannte Zuwendung übertragenes Vermögen dem Zugewinnausgleich unterfällt (vgl. BGHZ 101, 65 , 69 f.), ist die übertragene Vermögensposition dem Vermögen des übertra­genden Ehegatten wirtschaftlich nicht vollständig und endgül­tig entzogen. Dem übertragenden Ehegatten steht ggf. im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung zumindest ein auf teilweisen Ausgleich gerichteter Anspruch zu. 12 b) § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB sorgt überdies für einen aus­gewogenen Interessenausgleich zwischen dem hinterbliebe­nen Ehegatten und den sonstigen der Familie des Erblassers zugehörigen Pflichtteilsberechtigten und hält sich auch inso­weit innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ge­staltungsspielraums (vgl. BVerfGE 67, 329 , 340 f.; 112, 332, 355). 13 Das Pflichtteilsrecht gewährleistet die verfassungsrechtlich geschützte grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhän­gige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblas­sers an dessen Nachlass (vgl. BVerfGE 112, 332 , 348). Diese ist als tradiertes Kernelement des deutschen Erbrechts Be­standteil des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsga­rantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 112, 332 , 349 f.). Zudem sind die strukturprägenden Merkmale der Nach­lassteilhabe von Kindern Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht und die ihrerseits von Art. 6 Abs. 1 GG und bei nichtehelichen Kindern zudem von Art. 6 Abs. 5 GG geschützt wird. Das Pflichtteilsrecht knüpft an die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Kindern an und überträgt diese Solidarität zwischen den Generationen in den Bereich des Erbrechts. Diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hin­aus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstor­benen Elternteils zu sichern (vgl. BVerfGE 112, 332 , 352 f.). 14 Auf die Annahme, dass bei Ehegatten auch die Absicht einer Benachteiligung gesetzlicher Erben durch die Vermö­gensübertragung in der Regel unterstellt werden kann, kommt es damit nicht an. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 26.11.2018 Aktenzeichen: 1 BvR 1511/14 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Sachenrecht allgemein Ehevertrag und Eherecht allgemein Eheliches Güterrecht Pflichtteil Kindes- und Verwandtenunterhalt Erschienen in: MittBayNot 2019, 399-400 RNotZ 2019, 341-343 Normen in Titel: BGB § 2325 Abs. 3 Satz 3 GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1