V ZR 31/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Juli 1995 V ZR 31/94 BGB § 505 Bindung des Vorkaufsberechtigten an "lästige Regelung" im Kaufvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau anlaBlich des ersten Besuchs, bei dem sie zwar den ihnen zusagenden Haustyp schon ausgesucht, sich aber noch nicht 価 eines der beiden damals im Gespr谷ch befindlichen GrundstUcke entschieden hatten, unterschrieben, sondern erst anlaBlich des zweiten Besuches, nachdem auch die Grundstcksfrage fr sie geklart war. Die Klagerin akzeptierte diesen Einheitswillen der Beklagten, indem sie mit AbschluB des Fertighausvertrages das Grund5血ck bei der EigentUmerin 飴r die Beklagten,, reservieren" lieB. Dem Einheitswillen steht nicht entgegen, daB die Beklagten nach der Behauptung der Klagerin spater versucht haben sollen, das GrundstUck unter Umgehung der Kl醜erin direkt von der EigentUmerin zum Bau eines konventionellen Hauses zu erwerben. Denn entscheidungserheblich ist nicht die Bereitschaft der Beklagten zum isolierten Erwerb des Grundstucks, sondern nur die Bereitschaft zu einem isolierten Fertighausvertrag. Diese aber bestand, wie dargelegt, nicht. Als einheitliches Rechtsgesch狙 h谷tten beide 峰rtrage, der Fertighausvertrag und der Grunds誠ckskauf, der notariellen Beurkundung gemaB §313 Satz 1 BGB bedurft. Dies ist nicht erfolgt, so daB der Fertighausvertrag gem谷B §§125, 139 BGB unwirksam ist und die Kl谷gerin hieraus keine Rechte gegen die Beklagten herleiten kann. Da auch keine andere Anspruchsgrundlage fr die geltend gemachte Vergtitungspauschale in Betracht kommt, ist die Klage unter Abanderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 3. BGB§505 Abs. 2 (Bindung des Vorkaufsberechtigten an ,,危st智eRegelung" imKaゆertrag) Zur Bindung eines Vorkaufsberechtigten an die vom Verpflichteten mit dem Erstkaufer vereinbarte,, FederL 伍hrungsregelung'‘駈r die im KaufvertragU bernommene Unterhaltung von ErschlieBungsanlagen. BGH, Urt. vom 14フ.1995 一 V ZR 31/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit Vertrag vom 29. Marz 1989 verkaufte die D. B. ihre Grundstticke des sogen・ Euro-Industri叩arks in M. zu einem Kau如reis von 370.000.000 DM an die Klagerin. Der Kaufvertrag umfaBt zum einen 86 weitgehend bebaute Grundstucke, welche die D. B. in den sechziger Jahren unter Einraumung dinglicher Vorkaufsrechte durch Eiもbaurechtsvertrage vergeben hatte. Zum anderen wurden s如tliche Flachen des privaten ErschlieBungssystems fr den Industriepark verkauft, die zu erhalten und zu unterhalten sich die D. B. gegentiber der Landeshauptstadt M. und den Erbbauberechtigten verpflichtet hatte. Diese Vernflichtungen U bertrug die D. B. in dem Kaufvertrag aur ale lauTerin Bei AbschluB des Kaufvertrages war damit zu rechnen, daB eine Vielzahl der Vorkaufsberechtigten ihr Vorkaufsrecht ausuben wurden. Um dann noch eine ordnungsgem那eE面llung der im Kaufvertrag begrundeten Pflichten der Kaufer hinsichtlich des Infrastruktursystems zu gew瓶rleisten, fr welche die D. B. der Landeshauptstadt M. und den ihr Vorkaufsrecht nicht ausubenden Erbbauberechtigten weiterhin haftete, einigten sich die D. B. und die Kl醜erin darauf, d出 die Klagerin federfhrend fr alle Kaufer (also 伍r sich selbst, soweit Vorkaufsrechte nicht bestanden oder nicht ausgetibt wurden, und fr die ihr Vorkanfsrecht ausUbenden Erbbauberechtigten) die zur Erfllung der entsprechenden Kauferpflichten erforderlichen MaBnahmen durchfhren sollte Der Beklagte u bte sein Vorkaufsrecht aus; Er macht geltend, daB die in dem Kaufvertrag zwischen der D. B. und der Klagerin getroffene Vereinbarung u ber die Fede面hrung der KI醜erin hinsichtlich des privaten ErschlieBungssystems fr die Grundstticksflachen ihn nicht verpflichte. Sein dahingehender, im Wege der Widerklage erhobener Feststellungsantrag ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Feststellungswiderklage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Kl醜erin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Die Revision hatte Erfolg. Aus den G庖nden: 1.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die zwischen der Verk谷uferin und der Klagerin des Kaufvertrages getroffene Vereinbarungu ber die Federfhrung der Kl谷gerin verpflichte den Beklagten nicht, weil mit dieser Regelung entgegen§505 Abs. 2 BGB eine Ve叩flichtung begrundet werde, der nur der Beklagte, nichtjedoch die Kl谷gerin unterliege. Dabei gehe es nicht um das Problem der Wesensfremdheit einer im Erstvertrag vereinbarten Regelung, sondern um eine schlichte Anwendung des §505 Abs. 2 BGB . Der Vorkaufsberechtigte musse sich danach keine schlechteren Bedingungen gefallen lassen als der Erstkaufer. Eine derartige Schlechterstellung des Vorkaufsberechtigten sei jedoch in dieser Regelung des Vertrages vom 29. M加 1989 enthalten. Der Beklagte werde einer fremden Federfhrung unterworfen, der die Klagerin nicht unterliege.... II. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. 1.(...) 2. Durch die Aus加ung des Vorkaufsrechts wird gemaB§505 Abs. 2 BGB zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ein selbstandiger Kaufvertrag neu begrUndet zu denselben Bedingungen, wie er zwischen dem Ve叩flichteten und dem Drittkaufer abgeschlossen worden ist. Die beiden Kaufvertrage unterscheidensich in der Regel nur dadurch, daB als K谷ufer anstelle des Erstkaufers der Berechtigte steht... . 3. Der Beklagte ist nach dem Inhalt des durch die Ausubung seines Vorkaufsrechts mit der D. B. ziistande gekommenen Kaufvertrags auch an die getroffene Vereinbarung u ber die Federfhrung der Klagerin gebunden. a) Das Berufungsgericht u bersieht bei seiner Betrachtungsweise,daB hier dem Iau釦ertrag der 幻谷gerin mit der「 D.B. ein Auftragsverh谷ltnis vorgeschaltet ist. Da面t wird nach §505 Abs. 2 BGB der Inhalt der Kauferpflichten auf die Erwerberti bertragen, die Klagerin bleibt aber auch als Erstk加ferin der Feder比hrungsregelung unterworfen. Wie die Revision zu Recht rugt, du血e sich das Berufungsgericht deshalb nicht mit der Feststellung begnUgen, daB die Vorkaufsberechtigten im Gegensatz zur Erstk谷uferin einer fremden Fede面hrung unterworJen wurden. Die m6glicherweise andere wirtschaftliche Bedeutung dieser K加ferpflicht fr die Klagerin ist in diesem Zusammenhang zun谷chst ohne Belang. b) Das Berufungsgericht hat den Inhalt der K谷uferpflichten nicht n谷her bestimmt. Insoweit sind diejenigen Rechte und Pflichten der Erstkauferin, die Teil des Kaufvertrages U ber die dem Vorkaufsrecht des Beklagten unterliegenden Grundstucke sind, vom sonstigen Inhalt des Erstvertrages zu tren-』 nen. Da weitere Tatsachenfeststellungen hierzu nicht in Be448 MittB習Not 1995 Heft 6 tracht kommen, kann der Senat den Vertrag insoweit selbst auslegen ( BGHZ 65, 107 , 112). Diese am Wortlaut und am Zweck des Vertrages sowie an der Interessenlage der Beteiligten ausgerichtete Auslegung fhrt zu dem Ergebnis, d郎\ die Kl智erin eine vom kaufvertraglichen Austauschverh川tnis ausgehommene, gesonderte Stellung als Federfhrendeu bernommen hat und mit der 0稽anisation und Durchfhrung der im einzelnen angefhrten Kauferpflichten beauftragt worden ist. Daneben hat sich die Klagerin in ihrer Stellung als K如ferin gegenUber der D. B. verpflichtet, die Aufgabenstellung, Funktion und Tatigkeit der Federfhrenden hinzunehmen. Diese. Kauferpflicht besteht gemaB §505 Abs. 2 BGB auch fr den Beklagten aus seinem durch die Aus加ung seines Vorkaufsrechts mit der D. B. zustande gekommenen Kaufvertrag. stand eines rechtlich selbstandigen zwischen der D. B. und einem sonstigen Dritten gemacht werden k6nnen. Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Kaufvertrag wird erst durch die zusatzliche Vereinbarung hergestellt, daB die Stellung der FederfUhrenden auch eine K如垣pflicht sein solle. Das durch das Vorkaufsrecht geschutzte Interesse des Berechtigten, den Kaufgegenstand eben zu jenen Bedingungen zu erhalten, die der Verk如fer mit irgend einem Dritten ausgehandelt hat, wird aber erst durch die im Hinblick auf die Federfuhrung bestimmten Kauferpflichten ber1hrt, nicht jedoch dadurch, daB der Verk如fer mit dem Erstk如fer eine rechtlich selbst加dige weitere 円 Vereinbarung getroffen hat, aus der den Erstkaufer unabhangig vom Erhalt des 面t dem 灰)rkaufsrecht belasteten GrundstUcks weitere Rechte und Pflichten treffen sollen. c) Entgegen der Auffassung der Revision enthalt diese Regelung keinen Vertrag zu Lasten Dritter. Sie stellt sich weder als sogenannter Fremdk6rper innerhalb des Kaufvertrages dar, noch ist sie aus sonstigen Grunden 価 den Beklagten unverbindlich. cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die streitige Regelung fr diesen auch nicht nach dem Fremdk6rpergedanken deshalb unverbindlich, weil sie ausschlieBlich wegen der drohenden Ausubung der Vorkaufsrechte in den Vertrag aufgenommen worden sei und deshalb insgesamt wesensgem邪 nicht zum Kaufvertrag geh6re. Diese Beurteilung teilt der Senat nicht. aa) Die Begrundung eines unmittelbaren Federf曲 rungsvertrages zwischen der Klagerin als Erstkauferin und dem Beklagten in dem Kaufvertrag vom 29. M証z 1989 ware als unzulassiger Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam (vgl. BGHZ 61, 359, 361; 78, 369, 374 比.). D邪 die VertragschlieBenden den Willen hatten, eine solche 一 unzulassige 一 direkte \ 旬tragsbeziehung zwischen der Erstk如ferin und den Vork如fern zu begrunden, lBt sich entgegen der Auffassung des Beklagten der Kaufverfragsurkunde nicht entnehmen. bb) Diese Regelung stellt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als sogenannter Fremdk6rper innerhalb des Kaufvertrages dar. Den Parteien steht es frei, verschiedene Rechtsgeschafte in einer Urkunde zu vereinigen. In den Vertrag 面t dem Erstk如fer k6nnen deshalb auch Bestimmungen aufgenommen werden, die nicht Teil des Kaufvertrages sind. Fur die hier notwendige Abgrenzung bildet das fr den Kaufvertrag als gegenseitigen Vertrag typische Abhangigkeitsverhaltnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine wesentliche Grundlage. Nach dem vom Senat entwickelten Fremdk6rpergedanken sind insbesondere solche Bestimmungen des Erstvertrages 価 den eintretenden Berechtigten unverbindlich, die v6llig auBerhalb der typischen Abhangigkeit der gegenseitigen Ve叩flichtung stehen und deshalb,, wesensmaBig" nicht zum Kaufvertrag geh6ren ( BGHZ 77, 359 , 362 f. 「= MittBayNot 1980, 196 = DNotZ 1981, 240 ]; BGHZ 102, 237, 241; BGH NJW-RR 1987, 396 , 397; NJW 1987, 890 ; NJW 1992,236「= MittBayNot 1992, 37 =DNotZ 1992, 4141). Im Unterschied zu den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen 凡llen hめen vorliegend die Vertragsparteien selbst verschiedene in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Regelungen gegenuber dem kaufvertraglichen Austauschverhaltnis verselbst加digt, denn die Klagerin soll unabhangig vom Erwerb der den Vorkaufsrechten unterliegenden Grundstcke im Verhaltnis zur Verl血uferin zur U bernahme der Fede而hrung v叩 fluchtet sein .圧ergegen bestehen im Hinblick auf die Rechte der Vorkaufsberechtigten keine Bedenken. Der Vertrag u ber die Rechte und Pflichten aus der Stellung als Fede面hrende unterscheidet sich nach Inhalt und Zweck von dem Kaufvertrag-uber die einzelnen Grundstcke des Euro-Industrieparks. Die Federfhrung verlangt im wesentlichen 脆 rwaltungs- und Koordinierungsaufgaben. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgefhrt hat, hatten diese ohne weiteres zum GegenMittBayNot 1995 Heft 6 wとd eine Vertragsgestaltung nur wegen der drohenden Aus如ung des Vorkau島rechts gew飯lt, ohne daB sie im Rahmen des Erstvertrages irgendwie geartete Vorteile fr den Erstk如fer oder den Vorkaufsverpflich妃ten mit sich bringt, kann das allerdings regelmaBig dafr sprechen, daB sie mit dem eigentlichen Kauf und dem damit beabsichtigten Erwerbsvorgang nichts mehr zu tun hat. So liegt es hier indes nicht, denn das Interesse der Verk如ferin an der Fede面hrungsregelung war nicht aufden Vorkaufsfall als solchen bezogen, sondern auf die W司irung ihrer Belange gegenuber den Kaufern fr den Fall, d鴎 Uber einzelne Grundstucke des Euro-Industrieparks selbstandige Kaufvertrage zustande kommen wUrden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die \'吐- k如ferin aufgrund ihrer gegen加er der Landeshauptstadt M. und den Erbbauberechtigten, die ihr Vorkaufsrecht nicht ausubten, fortbestehenden Haftung ein nachvollziehbares Interesse an der Sicherung der einheitlichen Bewaltigung der den Kaufern im Hinblick auf das private ErschlieBungssystem des Euro-Industrieparl総 auferlegten Aufgaben.... Es mag sein, d那 die kaufvertragliche Verpflichtung, sich der Federfhrung zu unterwerfen, den wirtschaftlichen Interessen der 所stk谷uferin in h6herem MaBe Rechnung trgt und der Beklagte die Unterwei五ing unter eine fremde Fede面」 irung als st証 ker belastend empfindet. Dies liegt jedoch im 町sikobereich des Vorkaufsberechtigten. Das・ Vorkaufsrecht vermittelt nicht die Befugnis, zu bestimmten Konditionen zu erwerben. Es laBt vielmehr dem Verpflichteten v6llig freie Hand, den Gegenstand zu den Bedingungen zu verkaufen, die er fr angemessen und richtig halt ( BGHZ 77, 359 , 363 「= Mit出ayNot 1980 196= DNotZ 1981, 2401 ; BGH WM 1964, 231, 232「= DNotZ 1965, 35 ]; WM 1969, 1176 , 1178 「= DNotZ 1970, 1051 ). Der Vorkaufsverpflichtete kann deshalb den Vertrag mit dem Erstkaufer nach seinen Interessen gestalten und braucht keine Rucksicht darauf zu nehmen, ob die vereinbarten Leistungen vom Standpunkt des Vorkaufsberechtigten vertretbar erscheinen. Sind die vereinbarten Bedingungen 助 den Vorkaufsberechtigten unangemessen oder lastig, bleibt ihm die M6glichkeit, von der Ausubung seines Vorkaufsrechts Abstand zu nehmen. EntschlieBt er sich dagegen 一 wie vorliegend 一 zum Kau七 muB er auch sind fr ihn nur dann ausnahmsweise unverbindlich. wenn keiner der Vertragspartner im Rahmen des Erstvertrages an der betreffenden Regelung ein legitimes Interesse hat und sich diese damit als Fremd如rper in dem Kaufvertrag darstellt oder wenn der Sinn nur in einer Benachteiligung des Vorkaufsberechtigten liegt und sie diesen deshalb nicht binden Beides ist hier nicht der Fall. Feststellungen, die die SchluBfolgerung erlauben wtirden, die D. B. h批te nur deshalb der Ki 谷germn die Fede而hung u bertragen, um den Beklagten an der Ausubung seines Vorkau氏rechts zu hindern, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.... Das Kreisgericht hat die Beklagte zur R谷umung und Herausgabe des GrundstUcks FlurstUck 171/1 verurteilt und die Klage im u brigen abgewiesen. Aufdie Berufung der Klagerin hat das Bezirksgericht unter Zurckweisung des Rechtsmittels der Gegenseite der Klage voll stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung fort. Das Rechtsmittel hatte Eげ01g. Aus den Gr庇nden: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daB das Eigentum der Kl 谷gerin an den Grundstucken unstreitig ist. Soweit die Beklagte die Nutzung bestreite, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Dasselbe gelte, soweit sie sich auf ein vertragliches Nutzungsrecht berufe. Die Voraussetzungen eines Rechts zum Besitz nach Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB habe die Beklagte nicht dargetan; die Klagerin dagegen habe behauptet, die Flachen seien ohne Baugenehmigung und ohne ihre Einwilligung bebautworden. Dies halt der Revision nicht stand. 4: EGBGB 1986 Art. 233§2aAbs. l,Abs. 6; SachenRBerG §1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,§3 Abs. 2,§7Abs. 1,Abs.2Nr.2 (Besiたschuた und Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung einer Bauerlichen Handels genossensch可り 1. Einer Bauerlichen Handeisgenossenschaft, die aufgrund der Zusage des Rats der Stadt, ihr die Rechtst血gerschaft zu ti bertragen, auf einem volkseigenen GrundstUck mit Eigenmitteln ein Geb註ude errichtet hat, steht ein Anspruch auf sachenrechtliche Bereinigung auch dann zu, wenn es zu dem Rechtstr註gerwechsel nicht gekommen Ist; bis zur Durchfhrung der Bereinigung Ist sie zum Besitz des GrundstUcks berechtigt. 2. Das einstweilige Recht einer B五uerlichen Handelsgenossenschaft zum Besitz eines ehedem volkseigenen GrundstUcks, auf dem sie au亀rund einer zugesagten Rechtstr谷gerschaft mit Eigen面tteln ein Geb谷ude errichtet hat, kann vom GrundeigentUmer nicht durch einseitige Erkl註 rung (Art. 233§2 a Abs. 6 Satz 4 EGBGB) beendet werden. 3. Ein Recht zum Besitz steht dem Nutzer nach Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) EGBGB auch dann zu, wenn er das Geb谷ude vermietet hat. 4. Der Vortrag, EigentUmer eines ehedem volkseigenen GrundstUcks zu sein, kann im ProzeB der Behauptung einer Tatsache gleichstehen. BGH, Urt. v. 2.6.1995 一 V ZR 304/93 Dr. Manfred Werp, Richter am BGH 一 mitgeteilt von Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch von A. s血d die GrundstUcke Flur 5, FlurstUck 170/1, 171/1, 171/2 und 173/2 als Volkseigentum in der Rechtstragerschaft des Rats der Stadt A】 eingetragen. Auf den Grundstucken sind Gebaude errichtet, die, jedenfalls zum Teil, von der Beklagten gewerblich vermietet sind. Die Kl谷gerin hat die Beklagte aufgrund Eigentums auf Raumung und Herausgabe der Grundstucke in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Behauptung, sie nutze das Grundstuck Flurstiick 170/1, entgegengetreten, im U brigen hat sie ein Recht zum Besitz geltend gemacht. Die Bauerliche Handelsgenossenschaft, aus der sie hervorgegangen sei, habe im Jahre 1985 mit dem Rat der Stadt A. eine Vereinbarungu ber dieU bernahme der Rechtstragerschaft getroffen. II. 1 . Ohne Erfolg macht allerdings die Revision geltend, die Klagerin habe ihr Eigentum nicht schlussig dargelegt, da aus der Rechtstragerschaft an frtiherem Volkseigentum nicht notwendig die Rechtsinhaberschaft an dem am 3. Oktober 1990 entstandenen Grundeigentum( §903 BGB ) folge. 2. Die Feststellung, daB die Beklagte Besitzerin auch des Grundstticks Flursttick 170/1 und damit Schuldnerin eines Herausgabe- und Raumungsanspruchs ist, halt dagegen der Verfahrensrge nicht stand.... III. Auch die Verneinung eines Rechts der Beklagten zum Besitz( §986 BGB ) hat keinen Bestand. 1 . Das Berufungsgericht verkennt die Voraussetzungen, unter denen Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB dem Nutzer eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstckes Besitzschutz einr谷umt. Es unterstellt, alternativ zu einer Bebau-ung durch die Beklagte, d出 die Grundstucke von der B加erlichen Handelsgenossenschaft mit Gebauden versehen worden waren, die Beklagte,, Gesamtrechtsnachfolgerin" dieser Genossenschaft Ist und die Grundstticke nutzt. Die zur Begrtindung des Moratoriums zusatzlich erforderliche Billigung der Bebauung durch staatliche oder gesellschaftliche Organe hat die Beklagte, was das Berufungsgerichtti bersieht, schlUs-sig dargetan. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte die Vereinbarung u ber den Rechtstragerwechsel im Jahre 1985 zum Zwecke der Bebauung der GrundstUcke durch die B加erliche Handelsgenossenschaft. Trifft dies zu, wurden die Bauten mit Billigung einer staatlichen Stelle, n 谷mlich des Rates der Stadt, erstellt. Dies erfolgte, was Art. 233§2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB nach dem Gesetzeswortlaut weiter voraussetzt, entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR. Die U bertragung der Rechtstragerschaft an einem volkseigenen Grundstck auf eine sozialistische Genossenschaft war in§2 Abs. 1 Buchst. c der Anordnung u ber die Rechtstragerschaft an volkseigenen Grundstticken vom 7. Juli 1969 (GB! II, 433) vorgesehen; da面t ist dem Erfordernis jedenfalls genugt. DaB es zur b bertragung der Rechtstragerschaft vom Rat der Stadt auf die Handelsgenossenschaft nach den Vorschriften des§3 Abs. 3 der Anordnung nicht mehr gekommen ist, steht dem Eingreifen des Moratoriums nicht entgegen. Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB dient gerade der zeitweiligen Uberbruckung sog. h加gender Falle bis zu deren Bereinigung durch ein besonderes Gesetz (Begr. des Reg.Entw. des Zweiten Verm6gensrechtsanderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BR-Drucks. 227/92, S. 234). MittBayNot 1995 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.07.1995 Aktenzeichen: V ZR 31/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 448-450 DNotZ 1996, 1029-1034 Normen in Titel: BGB § 505