IX ZR 121/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juni 1995 IX ZR 121/94 BGB §§ 675, 2205 Fehlerhafte Beratung bei Unternehmertestament Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1989 h山e der Beteiligte zu 2.) die Familie des Beteiligten zu 1 .) auf einer Rundreise durch Thailand kennengelernt; die Probleme der dortigen Landbev6lkerung hatten ihn stark beein由uckt. Bei einer weiteren Reise 1990 h山e er versucht, die Englischkenntnisse des Beteiligten zu 1 .) durch eine finanzielle Unterstutzung der Ausbildung zu verbessern. Bei einer erneuten Reise 1991 habe er erkennen mtissen, daB der Beteiligte zu 1 .) als jungstes von. 8 Geschwistern, dessen ぬter auch schon kurz nach seiner Geburt gestorben war, in der geで sellschaftlichen Situation seiner Familie als Landarbeiter keine Zukunftsperspektiven habe. Der Beteiligte zu 2.) hat sich darau止in entschlossen, den Beteiligten zu 1.)伍r einige Monate mit nach Deutschland zu nehmen. 1992 war der Beteiligte zu 1 .) wieder beim Beteiligten zu 2.) zur Teilnahme an einem Deutsch-Kurs. Seit September 1993 wohnt der Beteiligte zu 1.) beim Beteiligten zu 2.) und besucht in Augsburg eine Schule zum Erlernen der deutschen Sprache. Nach Beendigung der Sprachschule voraussichtlich im Juli 1 995 beabsichtigt der Beteiligte zu 1.), den qualifizierten Hauptsc山1山schluB anzustreben. Der Beteiligte zu 1 .) plant weiter, hier in Deutschland eine Ausbildung im Bereich des Tourismus zu absolvieren, um dann spater in seiner Heimat in diesem Bereich tatig zu sein. Die Kosten des Aufenthalts dgs Beteiligten zu 1 .) in Deutschland tragt der Beteiligte zu 2.). Der Beteiligte zu 2.) hat eine letztwillige Verfgung dahingehend getroffen, da der Beteiligte zu 1 .) als Eおe zu 1J2 neben den Verwandten des Beteiligten zu 2.) eingesetzt ist. Bei s6iner Anh6rung yor dem Vomiundschaftsgericht 加Berte der Beteiligte zu 1.), d那 er schon wieder in seine Heimat zuri1ckkehren wolle und auch gelegentlich Heimweh habe: Vorerst aber m6chte er, solange er kann, in Deutschl讐d bleiben・ Das Vomiundschaftsgericht wies den Adoptionsantrag zurck. Dagegen erhob der Beteiligte zu 2りBeschwerde. Die Beschwerde des Beteil塘ten zu 2.) ist sachlich begrndet叱 Aus den Gr女nden: 、 Die inhaltlichen Vorausgetzungen fr eine Erwachsenenadoption liegen vor. 」 a) Die Adoption dient dem Wohl des Kindes(§§1767 Abs. II, 1741 Abs. 1 BGB). Bei Annahme eines Vollj町igen muB dieser selbst entscheiden, ob die Annahme seinem Wohle dient. DaB er die Annahme wUnscht und er u berzeugt ist, d鴻 die Ann曲me auch seinem Wohle und Interesse dient, hat der Beteiligte zu 1.) bei der mtindlichen Anh6rung vor dem beauftragten 斑chter bekundet. b) Die Annahme ist auch sittlich gerechtfertigt, insbesondere besteht zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verh組t血5( §1767 Abs. 1 BGB ). Beide Beteiligte haben ihr gegenseitiges Verh谷ltnis nachvollziehbar als ein solches zwischen Vater und Sohn charakterisiert. Dieses Verh谷ltiiis ist auchU ber mehrere Jahre hinweg gewachsen. . . . Der Beteiligte zu 1.) ist auch eine GenerationjUnger als der Beteiligte zu 2.). Sowohl hinsichtlich der vollen Finanzierung des Aufenthalts des Beteiligten zu 1 .) in Deutschland als auch bezglich der erbrechtlichen Regelung hat der Beteiligte zu 2.) auch verm6gensrechtlich die 助nsequenzen der Annahme des Beteiligten zu 1 .) als Kind bereits gezogen. DaB der Beteiligte zu 1.) in dem Beteiligten zu 2.) eine V証erfigur sieht und sich bei ihm,, gut 比hit" wird neben der finanziellen Seite auch dadurch besonders nachvollziehbar,、daB der Beteiligte zu 1.) seinen eigenen v飢er bereits ぬrz nach seiner Geburt verloren hat. Soweit das Vormundschaftsgericht die Annahme eines ElternKind-Verhaltnisses verneint hat, kann dies nichtU berzeugen. Bei der Annahme eines Volljhrigen als Kind kann MaBstab fr das Eltern-Kind-Verhaltnis nur ein vergleichbares ElternKind-Verh谷ltnis zwischen Eltern und ihren volljhri gen leibIi山en Kindern sein. Die Tatsache, daB der Beteiligte zu 1.) sich vorstellt, wieder in seine Heimat zurckzuke血en, widerspricht daher nicht der Annahme eines Eltern-Kind-Verhaltnisses, da auch leibliche Kinder erfahrungsgemaB nicht auf Dauer bei ihren Eltern bleiben. Ebenso spricht gegen das Eltern-Kind-Verhal面5 nicht die Tatsache, d那 der Beteiligte zu 1.) zeitweise Heimweh versptirt und sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern weiterhin verbunden fhlt. Die Annahme eines Eltern-Kind-脆山組tnisses zum Annehn北nden setzt nicht voraus, daB der ん立unehmende samtliche, auch emotionalen Verbindungen zu seinen leiblichen Verwandten abbricht. Dem ist auch der Gesetz即ber dadurch gefol導,daB er bei Adoption eines Vollj油rigen die Wirkungen einer Volladoption wie bei Minderjhrigen nur auf ausdricklichen Antrag eintreten laBt(§1772 BGB). Bei der Annahme eines Vollj司Irigen beschr山ikt sich die Prufungspflicht des Gerichtes im W醜entlichen auf eine MiBbrauchskontrolle (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl.,§1767 Rdnr. 4). Auch wenn bei Adoptionsantragen eines nichtdeutschen Anzunehmenden grundsatzlich eine sorgfltige Prfung veranlaBt ist und zur Ablehnung eines Antrags bereits begrindete Zweifel reichen und der Nachweis des MiBbrauchs nicht notwendig ist, so bestehen im vorliegenden Fall aufgrund aller vorliegenden Unterlagen sowie auch des pers6n]ichen Eindrucks keinerlei Zweifel, die die Versa四ng der Adoption rechtfertigen k6nnten電 Insbesonuere ist Deiueri tieteingten皿町 uaij Qer tieteiligte zu 1 .) clurcfl die Adoption weder die deutsche. Staatsangeh6rigkeit erwirbt, noch die Adoption als solche unmittelbare Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis des Beteiligten zu 1.) hat. 17. BGB§§675, 2205 (Fehlerhafte Beratung bei Unternehmertestament) Zur Haftung des Rechtsanwalts 粒r eine Beratung bei einer 恥stamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers fhrt. BGH, Urteil v. 13.6.1995 一 Ix ZR 12 1/94 一, mitgeteilt von Dr. Mα矛ed Werp,斑chter am BGH ( Aus dem Tatbestand: Der Klager ist Testamentsvollstrecker ti ber den NachlaB des K. E. (nachfolgend: Erblasser). Dieser hielt unter anderem Kommanditanteile im Werte von zusammen rund 14 Mio DM an zwei Kommanclitgesellscliatten. INacil den Uese11scflattsvertragen tUr beide (iesellschaften geht der Geschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters aur seine 1rDen uDer; gegenuter trDen, die Keine lvlitgesellscnatter oder Abk6mmlinge des Verstorbenen sind, k6imen die ti brigen Gesellschafter jedoch beschlieBen, d那 jene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum bilanziell errechneten Verkehrswert 一 ohne Bercksichtigung des Fimienwerts一 auszuscheiden hめen. Der Erblasser lieB sich Entw宙 e fr ein notarielles Testament erstellen und beauftragte den beklagten Rechtsanwalt, sie zu u berprfen. In dem danach beurkundeten Testament setzte der Erblasser seine Ehefrau sowie sein einziges Kind jezur Halfte als Erben ein und ordnete Testamentsvolls叩ckung an. Nach dem Tode des Erblassers beschlossen die Gesellschafter beider bezeichneten Kommanditgesell-schaften, die Witwe auszuschlieBen; sie erhielt eine Abfindung. Der Kl智er meint, der Beklagte hatte eine testamentarische Regelung vorschlagen mtissen, die den halftigen Verlust der Kommanditanteile verhindert h批te. Er verlangt aus eigenem sowie abgetretenem Recht der Witwe und des Sohnes des E山lassers Ersatz des Unterschiedsb只trages zwischen dem wahren Wert der Anteile und der an die Witwe gezahlten Abfindungen sbwie Ersatz der auf den Anteil der Witwe entfallenden Gewinnanteile. Die Klage blieb in beiden Vormnstanzen erfolglos. Die dagegen gerichtete Revision des Kl智ers hatte Erfi且g. MittBayNot 1995 Heft 5 397 Aus den Gr証nden: I. ... TI. 1. 2. a)... b) Ein Anspruch des KHigers als Testamentsvollstrecker Ist hier 、rechtlich m6glich. Dieser verwaltet ge命B§2205 BOB den NachlaB umfassend. Das Berufungsgericht hatte also prifen mtissen, ob der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzanspriche gegen den Beklagten zustehen. Davon ist nach dem Vorbringen des Klagers auszugehen. aa) GemaB dem Klagevortrag wollte der Erblasser die vollen Kommanditanteile jedenfalls seinen Erben insgesamt erhalten. Der von ihm mit dem Beklagten abgeschlossene Beratungsvertrag hatte auch Schutzwirkung fr die Erben. Davon ist auszugehen, soweit nach den ausdrticklichen irivarungen oder Gem sclilussigen Verhalten der Vertragsparteien bestimmten oder wenigstens objektiv abgrenzbareゴ Dritten Schutzrechte aus dem Vertrage zustehen sollen( §328 BOB). Das gilt auch fr Anwaltsvertr谷ge (BUH NJW 1965, 1955, 1956 f; NJW 1977, 2073 , 2074; NJW 1986, 581 , 582; NJW 1988, 200 , 201; NJW 1995, 51 , 52; Volikommer, Anwaltshaftungsrecht, R面r. 68 ff.; Lorenz, JZ 1995, 317 , 320 f). Hier war gerade die Verm6gensubertragung auf die Erben Gegenstand der vom Beklagten geschuldeten Beratung. Ftir diesen war zudem erkennbar, daB der Erblasser die gewill姉rte Erbfolge nicht nur erstrebte, um seine eigenen Vorstellungen noch ti ber seinen Tod hinaus m6glichst zu verwirklichen. DaB der Erbiasser gerade seinen 一 behinderten 一 Sohn umfassend und dauerhaft sichern wollte, raumt der Be早agte selbst ein. Zur Verwirklichung seiner angestrebten Vorstellung geh6rte zwangslaufig zugleich eine Bercksichtigung der pflichtteilsberechtigten Ehefrau. Letztlich wollte der Erblasser sein Verm6gen sogar m6glichst als Ganzes erhalten wissen und nach dem Tode des Sohnes in eine Familiensti仁 tungu ber倣hren. Unter diesen Umst血den hatte der Beklagte keinen AnlaB zur Annahme, die Ehefrau solle aus dem Schutzbereich des Vertrages ausgenommen sein, obwohl sie in dem entworfenen Testament zur h谷lftigen Miterbin bestimmt war. Der Beklagte war deshalb bei der Erfillung seiner Beratungspflicht zugleich gegentiber beiden Erben verantwortlich. bb) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Anwaltsvertrages steht gegebenenfalls auch dem vom Klager verwalteten NachlaB zu. Der hier allein entscheidende Verm6genswert der Kommanditanteile beider Erben fiel mindestens in Gestalt des kunftigen Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den NachlaB. Diese von der Mitgliedschaft nach§717 BOB trennbaren und deshalb uneingeschr山ilct der Vererbung unterliegenden Ansp血che standen 一 wie derti brige NachlaB 一 unter Testamentsvollstreckung (vgl. BOHZ 91, 132, 136「= DNotZ 1984, 630 ]). Die Summe der Anspriche aller Gesellschafter auf ihre Auseinandersetzurigsguthaben entspricht dem Verkehrswert des Oesellschaftsverm6gens, also einschlieBlich des Firmenwerts. Die in den Nachl鴎 geflossene Abfindung der Witwe wurde nicht auf der Grundlage dieses Verkehrswerts, sondern eines geringeren Werts ermittelt. In H6he des Unterschiedsbetrages Ist der der Verwaltung des Kl谷gers unterliegende Nachl郎 geschadigt. DaB der Oesellschaftsvertrag der einen Gesellschaft Testamentsvollstrecku昭 am Kommanditanteil zul谷Bt, verst淑 kt die Stellung des Testamentsvollstreckers insofern, als er auch die Mitgliedschaftsrechte des Kommanditisten austiben darf (vgl. BOHZ 108, 187, 191 if. HOB 「= MittBayNot 1989, 323 = DNotZ 1990, 183 ]. DaB dem NachlaB durch den Wとgfall dieser Verwaltung ein zus飢2licher Schaden entstanden w証e, 1谷Bt sich dem Vortrag des Ki館ers nicht ei吐 nehmen. Der Berechtigung des Testamentsvollstreckers steht endlich nicht der Umstand entgegen, daB der Beklagte vertragsgemiB Sorgfalt gegenuber den Erben pers6nlich schuldete. Denn das Ergebnis seiner Bemtihungen sollte nach der Absprache mit dem Erblasser gerade den NachlaB mehren, welcher 一 im Interesse der Erben 一 der Testamentsvollstreckung unterlag. c) Zu dieser Hauptbegrndung der Klage enthilt das Berufungsurteil keine 0血nde.... III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Grnden als richtig( §563 ZPO). Die Klage ist schltissig. 1 . Unstreitig hat der Beklagte mit dem Erblasser einen Anwaltsdienstvertrag( §§675, 611 BOB) geschlossen. Nach der Behauptung des Kl昭ers hatte dieser Vertrag zum I血alt, d論 der Beklagte den Erblasser bei Abfassung seines Testaments zu allen auftretenden Fragen umfassend beraten sollte. ber die hier fraglichen Oesellschaftsbeteiligungen hat der Erblasser den Beklagten unstreitig unterrichtet; der Beklagte will sogar die Vertr谷ge eingesehen haben. Dann war er grundsatzlich auch ye印fluchtet, den Erblasser auf die Nachfolgeklauseln in den Vertr谷gen hinzuweisen. Sofern der Erblasser daraufflin nicht eine Berticksichtigung dieser Klauseln im Testament endgtiltig ablehnte 一 und nach der KI昭erbehauptung hat der Erblasser dies nicht getan 一, muBte der Beklagte dem Erblasser eine Regelung vorschlagen, welche die Einziehung der h飢ftigen Kommanditanteile von vornherein ausschloB. Denn der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages umfassend zu beraten; kommen mehrere MaBnahmen in Betracht, hat er diejenige zu treffen, welche die sicherste und ge飼廿loseste ist, und von mehreren m6glichen wピ gendenjenigen zu w谷Men, auf dem der erstrebte Erfolg am sichersten zu erreichen ist (BUH WM 1990, 1 161, 1162 m.w.N.). Am sichersten w紅e es hier gewesen, den Sohn des Erblassers insgesamt als Alleinerben einzusetzen. In diesem Falle waren die Kommanditanteile in vollem Um飴 rig auf ihn tibergegangen, ohne daB die anderen Oesellschafter dies h谷t-ten verhindern k6nnen. Der Ehefrau h谷tte ein Mう rmachtnis im wピ rte des h飢ftigen Nachlasses ausgesetzt und insoweit ebenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet werden k6nnen (vgl. BOHZ 13, 203, 205「= DNotZ 1954, 399 ]; 108, 187, 1 93 f. 「= MittBayNot 1989, 323 = DNotZ 1990, 183 ]; auch eine Verwirkungsklausel fr den Fall der Austibung des Pflichtteilsrechts w如 m6glich gewesen. Hatte sich der Erblasser zu dieser L6sung nicht entschlieBen k6nnen, so h谷tte ihm der Beklagte mindestens ein Vorausvermacht血5 oder eineTeilungsanordnung bezilglich der Kommanditanteile zugunsten des Sohnes allein vorschlagen mtissen. Damit w如 der Hinweis zu verbinden gewesen, d那 dieser Weg weniger sicher war. Denn dann hatten der Sohn und die W辻we des Erblassers zunachst die Oesellschaftsanteile je zur Halfte geerbt; die Anteile der Witwe h谷tten erst noch auf den Sohn bertragen werden mussen. 2. Nach der Behauptung des Klagers h批te der Erblasser aufgrund einer entsprechenden Beratung die Kommanditanteile seinem Sohn allein zugewandt. In welcher Form dies geschellen w訂e, ist zwar oifengeblieben. In Ermangelung gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch fr das vorliegende Revisionsverfahren davon auszugehen, daB ein Wとggew谷hlt worden w町e, der den teilweisen Verlust MittB習Not 1995 Heft 5 der weiteren Frage, ob und inwieweit der Erbiasser einen Ausgleich zugunsten der Ehefrau angeordnet, h飢te, w証e der Wert der Anteile jedenfalls nicht den Erben m ihrer Gesamtheit teilweise verloren gegangen. Durch die pflichtwidrig-schuldhafte Unterlassung des Beklagten ist der Erbengemeinschaft nach K. E. ein Schaden mindestens m der hier eingeklagten H6he entstanden. ... Ftir die Erben insgesamt errechnet sich daraus ein Verlust, weii der innere Wert der Kommanditanteile jedenfalls in erheb lichem MaBe an Dritte statt an die Erben gefallen ist. Anmerkung: Der BGH best飢igt im vorliegenden Urteil seine standige Rechtsprechung, wonach ein mit dem Erblasser abgeschlos-sener Beratungsve血ag auch Schutzwir如ng 琵I, die 助en haben kann und diese bei fehlerhafter Beratung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprchen berechtigt sind. Im ubrigen behandelt dieF ntscheidung Probleme aus dem Grenzbereich zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht. probleme nicht unn6tig weiter zu vermehren4, laBt sich durch eine derartige Aufspakung jedenfalls nicht erreichen. Der Gesellschaftsvertrag enthielt im vorliegenden Fall eine sog. einfache Nachfolgeklausel, wonach der Gesellschaftsanteil gemaB der gesetzlichen Regelung des§177 HGB auf 5如tliche Erben U berging und die Gesellschaft d血er mit 5山ntlichen Erben fortgesetzt wurde .けn die Zahl der nachfolgeberechtigten Erben zu begrenzen, waren dieu brigen Gesellschafter berechtigt, den AusschluB von im Wege der Erbfolge eingetretenen Erben zu beschlie肥n, sofern es sich nicht um Mitgeselischafter oder Abk6mmlinge des Erblassers handelte. Ob aufgrund dieser Klausel ein AusschluB rechtlich m6glich war, hat der BGH 缶 nicht entscheidungserheblich erachtet. Bercksichtigt man, daB bei der einfachen Fortsetzungsklausel, wonach beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft 面t den verbleibenden Gesellschaftern fortge比加.t wird, der AusschluB oder die Beschr勘kung des Abfindungsanspruchs der Erben generell fr zulassig gehalten wirず, so kann auch die vorliegende Rechtsgestaltung nicht beanstandet werden. Den au取rund des Ausscheidens der Ehefrau aus der Gesellschaft entstandenen Schadensersatzanspruch machte der Testamentsvollstrecker geltend. Gem郎 §2212 BGB ist der Testamentsvollstrecker in Aktivprozessen prozeBfiihrungs-befugt, soweit das den Gegenstand des Prozesses bildende Recht seiner Verwaltung unterliegt. Die Verwalturigsbefugnis des Testamentsvollstreckers erfaBt im allgemeinen den gesamten NachlaB. Hierzu geh6ren, grundsatzlich auch Schadensersatzansprche, die als 正satz fr die Beschadigung bzw. den Verlust eines Nachlagegenstandes erworben werden. Der in§2041 BGB niedergelegte Grundsatz der dinglichen Surrogation ist insoweit entsprechend anzuwen-den.6 Bei der Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die mit den Erben fortgesetzt werden. soll, geht sowohl die Rechtsprechung als auch die herrschen面Meinung in der Literatur von einer Einzel- oder Sonderrechtsnachfolge aus. Dies bedeutet, daB bei mehreren Erben der Gesellschaftsanteil nicht ungeteilt auf die Miterbengemeinschaft ti bergeht, sondern an dieser vorbeigesteuert wird und jeder zur Nachfolge berufene Erbe eine selbstandige Geselischafterstellung erhalt.1 Dabei kommt es zu einer Aufspaltung des Kapitalanteils des Erblassers entsprechend der Quoten der Miterben und zu einer Verviel餓ltigung der Mitgliedschafts(Verwaltungs-)rechte. Strittig ist allerdings, ob die Sondererbfolge auch die nach §717 5. 2 BGB selbstandig abtretbaren Verm6gensansprche umfaBt oder ob diese unter Abtrennung vomti brigen Gesellschaftsanteil gemaB§2032 BGB dem gesamthanderisch gebundenen NachlaB zuzuordnen sind. Mit BeschluB vom 03.07.1989 hatte der II. Senat des BGH bereits angedeutet, daB die Ausgliederung aus dem gesamthanderisch gebundenen NachlaB 血cht fr die aus der Gesellschaftsbeteiligung abzuleitenden Verm6gensansprche gilt.2 Auch im vorliegenden Urteil scheint das Gericht dies zu best飢igen, indem es darauf hinweist, d論 die Verm6gensansprche uneingesch加kt der Vererbung unterliegen. Da die Sondererbfolge ohnehin eine Durchbrechung der Vorschrift des§2032 BGB erfordert, sind allerdings Zweifel angebracht, ob nicht einer einheitlichen Vererbung des Geseilschaftsanteils ohne Aufspaltung der N旨waltungsrechte einerseits und der Verm6gensrechte andererseits der Vorzug zu geben ist.3 Das vom IVかSenat des BGH formulierte Bestreben, die durch die Sondererbfolge entstandene Rechtslage nicht weiter zu verkomplizieren und die Zahl der noch ungel6sten FolgeZur/ Begrndung des Schadensersatzanspruches verweist der BGH auf den knftigen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Dem Verlust des Anspruchs auf das 姉riftige Auseinandersetzungsguthaben durch das vorzeitige Ausscheiden der Ehefrau stand kein adaquater Gegenwert entgegen, da bei der zu zahlenden Abfindung, anders als bei einer Auseinandersetzung im Wege der Liquidation, ein Firmenwert nicht berilcksichtigt, werden muBte. Der Testamentsvolistrecker war zur Geltendmachung des, sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruches befugt, sofern der Anspruch auf das Auseinanderseロungsguthaben seiner Verwaltungsbefugnis unterlag. Damit wird die Fr昭e der Zul谷5sigkeit 由r Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen berhrt. Im BeschluB vom 03.07. 1989 hat der BGH die Testamentsvollstrec如ng an einem Kommanditanteil erstmals ausdriicklich anerkannt und zwar nicht nur in bezug auf die Verm6gensrechte, sondern auch in bezug auf die Verwaltungsrechte.7 Diese Rechtssprechung wird im vorliegenden Urteil nochmals best乱igt. Da die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur hinsichtlich des Anspruchs auf das Auseinaridersetzun部guthaben zu prfen war, muBte ぬ5 Problem, inwieweit 面m Testamentsvollstrecker bei der AusUbung der gesellschaftlichen Verwaltungsrechte durch den 1 Vgl. BGHZ68, 235 if.; 91, 135 if.; BGH NJW 85, 1954 ; BGH, Jz 87, 880. 2 BGH, NJW 89, 3154 ; ebenso KG BB 91, 1284 . 3 Vgl. hierzu auch Stodolkowitz, in: FS fr A 旅'd Kellermann 1991, 458 f.; Marotzke, AcP 187, 232 f.; Weidlich, Die Testamentsvollstreckung im Recht der Personengesellschaften, S.29七 ders., ZEV 94. 206. 4 Vgl. BGH, NJW 86, 2433 . 5 Vgl. BGHZ 22, 194 f.; Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltulig, Rdnr. 988 m.w.N. 6 Vgl. BayObLG, DNotZ 93, 401 ; Schaub in: Bengel/Re加ann Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Kapitel, Rdnr. 67 m.w.N. 7 BGH,NJW89,3152 仕 MittBayNot 1995 Heft 5 nicht weiter er6rtert werden.8 Die nach den §§161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB , 717 Satz 2 BGB selbst 加dig abtretbaren Verm6gensrechte kann der Testamentsvollstrecker grunds谷tzlich verwalten, ohne daB eine Zustimmung der Gesellschaftererben und der ti brigen Gesellschafter erforderlich ist. Schtitzenswerte Interessen der ti berlebendeロ Gesellschafter werdeロ durch eine derartige Zuordnung nicht beeintr 谷chtigt, da die Abtretung der Verm6gensansprtiche auch ohne ihre Zustimmung erfolgen kann.9 Trotz der fehlenden Zustimmung hinsichtlich eines der beiden vererbten Kommanditanteile hat der BGH daher zu Recht den Testamentsvollstrecker als zur Geltendmachung der Schadensけsatzsa鵬prche be化chtigt angesehen. Das Urteil befaBt sich schlieBlich noch mit den Alternativkons血ktionen, die der Rechtsanwalt seinem M 肌idanten h谷tte anraten mtissen, um den Verlust der Gesellschaftsbetei-ligung zu verhindern. Als sicherster Weg hatte sich ange-boten, den Sohn des Erblassers als Alleinerben einzusetzen, da in diesem Fall ein AusschluB der Ehefrau nicht m6glich ge-wesen w如.Die imUrteil zusatzlich angesprochenen Gestaltungsm6glichkeiten eines Vorausvermachtnisses oder einer Teilungsanordnung beztiglich der Kommanditanteile zugunsten des Sohnes waren mit Unsicherheiten verbunden, da die Ehefrau ebenfalls Gesellschafter der Kommanditgesellschaft geworden w証e und die AusschluBklausel ihrem Wortlaut nach Anwendung gefunden hatte. Inwieweit in einem solchen Fall wegen der erbrechtlich angeordneten o bertragungsverpflichtung der Ehefrau an den Sohn die AusschluBklausel einschr加kend auszulegen w証e, wird vom Gericht nicht abschlieBend entschieden. Der Fall des BGH zeigt deutlich, wie wichtig es ist, bei der Vererbung von Unternehmensbeteiligungen die eiもrechtliche Regelung und den Gesellschaftsvertrag aufeinander abzustimmen. AusschluBklauseln wie im vorliegenden Fall drften allerdings im Bereich der Personengesellschaften eher selten sein, da durch die Vereinbarung einer qualifizierten Nachfolgeklausel bereits dieVererbbarkeit des Gesellschaftsanteils eingeschr谷nkt werden kann und sich dadurch eine Begrenzung des Personenkreises und der Anzahl der nachfolgeberechtigten Eiもen erreichen 1谷 Bt.10 Die Durchfhrung eines AusschluBverfahrens nach dem Erbfall erweist sich damit als u berfltissig. Ihre weitaus gr6Bere Bedeutung hat die Entscheidung fr den Bereich der GmbH. Da bei dieser nach h.M. die Vererbung von Gesellschaftsbeteiligungen im Gesellschaftsvertrag nicht eingeschr加kt werdeロ kann11, sind in der Praxis Einziehungsklauseln weit verbreitet, wonach die im Wege der Eiもfolge eingetretenen Erben eine Einziehung des Gesellschaftsanteils durch die ti brigen Gesellschafter dulden mtjssen bzw. auf Verlangen der ti brigen Gesellschafter den Gesellschaftsanteil an eine von diesen bestimmte dritte Person abzutreten haben.12 8 Offen BGH, NJW 89, 3155 ; vgl. hierzu Ulmer, NJW 90, 78 ff.; Weidlich, a.a.O. (Fn. 3), 46 比; dersり ZEV 94, 208 ff; Mりer in: Bengel/Re加ann,ia.a.O. (Fn. 6), 5. Kapitel, Rd皿 174ff. 9 Zum Umfang der Testamentsvollstreckung bei der Verweigerung der Zustimmung durch dieu brigen Gesellschafter vgl. Weidlich, a.a.O. (Fn. 3), 101 ff. 10 Vgl. ausft山rlich Nieder, a.a.O.(血. 5), Rd皿 1006 ff. 11 Vgl. Schoた/Winter, GmbHG, 8. Auflage,§ 15 Rd皿 20; Lutter/ Hommeih吐 GmbH-Gesetz, 14. Auflage,§15 Rdnr. 2. 12 Vgl. etwa den Formulierungsvorschlag von Schmidt 肌'rn, in: - Beck'sches Formularbuch zum BUrgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, 5. Auflage, Formular IX 7,§ 10. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung ist es fr den juristischen Berater ratsam, bei der Abfassung einer Verfgung von Todes wegen vorsorglich den Gesellschaftsvertrag und die darin enthaltene Abfindungsregelung zuti berprtifen. Eine Hinweispflichtti ber Wertverluste, die aufgrund der Vererbung drohen k6nnen. halt der BGH dann fr gegeben, wenn der juristische Berater vom Erblasser u ber bestehende Gesell-schaftsbeteiligungen unterrichtet wird und den Gesellschafts-vertrag einsehen kann. Bestehen fr den juristischen Berater keine Anhaltspunkte fr Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers, so dtirfte er allerdings nicht verpflichtet sein, den Erb-lasser danach zu fragen. Eine derartige Konsequenz kann dem Urteil des BGH nicht entnommen werden. Notar Dr. Dietmar Weidlich, W臨sertrdingen 18. BGB§§133, 2084, 2333, 2336 (Zuwendung eines einzelnen Gegenstands als Erbeinseたung; Anfordけungen an wirksame 即ichtteilsentziehung) 1. Auch die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes kann als Erbeinsetzung auszulegen sein, wenn der NachlaB dadurch ersch6pft wird oder wenn sein Wert die der anderen, im Testament nicht erwahnten Gegenstande so sehr h bertrifft, daB anzunehmen ist, der Erblasser habe diesen Gegenstand als seinen wesentlichen NachlaB angesehen. Vor allem wenn ein Grundsthck seinem Wert nach einen wesentlichen Teil des Verm6gens bildet, kann in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Erbe zu sehen sein. 2. Die von der Erblasserin verwendete Wortwahl,, Enterbung" bedeutet rechtstechni叩h, daB ein gesetzlich Erbberechtigter durch Verfgung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlos-・ atzlich zwischen Ent・ sen wird. Begrifflich ist grun山 erbung und Pflichtteilsentziehung zu differenzieren. 3. Eine Pflichtteilsentziehung gegenUber einem Abk6mmling kann ausschlieBlich auf GrUnde gestUtzt werden, die in§2333 BGB genannt sind. Weiter ist gemaB §2336 Abs. 2 BGB erforderlich, daB der Grund fr die Entziehung zur Zeit der Errichtung der letzt-willigen Verfgung bestanden hat und in der Verfgung angegebenist. Der Erblasser muB konkret den Grund oder die GrUnde angeben, auf die er seine Pflichtteilsentziehung stUtzt. Dies erfordert eine form』 gerechte Erklarung der verfgten Pflichtteilsentziehung. Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setzt daher neben der Entziehungserklarung auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts in dem Testament voraus. Dabei geht es nicht darum, daB der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angefhrten Entziehungstatbestande er seinen Entziehungsgrund einordnet; sondern es kommt auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes oder der GrUnde an, auf die er die Entziehung sthtzen will. 4. Der im Testament angegebene Grund, seit Mitte August 1988 habe der Sohn keine Mutter mehr, weil er sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, reicht zur Pflichtteilsentziehung nicht aus. OLG Dllsseldorf, Urteil vom 28.4.1995 一 7 U 113/94 一 MittB習Not 1995 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.06.1995 Aktenzeichen: IX ZR 121/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 397-400 NJW 1995, 2551-2553 Normen in Titel: BGB §§ 675, 2205