III ZR 225/10
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Dezember 2011 III ZR 225/10 BeurkG § 17; BNotO § 19 Belehrungspflichten bei der Beurkundung von Annahmeerklärungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1. Zur Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung im Falle unrichtiger Parteibezeichnung. 2. Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Notarkosten zu belehren. Ebenso ist ein Notar grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Veranlasser hinzuweisen. (Fundstellen: Beck-Online, juris) 8. Notar-/Berufsrecht – Belehrungspflichten bei der Beurkundung von Annahmeerklärungen (BGH, Urteil vom 8. 12. 2011 – III ZR 225/10) BeurkG § 17 BNotO § 19 1. Zur Belehrungspflicht des Notars, der die Annahmeerklärung zu einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ohne dass ihm die von einem anderen Notar beurkundete Angebotserklärung vorliegt. (amtlicher Leitsatz) 2. Der Notar hat bei der Beurkundung der Annahme eines Vertragsangebots nur über die rechtliche Bedeutung der Annahmeerklärung zu belehren. 3. Wenn es bei der Beurkundung der Annahme eines dem beurkundenden Notar nicht vorliegenden Vertragsangebotes ausgeschlossen erscheint, dass die Erklärungen des Annehmenden hinter den Anforderungen der Angebotsurkunde zurückbleiben, ist eine Belehrung des Notars darüber, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Annahmeerklärung i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 2 BeurkG bestehen, nicht erforderlich. Der Notar hat jedoch den Annehmenden wegen § 17 Abs. 1 BeurkG auf die mit dem Nichtvorliegen des Angebots bei Beurkundung der Annahmeerklärung bestehenden Risiken hinzuweisen. Für das Unterbleiben einer solchen Belehrung trifft den Annehmenden die Beweislast. (RNotZ Leitsätze) (Fundstellen: Beck-Online; juris; Homepage des BGH) Gesetzgebung Aktienrechtsnovelle 2012 Der Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2012 ist am 20. 12. 2011 vom Bundeskabinett verabschiedet worden (BR-Drucks. 852/11). Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich zahlreiche Änderungen ergeben. Für die notarielle Praxis ist sicherlich die Regelung zur Inhaberaktie am bedeutsamsten. So war im Referentenentwurf noch die vollständige Abschaffung der Inhaberaktie vorgesehen gewesen. Der Regierungsentwurf ist davon abgerückt: Nach § 10 Abs. 1 S. 2 AktG -E darf eine Gesellschaft künftig Inhaberaktien ausstellen, wenn sie börsennotiert ist oder wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank in die Verwahrung gegeben worden ist. Für einen Überblick über die Novelle vgl. den Beitrag von Seibert/ Böttcher, ZIP 2012, 12 . Hinweise Europäisches Notarverzeichnis Wer seinen Mandanten bei der Suche nach einem Notar im Ausland behilflich sein möchte, beispielsweise weil diese Grundbesitz im Ausland halten oder ausländische Erbregelungen treffen wollen, kann auf das Europäische Notarverzeichnis verweisen. Auf der Homepage www.notarverzeichnis.eu kann man innerhalb Europas den Notar nicht nur in einer bestimmten Stadt, sondern auch mittels des Kriteriums „Notarsprache“ suchen. Gezeigt wird sodann das persönliche Profil des einzelnen Notars mit Kontaktdaten und Standort. Beglaubigung durch deutsche Auslandsvertretungen Insbesondere für Beglaubigungen (z. B. Vollmachten, Genehmigungen, Handelsregisteranmeldungen), die im Ausland verwendet werden sollen, kann es sich empfehlen, im Ausland ansässige Mandanten zu einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat (soweit es lediglich um eine Beglaubigung geht, auch zu einem Honorarkonsulat) zu schicken. Bei den von einem deutschen Konsularbeamten errichteten Urkunden handelt es sich um inländische Urkunden. Dadurch lassen sich die bei Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden erforderliche Legalisation bzw. Apostille und die regelmäßig erforderliche beglaubigte Übersetzung (wiederum nebst Legalisation oder Apostille) vermeiden. Den Mandanten sollte die vorherige Rücksprache und Terminvereinbarung mit der Botschaft oder dem Konsulat empfohlen werden, da die Konsularbeamten – anders als deutsche Notare – nicht zur Vornahme einer Beurkundung verpflichtet sind. Nähere Informationen über die Beurkundung durch Konsularbeamte, Links zu den Internetseiten der Auslandsvertretungen sowie Informationen zu Legalisation und Apostille finden sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts unter http://www.konsularinfo.diplo. de/Vertretung/konsularinfo/de/05/__Urkundenverkehr. html. RNotZ, 03/2011 #5626 01.03.2012, 12:20 Uhr – hzo – S:/3d/Notarkam/nz_12_03/rnotz_12_03.3d [S. 140/144] 4 VAR_BONTYPE_FILENAME RNotZ – Forum140 RNotZ 2012, Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.12.2011 Aktenzeichen: III ZR 225/10 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: RNotZ 2012, 140 ZNotP 2012, 70-73 DNotZ 2012, 356-359 NJW 2012, 619-621 Normen in Titel: BeurkG § 17; BNotO § 19