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X R 1/04

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 26. Juli 2006 X R 1/04 EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1 Versorgungsleistungen als dauernde Last Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Verzicht erfolgt. Gerade da die Beteiligten häufig Geschwister sein dürften, und damit äußerst niedrige Freibeträge zur Verfügung stehen, kann dies leicht zur steuerlichen Katastrophe führen. Dass Messner im Übrigen eine differenzierte Durchsetzung von Auskunftsansprüchen vor einer Entscheidung über das Geltendmachen empfiehlt, ist gewiss richtig. Sein Hinweis, diese Auskunftsansprüche dabei „ggf. in Kombination mit einer Stufenklage nach § 254 ZPO “ durchzusetzen, dürfte angesichts der vorerwähnten Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz, wonach in eben dieser Stufenklage schon das Geltendmachen liegt, allerdings mit äußerster Vorsicht zu genießen sein. Das Urteil gewinnt seine Bedeutung ferner aus der beständigen Wandelung des ErbStG, die immer wieder „Stichtage“ von erheblicher Bedeutung für die Steuerfolgen entstehen lässt. Sowohl die bereits begonnene Reform, vor allem aber die weitere, durch die nunmehrige Grundsatzentscheidung des BVerfG11 erzwungene grundlegende Überarbeitung des ErbStG, werden erneut entsprechende Stichtage schaffen. Sollte der Gesetzgeber z. B. statt der ihm durch das BVerfG ausdrücklich gestatteten nachvollziehbaren bzw. systematisch sauberen Begünstigung bestimmter Vermögensklassen die Freibeträge anheben, kann eine ähnliche Konstellation wie im Urteilssachverhalt entstehen. Grundsätzlich dürfte es auch angezeigt sein, bei vergleichsweisen Einigungen über geltend gemachte Pflichtteilsansprüche diesen Umstand bzw. den damit zu beseitigenden ernstlichen Streit über die Höhe des Anspruchs zu betonen, um die Steuerfolgen für die Beteiligten auch tatsächlich nach dem beurkundeten Ergebnis gerichtet zu wissen. Zur Erinnerung: In diesen Fällen wird der Pflichtteil nicht seiner rechtlich richtigen (theoretischen) Höhe nach angesetzt, sondern in Höhe des Wertes der dem Pflichtteilsberechtigten tatsächlich zukommenden Leistungen. Diese werden dabei unabhängig von der Frage nach der Erfüllungsart bzw. -form stets mit ihrem Verkehrswert bewertet. Vor allem aber sollte klar zwischen einer vergleichsweisen Einigung über einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch einerseits und einem Verzicht gegen Entschädigung ohne vorheriges Geltendmachen andererseits unterschieden werden. Nur der Verzicht gegen Entschädigung ohne vorheriges Geltendmachen eröffnet die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten Steuervergünstigungen zu verschaffen bzw. Gegenstände zum Steuerwert auf ihn zu übertragen. Denn beim Verzicht gegen Abfindung liegt kein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG letzte Alternative, sondern ein Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG vor. Der als Abfindung bzw. Gegenleistung für den Verzicht geleistete Gegenstand – etwa ein übereignetes Grundstück – ist in diesem Falle mit seinem Steuerwert zu bewerten. Die Steuer entsteht dabei gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG im Zeitpunkt des Verzichts. Wenn also (zu Lasten des Erben, dessen Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sich entsprechend mindert!) ein Gegenstand zum (noch) vergünstigten Steuerwert auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen werden soll, darf der Anspruch zuvor nicht geltend gemacht worden sein. Sonst ist der steuerliche Sachverhalt bereits abgeschlossen, die „Leistung an Erfüllungs statt“ hat dann keinerlei steuerliche Bedeutung mehr.12 Soweit die Bewertungsbegünstigungen in Folge des 350 MittBayNot 4/2007Steuerrecht BVerfG-Urteils beseitigt werden, besteht diese Möglichkeit einer „begünstigten Übertragung“ auf den Berechtigten natürlich nur bei Beurkundungen, die vor Wirksamkeit einer solchen Änderung der Bewertungsregeln erfolgen. Der Unterschied zwischen einer „Leistung an Erfüllungs statt“ auf den geltend gemachten Pflichtteil und einer Abfindung für den nicht geltend gemachten Pflichtteil ist des Weiteren auch noch in grunderwerbsteuerlicher und einkommensteuerrechtlicher Hinsicht wesentlich: Bei einer Leistung an Erfüllungs statt fällt (vorbehaltlich weiterer Befreiungsvorschriften) Grunderwerbsteuer an, bei einer Abfindung für den nur entstandenen, noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nicht.13 In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist die Abfindung für den noch nicht geltend gemachten Pflichtteil im Hinblick auf die Frage, ob nicht die Leistung an Erfüllungs statt ein Veräußerungsvorgang i.S.d. § 23 EStG sein kann, jedenfalls der sicherere Weg. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Geltendmachen eines Pflichtteilsanspruchs stets auch als Gestaltungsmittel bei steuerlich missglückten Erbfolgen im Blick behalten werden sollte. Ein in der Erbfolge von seinem Vater O zugunsten seines Kindes S „wohlmeinend übergangener“ Pflichtteilsberechtigter V kann z. B. ganz bewusst seinen Anspruch geltend machen (und dann auf diesen verzichten), um weitere Freibeträge und günstigere Steuerklassen zu schaffen. Denn der Enkel S kann die Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit ansetzen, der Pflichtteilsberechtigte V erwirbt von seinem Vater O (Steuerklasse 1), der Verzicht ist wiederum eine Schenkung von V an seinen Sohn S (Steuerklasse 1). Notarassessor Dipl.-Kfm. Peter Kreilinger, Nürnberg 13 Nach zwischenzeitlich herrschender Meinung soll § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nur auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch anwendbar sein, so BFH, MittBayNot 2003, 73 (m. Anm. Gottwald) in Abkehr von der früheren Rechtsprechung. Vgl. z.B. auch Boruttau/Sack, GrEstG, 16. Aufl., § 3 Rdnr. 187 und Hofmann, GrEstG, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 11. 25. EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1 (Versorgungsleistungen als dauernde Last) Zahlungen im Rahmen einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sind auch dann als dauernde Last abziehbar, wenn der Übernehmer sich im Übergabevertrag verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft. Haben die Vertragsparteien zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart, können sie sich im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft auf die Abänderbarkeit der Leistungen verständigen und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln. BFH, Urteil vom 26.7.2006, X R 1/04 Die Klägerin ist die Enkelin der A. und die Tochter des H. Die A. und ihr Sohn H. waren Gesellschafter einer OHG. Am Gesellschaftsvermögen der OHG war A. mit 20 % und H. mit 80 % beteiligt. Zum Betriebs- und Gesamthandsvermögen der OHG gehörte u. a. ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück X Straße. A., H. und Rechtsprechung 11 MittBayNot 2007, 161 m. Anm. Wälzholz. 12 So BFH, BStBl II 1999, 23 in Abkehr von seiner früher entgegengesetzten Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1982, 350). Steuerrecht die Klägerin beschlossen, den Geschäftsbetrieb der OHG unter Zwischenschaltung der Klägerin an einen Investor zu veräußern, wobei das vermietete Mehrfamilienhaus im Familienbesitz bleiben sollte. Mit Vertrag vom 14.12.1995 überließ A. ihren 20 %igen OHG-Anteil sowie das in ihrem Alleineigentum stehende Betriebsgrundstück der OHG, Z Weg, der Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Wert des übertragenen Vermögens wurde mit 1.180.000 DM angegeben. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug gegenüber A., ihr eine lebenslange preisindexierte Rente in Höhe von monatlich 2.000 DM zuzüglich der darauf entfallenden Ertragsteuern zu zahlen. Diese Verpflichtung sollte ruhen, solange H. „gemäß einem noch besonders abzuschließenden Vertrag 80 % der Nettokaltmiete des Hausgrundstückes X Straße 1 zustehen, aus denen er (H.) die ... beschriebene Rente zu zahlen haben wird“. Die Klägerin und der am Übergabevertrag mitwirkende H. verständigten sich in gleicher Urkunde auf einen Verkauf des Unternehmens der OHG nebst dem Geschäftsgrundstück Z Weg. Sie bestimmten, dass im Innenverhältnis 900.000 DM des Kaufpreises für den Unternehmensverkauf auf das Grundstück Z Weg entfallen sollten. H. verzichtete zugleich auf etwaige aus der Vermögensübertragung resultierende Pflichtteilsergänzungsansprüche. Ebenfalls mit Vertrag vom 14.12.1995 veräußerten die Klägerin und H. den Geschäftsbetrieb der OHG sowie das Betriebsgrundstück Z Weg an einen Investor zum Preis von 4,7 Mio. DM. Nach Verrechnung des Kaufpreises mit übernommenen Verbindlichkeiten der OHG erhielten die Verkäufer einen Betrag in Höhe von 1.044.000 DM. Das im Eigentum der OHG stehende Mehrfamilienhaus X Straße war nicht Gegenstand des Kaufvertrags mit dem Investor. Hinsichtlich des Mehrfamilienhauses schlossen die Klägerin und H. am 14.12.1995 einen Vorvertrag, wonach die Klägerin das Grundstück von der als GbR fortzuführenden OHG zum Kaufpreis von 712.000 DM (890.000 DM abzüglich 178.000 DM [= Betrag, der auf den 20 %igen Anteil der Klägerin an der OHG entfällt]) „käuflich erwerben“ sollte. Unter Ziff. 10 der Vertragsurkunde vereinbarten die Klägerin und H. folgende Rentenverpflichtung: „Mit Rücksicht darauf, dass Frau … (die Klägerin) von ihrer Großmutter … (A.) deren Gesellschaftsanteil und das Betriebsgrundstück Z Weg gegen Gewährung einer den Wert unterschreitenden Leibrente und unter Umgehung von Herrn … (H.) als des gesetzlichen Erben erhalten hat, verpflichtet sich Frau ... (die Klägerin), an ihren Vater auf dessen Lebenszeit eine Rente in Höhe von 80 % der Nettokaltmiete des Wohnhauses X Str. zu zahlen …“ Unter Ziff. 11 der Vertragsurkunde verpflichtete sich H., die Klägerin von Steuerverbindlichkeiten aus Anlass des Unternehmensverkaufs freizustellen. Diese wurden mit „voraussichtlich etwa 400.000 DM“ angegeben; tatsächlich beliefen sie sich auf 259.132,50 DM. Zudem vereinbarten die Klägerin und ihr Vater H., die verbleibenden Verbindlichkeiten der OHG aus dem Erlös des Unternehmensverkaufs abzulösen. Zur Sicherung von Verbindlichkeiten der OHG trat H. einen rangersten Teilbetrag von bereits an eine Bank sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungsansprüchen in Höhe von 300.000 DM ab. Darüber hinaus vermachte die Klägerin in gleicher Urkunde ihrem Vater das Grundstück X Straße. Der Vorvertrag vom 14.12.1995 wurde mit Grundstückskaufvertrag vom 12.1.1996 umgesetzt. Die Vertragsparteien regelten die Kaufpreiszahlung für das Grundstück X Straße wie folgt: „Der Kaufpreis beträgt 712.000 DM. Er wird getilgt durch Anrechnung der Valuta der nicht abgelösten Grundpfandrechte und im Übrigen dadurch, dass Frau … (die Klägerin) in Höhe des Restbetrages ihren Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, das ihr bei Auflösung der … OHG zusteht, Herrn ... (H.) abtritt ...“ Der Beklagte (das FA) erkannte die von der Klägerin an H. gezahlte Rente in Höhe von 78.240 DM nicht als dauernde Last an; das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Aus den Gründen: II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG kann die Klägerin die Zahlungen an H. als Sonderausgaben geltend machen, weil sie auf einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen beruhen und ihrer Abziehbarkeit nicht entgegensteht, dass das übergebene Vermögen veräußert und durch einen anderen Vermögensgegenstand ersetzt wurde. 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ). Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5.7.1990 (BStBl II 1990, 847 = NJW 1991, 254 ), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13.9.2000 (BStBl II 2001, 175 = NJW 2001, 2040 ), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12.5.2003, GrS 1/00 (BStBl II 2004, 95 = MittBayNot 2004, 306 ) und GrS 2/00 (BStBl II 2004, 100 = MittBayNot 2004, 310 ) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 7.3.2006, BFH/NV 2006, 1395 = NJW 2006, 3087 ). 2. Nach dem Beschluss des Großen Senats, MittBayNot 2004, 306 kann eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich „im Übergabevertrag verpflichtet“, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft. In seiner Folgerechtsprechung zu dem Beschluss des Großen Senats, MittBayNot 2004, 306 hat der erkennende Senat das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen („private Versorgungsrente“) als flexibles Instrument der Vermögensnachfolge fortentwickelt, mit dem die Vertragsbeteiligten auf Änderungen ihrer Interessen und Bedarfslage reagieren können. Haben die Vertragsparteien zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart, können sie sich im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft auf die Abänderbarkeit der Leistungen verständigen und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln (Senatsurteil vom 3.3.2004, BStBl II 2004, 824 = NJW 2004, 3655 ). Im Urteil vom 31.3.2004 (BStBl II 2004, 830 = NJW 2004, 3000 ) hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er eine die Steuerfolgen der Vermögensübergabe nicht berührende Surrogation des ertragbringenden Vermögens für angemessen hält. Zudem kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Vermögensübergaben, die vor Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats, MittBayNot 2004, 306 vereinbart worden sind, nicht gefordert werden, dass im Übergabevertrag bereits geregelt wird, was mit dem übergebenen Vermögen geschehen soll. Ausreichend ist vielmehr, dass die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen (Senatsurteil vom 31.5.2005, BFH/NV 2005, 1789). In all diesen Fällen ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, dass der Übergeber sein Einverständnis mit der „Art und Weise“ der (Wieder-)Anlage des mit der Veräußerung des übergebenen Vermögens erlösten Geldbetrags ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt. Erforderlich ist zudem, dass sich die Vertragsparteien im Zeitpunkt der VermögensüberRechtsprechung MittBayNot 4/2007 Steuerrecht gabe für eine unentgeltliche Vermögensübergabe entscheiden. Liegt hingegen ein entgeltliches Geschäft vor, kann dieses nicht mehr aufgrund eines neuen Willensentschlusses nachträglich in eine steuerlich unentgeltliche Vermögensübergabe „umgewandelt“ werden. 3. Dies vorausgesetzt teilt der Senat die Auffassung des FG nicht, vorliegend scheitere die Anerkennung einer dauernden Last, weil sich die Klägerin und H. auf einen käuflichen Erwerb des Grundstücks X Straße geeinigt hätten und A. im Übergabevertrag hierzu keine Vorgaben gemacht hätte. Der Klägerin wurde nach den Feststellungen des FG von ihrer Großmutter A. Vermögen in Form eines 20 %igen Anteils an der OHG und eines Betriebsgrundstücks gegen die Verpflichtung zu monatlichen Rentenzahlungen übergeben. Somit kommen die für das Rechtsinstitut der privaten Versorgungsrente entwickelten Grundsätze zur Anwendung. Unschädlich sind die Veräußerung des übergebenen Vermögens und seine Surrogation durch ein anderes Wirtschaftsgut. Der Große Senat des BFH hat sich in der Entscheidung, MittBayNot 2004, 306 mit dem Problem befasst, ob ertraglose Wirtschaftsgüter (unbebaute Grundstücke, Kunst oder Sammlerobjekte) Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein können und diese Frage für den Fall bejaht, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag zur Veräußerung des ertraglosen Vermögens und zum Erwerb einer der Art nach bestimmten Vermögensanlage verpflichtet, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft. Zu den Problemkreisen, mit denen sich der Große Senat des BFH im Beschluss, MittBayNot 2004, 306 nicht befasst hat, gehört der im Streitfall zu entscheidende Sachverhalt, dass zwar eine „existenzwahrende“, aber nicht ausreichend ertragreiche Wirtschaftseinheit vom Übernehmer veräußert wird. Diese Frage hat der erkennende Senat in der Entscheidung, BFH/NV 2005, 1789 dahin gehend beantwortet, dass die Annahme einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch in diesen Fällen möglich ist, wenn die Veräußerung in Absprache mit dem Übergeber erfolgt und sich die Vertragsparteien darin einig sind, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Im Vertrag, mit dem A. der Klägerin den 20 %igen OHG-Anteil sowie das in ihrem Alleineigentum stehende Betriebsgrundstück überlassen hat, haben sich die Klägerin und ihr Vater H. auf die Veräußerung des beweglichen und abgesehen vom Grundstück X Straße unbeweglichen Anlagevermögens der hoch verschuldeten OHG verständigt. Zwar sieht der Übergabevertrag nicht die ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin vor, von ihrem Anteil am Auseinandersetzungsguthaben der OHG das Grundstück X Straße zu erwerben. Dies ist jedoch unschädlich, da der Übergabevertrag zwischen der Klägerin und A. im Dezember 1995 und somit lange vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats des BFH, MittBayNot 2004, 306 geschlossen worden ist. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Unzulässig ist damit die Buchstabeninterpretation; geboten die Berücksichtigung u. a. des sprachlichen Zusammenhangs der abgegebenen Willenserklärungen, der Stellung der auslegungsbedürftigen ForMittBayNot 4/2007 mulierung im Gesamtzusammenhang des Textes und sämtlicher Begleitumstände. A. und die Klägerin haben im Übergabevertrag vereinbart, dass die von der Klägerin an A. zu zahlende Versorgungsleistung in Höhe von 2.000 DM solange ruht, bis H. gemäß einem noch besonders abzuschließenden Vertrag 80 v. H. der Nettokaltmiete des Hausgrundstücks X Straße zustehen, aus denen H. die Versorgungsleistung an A. zu erbringen hat. Diese Klausel kann nur dahin gehend ausgelegt werden, dass sich zum einen die Klägerin bereits im Übergabevertrag zur Anschaffung des Mehrfamilienhauses X Straße, zum anderen aber auch gegenüber A. zur Zahlung einer Versorgungsleistung an H. in Höhe von 80 v. H. der Nettoerträge dieses Objekts verpflichtet hat. A. hat den OHG-Anteil und das Betriebsgrundstück auch unentgeltlich auf die Klägerin übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt in Fällen, in denen Eltern Vermögen gegen Rente auf ihre Kinder übertragen, die widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden kaufmännisch abgewogen werden, sondern dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen ist (vgl. BFH, BStBl II 1990, 847 = NJW 1991, 254 unter C. I. der Gründe; BFH, BFH/NV 2002, 10 m. w. N. der Rechtsprechung). Eine solche widerlegbare Vermutung gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch dann, wenn Großeltern Vermögen auf ihre Enkelkinder übertragen und sich und/oder der in der Vermögensnachfolge übergangenen mittleren Generation Versorgungsleistungen vorbehalten. Dass die Klägerin das Grundstück X Straße zu einem nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogenen Preis erworben hat, ändert nichts an der unentgeltlichen Übertragung des 20 %igen OHG-Anteils und des Betriebsgrundstücks. Die Versorgungsleistungen an H. sind auf 80 v. H. der Nettomieterträge beschränkt und können somit auf Dauer von der Klägerin aus den Nettoerträgen des in Absprache mit A. erworbenen Mehrfamilienhauses bezahlt werden. Zudem wurde die Klägerin als Folge der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ohne eigenen zusätzlichen Aufwand zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks X Straße. Zweifel, dass ihr Vermögen übertragen wurde, können somit nicht entstehen. Da H. zudem dem sog. Generationennachfolge-Verbund angehört, sind die Zahlungen an ihn bei der Klägerin als dauernde Last abziehbar, andererseits bei H. nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar. Die Abänderbarkeit der Zahlungen folgt aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags (BFH, BStBl II 1992, 499 = NJW 1993, 283 unter 3., 4.), da sich aus dem Übergabevertrag nicht ergibt, dass die Parteien ausnahmsweise gleich bleibende Leistungen vereinbart haben (BFH, BStBl II 1997, 284). Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu den Beitrag von Wartenburger, MittBayNot 2007, 290 (in diesem Heft). 26. EStG § 9; HGB § 255 Abs. 1 (Schuldübernahme im Rahmen einer vorzeitigen Realteilung als Anschaffungskosten) Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 26.07.2006 Aktenzeichen: X R 1/04 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2007, 350-352 ZEV 2006, 562-564 Normen in Titel: EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1