OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 330/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 330/09 Verkündet am: 3. März 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Versicherungsmaklerunternehmen. Sie schlossen sich Ende 2003 unter einer Holdinggesellschaft zusammen. Mit Vereinbarung vom 2. April 2004 trennten sich die Parteien wieder und lösten die Holdinggesell- schaft auf. 1 Im Zuge der Beendigung der Zusammenarbeit trafen die Parteien Ver- einbarungen über die Aufteilung der jeweils vermakelten Versicherungsgeschäf- te. Nach einem Vertrag vom 17. Dezember 2004 sollte unter anderem der 2 - 3 - "Transportvertrag U. -Gruppe ab 01.01.2005" von der Übertragung auf die Klägerin ausgenommen werden. Im Hinblick auf die vom Übergang ausge- nommenen Verträge wurde auf eine separate Provisionsregelung verwiesen. In der ebenfalls am 17. Dezember 2004 geschlossenen Provisionsver- einbarung trafen die Parteien unter anderem folgende Regelungen: 3 "Präambel GA (= Klägerin) deckt über gv (= Beklagte) Verträge ein. Die Ver- träge verbleiben im Eigentum der GA. Grundsätze der Zusammenarbeit GA vermittelt der gv Versicherungen entsprechend der im Folgen- den getroffenen Vereinbarungen. GA ist berechtigt, im Geschäftsverkehr entsprechend der erteilten Vollmachten Erklärungen mit Wirkung für und gegen die gv ab- zugeben. … 1.) Vergütung gv vergütet der GA für vermitteltes Geschäft: … Transportversicherungen Kraftfahrzeugversicherungen 30 % der Courtage Für andere Sparten ist diese Vereinbarung von Fall zu Fall zu er- gänzen. Für spezielle Einzelprojekte kann die Provision je nach Arbeitsan- fall von Fall zu Fall auch abweichend von der o.g. Provisionsgren- ze von den Parteien vereinbart werden." Die Klägerin macht, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, geltend, sie habe der Beklagten die Firmen der Unternehmensgruppe "U. " im Sin- ne dieser Vereinbarung vermittelt und beansprucht dementsprechend 30 % der 4 - 4 - für diese Geschäfte gezahlten Provisionen. Hierzu hat sie vorgetragen, wäh- rend der Zusammenarbeit der Parteien unter dem Dach der Holding den Kon- takt zwischen der Beklagten und den Unternehmen der U. -Gruppe ge- knüpft zu haben, woraus die Beklagte eine eigene Geschäftstätigkeit habe ent- wickeln können. Die Klägerin ist der Auffassung, die Herstellung des Kontakts zu den Unternehmen der U. -Gruppe während der Kooperation der Par- teien genüge als Vermittlungsleistung im Sinne der Provisionsvereinbarung. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 64.544,94 € (Provision für 2005) nebst Zinsen, zur Erteilung von Auskunft über weitere in Bezug auf die Unternehmensgruppe "U. " erlangte Provisionen, zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und zur Zahlung des sich aufgrund der Auskunft ergebenden Provisionsan- teils gerichtet ist, nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin durch Teil- urteil abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre abge- wiesenen Klageanträge weiter. 5 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhe- bung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 6 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Provisions- vereinbarung vom 17. Dezember 2004, dass die Klägerin nur für konkret vermit- telte Versicherungsverträge Provisionen erhalten und die Beklagte sie nicht ge- nerell an den anfallenden Provisionen aus Verträgen mit Firmen der Unterneh- mensgruppe "U. " beteiligen sollte. Dafür spreche nicht nur, dass nach Zif- fer 1 der Vereinbarung die Vergütung für "vermitteltes Geschäft" erfolgen solle, sondern auch eine Gesamtschau der in der Vereinbarung enthaltenen Abreden. So decke die Klägerin nach der Präambel über die Beklagte Verträge ein. In den "Grundsätzen der Zusammenarbeit" werde überdies ausgeführt, dass die Klägerin der Beklagten unter Wahrnehmung der erteilten Vollmachten Versiche- rungen vermittle. In der Entgeltregelung sei zudem vorgesehen, dass für spe- zielle Einzelprojekte je nach Arbeitsanfall Abweichungen von den grundsätzlich geregelten Provisionssätzen vereinbart werden könnten. 7 Dass die Parteien tatsächlich etwas anderes vereinbart hätten, die "Pro- visionsvereinbarung" die Abrede also unzutreffend wiedergebe, habe die Kläge- rin nicht schlüssig vorgetragen. Einer Vernehmung der zu dieser Behauptung von der Klägerin benannten Zeugen habe es nicht bedurft. Der zum Inhalt der Vereinbarung vom Landgericht angehörte Geschäftsführer der Klägerin habe eingeräumt, dass über die Frage, was unter einer die Provisionspflicht auslö- senden "Vermittlung" im Sinne der Abrede zu verstehen sei, weder bei Ab- schluss dieser Vereinbarung noch vorher gesprochen worden sei. Seinen weite- ren Erläuterungen sei zu entnehmen, dass nach seiner damaligen Einschät- zung eine solche nähere Definition überflüssig gewesen sei, da es sich um die im Versicherungsgewerbe übliche Provision für vermitteltes Geschäft habe handeln sollen. Daraus ergebe sich aber, dass es keine - ausdrücklichen oder 8 - 6 - auch nur konkludenten - Erklärungen der Parteien gegeben habe, denen man einen anderen als den schriftlich niedergelegten Inhalt der Vereinbarung habe entnehmen können. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.9 1. Zwar mag es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden sein, dass bei alleiniger Berücksichtigung des Wortlauts der Provisionsvereinbarung vom 17. Dezember 2004 und ihrer Regelungszusammenhänge der in Nummer 1 verwendete Begriff des "vermittelten Geschäfts" (im rechtstechnischen Sinne des § 652 Abs. 1 BGB) so zu verstehen ist, dass die Herstellung eines Kontakts zu dem Vertragspartner nicht genügt. Jedenfalls die weitere Erwägung des Be- rufungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die Partei- en tatsächlich etwas anderes vereinbart hätten, die Provisionsvereinbarung also die Abrede unzutreffend wiedergebe, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 10 a) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus der Einlassung des Ge- schäftsführers der Klägerin vor dem Landgericht ergebe sich schon nicht, dass diese den Willen hatte, eine Vereinbarung abzuschließen, nach der ihr die Ver- mittlungsprovision bei späteren Abschlüssen bereits wegen der Herstellung des Kontakts zustehen solle. 11 Wie die Revision zu Recht rügt, geht schon in der Klageschrift der Vor- trag der Klägerin, an dem sie durchgängig festgehalten hat, dahin, beide Par- teien hätten das gemeinsame Verständnis gehabt, dass der Klägerin eine Pro- 12 - 7 - vision auch für Geschäfte zustehen sollte, die sie während der Zusammenarbeit der Parteien nur in der Weise "vermittelte", dass sie einen geschäftlichen Kon- takt mit der Beklagten herstellte. Die Provisionsvereinbarung sei mithin „keine Maklervereinbarung im typischen Sinne der §§ 652 ff BGB“, sondern sei „vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Konstellation und Entwicklung“ zu sehen. Damit ist ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien vorgetragen worden, der von dem abweicht, was das Berufungsgericht als Ergebnis seiner objektiven Auslegung des schriftlichen Vertragstexts festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Landgericht nicht im Wider- spruch zu diesem schriftsätzlichen Vorbringen, so dass die Klage nicht aus die- sem Grunde unschlüssig geworden ist. Der Geschäftsführer hat ausgeführt, er habe die Vereinbarung so verstanden, dass die Klägerin eine Provision für ver- mittelte Geschäfte entsprechend der üblichen Praxis im Versicherungsgewerbe habe erhalten sollen, weshalb über den Begriff der Vermittlung vor der Verein- barung nicht gesprochen worden sei. Ist es aber in jenem Gewerbe unter Versi- cherungsmaklern üblich, sich gegenseitig bereits bei der Herstellung von Ge- schäftskontakten an anfallenden Provisionen finanziell zu beteiligen, weichen diese Angaben nicht vom Vortrag der Klägerin über das gemeinsame Ver- ständnis der Provisionsabrede ab. Insbesondere kann in diesem Fall daraus, dass über den Begriff der Vermittlung in der Provisionsvereinbarung nicht gere- det wurde, nicht der Schluss gezogen werden, es sei nichts anderes vereinbart worden als sich bei (im Sinne des § 652 BGB "maklerrechtskonformer") Ausle- gung des Vertrags anhand seines Wortlauts und seiner Regelungssystematik ergebe. Eine ausdrückliche Verständigung der Parteien über den Begriff der Vermittlung war nicht erforderlich, wenn diese aufgrund der gängigen Praxis in ihren Verkehrskreisen ein übereinstimmendes Verständnis darüber hatten, wel- 13 - 8 - che Anforderungen an eine provisionsauslösende Vermittlung zu stellen waren. Vielmehr wären der entsprechende Handelsbrauch (§ 346 HGB) oder die in- soweit bestehende Verkehrssitte in den beteiligten Geschäftskreisen gemäß § 157 BGB schon bei der Auslegung des Vertrags zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, WM 2001, 350, 351 und vom 23. November 1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364 f). Es drängt sich geradezu auf, dass der Geschäftsführer in der Anhörung vor dem Landgericht seinen Hinweis auf die übliche Vertragspraxis im Versiche- rungsgewerbe in dem vorstehenden Sinn verstanden wissen wollte, da er auf die Usancen erkennbar zur Untermauerung der Rechtsposition der Klägerin hinweisen wollte. Das Berufungsgericht hätte dem nachgehen müssen. Da dies unterblieben ist, ist seine Würdigung lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft. 14 b) Die Klägerin hat für ihr Vorbringen auch tauglich Beweis angetreten. Für ihren Vortrag zum gemeinsamen Verständnis der Abrede hat sie die Zeu- gen K. und J. benannt sowie die Parteivernehmung ihres Geschäftsfüh- rers und desjenigen der Beklagten angeboten. Der Beweisantritt erfüllt zumin- dest bezüglich des Zeugen K. die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Beweisaufnahme über den übereinstimmenden inneren Vertragswillen gestellt hat. Danach ist der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen über nicht bei ihm eingetretene innere Tatsachen nur erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 mwN, insoweit in BGHZ 132, 263 nicht abgedruckt). Der Zeuge K. war kurz vor dem Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der Beklagten. Damit ist es, wie die Revision zu- 15 - 9 - treffend rügt, plausibel, dass der Zeuge über das Verständnis beider Parteien über den Begriff der "Vermittlung" Auskunft geben kann. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes für den Fall hin, dass sich nicht bereits aufgrund eines Handelsbrauchs oder einer Ver- kehrssitte im Rahmen der objektiven Auslegung der zwischen den Parteien ge- troffenen Provisionsabrede ergibt, dass eine "Vermittlung" bereits dann vorlie- gen sollte, wenn lediglich ein Geschäftskontakt hergestellt wurde: Entgegen den in seinen Urteilsgründen zum Ausdruck gekommenen Zweifeln des Berufungs- gerichts ist der gleichgerichtete innere Wille der Vertragschließenden selbst dann beachtlich, wenn er in deren Erklärungen keinen Niederschlag gefunden oder, wie es das Berufungsgericht formuliert hat, sich nicht nach außen doku- mentiert hat. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch dann allein maßgeb- lich, wenn er im Inhalt der Erklärung nicht oder nur unvollkommen zum Aus- druck gekommen ist (st. Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteile vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 17; vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658 Rn. 12; vom 29. März 1996 aaO; vom 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247 und vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110). 16 3. Da noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Dabei wird es auch 17 - 10 - Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat keine Veranlassung hat. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 04.06.2009 - 12 O 481/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 27.11.2009 - 2 U 78/09 -