XI ZR 283/95
ag, Entscheidung vom
17mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 31. Juli 1996 2Z BR 66/96 BGB § 133; GBO § 19; WEG § 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen der Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Alleineigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Angesichts des auf Erfllung des Vergleichs gerichteten Klagebegehrens liegt hiernach ein wirksamer Rticktritt auch weder in der Klageerhebung noch in dem weiteren prozessualen Verhalten der KI醜er (wird ausgef田irt). 2. Ist der Anspruch der Ki昭er nach dem abgeschlossenen Vergleich begrtindet, kann der Beklagte seinerseits die in dem Vergleich versprochene Gegenleistung fordern; dies ist die dort zugesagte Zahlung von 100.000 DM. Andererseits kann der Beklagte dem Anspruch der Ki醜er aber auch keine weiteren Ansprche als die im Vergleich vereinbarten entgegensetzen. Denn mit ihm haben die Parteien ersichtlich eine abschlieBende Regelung der mit dem Grundstckskauf bzw. -rckkauf zusammenhangenden Fragen gewollt. Etwas anderes ist auch nicht vorgetragen. Da der Beklagte sich hilfsweise auf Gegenansprche berufen hat, ist seine -Verurteilung nur aufrechtzuerhalten mit der MaBgabe, daB er die L6schungserklrung nur Zug um Zug gegen Zahlung der versprochenen Gegenleistung abzugeben hat. 3. BGB§§157, 607, 8 12 (Zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages) 1. Bei nicht subventionierten Darlehen 誘t das Disagio in der Regel als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. 2. Macht der Kreditnehmer von einem Recht zur KUndigung des Darlehens wir島am Gebrauch, so hat die Bank das unverbrauchte Disagio zu erstatten. Ein Verzicht des Kreditnehmers auf den Erstattungsanspruch liegt fern. 3. Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristiose KUndigung der Bank wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Kreditnehmers vorzeitig beendet, so verbleibt das unverbrauchte Disagio in der Regel der Bank in vollem Umfang. Kann die Bank das vorzeitig zurUckgezahlte Darlehen wegen des gestiegenen Zinsniveaus zu einem den effektiven Zins des beendeten Vertrages 仙ersteigenden Zinssatz-wieder anlegen, so mu sie sich diesen Vorteil anrechnen lassen. 4. Gleiches gilt, wenn die Bank auf Wunsch des Kreditnehmers der vorzeitigen Beendigung eines unkUndbaren Vertrages zustimmt. BGH, Urteil vom 8.10. 1996 一 XI ZR 283/95 一,血tgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH. 4. BGB§133; GBO§19; WEG§§10 Abs. 1, 15 Abs. 1 (Zu den Vorausseたungen der Beg戒ndung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Alleineigentαmer) Die Bestimmung in einer 長ilungserkl註rung, daB hinsicht・ lich genau bezeichneter Pkw-Stellplatze,, noch eine Sondernutzungsregelung getroffen wird", erm註chtigt den teilenden Alleineigentmer nicht, Sondernutzungsrechte noch nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung fr den ersten Erwerber eines V而hnungseigentums allein zu begr血den. BayObLG, &schluB vom 31.7.1996一 2Z BR 66/96一,血tgeteilt von Johann Demharter 良chter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Firma L. E.&Sohn oHG war Eigen雄merin eines Grundstcks. Mit notarieller Urkunde vom 16.10.1980 begrjndete sie nach§8 WEG W血nungs- und Teileigentum. Die Firma L. E.&Sohn oHG wird nach dem Tod des Mitgeselischafters seit dem Jahr 1985 unter ge加derter Firma von dem Beteiligten als Alleininhaber fortgefhrt. Der Beteiligte ist Eigentumer der Wohnung Nr. 9. Dieu brigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten wurden verkauft; die K加fer sind in den Wohnungsgrundbuchern eingetragen. In der Teilungserkl密ung heiBt es: w山tuich des Nebengebaudes Nr. 25 befinden sich noch 3 Pkw-Stellplatze. Hinsichtlich dieser 3 Stellpltze wird noch eine Son-dernutzungsregelung getroffen. Die Stellplatze sind im Aufteilungsplan eingezeichnet. Mit notarieller Urkunde vom 17.5.1995 wies der Beteiligte die drei genannten Pkw-Stellplatze der Wohnung Nr. 9 zu. Den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt durch Zwischenve面gung vom 30.5.1995 beanstandet, weil fr die beantragte Eintragung die Zustimnung derti brigen Wohnungseigentmer fehle. AuBerdem m山se, soweit die W血neinheiten selbst谷ndig mit dem Recht eines Dritten belastet seien und diese durch die Zuweisung beeintr加htigt wurden, die Zustimmung dieser Dritten beigebracht werden. Die Erinnerung/Beschwerde hiergegen hat das Landgericht mit BeschluB vom 24.11.1995 zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Aus den G威nden: a) Wird wie hier der Gebrauch der im gemeinschaftlichen 団gentum befindlichen Kraftfal廿zeugabstellpl飢ze in der Weise geregelt, d郎 sie einem Miteigentumer zur ausschlie-lichen Benutzung zugewiesen werden, und soll diese Ge-brauchsregelung gem那 §§l5Abs. 1, lOAbs. 1 Satz 2, Abs.2 WEG durch Grund.bucheintragung Inhalt des Sondereigentums werden, so bedeutet diese dann dinglich wirkende Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts eine Inhalts加derung des jeweiligen Sondereigentums imSinn des§877 BGB. Die materielle Wirksamkeit der Zuweisung der Sondernutzungs-rechte zur Wohnung Nummer 9 hangt somit, wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind, nicht nur von der Zustimmung derti brigen Wohnungseigenttimer, sondern a uch von der Zustimmung der dinglich Berechtigten an allen Wohnungen mit Ausnahme der be帥nstigten Wohnung Nr. 9 ab. Dem entspricht die Notwendigkeit einer Bewilligung der betroffenen Wohnungseigentilmer und Drittberechtigten nach §19 GBO ( BGHZ 91, 343 ; BayObLG Rpfleger 1990, 63 f.) b) Im Fall der Vorratsteilung nach§8 WEG kann' der teilende Alleineigenttimer Sondernutzungsrechte auch einseitig durch entsprechende Regelung in der Teilungserkl証ung begrnden・ Zur nachtraglichen Begrndung von Sondemutzungsrechten kann ein Dritter bevolim谷chtigt werden; auch kann sich der teilende EigentUmer dies vorbehalten (BayObLGZ 1974, 294/298; 1993, 259/263). SchlieBlich kann in der 恥iIungserkl証ung festgelegt werden, daB alle oder einzelne kunftige Wohnhngseigentumer vom Mitgebrauch bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werdet' und ein Dritter ermachtigt wird, Sondernutzungsrechte daran zuzuteilen; dieses Recht kann sich insbesondereder teilende EigentUmer vorbehalten ( BayObLGZ 1985, 124 =MittBayNot 1985, 74). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die im Grundbuch eingetragene Teilungserkl証ung selbst加dig auslegen; d油ei ist wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs,ti ber bestehende 36 MittB習Not 1997 Heft 1 dingliche Rechte eindeutig AufschluB zu geben, auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung fr den unbefangenen Betrachter als nachstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umst狙de, die auBerhalb dieser U止unden liegen, drfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verh組tnissen des Einzelfalls fr jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Demharter GBO 21. Aufl.§53 Rdnr. 4 m.w.N.). Darauf, was der Verfasser der Teilungserkl証皿g 面t einer Bestimmung erreichen wollte, kommt es nicht an(BayObLG NJW-RR 1986, 3 17/3 18). c) Bei Anwendung dieser Grunds嶺ze hat das Landgericht zu Recht die Bewilligung derti brigen Wohnungseigen倣mer und der dinglich Berechtigten verlangt. In der Teilungserkl血ung wird bestimi的 t, d詔 hinsichtlich der drei genannten Pkw-Stellplatze noch eine Sondernutzungsregelung getroffen werden soll. Es kann offenbleiben, ob damit verbindlich fr alle 比nftigen Wohnungseigen血mer festgelegt wurde, daB in jedem Fall an den Flachen Sondernutzungsrechte begrundet werden mtissen. Auch wenn dies bejaht wird, mussen dabei, da in der Teilungserklarung nicht bestimmt ist, wer die Regelung zu treffen hatte, alle Wohnungseigen皿mer mitwirken. Aus der Teilungserkl密ung kann anders als in dem Fall BayObLGZ 1985, 124 「= MittBayNot 1985, 74] nicht entnommen werden, daB die 姉nftigen Wohnungseigentmer bereits durch diese Regelung vom Mitgebrauch ausgeschlossen sein sollten, so daB ihre Mitwirkung nicht erforderlich ware. Fr die Bestimmung gentigte die Bewilligung des teilenden Alleineigentumers mir bis zur Eintra-gung einer Auflassungsvormerkung 鰍 r den ersten Erwerber nungseigentums ( BayObLGZ 1993, 259 ). Nach eines Wめ dem Wortlaut und dem Sinn der Teilungserkl加ung spricht nichts dafr, d邪 die teilende Alleineigentumerin oder deren Rechtsnachfolger auch nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung weiterhin berechtigt sein sollte, die,, Zuweisung" der Pkw-Stellplatze vorzunehmen und damit die sp嶺eren Erwerber zu binden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten kann bei der Auslegung auch nicht bercksichtigt werden, zu welchem Zeitpunkt welche Kaufvertrage u ber Wohnungen der Wohnanlage abgeschlossen worden sind. Die Ruge des Beteiligten, er und sein Ve正面でnsbevollmachtigter hatten durch die Vorinstanzen vernommen werden mussen, greift ebenfalls nicht durch, weil im Grundbuchantragsverfa 血en der Antragsteller die Eintragungsgrundlagen in Urkundenform beizubringen hat( §29Abs.1 GBO);§12 FGG gilt insoweit nicht. 5. GBO§71; BGB§883 Abs. 2 (Keine Beschwerd功erechtigung des Vormerkungsberechtigten gegen vormerkungswidrige Eintragung) Der Vormerkungsberechtigte ist durch eine Eintragung im Grundbuch, der eine vormerkungswidrige Verfgung zugrundeliegt, nicht beeint盛chtigt; er ist daher nicht zur Beschwerde gegen die Eintragung berechtigt. BayObLG, BeschluB vom 5.9.1996 一 2Z BR 96/96 一, mitgeteilt von Johann Demharter 斑chter am BayObLG Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek eingetragen. Das Grundbuchamt hat am 1.7.1996 den Antrag der Beteiligten abgewiesen, diese Vormerkung zu l6schen oder gegen sie einen Amtswiderspruch einzutragen. Die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht zuruckgewiesen. Auch weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den G戒nden: 。 2. Die Entscheidung halt im Ergebnis der rechtlichen Nachprufung stand. Allerdings h凱te das Landgericht die Beschwerde als unzulassig verwerfen und nicht als unbegrndet zurckweisen miissen. Denn es fehlte den Beteiligten an der Beschwerdeberechtigung. a) Die Beschwerde richtete sich gegen die Eintragung der Vormerkung zugunsten des Bauhandwerkers. Diese ist unbeschr加kt anfech山ar im Sinn'des §71 Abs. 2 GBO (Demharter GBO 21. Aufl.§7 1 Rdnr. 39). Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung durch die Eintragung beeintr配htigt w加e, wenn diese in dem behaupteten Sinn unrichtig ware; es genugt die Beeintrachtigung eines rechtlich geschutzten Interesses (Demharter§71 Rdnr. 58). b) Danach sind die Beteiligten nicht beschwerdeberechtigt. Denn ihr Recht als Vormerkungsberechtigte wird durch die Eintragung der Vormerkung zugunsten des Bauhandwerkers nicht beeintrachtigt, weil die zugrundeliegende 脆r比gung §883 Abs. 2 Satz 1 BGB ). ihnen gegenuber unwirksam ist ( Offenbleiben kann dabei, ob die Auflassungsvormerkung 加erhaupt noch besteht, zumal die Beteiligten vortragen, der ihr zugrundeliegende Kaufvertrag sei aufgehoben worden; dies wtirde namlich zum Erl6schen der Auflassungsvormerw.N Demharter Anh. zu§44Rdnr. 89m・ ・)・ kung fhren (vgl・ Der Hinweis der Beteiligten, der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek sei ohne Aufteilung der zugrundeliegenden Forderung an mehteren Wohnungseigentumsrechten im Grundbuch vorgemerkt worden, laBt im u brigen auBer Betracht, daB §867 Abs. 2 ZPO nur 伍r die Eintragung einer Sicherungshypothek im Weg der Zwangsvollstreckung gilt; um eine solche handelt es sich hier nicht. 6. GBO§§1 8, 27 (Zugtimrnung des Grundstαckseigent貢mers zur Grun赤chuldlうschung) Durch Zwischenverfgung kann au塊egeben werden, die fehlende Zustimmung des Grunds位ckseigentUmers zur L6schung einer Grundsc加Id beizubringen, wenn die Bewilligung des Glaubigers bereits vorliegt. BayObLG, BeschluB vom 10.10.1996 一 2Z BR 102/96 一,面tgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestanよ、 Mit not面ellem Vertrag vom 12.5.1995 verkauften die Eheleute G. dem Beteiligten zu 1 ein Grundsttick. Dieses Grundsttick ist mit einer Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 2 belastet. Nr. VII des Kaufvertrags lautet: Gewahrleistung Aus dem Tatbestand: Zugunsten der Beteiligten ist im V面hnungsgrundbuch seit 7.11.1994 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Am 14.12.1995 wurde fUr einen Bauhandwerker au亀rund einstweiliger Verfgung eine MittayNot 1997 Heft 1 Der Verk加fer haftet fr ungehinderten und lastenfreien Besitzund Eigentumsilbergang. Ausgenommen sind hiervon die in dieserU水unde U bernommenen Rechte oder Rechte, die mit Zustimmung des K加fers neu bestellt werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 31.07.1996 Aktenzeichen: 2Z BR 66/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 36-37 Normen in Titel: BGB § 133; GBO § 19; WEG § 10 Abs. 1, 15 Abs. 1