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IX ZR 55/96

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Januar 1997 IX ZR 55/96 BGB §§ 765, 138 Abs. 1 Anwendbarkeit des § 138 BGB auch bei Bürgschaft des nichtehelichen Lebenspartners Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau barung eindeutig nicht entspricht sowie beachtliche Belange des anderen verletzt und der Berechtigte kein schutzwurdiges Interesse an der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs hat ( BGHZ 29, 113 , 116 任; 58, 146, 147; BGH, Urteil vom ,24.2.1994 一 Ix ZR 120/93, WM 1994, 623 , 625). Die Burgschaft des einkommens- und verm6genslosen Ehegatten gewinnt grunds飢zlich erst durch das anzuerkennende Bedurfnis der Bank, sich vor Verm6gensvedagerungen zu schtitzen, eine rechtlich tragfhige Basis. Daher darf das Kreditinstitut nicht den Bu昭en in Anspruch ne血en, der weiterhin verm6genslos Ist, in dessen Person a'so die Tatsachen (noch) nicht eingetreten sind, die der Bank den Zu四if wegen ihrer Forderungen gegen den Hauptschuldner erm6glichen sollen. Nur eine sokhe Einschr加kurig der Rechtsverfolgung vermeidet eine Unausgewogenheit des Vertragsverhaltnisses zu Lasten des Btirgen,山e nicht hinnehmbar w証e. Demzufo'ge ist die Klage des Glaubigers als zur Zeit unbegrndet abzuweisen, wenn der von Anfang an erkennbar finanziell nicht leistungs飴hige Btirge kein Verm6gen erworben hat. 3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommen 山ese Grundsatze auch dann zur Anwendung, wenn die Bank die Burgschaft des finanziell leistungsunfhigen Partners nicht nur zum Schutz vor Verm6gensverlagerung vedangt hat, sondern auch in der Erwartung, der Eheiartner werde durch eine Erbschaft Verm6gen erwerben. Die Burgschaft soll es dem Kreditgeber im allgemeinen erm6glichen, sich aus dem gesamten Verm6gen derEheleute zu befriedigen. Daher ist es grunds飢zlich nicht zu beanstanden, wenn er durch die Einbeziehung des Partners auch auf das Verm6gen zugreifen will, wekhes diesem aufgrund einer Erbschaft zuwachst, eines ungewissen zu如nftigen Ereignisses, das bei Erteilung der Btirgschaft keine Rechtsposition gew油rt, sondern l ediglich eine tatsachliche Hoffnung begrundet (Senatsurteil vom 25.4.1996'a.a.O. S. 1126). Es mag sein, daB hier die Klagerin, weil den Eltern der Beklagten ein Hausgrundstuck geh6rt, damit rechnen konnte, die Burgin werde irgendwann in der Zukunft in nicht unerheblichem Umぬng Verm6gen edangen. In einem solchen Falle muB die Bank indessen vor Erteilung der Bu堰scha丘 zu erkennen geben, auf wekhen Vorstellungen ihr Geschftswille aufbaut, da面t fr den Ehegatten die Bedeutung dieses Umstands ersichtlich wird. Nur dann kann ein entsprechendes Interesse die Gesch谷ftsgrundl昭e 血r eine Bu稽schaft bilden, die die Einkommens- und Nもrm6gensverh組tnisse der Ehefrau auf absehbare Zeit erheblich 面ersteigt. Ob die Ki始erin rechtzeitig deutlich gemacht hat, welche Bedeutung das den Eltern der Beklagten geh6rende Grundeigentum fLir ihre EntschlieBung hatte, eine Bti稽schaft zu fordern, kann hier dahingestellt Neiben; Dieselben GrUnde, die eine Haftung des Burgen wegen Verm6gensverlagerung ausschlieBen, solange es an dieser Voraussetzung fehli, hindern die Bank, die auf eine Erbschaft des w什tschafflich nicht l eistungs鋤igen Bit堰en hofft, daran, diesen in Anspruch zu nehmen, bevor das noch ungewisse Ereignis eingetreten ist, welches verm6genswerte Rechte in der Person des Partners entstehen laB t. Besitzt die Bank lediglich ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, auf jenes zu姉nftige Verm6gen zugreifen zu 姉nnen, entspricht eine 加here AusUbung der Rechte aus der Burgschaft in der Rege' nicht den vertraglich getroffenen Abreden. Ein entsprechendes Vorgehen erweist sich jedenfa1s as rechtsm協br加chhch; denn ein schon jetzt den BUrgschaftsanspruch zuerkennendes Urteil wurde unabhangig davon gehen, ob die Beklagte jema's Erbin wird. 4. Der Senat hat in seinemUrteil vom 25.4.1996 (a.a.O. S. 1127 fり n瓶er dargestellt, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, daB der Gl血biger von Anfang an nicht mit finanziellen Leistungen des Bit稽en rechnen konnte・ Diese Grunds批ze sind hier anzuwenden. Eigenes Einkom-men des Burgen spielt daher als berechtigtes Zugriifsobjekt keine Rolle, sofern voraussichtlich der p負ndungsfreie Betrag innerhalb von f(inf Jahren seit F飢ligkeit der BUrgschaftsforderung nicht ein Viertel der Hauptschuld erreicht. Die Beklagte verdient lediglich etwas mehr als 800 DM monatlich. Sie ist zudem fr zwei Kindとunterhaltspflichtig. Daher vermag sie nicht einmal geringe leilleistungen zur iiigung uer Hauptschuld aufzubringen. Die Ki始erin hat se'bst nicht behauptet, daB 面t einem wesentlich h6heren Einkommen der Beklagten bei Eintritt des Biirgschaftsfalles zu rechnen war. FoIglich steht der Klagerin Jeclentalls derzeit 肥in Ansprucn aus der Btirgschaft zu. IV. Der Senat entscheidet in der Sache selbst(§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); denn die Beklagte kann schon aus prozeBrechtlichen Grnden nur erreichen, d論 die Klage als derzeit unbegrundet abgewiesen wird. (Wird ausgefhrt.) 2. BGB§§765, 138 Abs. 1 (Anwendbarkeit des§138 BGB auch beiBロrgsch叩des nichtehelichen Lebenspartners) 1. Die Rechtsprechung zur Bilrgschaft finanziell U berforderter Ehegatten findet in der Regel entspre山ende Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bilrge durch eine ehe註hnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind. 2. Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu beigetragen, daB der Partner die Bilrgschaft au亀rund der Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begrilndet dies allein noch nicht den Vorwurf eines sittli山 anst6Bigen Handelns. BGH, Urteil vom 23.1.1997 一 IX ZR 55/96 mitgeteilt von Dr Maゆぞd Werp, Richter am W3H Aus dem Tatbestand: Der Lebensge鉛hrte der Beklagten, der Zeuge Kり betrieb als Einzelkaufmann seit 1990 einen Getr谷nkegroBhandel, der unter dem Namen der Beklagten firmierte. Diese war dort als Angestellte fr einen monatlichen Nettolohn von 2.533 DM beschaftigt; sie bestellte die W証en und betreute die Kunden. K. stand in Geschaftsbeziehung zur klagenden Bank. Im Jahre 1992 beabsichtigte er, sein Unternehmen durch Grundung eines Cash& Cany-Marktes zu erweitern. Zu diesem Zweck vereinbarte er am 27.11.1992 mit der Klagerin die Gew谷hrung verschiedener Darlehen im Gesamtbetrag von 410:000 DM. Als Sicherheiten waren Sicherungsubereignungen, eine Festgeldanlage sowie die Burgschaft einer bayerischen Genossenschaft vorgesehen, welche als stiller Gesellschafter am Getr谷nkehandel beteiligt war. Die Klagerin zahlte die Darlehen in H6he von 365.000 DM bis zum 22.12.1992 an K. aus. An diesem Tage teilte die Genossenschaft ihm mit, daB sie die Burgschaft nichtu bernehmen werde. Die Klagerin forderte neue Sicherheiten und wies K. darauf hin, daB er ohne diese mit der Ruckforderung der Darlehen rechnen msse. K. erh6hte die Festgeldanlage und bat auf Anregung der Kl谷gerin die Beklagte, welche eine im Jahre 1981 geborene Tochter hat,斑r ihn zu burgen・ Die Beklagte ti bernahm schlieBlich in einer am 29.12.1992 unterzeichneten Formularurkunde die selbstschuldnerische Burgschaft bis zum Betrage vOn 100.000 DM fr alle Forderungen der 幻agerin aus der Gesch狙sverbindung 面t K. betreffend den Cash&Cariy-M紅kt. 160 MittBayNot 1997 Heft 3 Anfang des J司ires 1994 wurden die Darlehen notleidend. Die Kl谷gerin kUndigte die Geschaftsbeziehung zum Hauptschuldner und nahm die Beklagte als Burgin in 助he von 100.000 DM zuzuglich Zinsen in Anspruch. Das 取irlehen ist noch in einem den H0chstbetrag der BtirgschaftU bersteigenden Umfang valutiert. Die Beklagte ist inzwi-schen arbeitslos. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die erfolgreiche Revision der Klagerin fhrte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Grnden: 1 Das Berufungsgericht hat die Ki昭e abgewiesen, weil der ・ Burgschaftsvertrag wegen VerstoBes gegen die guten Sitten gem谷B §138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsf 勘igkeit der Btirgin bestehe ein auffJ1iges MiBverh組tnis. Weiterhin sei der KI醜erin zuzurechnen, d郎 sie eine seelische Zzangslage der Be-klagten ausgenutzt habe. Die Beklagte habe die Btirgschaft erst unterzeichnet, als ihr der Lebensge鋤rte in bedr血gender Weise klargemacht habe, d論 anderenfalls der 均でdit zurckgerufen und dies auch negative Auswirkungen fr sie selbst haben werde. Dieser Druck, verbunden m 比 der Angst. anderenralls die wlrtscliattliche Existenz zu verlieren, sei der entscheidende Grund fr die Haftungsubernahme gewesen: Die Kl谷gerin habe die Burgschaft gefordert und damit einen VerstoB gegen das 氏bot der Rucksichtn油me provoziert. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten sei zu verneinen, weil sie lediglich Angestellte der Getrankehandlung gewesen sei, an dem neuen Unternehn叱n dagegen ni山 t habe beteiligt werden sollen. Die Vorteile, die ihr 面ttelbar zugeflossen w証en, falls das n叫e Unternehmen mit Erfolg gearbeitet h 批te, seien nicht wesentlich. II. Gegen diese Erwagungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist dieu bernommene Burgschaft nicht nach§l38Abs. 1 BGBzu beanstanden. 1・Zwischen der Beki昭ten und dem Hauptschuldner bestand schon bei Erteilung der B血gschaft eine auf Dauer ausgerichtete ehe油nliche Lebensgemeinschaft. Fr so gestaltete nichteheliche Partneiもeziehungen gelten die von der neueren Rechtsprechung herausgebildeten Regeln, unter welchen Voraussetzungen Burgschaften finanziellu berforderter Ehegatten gegen die guten Sitten verstoBen. Davon ist der Senat schon 加her ausgegangen (BG}TIZ 128, 230). In diesen Fallen sind die Beweggrnde fr die Unierstutzung des Hauptschuldners sowie die Interessen des 均でditinstituts an der Burgschaft denjenigen vergleichbar, die fr Ehegatten-Burgschaften typisch sind. Die Ge剣廿, haupts谷chlich aus emotionaler Bindung an den Hauptschuldner eine U ber die eigene wirtschaftliche Leistungs負higkeit hinausgehende Verpflichtung zuu bernehmen, kann fr den nichtehelichen Lebenspartner in gleicher Weise wie fr den Ehegatten entstehen. Der Umstand, d鴻 Hauptschuldner und Burge 価 ihre pers6nliche Beziehung auf das rechtliche Band der Ehe verzichtet haben, erleichtert hier dem Partner eine freie Willensentscheidung nicht. Bei einer eheahnlichen Lebensgemeinschaft zwischen Hauptschuldner und Burgen ist letzterer dem Gl谷 ubiger gegenuber in gleicher Weise schutzbed血ftig, sofern diesem die genannte pers6nliche Bindung, wie im Streitfall, bekannt ist. 2. Zutreffend ist der tatsachliche und rechtliche Ansatz, von dem aus das Berufungsgericht die fr die Beurteilung nach §138 Abs. 1 BGB maBgeblichen Umst加de gew山山gt hat. Die Ubernahme einer Haftung in H6he von 100.000 DM beMittBayNot 1997 Heft 3 deutet 負r einen Burgen, der etwa 2.500 DM netto monatlich verdient und in naherer Zukunft weder 面t einem weit h6heren Verdienst noch dem Erwerb eines nennenswerten Ver-m6gens rechnen kann, eine erhebliche wirtschaftliche ひberforderung. In diesen Fllen ist die eingegangene Verpflichtung unwirksam, sofern der Glaubiger durch ihm zurechenbare Umst血de in rechtlich anst6Biger Weise die Entscheidungsfreiheit des B血gen beeintrachtigt hat; denn unter solchen Voraussetzungen ist ein unertr谷gliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien entstanden (BGH, Urteil vom 25. 4.1996 一 Ix ZR 177/95, WM 1996. 1124. 1125. z.V.b. in BGHZ, m.w.N.). 3. Das Beru面gsgericht will entsprechende Umst勘de hier d而n sehen, d郎 dieKi智erin die Beki昭te in eine psychische Zwangslage versetzt und damit veranlaBt habe, sich ohne eigene pers6nliche Interessen zu verpflichten. Diese Wertung h谷lt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. a) Allerdings ist die Btirgin ihre Verpflichtung unter seelischem Druck eingegangen; denn sie muBte befrchten, anderenfalls werde die Kl昭erin den dem Lebenspartner gew谷hrten Kredit zurckfordern. Dies gibt dem Vertrag aber noch kein anst6Biges Gep癒ge. Das Verlangen der Bank nach einer BUrgschaft ist in solchen Fllen nur dann zu beanstanden, wenn das Kreditinstitut die Zwangslage in rechtli山 verwerflicher Weise begrundet oder ausnutzt (BGH, Urteil vom 2.11. 1995 一 Ix ZR 222/94, WIv1 1996, 53, 54 f.; vom 25.4.1996, a.a.Oり. Hlt sich der von der Bank ausgehende Druck dagegen im Rahmen der berechtigten Vぬhrnebmung eigener Interessen, kann dem Glaubiger schon ein objektiv unlauteres Handeln nicht vorgehalten werden (vgl. BGH, Ui肥il vom 18.1.1996 一 IX ZR 171/95, WM 1996, 519 , 520f.). Hier hatte die Klagerin dem Hauptschuldner gegenuber von Anfang an die Sicherung des Darlehens durch eine B 血gschaft gefordert. Der Ausfall des zunachst vorgesehenen BUrgen hatte seine Ursache allein im 斑sikobereich des 均でditnehmers. Dieser war nicht in der Lage, eine andere gleich・ zu besch団en. Das Verlangen der 1(1智erin wertige Sicherheit nach einer weiteren BUrgschaft diente unter solchen Voraussetzungen nur der zul谷ssigen Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte. Zwar hatte sie keinen Anspruch darauf, daB sich gerade die Beklagte ihr gegenuber verpflichtete. Die Klagerin durfte jedoch berUcksichtigen, daB die Beklagte als Angestellte im bisherigen Unternehmen des Hauptschuldners ein regeim溺iges Einkommen erzielte, durch ihre Tatigkeit zumindest einen gewissen Einblick in den Gesch批sbetrieb gewonnen hatte und auch davon wuBte, d郎 ihr Lebenspartner Investitionen fr die Neugrndung mit Geldern des auf ihren Namen lautenden Betriebes vorfinanziert hatte. Schon deshalb m鴎te die Beklagte selbst aufgrund von Umst 加den, die nicht die Bank zu verantworten hat, wesentlich daran interessiert sein, die 助ckforderung des 均でdits zu verhindern. In Anbetracht dieser Tatsachen stand die Anregu昭 der Klagerin, die Beklagte um eine BUrgschaft zu bitten, in angemessenem Verh谷 ltnis zu dem vet 加lgten Zweck (vgl. Senatsurteil vom 18.1.1996, a.a.O. 5. 520). Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist insbesondere nicht 面t demjenigen vergleichbar, der dem Senatsurteil vom 2.11.1995 (IX ZR 222/94, WM 1996, 53 ) zugrunde lag. Dort hatte die Ehefrau wegen der eigenen Angaben des 均でditinstituts darauf vertrauen durfen, daB ihre Burgschaft als Sicherheit 蚕cht ben6tigt wurde, und war sp谷ter aus allein von der Bank zu vertretenden. Grunden in eine Zwangslage geraten. Glaubiger in der Regel annehmen darf, eine objektiv vertret-bar erscheinende Kreditgew司lrung, die 簸 den Betrieb be-stimmt ist, der die Grundlage des gemeinsamen Unterhalts bildet, diene den wohlverstandnen Interessen beider Lebenspartner (vgl. BG}T[Z F28, 230, 233; Senalsurteil vom 25、 。1996, a。a.O. S. 1125). Die Beklagte hat keine Tatsachen Yorgetragen, die geeignet sind, die Behauptung der Klagerin zu widerlegen, sie hめe damals au 贈rund der guten E堰ebnisse, die der Hauptschuldner 面t der GetrankegroBhandlung erzielt habe, erwarten 面rfen, daB es sich bei der geplanten Erweiterung des Geschaftsbetriebs um ein aussichtsreiches Vorhaben handele. Da ein wirtschaftlicher Erfolg dieser Inve-stition auch der Beklagten Nutzen gebracht hatte, hatte sie ein wesentliches eigenes Interesse daran, die Rtickforderung des Kredits zu verhindern (vgl. auch B恥ホ3, BeschluB vom 2。5.1996, WM 1996, 948 , 949). c) Wie das Berufungsgericht selbst rechtsfehlerfrei erkannt hat, war die Beklagte auBerdem nicht geschaftsuner白hren・ Sie war schon im Rahmen des unter ihrem Namen laufenden Betriebs Ansprec坤artnerinfr die Klagerin in Bankgeschaften gewesen und hatte auf diese Weise sowie durch Warenbe-stellung und Kundenbetreuung Gelegenheit erhalten, in meh-reren Bereichen kaufmannische Erfahrungen zu sammeln. Sie erhielt demzufolge fr das den neuen Betrieb betreffende Gesch証tskonto ebenfalls V 且lmacht. 4. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat die Klagerin auch im u brigen die Ent-scheidungsfreiheit der Beklagten nicht verletzt, also insbesondere weder Umfang und Tragweite der Haftung verharmlost noch besondere, der Beklagten unbekannte Risikい verschwiegen. 5. Eine Sittenwidrigkeit des Bu思schaftsvertrages aus sonstigen Gi血 nden hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutr叫 fend verneint. Eine BUrgschaft kann nach §138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sich der Vertrag bei vernunftiger Betrachtungsweise in jeder Hinsicht als wirtschaftlich sinnlos erweist, weil auch aus der Sicht des Gl加bigers kein schutzwUrdiges Interesse an einer solchen Haftung besteht (Senatsurteil vorn 25.4.1996, a.a。O. 5. 1125). Das Begehren der Banken auf Einbeziehung des Partners in die Haftung ist bei Geschaftskrediten regelm郎ig 一 und so auch hier 一 vertretbar, weil sie sich auf diese M厄ise vor Verm6gensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schiltzen. Dieser Zweck allein rechtfertigt zwar nicht die Wirksamkeit einer Willenserkl密ung, die mit unan-gemessenen Mitteln beeinfluBt wurde ( BGHZ 120, 272 , 278; BGH, Urteil vom 5.11.1996 一 XI ZR 274/95, z.V. b. in BGHZ; vom 23.1.1997 一区 ZR 69/96, z.V.b. in BGHZ, in diesem Heft 5. 158 Fehlen dagegen solche Umst加de, kann dem )・- genannten Schutzinteresse der Bank die rechtliche Bedeutung grりnds飢zlich nicht abgesprochen werden・Die Belange des BUrgen werden in solchen F飢len bereits durch eine vernUnftige Vertragsauslegung sowie die Beachtung der Grunds飢ze von Treu und Glauben gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 23.1。1997 一区 ZR 69/96, in diesem Heft 5. 158). III. Das Berufungsgericht meint, selbst wenn die BUrgschaft wirksam sei, stehe der Inanspruchnahme der Beklagten ein stillschweigendes pactum de non petendo entgegen。取5 Interesse der KI谷gerin,Nセ rm6gensverschiebungen unter den Partnern zu verhindern, rechtfertige den erhobenen Anspruch nicht; denn die Einkommensverh飢 tnisse der Beklagten h飢ten sich seit dem VertragsschluB noch verschlechtert. Diese Hilfsbegrundung tragt die Klageabweisung indessen ebenfalls nicht. 1. Der Kreditgeber kann trotz wirksamer Begrundung des Btirgschaftsvertrages aufgrund einer besonderen Abrede oder nach§242 BGB gehindert sein, den Ehepartner, der eine seine wirtschaftliche Leistungsf曲igkeit weit u bersteigende BUrgschaftsverpflichtung eingegangen ist, in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 23.1.1997 一 Ix ZR 69/96 一 a。a.O). Wird die Haftung nur vereinbart, um dem Gl加biger die M6glichkeit einzuraumen, auf 恥 rm6gen zuzugreifen, das m6glicherweise sp飢er einmal in der Person des Partners entsteht, spricht dies 餓r einenu bereinstimmenden Willen beider iger aus der 免甲flichtung des Vertragspartner, daB der Gla山 Burgen keine Anspruche herleiten darf, solange er finanziell nicht leistungsfhig ist. Dies legt es nahe, die BUrgschaft in dem Sinne auszulegen, daB die Falligkeit des Anspruchs von Anfang an hinausgeschoben wurde, bis der Btirge Verm6gen erlangt hat. Jedenfalls ist der Gl如biger nach Treu und Glauben gehindert, ihn vor E血llung dieser Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 23.1.1997 一 Ix ZR 69/96 一 a.a.0。). Das gilt auch bei der Burgschaft von Personen, die dem Hauptschul面er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. 2. Der Anspruch des Gl加bigers ist jedoch nur dann in dieser Weise eingeschrankt, wenn er von Anfang an nicht in nennenswertem Umfang mit finanziellen Leistungen des BUrgen rechnen konnte. Der Senat hat im Urteil vom 25.4。1996 (a,a.O. 5. 1127 f.) im einzelnen dargestellt, wann entsprechende Umst加de gegeben sind. Diese Grundsatze kommen hier zur Anwendung. Eigenes Einkommen des Burgen spielt daher als berechtigtes Zugriffsobjekt keine Rolle, sofern voraussichtlich der pfndongsfreie Betrag innerhalb von fnf Jahren seit Falligkeit der Burgschaftsforderung nicht ein Viertel der Hauptschuld erreidht. Dabei hat der Burge die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Einwand aus §242 BGB rechtfertigen. 3. Im Streitfall hat die Beklagte nichts vorgetragen, woraus die Klagerin zu dem Zeitpunkt, als die Burgschaft erteilt wurde, hatte entnehmen in山sen, daB sie bei Eintritt des Haftungsfalls nicht mit nennenswerten Leistungen der Beklagten rechnen konnte. Vielmehr ergibt sich schon aus dem unstreitigen Sachverhalt das Gegenteil. Die Beklagte verdiente damals 2.533 DM netto. Da sie einem Kind Unterhalt schuldet, blieben von diesem Einkommen monatlich 421,50 DM p負ndungsfrei. Bereits auf dieser Grundlage sammelt sich, hochgerechnet auf 撒nf Jahre, ein Betrag an, der etwas mehr als ein Viertel der Hauptschuld ausmacht. Davon abgesehen konnte die Klagerin davon ausgehen, das Einkommen der Beklagten werde, entsprechend der allgemein zu erwartenden Entwicklung der Arbeitneh-merverdienste, im Laufe der Zeit kontinuierlich steigen. Wie das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, wurde die Beklagte zudem, bevor sie die Unterschrift leistete, von der Angestellten der Klagerin ausdrucklich darauf hingewiesen, daB die Bank beabsichtigte, bei Eintritt des Burg-schaftsfalls sich aus dem der Zwangsvollstreckung unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens zu befriedigen. Nach Umstanden und Inhalt desBurgschaftsvertrages bildete so面t die M6glichkeit, auf das 恥 rm6gen der Burgin zuzugreifen, einen Teil des erkennbaren Gesch谷ftswillens der Parteien. DaB die Beklagte inzwischen 油eitslos geworden ist, zeichnete sich bei 加ernahme der Haftung nicht ab; die Klagerin brauchte dies bei BegrUndung der Burgschaftsverpflichtung MittBayNot 1997 H吐 3 ist daher nicht deshalb, weil die Beklagte derzeit m6glicherweise 加er kein p負ndbares Einkommen oder Verm6gen ver-fgt, daran gehindert, seinen Anspruch geltend zu machen. Iv. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages bestehen auch nach §§3, 9 AGBG nicht. Die Zweckerkl加ng der Burgschaft bezieht sich konkret auf die Forderungen gegen den Lebenspartnerim Zusammenhang 面t der Errichtung des Cash&Carry-Marktes. Die Hauptverbindlichkeit, die der Klage zugrunde liegt, war bereits entstanden, als die Beklagte die Formularerkl証 ung unterzeichnete, und bildete den Ani邪 fr die Ubernahme der Haftung. 3. VerbrKrG§3,6 伍ntsprechendeAnwendung des Ve功rK心 auf Schuh乃eitri女 zum K肥直加eだrlg) Das Verbraucherkreditgesetz ist auf den Schuldbeitritt zu einem ExistenzgrUndungskredit, nicht aber auf die Beste1ー lung eines diesen Kredit sichernden Grundpfandrechts durch den Beitretenden oder einen Dritten entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 28.1.1997-XI ZR 251/95-,mitgeteilt von Dr ルfa功ぞd Weip, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die K1註gerin zu 2) wendet sich mit der Vo11streckun2sabwehrklage gegen uie 乙wangsvoiis rec 風」ng aus einer notaneilen じrunclscflulcl「 bestellungsurkunde; auBerdem begehrt sie die Feststellung, daB der Beklagten gegen sie keine Ansprche aus einer Schuld面tverpflichtung zustehen, die sie fr einen Darlehensrtickzahlungsanspruch des Klagers zu 1)u bernommen hat, und daB die Grundschuldbestellung unwirksam ist. Der Kl注ger zu 1) schloB mit der Beklagten am 17.11.1991 einen Ratenkreditvertragti ber 225.282 DM. Mit dem Kredit wollte er einen Sattelzug fr ein zu grtindendes Fuhrunternehmen kaufen. Die Kl注で gerin zu 2)ti bernahm im Kreditvertrag die gesamtschuldnerische Haftung. Als Sicherheit fr den Kredit ti bereignete der Kl註ger zu 1) den gekauften Sattelzug und trat einen Anspruch auf Mehrwertsteuerrtickvergiitung an die Beklagte ab; die Klagerin zu 2) bestellte am 19. 1 1 . 199 1 an ihrem GrundstUck eine Grundschuld in H6he von 40.000 DM und unter軍げ sich der Zwangsvollstreckung daraus. Da der 蔚edit trotz mehrfacher Mahnung ab Mitte 1992 nicht mehr bedient wurde ,如 ndigte ihn die Beklagte am 14ユ1993, verwertete den Sattelzug und zog den Mehrwertsteue面ckvergutungsanspruch ein. Der Kredit war danach noch in H6he von 173.374,08 DM offen. Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte die vollstreckbare Grundschuldbestellungsutkunde zustellen lassen. Die 幻註gerin zu 2) hlt ihren Schuldbeitritt im 欧dit命ertrag wegen VerstoBes gegen das Verbraucherkreditgesetz sowie wegen Sittenwidrigkeit 一 infolgedessen auch die Grundschuldbestellung 一 fr unwirksam. Das Berufungsgericht hat dem Begehren des Kl註gers zu 1), die Unwirksamkeit der Grundschuldbestellung festzustellen,u nd seiner Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben, weil die vom Kl註ger zu 1) als Nichteigenttimer des Grundstticks im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung abgegebenen Erkl証 ungen,, ins Leere" gegangenseien; im U brigen hat das Berufungsgericht das klage-aoweisencte urteil ues Lanagericntso estatigt. LMe dagegen gericntete Revision des Klagers zu 1) hat der erkennende Senat nicht angenommen. Die Revision der Kl注gerin zu 2) hatte zum u berwiegenden 正il Erfolg. MittBayNot 1997 Heft 3 h豆 AusdenG戒nden: 1. Das Berufungsgericht h組t den Schuldbei!ritt der KI谷gerin zu 2) zu der sich aus einem- Existenzgrundungsdarlehen ergebenden Ruckzahlungsverpflichtung des Kl谷gers zu 1) fr wirksam: Auf den 断editvertrag sei das Verbraucherkreditgesetz nicht anwendbar( Abs. 1 Nr. 2 v旬もrKrG). Da dieser §3 ,nach einheitVertrag 一 auch bezuglich des Schuldbeitritts 一, lichen rechtlichen Kriterien" zu beurteilen sei, k6nne die Kl智erin zu 2) sich nicht auf Formm谷ngel ( VerbrKrG) §6 berufen. Ihre auf Feststellung der Nichti承eit der Grundschuldbestellung gerichtete Kl昭e sei unzulassig, weil sie die L6schung der Grundschuld durch Leistungsklage begehren k6nne. Da sie gegen die Vollstreckbarkeit des notariellen Titels keine Einwendungen erheben k6nne, sei ihre Vollstreckungsabwehrklage unbegrndet. 2. Diese Begrndung halt rechtlicher Nachprfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kreditvertrag im Hinblick auf die Mitverpflichtung der Klagerin zu 2) wegen Formmangels unwirksam( §§4Abs. 1 Satz2Nr. 1,6Abs. lVerbrKrGin der Fassung vom 17.12.1990). Das Berufungsgericht geht irrig davonaus, daB im vorUegenden Fall das Verbraucherkreditgesetz nicht auf den Schuldbeitritt anwendbar sei, weil die Beurti1ung nach,, einheitlichen rechtlichen Kriterien", also eine Gesamtbetrachtung, ergebe, daB es sich auch im Verhaltnis zur Klagerin zu 2) um ein Existenzgrundungsdarlehen i. S. von§3 Abs. 1 Nr. 2 N旬もrKrG handele .凡r den Schuldbeitritt zu einem gewerblichen Kredit hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, d鴻 imWピ ge der Einzelbeirachtung auf das Verh 飢 tnis des Kreditgebers zu demjeweiligen Mitverpflichteten abzustellen ist, die 一 entsprechende 一 Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mitverpflichtung also nicht ausgeschlossen ist, wenn der Kreditnehmer, dem die Kreditmittel zur Ve加gung gestellt werden, diese zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Entscheidend ist, ob in der Person des Mitverpflichteten die Voraussetzungen fr die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes e曲 sind (vgl. BGH, Urteil lIt vom 5.6.1996 一 VIIIZR 151/95, WM 1996, 1258 ff.,und vom 10.7.1996 一 VIIIZR 213/95, WM 1996, 1781 ff.; Senatsurteil vom 12.11.1996 一 XI ZR 202/95, ZIP 1997, 158 一 zur Ver6ffentlichung in BGHZ vorgesehen) 凡 den Fall eines . r Existenzgrndungsdarlehens kann schon im Interesse einer Vermeidung von Wertungswiderspruchen nichts anderes gel-ten. Auch hierist darauf abzustellen, ob der Mitverpflichtete als Verbraucher im Sinne des 脆rbraucherkreditgesetzes anzusehen ist. Da in der Person der KJ昭erin zu 2) die Voraussetzungen fr die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes vorliegen, ist fr die Beurteilung der Wirksamkeit ihrer Schuldmitverpflichtung von§4Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung auszugehen. Nach dieser Vorschrift mtissen im Kreditver!rag Angaben zur 1-lone aes IN euoKreaits, zum 乙inss肌z una zu Gen sonstigen, im einzelnen zu bezeichnnden Kosten enthalten sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die H6he des Nettokredits ist nicht genannt; a叩erdem ist das sich erst aus einem Tilgungsplan vom 16.12.1991 ergebende Aufgeld von insgesamt 2.199,32 DM nicht au堰efhrt. Der Vertrag ist deshalb in entsprechender Anwendung des §6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. unwirksam. Er ist auch nicht im 臣nblick auf die Mitverpflichtung der Ki智erin zu 2) nach §6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. gtiltig geworden, weil der 長edit nicht an die KJ谷gerin zu 2), Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.01.1997 Aktenzeichen: IX ZR 55/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 160-163 NJW 1997, 1005-1007 Normen in Titel: BGB §§ 765, 138 Abs. 1