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III ZR 50/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Mai 1996 III ZR 50/95 BGB §§ 313, 242 Zur Berufung auf Formmangel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ( BGHZ 59, 158 , 160; BGH, WM 1982, 696 , 697; BGH, NJW 1991, 912 ; BGH, NJW 1996, 836 , 837). Dies gilt auch 一 und erst recht 一 fr eine hier allein in Betracht kommende konkludente Zusicherung (BGH, WM 1988, 716 , 717). Ob danach eine Zusicherung erfolgt ist, ist eine Frage der Auslegung, bei der das Nセrhalten des Verkaufers aus der Sicht des Kaufers unter Be血cksichtigung seines Erwartungshorizonts bei objektiver Wurdigung der Umstande nach Treu und Glauben zu bewerten ist (BGH, NJW 1991, 1880 m.w.N.). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Die Annahme einer Eigenschaftszusicherung beruht jedoch auf einem Auslegungsfehler, da es den festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend gewurdigt und an den oben genannten Voraussetzungen gemessen hat( §§133, 157 BGB ). Der Umstand, d郎 das Haus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewohnt wurde und daB keine Anhaltspunkte fr eine geplante Nutzungsanderung durch die Kaufer vorlagen, rechtfertigt nicht den SchluB, d郎 die Beklagten fr die sich aus der mangelhaften Dachkonstruktion ergebenden Folgen einstehen wollten. Er besagt nur, d那 ein Grundsttick mit einem Wohnhaus verkauft wurde, d那 dem Vertragsgegenstand also eine bestimmte Eigenschaft zukam. Ftir die Frage, ob diese Eigenschaft zugesichert wurde, gibt dieser Umstand nichts her (vgl. auch BGH, WM 1988, 716, 717: Bezeichnung der Kaufsache als,, Bauplatz"). Fehlerhaft ist auch die 曳いahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hatten, von den Klagern nach der Bewohnbarkeit des Hauses gefragt, ausdrticklich die Zusicherung abgeben mussen, daB das Haus im derzeitigen Zustand uneingeschr加kt zu V匠)hnzwecken geeignet sei. Eine solche Pflicht besteht nicht. Der Verkaufer hat bei Fragen nach dem Zustand des Kaufgegenstandes nur die Pflicht, wahrheitsgem谷B zu antworten. Zu einer vertraglichen Gewah由bernahme durch Abgabe einer Zusicherung ist er nicht verpflichtet. Nicht bedacht hat das Berufungsgericht ferner, daB fr eine Eigenschaftszusicherung auch aus der Sicht der Kl谷ger kein Anl那 bestand. Die Frage der Nutzbarkeit des Hauses als Wohnhaus war von beiden Parteien stillschweigend als selbstverstandlich vorausgesetzt, nicht aber zum Gegenstand der N旬tragsverhandlungen gemacht worden. Die Kl谷ger haben auch nicht 一 was gegebenenfalls fr die Annahme einer Zusicherung sprechen k6nnte (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1401 m.w.N.)一 auf eine besondere Sachkunde der Beklagten vertraut. Diese waren ebenso Laien wie die Klager selbst. Die rechtsfehlerhafte Auslegung des Berufungsgerichts hat daher keinen Bestand. Da weitere tatsachliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Umstande selbst wtirdigen (st.Rspr., z.B. BGHZ 65, 107 , 112; BGH, WM 1990, 1755「= MittBayNot 1990, 350 ]). Diese ergibt 一 wie dargelegt 一, daB die Voraussetzungen fr die Annahme einer Eigenschaftszusicherung nicht gegeben sind. d) Offen bleiben kann, ob der vertragliche HaftungsausschluB solche Mangel nicht erfaBt, die von derart grundlegender Art sind, daB eine Freizeichnung mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar w如(vgl. BGH, NJW 1967, 32, 33; NJW 1986, 2824 , 2825『= MittBayNot 1986, 246 ]). Dieser Fall ist hier, da der Mangel ohne weiteres behebbar ist, nicht gegeben. e)Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschaftsgrundlage erweist sich die Entscheidung nicht im Ergebnis als richtig. Diese Grundsatze finden neben dem Sachmangelgew谷hrleistungsrecht keine Anwendung, auch wenn im kon-kreten Fall die Haftung vertraglich ausgeschlossen ist (Senat, BGHZ 98, 100 , 103 f). 2. Zur Widerklage a) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach berechtigt. Er ergibt sich aus der im Vertrag fr den Verzugsfall getroffenen Zinsvereinbarung (Nr. 5 des notariellen Vertrages) und besteht nach den Vereinbarungen tiber die Vertragsaufhebung fort. Da der Zahlungszeitpunkt kalenderm郎ig bestimmt war (spatestens 30.11.1991), war eine Mahnung fr den 脆rzugseintritt nicht erforderlich ( §284 Abs. 2 BGB ). b) Der Anspruch ist jedoch der H6he nach nur zu einem Teil begrtindet. (Wird ausgゆhrt.) 6. BGB§§313, 242 (ZurBerゆng auf Formmangel) Ist der Auftrag zur Ersteigerung eines GrundstUcks unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbspflicht des Auftraggebers nach§313 BGB formbedUrftig, so kann die Berufung des Beauftragten auf den Formmangel wegen dieser Erwerbspflicht des Auftraggebers gegen Treu und Glauben verstoBen (Best註tigung von BGHZ 85, 245 und 127, 168, 175). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; vielmehr bedarf es jeweils einer wertenden Betrachtung s註mtlicher Umst註nde des Einzelfalls, bei der nicht nur die berechtig・ ten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen des Beauftragten zu berUcksichtigen sind. BGH, Urteil vom 2.5.1996 一 III ZR 50/95 一, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Eltern des Klagers waren Eigentmer eines mit einer Gaststatte bebauten GrundstUcks. Dieses GrundstUck wurde im Jahre 1 989 auf Betreiben einer Glaubigerbank zwangsversteigert. Der Kl谷ger, der das GrundstUck ersteigern wollte, bat den Beklagten, zu diesem Zwecke im (zweiten) Versteigerungstermin vom 28. 1 1 . 1 989 als sein Vertreter auたutreten. In diesem Termin, an dem auch der Klager selbst teilnahm, erschien der Beklagte mit einem Barbetrag von 25.300 DM, von denen 5.300 DM vom Klager und der Rest vom Beklagten selbst aufgebracht worden waren. Unter den Parteien ist streitig, ob der Beklagte in dem Termin zunachst allein fr den Klager geboten hat. Ein (weiteres) Gebot des Beklagten ti ber 60.000 DM, das dieser zu 51% im eigenen Namen, zu 49% im Namen des Klagers abgegeben hatte, wurde durch BeschluB des Vollstreckungsgerichts zurckgewiesen, nachdem der Beklagte die auf Antrag eines Vertreters der Glaubigerbank auf die volle H6he des Gebots angesetzte Sicherheit nicht erbringen konnte. AnschlieBend bot der Beklagte fr sich allein weiter und erhielt fr 229000 DM den Zuschlag. Die Sicherheit, die nunmehr auf 10% des Gebots festgesetzt worden war, leistete er aus dem mitgebrachten Barbetrag. AnschlieBende Verhandlungen zwischen den Parteien U ber die Aufbringung der noch einzuzahlenden Be随ge und eine Ubertragung des Grundstucks auf den Klager scheiterten. Der Beklagte besorgte daraufhin selbst die Auらringung und Finanzierung des noch offenen Restbetrages. Am 15.3.1990 wurde der Beklagte im Grundbuch als Eigentumer des ersteigerten Grundstucks eingetragen. Er hat die Gaststatte nach Durchfhrung eines Zwangsraumungsverfahrens gegen den Klager und dessen Eltern verpachtet. Der Klager verlangt nunmehr die Ubereignung des, wie er vortragt, in miBbrauchlicher Uberschreitung ersteigerten GrundstUcks, Zug um Erstehungspreises von 229.000 DM. Hilfsweise begehrt er Beklagten Schadensersatz in H6he von 13 1 .000 DM, d. h. der Diffe叱5 Zug ursprUnglichen Auftrags gegen Erstattung des vom MittBayNot 1996 Heft 4 295 renz zwischen dem Erstehungspreis von 229.000 DM und dem seinerzeit vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Verkehrswert des GrundstUcks von 360.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klagers blieb erfolglos. Aus den Gr良 nden: 1 . Zutreffend sind die Voniホtanzen davon ausgegangen, daB den vom Klager behauptete Auftrag an den Beklagten, das Grundstuck fr ihn, den Klager, zu ersteigern, wegen der damit verbundenen Erwerbspflicht des Klagers der notaniellen Beurkundung nach §313 Satz 1 BGB bedurfte. a) Dieser Auftrag hatte nach dem Vorbringen des Klagers ursprnglich den Inhalt gehabt, daB der Beklagte den GrundstUckserwerb namens des Klagers in offenen Stellvertretung t 乱igen sollte. Dadurch wurde nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgenichts, die auch von der Revision hingenommen werden, eine Erwerbspflicht des Kl 谷gers begrUndet, die dem Formzwang des§313 Satz 1 BGB unterfiel. b) Ob dieser Auftrag dahingehend ausgelegt werden konnte, daB er den Beklagten berechtigen und verpflichten sollte, bei Fehlschlagen des geplanten Direkterwerbs des Klagers das Grundstuck zunachst im eigenen Namen zu erwerben und es sodann an den Klager weiterzuver加Bern, bedarf, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgefhrt hat, keiner abschlieBenden Entscheidung. Eine etwaige vorhergehende Erwerbspflicht des Beklagten hatte zwar ebenfalls dem Formzwang des §3 1 3 Satz 1 BGB unterlegen; jedoch ware der Formmangel insoweit durch den Eigentumserwerb des Beklagten §313 Satz 2 BGB ; vgl. BGHZ 85, 245 , 250 f geheilt worden( 『= DNotZ 1982, 619 ]). c) Hingegen begrUndete die Verpflichtung des Beklagten, dem Klager das Eigentum an dem Grundstuck zu verschaffen, kein Beurkundungserfordernis, da es sich insoweit lediglich um die Pflicht zur Herausgabe des aus der G片 schaftsbesorgung Erlangten gemaB§667 BGB handelte, die nicht auf dem Vertrag, sondern unmittelbar auf dem Gesetz 170 m.w.N . beruhte (st. Rspr ・ vgl. zuletzt BGHZ 127・り8・ ・ 『= MittBayNot 1994, 524 ]). Die Formbedurftigkeit des Auftrages unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbspflicht des Klagers blieb jedoch auch bei dieser Fallkonstellation unberUhrt. 2. Da derAuftrag somit in beiden Varianten, also sowohl insoweit, als er auf einen Direkterwerb des Klagers abzielte, als auch, soweit er einen treuhanderischen Durchgangserwerb des Beklagten zum Inhalt haben konnte, formunwirksam war, konnte ein vertraglicher Anspruch des Klagers gegen den Beklagten auf Herausgabe des treuhanderisch erworbenen Grundstucks gemaB§667 BGB nicht begrndet werden. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen entscFieden, daB es dem Beklagten im vorliegenden Fall auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt war, sich auf den Formmangel zu berufen. a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 85, 245, 251/252『= DNoiZ 1982, 619] entschieden, daB der Beauftragte sich gegenuber dem Herausgabeverlangen des Auftraggebers unter bestimmten Umstanden nach Treu und §242 BGB ) nicht auf den Formmangel berufen Glauben ( kann. Der Formzwang fr die Erwerbsverpflichtung des Auftraggebers dient nicht dem Schutz des Beauftr昭ten. Es sind daher Falle denkbar, in denen es mit Treu und Glauben schlechterdings nicht zu vereinbaren ist, wenn der Beauftragte das in Ausfhrung des Auftrags erworbene Eigentum unter Berufung auf eine dem Schutz des Auftraggebers dienende Formvorschrift nunmehr fr sich behalten k6nnte. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit durchg加gig bestatigt (vgl. z.B. Urteil vom 17.3. 1989 一 v ZR 321/87 一= BGHR BGB§313 Satz 1 Treuhand 2; Urteil vom 18.11.1993 一 Ix ZR 256/92=BGHR BGB§313 Satz 1 Treuhand 3; BGH, WM 1990, 1543 , 1545; zuletzt BGHZ 127, 168 , 175 [= MittBayNot 1994, 524 ]). b) Diese Ausfhrungen des Bundesgerichtshofs drfen jedoch nicht dahin miBverstanden werden, daB in solchen Fallen stets ohne RUcksicht auf den Formmangel ein Anspruch des Auftraggebers gegen den Beauftragten auf Ubereignung des treuhanderisch erworbenen Grundstucks gegeben ist. Vielmehr bedarf es jeweils einer wertenden Betrachtung samtlicher Umstande des Einzelfalls, bei der nicht nur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen des Beauftragten zu bercksichtigen sind: Im vorliegenden Fall war 一 wie bereits das Landgericht eingehend und zutreffend dargelegt hat 一 der Auftrag mit seinem vom Klager behaupteten ursprnglichen Inhalt, namlich Ersteigerung des Grundstucks unmittelbar im Namen des Klagers, nicht durchfhrbar gewesen. Da bereits das teilweise im Namen des Klagers und teilweise im Namen des Beklagten ausgebrachte Gebot daran gescheitert war, daB das Vollstreckungsgericht auf Betreiben der Gl谷ubigerbank die Sicherheitsleistung gemaB §68 Abs. 3 ZVG auf einen Betrag festgesetzt hatte, den der Beklagte nicht aufbringen konnte, ware eine derartige Festsetzung erst recht bei einem ausschlieBlich im Namen des Klagers abgegebenen Gebot erfolgt. Der Beklagte war auch 一 ganz unabhangig von der Formunwirksamkeit des Auftrags 一 nicht etwa gehalten, gegen diese Festsetzung Rechtsbehelfe einzulegen; dies ware vielmehr eine Uberspannung der an den mit den Einzelheiten des Zwangsversteigerungs-rechts nicht vertrauten Beklagten zu stellenden Sorgfalts-anforderungen gewesen■中 Der daraufhin vom Beklagten beschrittene Weg. das GrundstUck im eigenen Namen zu ersteigern, setzte den EeKlagten zunacflst aem vollen K151KO aus, bis zum Verteilungstermin den Ersteigerungspreis aufbringen zu mUssen. DaB etwa der Klager als Auftraggeber bereit und in der Lage gewesen ware, die dafr erforderlichen Aufwendungen bereitzustellen und m6glicherweise sogar §§670, 669 BGB ), ist trotz der unsubstanvorzuschieBen ( tiierten Angabe, die Finanzierung sei,, gesichert" gewesen, nirgends konkret dargetan und belegt; insbesondere ist nicht ersichtlich, daB der Klager hinsichtlich der Finanzierung bereits eigene Verpflichtungen eingegangen war. In diesem wesentlichen Punkte liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt 一 worauf das Berufuingsgericht zutreffend hingewiesen hat 一 also grundlegend anders als in den Fallen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 85, 245 , 25 1/252 『= DNotZ 1982, 619 ] und BGHZ 127, 168 , 175 『= MittBayNot 1994, 5241 zugrundegelegen hatten. Dort war namlich jeweils der Erwerb des Grundstcks durch den Beauftragten mit Mitteln des Auftraggebers getatigt worden. Hier hatte der Klager lediglich den geringen Betrag von 5.300 DM beigetragen, den er unstreitig zuruckerhalten hat. c) Unter diesen Umstanden 一 insbesondere unter BerUcksichtigung der beiderseitigen Risikoverteilung 一 begegnet die Wurdigung der Vorinstanzen, daB der Beklagte das ersteigerte Grundstuck unter Berufung auf den Formmangel des vom Klager erteilten Auftrages behalten darf und daB dieses Ergebnis nicht schlechterdings untragbar und mit den Grundsatzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, keinen revisionsrechtlichen Bedenken. MittBayNot 1996 Heft 4 Anspruch des Ki 醜ers auf Ubereignung des Grundstticks aus den Grundstzen der Geschaftsfhrung ohne Auftrag( §§677, 68 1 Satz 2, 667 BGB) begrUnden laBt. Es hat sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, wonach auf die Vorschriften u ber die Geschaftsfhrung ohne Auftrag zuruckgegriffen werden kann, wenn das Gesch 狙 aufgrund eines sich spater als nichtig erweisenden Auftrags gefhrt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.1992 一 VIII ZR 210/91=BGHR BGB§677 Nichtigkeit 1 mit zahlreichen w. N.). Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht indessen in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Wtirdigung des beiderseitigen Parteivorbringens daran scheitern lassen, daB sich bei der vom Beklagten im eigenen Namen getatigten Ersteigerung des GrundstUcks ein objektiv in Erscheinung tretender Fremdgeschaftsfhrungswille nicht feststellen laBt. Der Sachverhalt laBt namlich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausfhrt, auch die Deutung zu, daB der Beklagte in dem damaligen Versteigerungstermin bereits, nachdem die zugunsten (auch) des Klagers ausgebrachten Gebote gescheitert waren, den Willen gefaBt hatte, ohne weitergehende rec庇licheBindung gegenuber dem Klager nuりmehr allein im eigenen Namen weiter zu steigern und das Grundstuck selber zu erstehen, um erst dann aus freien Stcken und abhangig von deり,finanziellen M醜lichkeiten des Klagers dar加er zu entscheiden, ob eine WeirtverauBerung an diesen stattfinden sollte. 7. BGB§§317, 319; ErbbauVO§9 Abs. 2 Satz 2;§9a (Zeitpunkt der Erhbhung des Erbbauzinses bei Anderungsklausel) Hat die in einer Anpassungsklausel vorbehaltene Neufestsetzung eines Erbbauzinses durch ein Schiedsgutachten und schlieBlich durch Urteil zu erfolgen, so beantwortet sich nach dem Inhait der Anderungsklausel und deren Ausiegung die Frage, von weichem Zeitpunkt ab (m6glicherweise auch rilck耐rkend) der h6here Erbbauzins zu zahlen Ist. BGH, Urteil vom 1.3.1996 一 V ZR 327/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die KI agerin ist EigentUmerin eines GrundstUcks in Hofheim! Taunus das mit einem bis 22.42002 bestehenden E山baurecht zugunsten der Beklagten belastet ist, das die Rechtsvorganger der Parteien mit Vertrag vom 26.4. 195 1 bestellt haben. Auf dem Erbbaugrundstuck befindet sich ein gewerblich genutztes Gebaude, in dem ein Kino mit drei V 〕ボihn谷umen sowie zwei Laden betrieben werden. Der Erbbauzins betrug ursprUnglich 200 DM monatlich. Nach einem Vertrag vom 14.6. 1975 vereinbarten die Rechtsvorganger der Parteien die M6glichkeit knftiger Anpassung des Erbbauzinses. Bei Veranderung des Lebenshaltungskostenindexes um mehr als 8% nach oben oder unten sollten die Vertragsteile Verhandlun 四n U ber die ieutesiseizung aes trDDauzinses veriangen Konnen. im iaiie 0er Nichteinigung sollte ein Sachverst 谷ndiger als Schiedsgutachter nach 軍lligem Ermessen dartiber entscheiden, ob und in welcher H6he eine Anderung des Erbbauzinses eintreten soll. MittBayNot 1996 Heft 4 Am 4.8.1976 wurde im Erbbaugrundbuch eine Erbbauzinsreallast von 300 DM monatlich eingetragen. In den Jahren 1981 und 1985 wurde der Erbbauzins einvernehmlich auf monatlich 380 DM bzw. 420 DM erh6ht. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main einigten sich die Kl 谷gerin mit der Rechtsvorgangerin der Bekl 贈ten auf einen Erbbauzins von monatlich 450 DM, die Regelung im Zusatzvertrag vom 14.6.1975 blieb davon unberuhrt. Mit Schreiben vom 17.12.1991 forderte die Kl 谷gerin eine Anpassung des Erbbauzinses auf 1 000 DM monatlich, die Bekl 贈ten boten nur 520 DM. Der Sachverstandige K. stellte den Erbbauzins mit Gutachten vom 15.5. 1992 auf 3.300 DM monatlich fest. Die Kl 谷 germn hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung ruckst 谷ndigen Erbbauzinses fr die Zeit vom 1.2.1992 bis einschlieBlich Marz 1993 in H6he von 39.900 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverf 山ren hat die Klagerin im Wege der AnschluBberufung beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Eintragung einer Erbbauzinsreallast ab 1.2.1992 in H6he V on 3.300 DM monatlich zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Beklagte unter Zuruckweisung der AnschluBberufung im ti brigen zur Bewilligung einer Reallast fr den Erbbauzins in H6he eines Gesamtbetrages von 1.800 DM monatlich unter Anrechnung der bestehenden Reallast verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Klagerin, die der Senat nur insoweit angenommen hat, als die Zahlungsklage in H6he von 18.900 DM (d.h. 1.800DM 一 450 DM) x 14 Monate, abgewiesen worden ist. In diesem Umfang hatte die Revision Erfolg Aus den Gr琵nden: Das Berufungsgericht halt das Schiedsgutachten wegen offenbarer Unbilligkeit fr unverbindlich und setzt im Rahmen der Klage auf Bewilligung der Erbbauzinsreallast den Erbbauzins gerichtlich auf 1.800 DM monatlich fest. Gleichwohl weist es die Zahlungsklage insgesamt ab, weil es meint, der auf diese Weise bestimmte Erbbauzins sei erst von der Rechtskraft des Urteils an zu zahlen, fr die vergangene Zeit 扇nne die Klagerin deshalb keinen Erbbauzins verlangen. Dies halt revisionsrechtlicher PrUfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das die Kommentierung bei Palandtt伍ゾnrichs (BGB, 55. Aufl.,§315 Rdnr. 17) nur unvollstandig verwertet, ist eine ruckwirkende Festsetzung des Erbbauzinses nicht ausgeschlOssen. Vielmehr ist in erster Linie nach dem Inhalt der Anderungsklausel und deren Auslegung die Frage zu beantworten, von welchem Zeitpunkt ab der h6here Erbbauzins zu zahlen ist (vgl. BGH, e, WM 1979, 163 , 165; R叩 ErbbauVO,§9 Rdnr. 53). Insoweit 如ersieht das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft 一 wie die Revision mit Recht rugt-,daB nach der Anderungsvereinbarung vom 14.6.1975 der neue Erbbauzins,, vom ersten des auf den Tag der Antragstellung folgenden Monats an fr beide Parteien verbindlich" ist. Die genannte Vertragsklausel fhrt im vorliegenden Fall dazu, daB die Beklagten den mit 1.800 DM monatlich festgesetzten Erbbauzins ab 1. 2.1992 schulden. Da das Berufungsgericht Anwendung und Auslegung der entsprechenden Klausel unterlassen hat, kannsie der Senat selbst auslegen, da weitere tatrichterliche Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen ( BGHZ 65, 101 , 112). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der genannten Klausel bestehen keine Zweifel daran, daB sie sich auch auf den Fall einer notwendigen gerichtlichen Festsetzung bezieht. Sie verfolgt den Zweck, zu vermeiden, daB dem Erbbauzinsschuldner die Dauer des Festsetzungsverfahrens (Sachverstandiger und Gericht) zugute kommt und er insoweit durch Verz6gerungen die H6he seiner Schuld beeinflussen kann. Es geht insoweit um eine unmittelbare und nicht um eine erganzende Vertragsauslegung, wie die Beklagten zu Unrecht meinen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.05.1996 Aktenzeichen: III ZR 50/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 117 MittBayNot 1996, 295 Normen in Titel: BGB §§ 313, 242