OffeneUrteileSuche

IV B 136/98

ag, Entscheidung vom

13Zitate

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. November 1998 IV B 136/98 EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Steuerliche Anerkennung der Rückwirkung einer Auseinandersetzungsvereinbarung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau hat, auch für eine spätere Schlußrechnung aufzukommen hat. Es kann auch auf einen bestimmten Planungsstand (z.B. zum Beurkundungstermin) oder auf konkrete Erschließungsmaßnahmen abgestellt werden. Die entsprechenden Einrichtungen und Anlagen, für die die Kosten den Bauträger treffen, wie öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Grünanlagen, Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, wären dann im Vertrag aufzuzählen. c) Bei der Gestaltung der vertraglichen Regelung muß m.E. auch dem Aspekt besondere Bedeutung zukommen, daß der Käufer nur Zahlungen auf den Kaufpreis, sofern keine Abwicklung nach § 7 MaBV erfolgt, nach Maßgabe des Baufortschritts schuldet. Hieraus ergibt sich die für den Bauträger erkennbare und akzeptierte Interessenlage, daß der Käufer jedenfalls bis zur Besitzübergabe (als Zeitpunkt des „wirtschaftlichen Eigentumsübergangs“) nicht über den Festpreis hinaus und außerhalb des Ratenplans mit (oft nicht unerheblichen) Erschließungskosten belastet wird, und zwar auch nicht an die Gemeinde (um den Bauträger von einer Inanspruchnahme wegen Erschließungskosten freizustellen). Dem steht freilich das Interesse des Bauträgers gegenüber, die ihn treffenden Kosten möglichst genau kalkulieren zu können, was durch weit gefaßte Erschließungskostenregelungen erschwert würde. Dieser Nachteil ist allerdings durch eine entsprechende Kalkulation meist kompensierbar, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß der Bauträger mit dem Grundstück, den kommunalen Planungen und der Erschließungskostenproblematik in der Regel weit besser vertraut sein wird als der Käufer. Insofern gilt für den Bauträgervertrag erst recht das, was der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten Entscheidung ( DNotZ 1995, 405 ) ausgeführt hat. Dies spricht m.E. dafür, daß grundsätzlich neben allen mit der Bauwerkserrichtung unmittelbar in Zusammenhang stehenden auch alle weiteren bis zum Besitzübergang in Rechnung gestellten Kosten für Erschließungsmaßnahmen den Bauträger treffen sollten. Da der Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids oder einer Schlußabrechnung nicht absehbar ist, wird der Bauträger dann mit der Übernahme aller Erschließungskosten kalkulieren müssen, über die bis zum Zeitpunkt des Besitzübergangs Beschluß gefaßt ist bzw. für die bis dahin Vorauszahlungsbescheide erlassen wurden. Dann erscheint eine Regelung sachgerecht, die alle diese Kosten erfaßt und es nicht bei dem eher zufälligen Termin der Zustellung eines Bescheids beläßt. Diesen Erwägungen folgte auch der vom Landgericht Gießen zu beurteilende Vertrag. Angesichts der die Gestaltung tragenden Erwägungen kann es dann aber auch nicht darauf ankommen, daß die tatsächlichen Erschließungskosten deutlich über der früheren Kalkulation des Bauträgers lagen und erst zehn Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages abgerechnet wurden. Das Gericht hat den Bauträger zu recht verurteilt, diese Kosten zu zahlen. 3. Eine Vereinbarung, nach der der Käufer Kosten für Erschließungsmaßnahmen übernimmt, die nach der hier vertretenen Auffassung der Bauträger tragen sollte, erscheint nicht von vornherein unangemessen. Eine weit gefaßte Verpflichtung des Bauträgers zur Übernahme von Erschließungskosten erhöht sein Kalkulationsrisiko. Dies muß zu einer entsprechenden – risikobedingt im Ergebnis vielleicht zu hohen – Kaufpreisbemessung führen. Die vertragliche Vereinbarung schützt den Käufer im Falle der Insolvenz des Bauträgers nicht vor einer Inanspruchnahme durch die Gemeinde. Zudem kann die Herausnahme von Erschließungskosten aus dem Kaufpreis, weil sich die insoweit maßgeblichen Bemessungsgrundlagen verringeren, auch zu einer Entlastung des Käufers von Notar- und Grundbuchkosten sowie von Grunderwerbsteuer führen. In Betracht gezogen werden kann z.B. eine Regelung, nach der der Bauträger nur die bis zum Vertragsschluß abgerechneten, der Käufer alle später in Rechnung gestellten Erschließungskosten zu zahlen hat. Im Prinzip ist selbst die Übernahme solcher Erschließungskosten, die mit der Bauwerkserrichtung selbst in unmittelbarem Zusammenhang stehen, denkbar. Der Erwerber steht dabei im Ergebnis nicht schlechter als bei der Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grundstück, z.B. durch einen Generalunternehmer. Allerdings bedarf es insofern insbesondere beim Verkauf schlüsselfertiger Objekte zu einem dann eingeschränkten Festpreis wegen möglicherweise abweichender Erwartungen des Erwerbers ( § 3 AGBG ) sowie wegen § 3 und § 9 AGBG eindeutiger und klarer vertraglicher Bestimmungen. Durch die Verpflichtung zur Übernahme von Erschließungskosten darf der Käufer insbesondere nicht überrumpelt werden. Notar Dr. Gregor Basty, Weilheim Steuerrecht 29. EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 (Steuerliche Anerkennung der Rückwirkung einer Auseinandersetzungsvereinbarung) 1. Eine einfache Nachfolgeklausel in Verbindung mit einer Teilungsanordnung wirkt nicht wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel. Die Frage bedarf keiner erneuten Klärung durch den BFH. 2. Es bedarf jedoch der höchstrichterlichen Klärung, unter welchen Umständen es steuerlich anzuerkennen ist, wenn in einer Auseinandersetzungsvereinbarung bestimmt wird, daß die Gewinne des einem der Erben in Erfüllung einer Teilungsanordnung zugeteilten Gewerbebetriebs diesem vom Zeitpunkt des Erbfalls an zustehen sollen. BFH, Beschluß vom 4.11.1998 – IV B 136/98 – Aus dem Tatbestand: Der am 19.3.1987 verstorbene Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war einer der beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (KG). Einziger Mitkommanditist war sein Bruder. Der Gesellschaftsvertrag der KG enthielt eine sog. einfache Nachfolgeklausel. Beim Tode des Ehemannes der Klägerin wurde er aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments zu gleichen Teilen von seiner Ehefrau und seinem Bruder beerbt. Dieses Testament enthielt zugleich eine Teilungsanordnung, derzufolge der Bruder u.a. den Kommanditanteil des Erblassers an der KG (wie auch den entsprechenden Geschäftsanteil an der GmbH) erhalten sollte. Außerdem sollte er das Geschäftsgrundstück erhalten, an dem der Klägerin allerdings das Nießbrauchsrecht zustehen sollte. Das Nießbrauchsrecht sollte u.a. mit der Auflage eingeräumt werden, daß die Klägerin die mit der Gesellschaft abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge fortsetzte und nicht wieder heiratete. Der übrige Nachlaß sollte der Klägerin zufallen. Unter dem Datum vom 19.6.1989 schlossen die Klägerin und ihr Schwager unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers einen Erbauseinandersetzungsvertrag. In diesem Vertrag übertrug die Klägerin 212 MittBayNot 1999 Heft 2 – in Erfüllung der testamentarischen Teilungsanordnung – die Erbansprüche an den GmbH- und KG-Anteilen des Erblassers an ihren Schwager. Das variable Kapitalkonto des Erblassers sollte mit Wirkung auf den Todestag übergehen. Die Klägerin verzichtete gegenüber der GmbH und der KG auf die ihr zustehende Witwenversorgung. Darüber hinaus verzichtete sie auf das ihr lt. Testament einzuräumende Nießbrauchsrecht. Für die Aufgabe dieser Rechte sollte sie von ihrem Schwager den Betrag von 2,5 Mio. DM erhalten, auf den allerdings alle Zahlungen angerechnet werden sollten, die die Klägerin bisher von ihrem Schwager oder der KG erhalten hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, daß die Klägerin für die Zeit vom 19.3.1987 (Erbfall) bis zum 19.6.1989 (Auseinandersetzungsvertrag) Mitunternehmerin gewesen sei, so daß ihr die anteiligen Gewinne zugerechnet werden müßten. Die Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1987 und 1988 wurden bestandskräftig. Eine Klage auf Änderung dieser Bescheide nach den Vorschriften der §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) blieb erfolglos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag (IV B 146/97) als unbegründet zurückgewiesen. Auch die Klage wegen des Streitjahres 1989, mit der die Klägerin geltend machte, zu keiner Zeit Mitunternehmerin der KG gewesen zu sein, hatte keinen Erfolg. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu. Die hergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Aus den Gründen: Es ist zwar – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – nicht klärungsbedürftig, ob eine einfache Nachfolgeklausel in Verbindung mit einer Teilungsanordnung wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel wirkt. Wohl aber bedarf es der Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH), ob es steuerlich anzuerkennen ist, wenn in einer Auseinandersetzungsvereinbarung bestimmt wird, daß die Gewinne des einem der Erben in Erfüllung einer Teilungsanordnung zugeteilten Gewerbebetriebs diesem vom Zeitpunkt des Erbfalls an zustehen sollen, auch wenn die Auseinandersetzung später als sechs Monate nach dem Erbfall stattfindet, die Verzögerung jedoch darauf beruht, daß zwischen den Erben Meinungsverschiedenheiten über die Auseinandersetzung bestanden. a) Der BFH hat im Anschluß an die herrschende Meinung und die Verwaltungsauffassung mehrfach entschieden, daß auch bei Bestehen einer Teilungsanordnung (§ 2048 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) der weichende Erbe bis zur Erbauseinandersetzung an allen Nachlaßgegenständen gesamthänderisch beteiligt ist (BFH-Urteile vom 13.12.1990 IV R 107/89, BFHE 163, 186 , BStBl II 1992, 510, und vom 15.3.1994 IX R 84/89, BFH/NV 1994, 847; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 11.1.1993, BStBl I 1993, 62, Tz. 76; Groh, Der Betrieb – DB – 1992, 1312; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. 611; Littmann/Hörger, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. 553, jeweils m.w.N.). Das gilt prinzipiell auch für den zum Nachlaß gehörenden Anteil an einer KG, sofern der Gesellschaftsvertrag keine qualifizierte Nachfolgeklausel enthält. Die Besonderheit eines solchen Falles liegt lediglich darin, daß eine Miterbengemeinschaft nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein kann; deshalb geht die Beteiligung im Weg der Einzelnachfolge auf die Erben über (Senatsurteil in BFHE 163, 186, BStBl II 1992, 510). Der BFH ist demnach der von Flume ( DB 1990, 2390 , 2391) und Knobbe-Keuk (Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 816f.) vertretenen Ansicht nicht gefolgt, derzufolge der durch eine Teilungsanordnung begünstigte Erbe schon vom Zeitpunkt des Erbfalls MittBayNot 1999 Heft 2 wirtschaftlicher Inhaber der Beteiligung des Erblassers ist (Knobbe-Keuk, a.a.O., S. 817 Fn. 207; Groh, DB 1991, 724 , 726). b) Geht man mit der BFH-Rechtsprechung davon aus, daß die Ergebnisse eines im Nachlaß befindlichen Unternehmens nicht eo ipso vom Zeitpunkt des Erbfalls an dem durch eine Teilungsanordnung vorgesehenen Übernehmer-Erben zuzurechnen sind, so liegt es doch nahe, daß die steuerliche Behandlung sich an den zivilrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Einzelfalls orientiert. Die Erbauseinandersetzung, durch die die Teilungsanordnung umgesetzt wird, kann in unterschiedlicher Form erfolgen, etwa durch den Testamentsvollstrecker, durch ein gerichtliches Vermittlungsverfahren, durch gerichtliches Urteil oder durch einen Auseinandersetzungsvertrag (vgl. im einzelnen Ermann/Schlüter, Bürgerliches Gesetzbuch, § 2042 Rdnr. 7). Es spricht einiges dafür, daß dem durch die Teilungsanordnung begünstigten Erben die Früchte des ihm zugedachten Nachlaßgegenstandes von dem Zeitpunkt ab zustehen, von dem ab er die Durchführung der Teilungsanordnung verlangen kann (Soergel/Wolf, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., § 2048 Rdnr. 13; Dütz in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – MünchKomm –, 3. Aufl., § 2048 Rdnr. 20). Das wäre nach § 2042 BGB im Regelfall der Zeitpunkt des Erbfalls („jederzeit“ – vgl. Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, § 44 III. 4. d; Dütz in MünchKomm, § 2042 Rdnr. 8). Dieses Ergebnis ließe sich auf eine entsprechende Anwendung der §§ 2184, 2176 BGB stützen (so z.B. Kregel in Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, § 2048 Rdnr. 1 a.E.; Flume, DB 1990, 2390 , 2391). Es stellt sich demnach die Frage nach der steuerlichen Anerkennung derartiger zivilrechtlicher Rückwirkungen. In seinem Beschluß vom 5.7.1990 GrS 2/89 ( BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 [= MittBayNot 1990, 368 ]) hat der Große Senat des BFH ausgeführt, daß sich die steuerliche Anerkennung einer rückwirkenden Auseinandersetzungsvereinbarung nach der auch sonst zur Rückwirkung von Vereinbarungen vertretenen Auffassung des BFH richtet. Er hat dabei auf die Entscheidungen vom 18.9.1984 VIII R 119/81 (BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55) und vom 23.4.1975 I R 234/74 ( BFHE 115, 488 , BStBl II 1975, 603) verwiesen. In der Entscheidung in BFHE 142, 130 , BStBl II 1985, 55 wird hervorgehoben, daß eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot zugelassen wird, wenn sich die Rückwirkung nur über eine kurze Zeit erstreckt, insbesondere dann, wenn mit der Rückbeziehung kein steuerlicher Vorteil erstrebt, sondern lediglich eine Vereinfachung der Besteuerung bezweckt wird. Im Hinblick hierauf erkennt die Finanzverwaltung eine rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung in der Regel dann als steuerlich unschädlich an, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt (BMF-Schreiben vom 11.1.1993, BStBl I 1993, 62, Tz. 9). Das zweite im Beschluß in BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 zitierte BFH-Urteil in BFHE 115, 488 , BStBl II 1975, 603 bezieht sich auf eine andere Gruppe von Rückwirkungsfällen. In ihm wird darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung die steuerliche Rückwirkung von Vergleichen wiederholt anerkannt hat (vgl. auch Groh, DB 1990, 2135 ). So ist beispielsweise ein Vergleich, mit dem sich nach einer Testamentsanfechtung die Testamentserben und die Anfechtenden darauf einigen, daß jedem von ihnen vom Tag des Erbfalls an ein Teil der Erbmasse (nebst Einkünften) zustehen soll, auch einkommensteuerlich zu beachten. Das gilt auch dann, wenn Jahre liegen (Senatsurteil vom 14.10.1966 IV 61/64, BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175). In jüngerer Zeit hatte der Senat einen Fall zu entscheiden, in dem aufgrund eines Vergleichs der Testamentserbe dem das Testament anfechtenden Erbprätendenten zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten einen Mitunternehmeranteil aus dem Nachlaß übertragen hatte. In einem solchen Fall muß sich der Erwerber zwar so behandeln lassen, als sei er von Anfang an Erbe geworden, es ist jedoch steuerlich zu beachten, wenn aufgrund des Vergleichs die Erträgnisse dem Erwerber erst ab Vertragsschluß zustehen (Urteil vom 13.2.1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39 , BStBl II 1997, 535). 30. EStG § 2 Abs. 1, § 15; AO 1977 § 38, § 42 (Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH zur Weiterveräußerung) Der Streitfall wirft die Frage auf, ob eine steuerlich zu beachtende Rückwirkung auch dann in Betracht kommt, wenn sich die Erbauseinandersetzung deshalb verzögert, weil zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten bestehen, die zwar nicht zu einem Gerichtsverfahren führen, gleichwohl aber erst nach längeren Verhandlungen durch einen Auseinandersetzungsvertrag beseitigt werden können (so z.B. das rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.10.1993 XIII 287/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 507). Die Frage bedarf schon deshalb der Klärung durch den BFH, weil die Finanzämter die Anweisung in Tz. 9 des BMFSchreibens vom 11.1.1993 (BStBl I 1993, 62) dahingehend verstehen könnten, daß eine steuerliche Anerkennung derartiger Rückwirkungen nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Erbfalls nicht zulässig sei. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer bis Ende 1987 ein Tiefbauunternehmen. Diese Tätigkeit stellte er am 4.1.1988 ein. Der Geschäftsbetrieb wurde auf eine neugegründete Firma, die „F GmbH“, übergeleitet. An dieser GmbH waren der Kläger selbst sowie sein Sohn D zu je 50 v.H. beteiligt. Die Frage ist auch klärungsfähig. Zwar enthält das FG-Urteil den Satz, die Klägerin habe in dem Zeitraum zwischen Erbfall und Auseinandersetzung „die auf sie entfallenden Gewinnanteile“ tatsächlich erhalten. Diese nicht näher begründete Feststellung widerspricht jedoch den vom FG in Bezug genommenen Regelungen des Auseinandersetzungsvertrags vom 19.6.1989 und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 118 Rdnr. 41, m.w.N.). Im Auseinandersetzungsvertrag ist bestimmt (§ 5 letzter Absatz), daß der Saldo des variablen Kontos des Erblassers per Todestag mit allen Rechten und Pflichten von der Klägerin auf ihren Schwager übertragen wird. Das bedeutet, daß die Gewinne, die diesem Konto nach dem Todestag gutgeschrieben wurden, dem Schwager als Unternehmensnachfolger zugute kommen sollten. Dafür spricht auch § 6 Buchst. c der Vereinbarung. Diese Regelung sieht vor, daß die Klägerin für den Verzicht auf ihre betriebliche Witwenversorgung und auf das ihr in der Teilungsanordnung zugedachte Nießbrauchsrecht am Betriebsgrundstück einen Betrag in Höhe von 2,5 Mio. DM erhalten sollte, daß hierauf jedoch sämtliche Zahlungen, die die Klägerin nach dem 31.10.1988 von ihrem Schwager und den Gesellschaften (GmbH und KG) erhalten hatte, anzurechnen waren. Sofern die Klägerin mithin überhaupt Gewinne aus der KG entnommen haben sollte, waren diese jedenfalls insofern im Wege der Anrechnung zurückzugewähren, als sie nach dem 31.10.1988 entnommen waren. Dazu gehören insbesondere die das Streitjahr 1989 betreffenden Gewinne. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte aus einem Grundstückshandel zugerechnet werden können, wenn er mehrere Grundstücke in einem einzigen rechtsgeschäftlichen Vorgang an eine ihm nahestehende GmbH veräußert, die anschließend die Grundstücke einzeln weiterverkauft. BFH, Urteil vom 17.6.1998 – X R 68/95 – Aus dem Tatbestand: Mit Vertrag vom 2.5.1985 erwarb der Kläger ein bis dahin als landwirtschaftliches Grünland genutztes, 1,6569 ha großes Grundstück zum Preis von 204 000 DM. Dieses Grundstück grenzte an ein Wohngebiet in W an. In § 8 des Vertrages heißt es: „Der Käufer beabsichtigt, das erworbene Flurstück zu erschließen und in Bauparzellen vermessen zu lassen. Das angrenzende Flurstück ..., das im Eigentum von ... steht, wird in die Erschließung mit einbezogen. Die Kosten für die Erschließung dieses Flurstückes werden vom Käufer übernommen.“ Im Zeitpunkt des Kaufes war dieses Grundstück an einen Landwirt verpachtet. Der Kläger trat in den Pachtvertrag ein. Bereits am 7.11.1984 hatte die Gemeinde B einen Bebauungsplan für dieses Gebiet aufgestellt, der am 26.11.1985 vom Landkreis A genehmigt wurde. Im Jahre 1987 beantragte der Kläger beim Landkreis A die Teilung des Grundstücks. Es entstanden 18 Bauparzellen nebst Straßenland. Die Aufwendungen für den Teilungsplan und für die Vermessung in Höhe von 16 951,12 DM trug der Kläger. Mit Vertrag vom 30.3.1988 veräußerte der Kläger das gesamte parzellierte Grundstück – alle Einzelparzellen – in einem einzigen Vertrag zum Kaufpreis von 485 000 DM an die F GmbH, welche – so die ausdrückliche Feststellung des Finanzgerichts (FG) – die „Erschließung des Baugebietes durchführte“ und die einzelnen Parzellen an Bauwillige veräußerte. Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) die Auffassung, der Kläger habe mit dem Anund Verkauf des Grundstücks einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Das FA ermittelte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 229 948 DM. Gegen den auf dieser Grundlage festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrag für das Streitjahr 1988 hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, der das FG stattgegeben hat. Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Kläger mit Vertrag vom 30.3.1988 nicht ein einziges Grundstück, sondern 18 einzelne Parzellen veräußert habe. „Objekt“ i.S. des Grundstückshandels sei jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert und genutzt werden könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 30.6.1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20). Dies gelte auch dann, wenn die Grundstücke in einem einmaligen und einheitlichen Vorgang veräußert würden (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238). Im Streitfall ergebe sich die Nachhaltigkeit bereits aus der Zahl der veräußerten Objekte. Zu Unrecht habe das FG darauf abgestellt, daß der Kläger das Grundstück nicht in Weiterveräußerungsabsicht erworben habe. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist MittBayNot 1999 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.11.1998 Aktenzeichen: IV B 136/98 Erschienen in: MittBayNot 1999, 212-214 ZEV 1999, 75-76 Normen in Titel: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16