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XI ZR 237/99

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Juni 2000 XI ZR 237/99 BGB §§ 138, 607 Wucher bzw. Sittenwidrigkeit beim grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1. Allgemeiner Teil — Wucher bzw. Sittenwidrigkeit beim grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen (BGH, Urteil vom 20. 6. 2000 — XI ZR 237/99) BGB §§ 138; 607 Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am Maßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Vergleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80 % des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht. Zum Sachverhalt: Die KI. wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde und begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags der Parteien. Am 23. 9. 1994 schlossen die Kl. und ihr Ehemann mit der Bekl. einen Darlehensvertrag über 324.000,- DM mit einem variablen Nominalzins von 12% und einer Bearbeitungsgebühr von 12.000,— DM. Als Laufzeitende war der 30. 6. 1996 vereinbart, für Zins und Tilgung waren gleichbleibende Monatsraten von 3.600,— DM sowie eine Schlußrate von 315.633,88 DM vorgesehen. Der anfängliche effektive Jahreszins wurde mit 15,32 % angegeben. Als Sicherheiten waren eine erstrangige Grundschuld von 300.000,— DM auf einem Wohnungsgrundstück der KI. in G., eine erstrangige Grundschuld von 30.000,— DM auf einem Objekt in L., eine Mietabtretung sowie die Abtretung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung vorgesehen. In der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld in Höhe von 300.000,- DM nebst 18 % Jahreszinsen unterwarf die KI. sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Darlehensbetrag wurde in der Folgezeit teils aufgrund einer Weisung der KI. und ihres Mannes zur Ablösung von Verbindlichkeiten verwandt, teils an die KI. und ihren Mann ausgezahlt. Eine Maklerfirma, an die die Kl. und ihr Mann sich auf der Suche nach einem Kredit gewandt hatten und die unstreitig zumindest gelegentlich für die Bekl. tätig wird, erhielt eine Vermittlungsgebühr von 12.000,— DM. 1996 beantragte die Bekl. aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks in G. Das LG hat der Klage, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären und die Nichtigkeit des Darlehensvertrags festzustellen, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.(...) II. (...) 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei Krediten ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der vertragliche Effektivzins den marktüblichen Vergleichszins um rund 100 % übersteigt ( BGHZ 104, 102 , 105; Senatsurteil WM 1991, 216 , 217). Dieser Wert, der keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert darstellt, ist sowohl im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB als auch in dem des § 138 Abs. 2 BGB von Bedeutung (Schimansky/Bunte/Lwowski/Gundlach/Halstenberg, - Bankrechts-Handbuch § 82, Rn. 12 ff. m.w.N.). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es für die Ermittlung des marktüblichen Vergleichszinses die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank herangezogen und dem Umstand, daß, die Bekl. eine Teilzahlungsbank ist, keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHZ 80, 153 , 162 ff.; Senatsurteil a.a.O.). z. Bei der Auswertung der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank sind dem Berufungsgericht jedoch Fehler unterlaufen. Die. Heranziehung des Durchschnittzinssatzes für festverzinsliche Hypothekarkredite als Vergleichsmaßstab wird von der Revision mit Recht angegriffen. a) Auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank genannten Durchschnittszinsen für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke durfte im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon deshalb zurückgegriffen werden, weil als Sicherheit für das Darlehen unter anderem auch zwei Grundschulden dienten. Die Zinsangaben in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank beruhen auf Erhebungen bei Banken und Sparkassen über die Zinskonditionen für erststellige Hypotheken und Grundschulden auf Wohngrundstücke (Joswig ZfIR 2000, 184 , 185). Für Hypothekenbanken gilt dabei nach §§ 11, 12 Abs. 1 HGB eine Beleihungsgrenze von 60 % des sorgfältig ermittelten Verkaufwerts des Grundstücks. Universalkreditinstitute sind an diese Grenze zwar nicht gebunden. Auch sie gehen aber vielfach von bestimmten Beleihungsgrenzen aus. Bei ihnen werden die Valuten der der Bundesbank gemeldeten Hypothekarkredite in der Regel 80 % des Verkehrswerts der belastenden Grundstücke nicht übersteigen und häufig deutlich niedriger liegen (Knopps ZfIR 1998, 577 , 593 m.w.N.; Joswig a.a.O., S. 186). Als Hypothekarkredite im Sinne der Monatsberichte der Bundesbank können daher — anders als nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG, der bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen, nicht aber auf die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze abstellt (Senatsurteil, ZIP 2000, 1051 , 1053) — nur solche Darlehen gelten, bei denen die Kreditvaluta grundsätzlich nicht mehr als 80 % des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht. In der Qualität der grundpfandrechtlichen Absicherung liegt die maßgebliche Erklärung dafür, daß in den Monatsberichten der Bundesbank die Zinsen für Hypothekarkredite regelmäßig erheblich niedriger angegeben werden als für alle anderen Kreditarten. Im vorliegenden Fall, in dem es wesentlich auf ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit auch auf das von der Bekl. eingegangene Risiko ankommt, hätte das Berufungsgericht daher die Zinsangaben der Bundesbank für Hypothekarkredite nicht ohne die Klärung der Werthaltigkeit der belasteten Grundstücke als Vergleichsmaßstab heranziehen dürfen. Davon, daß die üblichen Beleihungsgrenzen für Hypothekarkredite im vorliegenden Fall eingehalten wurden, kann angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen wirtschaftlichen Zwangslage der KI. und ihres Ehemannes nicht ohne weiteres ausgegangen werden. b) Ein weiterer Fehler liegt darin, daß das Berufungsgericht auf den Durchschnittszins für Festzinskredite und nicht auf den höheren Durchschnittzins für Kredite mit Gleitzinsen abgestellt hat. Im Ausgangspunkt ist ihm zwar darin zuzustimmen, daß von Gleitzinskrediten im Sinne der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nur dann gesprochen werden kann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen eine Pflicht des Kreditgebers begründen, bei Sinken des Marktzinses auch den Vertragszins zu ermäßigen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch für den vorliegenden Fall eine solche Rechtspflicht verneint und eine unverbindliche Absichtserklärung der Bekl. angenommen. Unter Ziff. 3.1 des für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vorformulierten und daher der Auslegung durch das Revisionsgericht unbeschränkt zugänglichen Darlehensvertrags ist bestimmt, daß die Bekl. „bei Senkungen des Marktzinses ... den Zinssatz ... in angemessener Weise herabsetzen" wird. Durch diese Bestimmung; über deren Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot hier nicht zu befinden ist, wird eine Rechtspflicht zur Zinsanpassung nach unten begründet. Daran ändert es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts, daß der DarleHeft Nr. 10 • MittRhNotK . Oktober 2000 335 hensvertrag für den Fall des Unterbleibens der Zinssenkung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung vorsieht. Die Durchsetzung einer Zinsermäßigung ist dem Kreditnehmer auch ohne die Sanktion einer außerordentlichen Kündigungsbefugnis möglich. Wenn eine vertraglich geschuldete angemessene Zinsermäßigung hinausgezögert wird oder nicht der Billigkeit entspricht, so kann sie auf Klage durch Urteil vorgenommen werden ( § 315 Abs. 3 BGB ). 3. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes hat das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß festgestellt. 4. Soweit das Berufungsgericht annimmt, auch aus § 138 Abs. 1 BGB ergebe sich die Nichtigkeit des Darlehensvertrags und der Grundschuldbestellung, beruht dies ebenfalls auf fehlerhaften Erwägungen. a) Daß das auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, wurde bereits oben dargelegt. Auch die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB zusätzlich herangezogenen weiteren angeblich belastenden Umstände können nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags nicht begründen. Von einer die Kl. und ihren Mann belastenden Unklarheit der Vertragsurkunde hinsichtlich der Darlehenssumme kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rede sein. Daß die Darlehenssumme 324.000,— DM betrug und nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 12.000,— DM ein den Kreditnehmern zur Verfügung gestellter Nettokreditbetrag von 312.000,— DM verblieb, ist weder ungewöhnlich noch unklar. Die zeitlich gestreckte, bis in den Februar 1995 andauernde Darlehensauszahlung kann die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages nicht begründen, weil sie nicht im Vertrag vorgesehen war, sondern sich aus den Dispositionen der KI. und ihres Mannes ergab. marktüblichen Vergleichszinses sowie die Frage, ob eine Übersicherung der Bekl. vorlag, noch der Klärung bedarf. Deshalb war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 565 Abs. 1 S. 1 ZPO ). Bei der Höhe des anfänglichen effektiven Vertragszinses wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß in den von der KI. und ihrem Mann geschuldeten monatlichen Raten jeweils auch ein Tilgungsanteil enthalten war und deshalb kein gleichbleibender Darlehenssaldo der Berechnung zugrunde gelegt werden kann. Ferner wird das Berufungsgericht klären müssen, ob die Vermittlungsgebühr von 12.000,- DM, die die Maklerfirma erhalten hat, in die Berechnung des effektiven Vertragszinses mit einzubeziehen ist. Dabei ist davon auszugehen, daß Vermittlerkosten bei Konsumentenratenkrediten in der Regel der Darlehensgeberin als Teil der Kreditkosten zuzurechnen sind, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allgemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr eigene organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (BGH WM 1986, 1519 f.; Senatsurteil WM 1991, 624, 625). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt jedoch dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, a.a.O., S. 1520). Das Berufungsgericht wird daher dem Vortrag der Bekl. nachzugehen haben; daß die Maklerfirma umfassend im Auftrag und Interesse der KI. und ihres Ehemannes tätig geworden und die Vermittlung des hier interessierenden Kredits nur ein Teil ihrer Tätigkeit für die Eheleute gewesen sei. Zur Feststellung des marktüblichen Vergleichszinses wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob die grundpfandrechtliche Absicherung des Darlehens nach dem Verkehrswert der beliehenen Objekte seine Einordnung als Hypothekarkredit i.S. der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank rechtfertigt. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr von 4 % kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als zuzätzlicher belastender Umstand neben der Diskrepanz zwischen effektivem Vertragzins und marktüblichem Vergleichszins bewertet werden, weil sie bereits bei der Berechnung des effektiven Vertragszinses berücksichtigt wurde. 2. Allgemeiner Teil / Liegenschaftsrecht — Rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums und Vormerkungsfähigkeit der gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers (OLG Hamm, Beschluß vom 23. 5. 2000 — 15W 119/00 — mitgeteilt von Richter am OLG Helmut Engelhardt, Emsdetten) Eine übermäßige Absicherung des Darlehens könnte zwar, wenn sie vorläge, als zusätzlicher belastender Umstand bewertet werden. Zur Zeit ist die Frage der übermäßigen Absicherung jedoch noch offen, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Wert der einzelnen im Darlehensvertrag vorgesehenen Sicherheiten getroffen hat. Die Bestellung einer neuen Grundschuld anstelle einer Abtretung bereits eingetragener Eigentümergrundschulden ist vor dem Hintergrund des § 1179 a BGB zu sehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 246 ). 1. Die Schenkung eines Wohnungseigentums begründet für den Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn sie mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag verbunden ist (wie BayObLGZ 1979, 243 , 248 = MittRhNotK 1980, 7 ). b) Auch wenn der Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre, würde die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung dadurch nicht berührt. Anders als beim Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB ergreift die Nichtigkeit eines Darlehens wegen eines sittenwidrigen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres die Bestellung von Sicherheiten. Diese bleiben hier vielmehr in der Regel bestehen und dienen der Absicherung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung der. Darlehensvaluta (Senatsurteil WM 1994, 583 , 584). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann nicht gerechtfertigt, wenn gerade die grundpfandrechtliche Absicherung des Darlehens wegen des bei Realkrediten niedrigeren marktüblichen Vergleichszinses das Darlehen sittenwidrig erscheinen ließe (Joswig, a.a.O., S. 189). III. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sowohl die Höhe des anfänglichen effektiven Vertragszinses als auch die des BGB §§ 1795 Abs. 1; 883 Abs. 1 S. 2; 528; 530 2. Eine Vormerkung, die die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB sichern soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) hat das Grundstück in vier Miteigentumsanteile aufgeteilt und diese jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nach näherer Maßgabe des Aufteilungsplans verbunden. Die Teilungserklärung enthält mit Ausnahme der Bestimmung über das Stimmrecht, das sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile richtet, keine von den gesetzlichen Vorschriften des WEG abweichende Regelung über das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer. § 12 Abs. 2 sieht eine Verwaltervergütung von 5,— DM/qm Wohnfläche im Jahr vor. Die Bet. zu 1) hat sich in § 10 selbst zur ersten Verwalterin bestellt. Unter Bezugnahme auf diese Teilungserklärung hat das GBA die Wohnungsgrundbücher angelegt. Änderungen der Teilungserklärung sind in den Bestandsverzeichnissen der Wohnungsgrundbücher nicht eingetragen. Die Bet. zu 1) hat die in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Miteigentumsanteile der Bet. zu 2) als Schenkung im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen und aufgelassen. Die Heft Nr. 10 • MittRhNotK • Oktober 2000 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.06.2000 Aktenzeichen: XI ZR 237/99 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 335-336 NJW-RR 2000, 1431-1433 Normen in Titel: BGB §§ 138, 607