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Urteil

1 U 169/18

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0725.1U169.18.00
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Leitsätze
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank als Schadensersatz nach bankseitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens geltend gemacht hat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.7.2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank als Schadensersatz nach bankseitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens geltend gemacht hat Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.7.2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Zwischen den Parteien bestanden mehrere Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 17.8.2009 kündigte die Beklagte einen Darlehensvertrag und stellte die ihr zustehenden Forderungen zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 1.10.2009 kündigte die Beklagte aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kläger auch das streitgegenständliche Darlehen und stellte die Restvaluta in Höhe von 153.412,52 EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig. Hierbei begehrte sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.736,21 EUR. Die Kläger haben die Ansprüche der Beklagten mit Zahlungen von 22.12.2009 und 23.2.2010 vollständig ausgeglichen. Mit Schreiben vom 18.6.2016 haben sie die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung als rechtsgrundlos gezahlt zurückgefordert. Die Kläger begehren die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, da eine Rechtsgrundlage für ihre Forderung nach Ausspruch der Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und macht geltend, dass Rückforderungsansprüche der Kläger verwirkt seien. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 27.7.2018 stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Rückforderungsanspruch der Kläger hinsichtlich der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung bestehe, weil diese durch die Bank nur in dem Fall verlangt werden könne, in dem der Darlehensvertrag durch den Darlehensnehmer gekündigt werde. Der Rückzahlungsanspruch der Kläger sei nicht verjährt, da die Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen nicht hinreichend Kenntnis erlangt hätten. Ausnahmsweise könne eine fehlende Rechtskenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2016 der Fall gewesen. Rückforderungsansprüche der Kläger seien auch nicht verwirkt, da ein Fall der illoyal verspäteten Geltendmachung von Ansprüchen nicht ersichtlich sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt: Unter Abänderung des am 27.7.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-27 O 7/18, wird die Klage abgewiesen. Die Kläger beantragen: Die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung wird im Übrigen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet, denn die Beklagte kann den Rückforderungsansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegenhalten. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthielt § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung (a.F.) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (BGH, Urt. v. 19.1.2016 - XI ZR 103/15). Danach steht den Klägern - wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen - ein Anspruch auf Rückzahlung der im Geltungszeitraum des § 497 Abs. 1 BGB a.F. gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu. 2. Dem Zahlungsanspruch der Kläger steht jedoch die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung entgegen. a) Bereicherungsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urt. v. 29.1.2008 - XI ZR 160/07; Urt. v. 15.6.2010 - XI ZR 309/09, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13). Eine hinreichende Kenntnis der Kläger ergibt sich vorliegend daraus, dass die Kläger die den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen kannten, nämlich ihre eigene Leistung und die durch die Beklagte vorher ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrages, die rechtlich die Geltendmachung eines Vorfälligkeitsentschädigungsanspruchs ausschließt (§ 497 Abs. 1 BGB a.F.). Die zum Ende des Jahres 2010 angelaufene dreijährige Verjährungsfrist war danach bei Erhebung der am 29.12.2017 bei Gericht eingereichten Klage bereits abgelaufen und konnte nicht mehr gehemmt werden. b) Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung dann nicht beginnt, wenn eine unklare Rechtslage erst durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt wurde, weil dem Gläubiger vorher die Klageerhebung nicht zuzumuten sei. Maßgeblich ist dafür, ob es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08, Rn. 14; Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07, Rn 19). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht jedoch nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 348/09, Rn. 21). In diesen Fällen kann es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlen. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urt. v. 16.9.2004 - III ZR 346/03; Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, Rn. 35; Urt. v. 13.1.2015 - XI ZR 303/12, Rn. 38). Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung war für die Kläger jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Entstehen des Anspruchs im Februar 2010, nach diesen Maßstäben nicht gegeben. Denn dies ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht erst dann gegeben, wenn die Klärung einer streitigen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeigeführt ist, sondern auch dann, wenn eine Klageerhebung - gegebenenfalls gestützt auf Literaturmeinungen und einzelne Gerichtsentscheidungen - hinreichend erfolgversprechend erscheint, wobei dies nicht risikolos möglich sein muss. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die darlehensgebende Bank im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, wobei die Bank den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrages verlangen konnte (hierzu BGH, Urt. v. 16.1.2016 - XI ZR 103/15, Rn. 20; Urt. v. 28.4.1988 - III ZR 57/87). Dies entspricht im Falle einer durch den Darlehensnehmer bedingten vorzeitigen Vertragsbeendigung der regelmäßig begehrten Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1996 - XI ZR 283/95). Die genannte Rechtsprechung war nicht zu § 497 BGB a.F. ergangen, sondern stützte sich auf die §§ 286, 288 Abs. 2, 289 BGB, so dass sie nicht als eine dem Anspruch der Kläger entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs angesehen werden kann. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde als Sonderregelung des Verzugsschadens der dem § 11 VerbrKrG im Wesentlichen entsprechende § 497 Abs. 1 BGB neugefasst (vgl. Schürnbrand/Weber, Münchener Kommentar-BGB, 8. Aufl. 2019, § 497 Rn 2f.). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat insoweit - entsprechend der Regelung des § 11 VerbrKrG - angenommen, dass der Darlehensgeber eine Zinsausfallentschädigung nicht kumulativ neben einem ansonsten begehrten Verzugsschaden beanspruchen kann (OLG Hamburg, Urt. v. 7.11.2007 - 10 U 5/07; OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.7.2000 - 7 U 47/00, Rn. 18f.). Dieser Auffassung haben sich zwei Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Düsseldorf angeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.2.2015 - 6 U 175/14; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2014 - 17 U 130/14; Urt. v. 23.9.2015 - 23 U 194/14). In der Literatur wurden hierzu verschiedene Meinungen vertreten, überwiegend sprach sie sich aber für die Unzulässigkeit der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung in diesen Fällen aus (vgl. nur die Aufzählung in BGH, Urt. v. 19.1.2016 - XI ZR 103/15, Rn. 22). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 23.11.2011 - 9 U 76/10), das Oberlandesgericht München (Urt. v. 31.3.2014 - 17 U 4313/13), das Oberlandesgericht Schleswig (Urt. v. 21.5.2015 - 5 U 207/14) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 11.2.2015 - 9 U 153/14) demgegenüber die Auffassung vertreten haben, dass der Vertragserfüllungsschaden auch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB a.F. geltend gemacht werden kann, führte dies zwar zu einer Divergenz in der Rechtsprechung der Obergerichte. Mangels gegenteiliger Entscheidung des Bundesgerichtshofs und im Hinblick auf Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte sowie Literaturmeinungen, die die Rechtsauffassung der Kläger stützten, ist nach Auffassung des Senats indessen nicht erkennbar, dass ihnen die Klageerhebung erst nach dem Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2016 zumutbar gewesen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.11.2011 (9 U 76/10) durch ein Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2013 abgeändert worden ist, wobei der damalige Vorsitzende des XI. Zivilsenats in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Geltendmachung des Vertragserfüllungsschadens im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB a.F. erkennen ließ (vgl. Schwintowski, in: Herberger /Martinek/Rüßmann/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 497 Rn. 8, Fn. 20; Edelmann/Hölldampf, BB 2014, 202). Ausgehend von einer Zumutbarkeit der Klageerhebung im Zeitpunkt des regulären Beginnes der Verjährungsfrist zum 1.1.2011 war bis zu deren Ablauf am 31.12.2013 die oben genannte Divergenz in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte noch gar nicht aufgetreten, so dass die Erhebung der Klage für die Kläger auch insoweit nicht unzumutbar erscheint. 3. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob einem Rückforderungsanspruch der Kläger vorliegend der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Verwirkung, § 242 BGB) entgegengehalten werden kann. Zweifel bestehen daran allerdings bereits deshalb, weil die durch die Beklagte dafür herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung der Ausübung von Widerrufsrechten nach längerer Durchführung und gegebenenfalls Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ohne weiteres auf die hier geltend gemachten Bereicherungsansprüche übertragbar ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).