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Leitsatz

IX ZR 252/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR252.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 252/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 675, 328 Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Bera- tung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes (fortan: Land). Er beabsichtigte, das Land 45,01 v.H. der Aktien der börsennotierten E. AG (fortan: E. ) von der F. S.A. (fortan: F) erwerben zu lassen. Im November 2010 ließ der Kläger den mit ihm befreundeten Dr. N. , der zu diesem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der M. AG, der deutschen Tochtergesellschaft der M. & Co. LLC, war, bei der Beklagten zu 1 anfragen, ob diese bereit sei, das Land "bei einer Trans- aktion mit E. / F auf der anderen Seite" zu vertreten. Der Beklagte zu 2 ist Partner der Beklagten zu 1; er erklärte am 25. November 2010 gegenüber Dr. N. , dass die Beklagte zu 1 das Mandat übernehmen werde. 1 - 3 - Am 26. November 2010 führten der Kläger, der Beklagte zu 2, Dr. N. und P. , zu dieser Zeit Präsident des conseil d’administration (Verwaltungsrat) der E. , eine Telefonkonferenz durch. Sie vereinbarten, dass der Kläger am 6. Dezember 2010, 9.00 Uhr, der F ein Angebot machen werde, die Aktien der E. von der F zu übernehmen, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Üb- rigen unbedingt sein sollte. Die Beklagte zu 1 prüfte im Folgenden unter anderem, ob das Land die Aktien der E. ohne eine vorherige Befassung des Landtages von erwerben könne. Dabei verfasste einer der Partner der Beklagten zu 1 am 29. November 2010 eine fünfseitige Stellungnahme, in der er darauf hinwies, dass nach Art. 81 der Landesverfassung (fortan: LV) der Finanzminister nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisba- ren Bedürfnisses die Zustimmung für über- und außerplanmäßige Ausgaben erteilen dürfe. Die Beklagten suchten noch am 29. November 2010 zudem nach alternativen Lösungen. Am 30. November 2010 erstellte der Haushaltsreferent im Staatsministe- rium des Landes einen zweiseitigen Vermerk zu der fiktiven Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen das Land Aktien der D. AG erwerben könne. Diesen Vermerk leitete Dr. N. am selben Tag um 8:53 Uhr an den Beklag- ten zu 2 mit dem Bemerken "Wir haben die Lösung" weiter und fragte an, ob die Beklagte zu 1 eine "legal opinion" erstellen könne. Es folgte ein Austausch von E-Mails und Telefonaten. Mit Mail vom 30. November 2010, 14:52 Uhr teilte der Beklagte zu 2 Dr. N. mit, "unsere Verfassungsrechtler haben den telefo- nisch besprochenen Weg abgesegnet. Wir lösen das über Art. 81 LV, das heißt die Zustimmung des Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, wir kön- 2 3 4 - 4 - nen am 6.12. ohne Bedingungen (außer Fusionskontrolle) abschließen." Am 1. Dezember 2010 abends trafen sich der Kläger und der Beklagte zu 2. Am 2. Dezember 2010 schloss die Beklagte zu 1 mit dem Land und mit der vom Land erworbenen N. GmbH gleichlautende Mandats- und Vergütungs- vereinbarungen über anwaltliche Beratungsleistungen. Am 5. Dezember 2010 zwischen 23 und 24 Uhr informierte der Kläger in Anwesenheit des Beklagten zu 2 den Finanzminister des Landes über den ge- planten Kauf der Aktien der E. und die erforderliche Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV. Dieser unterzeichnete die Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV unter dem 6. Dezember 2010. Am 6. Dezember 2010 stimmte das Kabinett des Landes dem Erwerb der Aktien der E. zu. Am selben Tag schloss die vom Land zu diesem Zweck erworbene N. GmbH mit der die Aktien hal- tende Tochtergesellschaft der F den Aktienkaufvertrag. Das Land übernahm eine Garantie für die Verpflichtungen der N. GmbH aus diesem Kaufver- trag. Am 15. Dezember 2010 genehmigte der Landtag den erforderlichen Nach- tragshaushalt. Nach Genehmigung durch die Kartellbehörde wurde der Kauf am 17. Februar 2011 vollzogen. Im August 2011 legte der Kläger sein Landtagsmandat nieder und nahm eine Tätigkeit für die M. KGaA auf. Dieses Dienstverhältnis endete im No- vember 2011. Der Staatsgerichtshof für das Land stellte mit Urteil vom 6. Oktober 2011 fest, dass die Landesregierung das Recht des Landtags aus Art. 79 LV verletzt habe, weil sie es unterlassen habe, für die im Aktienkaufvertrag zwischen F und N. GmbH enthaltene Garantie- übernahme des Landes die vorherige Ermächtigung des Landtages einzuholen. Auf Art. 81 LV habe sich die Regierung nicht stützen können. Der Landtag rich- tete im Dezember 2011 einen Untersuchungsausschuss ein. Im Juli 2012 leitete 5 6 - 5 - die Staatsanwaltschaft S. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue ein, das die Staatsanwaltschaft am 29. Ok- tober 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten ihn falsch beraten. Ins- besondere hätten sie nicht hinreichend über die Risiken im Zusammenhang mit dem Notbewilligungsrecht gemäß Art. 81 LV belehrt. Weiter hätten die Beklag- ten auf §§ 7, 65 LHO hinweisen und die Wertermittlung prüfen müssen. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden, für den die Beklag- ten einzustehen hätten, weil der mit dem Land abgeschlossene Anwaltsvertrag Schutzwirkung für Dritte entfalte. Der Schaden bestehe insbesondere in den Prozesskosten für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in Vermögenseinbußen aufgrund der Beendigung seines Dienstverhält- nisses bei der M. KGaA. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten ver- pflichtet seien, ihm alle Schäden zu ersetzen, die er durch die Verletzung des Beratungsvertrags betreffend den Erwerb des E. -Aktienpakets erlitten ha- be. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Be- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 8 9 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers komme nur unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Drit- ter in Betracht. Der Anwaltsvertrag baue auf dem Vertrauensverhältnis zwi- schen Mandant und Anwalt auf und sei vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Daher erlaube ein Anwaltsvertrag nur in seltenen Fäl- len eine unmittelbar schadensersatzauslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Eine ausdrückliche Abrede über die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags sei nicht getroffen worden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht dazu, dass der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 einbezogen sei. Es fehle bereits an einer ausreichenden Leistungsnähe des Klägers. Dies richte sich letztlich danach, ob ein spezifischer Risikozusammenhang zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und den Interessen des Dritten bestehe. Eine mittelbare Betroffenheit reiche nicht aus. Eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Ministerpräsidenten sei keine typische Begleiterscheinung einer unzutreffenden rechtlichen Beratung des Landes. § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gelte nicht für den Minis- terpräsidenten. Aus Art. 57 LV folgten keine Schadensersatzansprüche. § 1 des Ministergesetzes (MinG) begründe keine Fürsorgepflicht des Landes. Die Kosten der Rechtsverteidigung in einem strafrechtlichen Er- mittlungsverfahren und eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens stellten lediglich mittelbare Folgen dar. Sie gingen nicht über die allgemeine Gefahr hinaus, die regelmäßig für jeden Bürger oder Beamten bestehe. 10 11 12 - 7 - Art. 81 LV betreffe nur den Finanzminister, nicht den Kläger als Minister- präsidenten. Ein Hinweis auf §§ 7, 65 Landeshaushaltsordnung (LHO) sei ent- behrlich gewesen, weil der Inhalt dieser Normen dem Kläger bekannt gewesen sei. Eine Parallele zu den Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Ge- schäftsführers oder Gesellschafters könne nicht gezogen werden. Ebensowenig sei der Fall mit dem Drittschutz bei der Gutachterhaftung zu vergleichen; die Beklagte zu 1 habe kein Gutachten erstattet, sondern beraten. Der Kläger habe die Leistungen nicht als Dritter, sondern als Vertreter des Landes entgegenge- nommen. II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs- gericht eine ausdrückliche Regelung über eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1 und dem Land geschlos- senen Anwaltsvertrags verneint. 2. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. a) Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwir- kungen zugunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Be- ratervertrags ergibt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 Rn. 26 mwN). Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung fol- 13 14 15 16 17 - 8 - gende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechts- anwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbe- reich des Beratungsvertrags haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Aus- geschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen in- haltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (jüngst etwa BGH, aaO mwN). Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Aus- legung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 Rn. 10 f). Das Revisionsgericht prüft inso- weit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge- setze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au- ßer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6 mwN). Diesen Maßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand. b) Der zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 geschlossene An- waltsvertrag hat keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers, weil es sowohl an einem ausreichenden Näheverhältnis als auch an einem schutzwürdigen Inte- resse des Landes fehlt, den Kläger in den Schutzbereich des Beratungsvertrags einzubeziehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine generelle Haftung des Anwalts für Vermögensschäden von Vertretungsor- ganen des vom Anwalt beratenen Mandanten, die auf die rechtliche Beratung zurückzuführen sind, mit dem engen Anwendungsbereich des Vertrags mit 18 19 - 9 - Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vereinbar ist. Vielmehr setzt dies voraus, dass nach dem Inhalt des abgeschlossenen Beratungsvertrags der Mandant die Beratung auch deshalb sich vertraglich ausbedungen hat, um dem Vertretungs- organ eigene Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Daher müssen, wenn Dritte in die Schutzwirkungen eines Vertrags einbezogen werden sollen, diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubi- ger muss an deren Schutz ein besonderes Interesse haben und Inhalt und Zweck des Vertrags müssen erkennen lassen, dass diesen Interessen Rech- nung getragen werden soll (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25 mwN; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11 mwN). aa) Das erforderliche Näheverhältnis liegt nur vor, wenn die Leistung des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interes- senlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann (D. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 10 Rn. 10). Entschei- dend für eine Ersatzpflicht hinsichtlich von Vermögensschäden des Dritten ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben (Vollkommer/Greger/Heinemann, An- waltshaftungsrecht, 4. Aufl. § 5 Rn. 18). Inwieweit dieses Näheverhältnis be- steht, hängt entscheidend von Ausprägung und Inhalt des anwaltlichen Bera- tungsvertrags ab. Hierzu lassen sich bei anwaltlichen oder steuerlichen Bera- tungsleistungen insbesondere zwei Fallgruppen unterscheiden. 20 - 10 - (1) Kennzeichnend für die eine Fallgruppe ist, dass die vom Anwalt oder Steuerberater zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dass ein Dritter die Beratungsleistung als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen verwenden oder auf ihrer Grundlage dem Dritten ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll. Hierzu zählt etwa die Haftung des Beraters gegenüber Gesellschaftern der von ihm beratenen Gesellschaft, weil die Gesellschafter durch Vermögensdispositionen Schäden erleiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1982 - IVa ZR 309/80, WM 1983, 35 - verdeckte Gewinnausschüttung; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139 - verdeckte Sacheinlage; vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, ZIP 2000, 72 - Sacheinlage statt Bareinlage; vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 - stille Beteiligung; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 - verdeckte Sacheinlage; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 24, 44 - unerkannte Insolvenz der Gesellschaft; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 - steuerliche Optimie- rung), weiter die Haftung bei vom Mandanten erstrebten Vermögenszuwendun- gen an den Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965, 1955 - entgangener Erbteil; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75, NJW 1977, 2073 - entgangenes Miteigentum; vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51 - Verringerung des Erbteils; vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504 - Verlust des Gesellschaftsanteils) oder auch bei zugunsten des Dritten zu sichernden Vermögenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200 - Versorgungsansprüche der Ehefrau; vom 19. Novem- ber 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 - Erhaltung zedierter Forderung) oder zum Vermögensstand des Dritten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, ZIP 1985, 1495 - Haftung nach § 25 HGB). Der eine Teil dieser Fälle zeichnet sich dadurch aus, dass der Mandant einen Vermögenszuwachs beim Dritten erstrebt. Den übrigen Fällen ist gemeinsam, dass die Beratungsleistung 21 - 11 - in erster Linie oder jedenfalls in gleichem Maße wie gegenüber dem Mandanten dazu dient, dem Dritten selbstbestimmte Einwirkungen auf sein eigenes Ver- mögen zu ermöglichen, sei es, dass er Rechte erwerben soll, sei es, dass Ver- luste vermieden werden. (2) Demgegenüber besteht die Besonderheit der anderen Fallgruppe da- rin, dass die Leistung des Anwalts nach objektivem Empfängerhorizont (auch) dazu bestimmt ist, dass der Dritte konkret feststehende Handlungsgebote, die ihn persönlich - neben dem Mandanten oder allein - treffen, einhalten und so eine - regelmäßig neben die des Mandanten tretende - persönliche Haftung vermeiden kann. Daher ergibt sich bei einer steuerlichen Beratung der GmbH eine Leistungsnähe zugunsten des Geschäftsführers aus § 34 Abs. 1 AO, wo- nach er kraft gesetzlicher Anordnung die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen hat, und aus § 69 AO, wonach der Geschäftsführer unter bestimm- ten Voraussetzungen persönlich neben der Gesellschaft für deren Steuerschul- den haftet (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 7, 10). In vergleichbarer Art und Weise gilt dies, wenn der Auftrag auf ein Gut- achten zur Insolvenzreife der GmbH gerichtet ist. Ein solches Gutachten hat gerade eine Frage zum Gegenstand, bei der nur für den Geschäftsführer eine gesetzliche Handlungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 28); missachtet der Geschäftsführer die Insol- venzantragspflicht, drohen ihm persönlich Haftungsfolgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG aF oder aus § 64 Satz 1 und 3 GmbHG, § 64 Abs. 2 GmbHG aF (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 29). In dieser Fallgruppe ist den Handlungspflichten des Dritten und den beim Drit- ten eintretenden Haftungsfolgen, die die drittschützende Wirkung begründen, 22 23 - 12 - gemeinsam, dass sie im Fremdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Inte- resse des Mandanten. §§ 34, 69 AO verschaffen dem Finanzamt einen weite- ren Steuerschuldner; die Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschlep- pung dient dem Interesse der Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, BGHZ 187, 60 Rn. 14; vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, NJW 2011, 2427 Rn. 20 mwN). Dabei tritt die den Dritten treffende (Außen-) Haftung gesamtschuldnerisch oder jedenfalls in einer der Gesamtschuld ver- gleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Zwar regelt § 64 Satz 1 GmbHG formal nur eine Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Jedoch handelt es sich dabei - anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - materiell um eine Haftung im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger, um die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft zu erhalten und eine zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGH, Urteil vom 15. März 2011, aaO). bb) Mit diesen Fallgestaltungen ist der Streitfall nicht vergleichbar. Ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratungsvertrag hat im allge- meinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, soweit Gegenstand des Anwaltsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten ist und für den Vertreter die Gefahr besteht, auf der Grundlage der anwaltlichen Beratung seinerseits seine gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten zu verletzen. Die Leistungen des Anwalts weisen in einem solchen Fall weder ein besonderes Näheverhält- nis zu den Pflichten des Vertreters auf, noch hat der Mandant - ohne besondere Anhaltspunkte - ein eigenes Interesse an der Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich dieses Anwaltsvertrags. Der Schutz des Vertreters vor ver- mögensrechtlichen Nachteilen, die sich aus dem - begründeten oder unbegrün- 24 - 13 - deten - Verdacht einer Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten ergeben können, obliegt vielmehr regelmäßig dem Vertreter selbst. (1) Zunächst dient die vom Anwalt zu erbringende Leistung in diesen Fäl- len nach dem Inhalt des Vertrags entsprechend dem objektiven Empfängerhori- zont weder eigenen vermögensrechtlichen Dispositionen des Vertreters noch soll sie den Vertreter vor einer Haftung gegenüber Außenstehenden aufgrund eigener Handlungspflichten des Vertreters bewahren, die im Interesse Außen- stehender liegen. Die Beratung erfolgt in solchen Fällen vielmehr typischer- weise zur Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten. (a) Es entspricht feststehender Rechtsprechung, dass eine drittschützen- de Wirkung ausscheidet, wenn die vertraglich geschuldete Leistung weder für Vermögensdispositionen des Dritten noch zum Schutz des Vermögens des Drit- ten dient, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten. Dies hat der Bundesgerichtshof etwa für ein Gutachten entschieden, das nicht als Entscheidungsgrundlage für Vermögensdispositionen, sondern allein der Vor- bereitung eines behördlichen Vorgehens dient. Dritte, die von den behördlichen Maßnahmen betroffen werden, sind nicht in den Schutzbereich des Gutachten- vertrags einbezogen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, WM 2001, 1428, 1430). In ähnlicher Weise hat ein Vertrag zwischen einem Versicherer und einem Gutachter, mit dem die Voraussetzungen für eine Geldleistungs- pflicht des Versicherers geklärt werden sollen, keine Schutzwirkungen für den Versicherungsnehmer. Ein Schutz des Dritten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen Fol- gen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat. Für einen darüber hinausgehenden Schutz des Dritten ist ein Be- 25 26 - 14 - darf nicht zu erkennen (BGH, Urteil vom 17. September 2002 - X ZR 237/01, NJW 2002, 3625 unter 2.b.). In gleicher Weise fehlen einem Vertrag, mit dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Wirtschaftsprüfungsun- ternehmen mit der Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beauftragt, Schutzwirkungen für Dritte. Insbesondere ist kein ob- jektives Interesse einer Behörde erkennbar, bei der Einschaltung anderer Per- sonen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben denje- nigen, die damit in Berührung kommen, Haftungsmöglichkeiten gegenüber die- sen Dritten zu verschaffen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 24). (b) Diese Wertungen treffen auch auf das Handeln des Vertreters auf- grund einer dem Mandanten vom Anwalt oder Steuerberater erteilten Beratung zu. Auch hier dient die Beratung der Vorbereitung der Entscheidung des Man- danten. Dies gilt sowohl für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch für die formalen Anforderungen. Soweit der Vertreter die dem Mandanten erteil- te Beratung seinem Handeln für den Mandanten zugrunde legt, hat die Bera- tungsleistung des Anwalts nur reflexartige Haftungsauswirkungen auf das Ver- mögen des Vertreters. Denn der Dritte handelt nicht für sich selbst, sondern als - organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher - Vertreter für den Mandanten; erst dieses Vertreterhandeln führt zu Haftungsfolgen beim Dritten, sofern dieser sei- ne Pflichten gegenüber dem Mandanten verletzt oder - ausnahmsweise - eine Eigenhaftung des Vertreters besteht. Die Gefahr einer Binnenhaftung des Dritten als Vertreter gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begründet ohne Hinzutreten besonderer Um- stände regelmäßig kein Näheverhältnis, das zu einer Schutzwirkung des Bera- tungsvertrags zugunsten des den Mandanten vertretenden Dritten führen könn- 27 28 - 15 - te. Dass der Vertreter auf der Grundlage der dem Mandaten erteilten Beratung handelt, reicht für das erforderliche Näheverhältnis nicht aus, weil und soweit die Beratung auf Vermögensdispositionen des Mandanten zielt und für eine Binnenhaftung des Vertreters stets ein eigener Pflichtverstoß des Vertreters hinzutreten muss; der Vertreter muss also zumindest fahrlässig verkannt haben, dass die anwaltliche Beratung pflichtwidrig war. Dass eine pflichtgemäße Bera- tung hinsichtlich der vom Mandanten beabsichtigten eigenen Vermögensdispo- sitionen die Gefahr einer Binnenhaftung des Vertreters verringert, ist nur Re- flexwirkung der Beratung. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den vom Senat entschie- denen Fällen, in denen die Beratung sich auf Handlungsgebote des Vertreters bezog, die im Interesse Außenstehender liegen, und hieraus die Gefahr einer - neben die Haftung des Mandanten tretenden - Außenhaftung des Vertreters gegenüber Außenstehenden entstand. In welchen Fällen dies für die Gefahr einer Eigenhaftung des Vertreters im Außenverhältnis im allgemeinen anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen; der Kläger zeigt weder auf, dass eine sol- che Gefahr bestand, noch macht er darauf beruhende Schäden geltend. (2) Es fehlt auch an einem Einbeziehungsinteresse des Mandanten. Der Vertreter handelt für den Mandanten und hat dabei die gegenüber dem Man- danten bestehenden Pflichten einzuhalten. Aus Sicht des Mandanten besteht für diese Fälle im Allgemeinen kein besonderes Bedürfnis, seinen Vertreter für aufgrund der Gefahr einer Binnenhaftung entstehende Vermögensschäden durch eigene Haftungsansprüche gegen den Berater zu schützen. Hierfür spre- chen verschiedene Gründe. 29 30 - 16 - (a) Die Haftung des Vertreters aufgrund von Pflichtverletzungen besteht zugunsten des Mandanten. Sie setzt einen Schadenseintritt beim Mandanten voraus und steht - sofern die anwaltliche Beratung des Mandanten ebenfalls pflichtwidrig war - neben der Haftung des Beraters. Erleidet der Mandant auf- grund dieser Pflichtverletzungen einen Schaden, kommt eine gesamtschuldne- rische Haftung des Vertreters und des Beraters gegenüber dem Mandanten in Betracht (vgl. zur Gesamtschuld mehrerer Schädiger aus vertraglichen Ver- pflichtungen BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 230). Ist dies der Fall, ergibt sich zwischen dem Vertreter und dem Anwalt ein Ge- samtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB, der es ermöglicht, die Haftung ent- sprechend der Verantwortungsanteile zwischen Vertreter und Anwalt zu vertei- len. Schon deshalb besteht im Regelfall kein Interesse des Mandanten, auf sei- ne Kosten einem von mehreren ihm haftenden Schuldnern zusätzlich einen ei- genen Anspruch gegen andere Schuldner zu verschaffen. Im Gegenteil ent- stünde dadurch die Gefahr eines Haftungswettlaufs zwischen Mandant und Ver- treter, sofern die Ansprüche gegen den Berater wirtschaftlich nicht genügen, um den gesamten durch die anwaltliche Pflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursachten Schaden des Mandanten und des Vertreters abzudecken. Dies gilt umso mehr, als die beim Mandanten und beim Vertreter eintretenden Schä- den - wie die vom Kläger im Streitfall behaupteten Schäden zeigen - nicht de- ckungsgleich sein müssen. (b) Hat der Mandant Rechtsrat zu einer bestimmen Angelegenheit einge- holt, führt schon dieser Rechtsrat zu einer Verbesserung der Position des Ver- treters. Befolgt der Dritte als Vertreter des Mandanten den dem Mandanten er- teilten Rat, mindert dies das Haftungsrisiko des Vertreters. Der dem Mandanten erteilte Rat kann sogar ein Verschulden des Vertreters ausschließen, sofern auf der Grundlage des Rats ein unverschuldeter Rechtsirrtum beim Vertreter be- 31 32 - 17 - stand (vgl. etwa zur Entlastung eines Vorstands BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 16, 18; vom 28. April 2015 - II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 28; allgemein zum unverschuldeten Rechtsirrtum BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, BGHZ 201, 91 Rn. 23). (c) Die Interessen von Mandant und Vertreter an Maßstab und Inhalt der Beratung sind nicht notwendig deckungsgleich. Die Interessen des Mandanten, der für einen Gegenstand um rechtliche Beratung nachsucht, zielen vor allem auf eine rechtlich erfolgreiche Vertretung in der jeweiligen Sache; die Interessen des Vertreters richten sich hingegen darauf, vor einer möglichen Binnenhaftung gegenüber dem Mandanten geschützt zu werden. Sofern der Beratungsvertrag auch drittschützende Wirkung zugunsten des Dritten für Pflichtverletzungen ha- ben sollte, die der Dritte gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begeht, befände sich der Berater mithin in einem latenten Interessenkonflikt. Die darin liegende Gegenläufigkeit der Interessen spricht gegen den Drittschutz (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, WM 1990, 1554, 1555). (d) Es kommt hinzu, dass im Regelfall keine besonderen Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines Vertreters für dessen jeweiliges rechtsge- schäftliches Handeln in Vertretung des Mandanten bestehen. Vielmehr ist es in den Vertretungsfällen gerade anders: Hier hat der Mandant ein Interesse daran, vor Fehlern und Pflichtverletzungen des Vertreters geschützt zu werden. Han- delt für den Mandanten ein Vertreter, hat im konkreten Vertretungsfall nicht der Mandant die Vermögensinteressen des ihn vertretenden Dritten zu schützen, sondern der Dritte die Vermögensinteressen des Mandanten. Vorbehaltlich be- sonderer Schutzpflichten aufgrund des der Vertretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen Mandant und Vertreter, gewährt der Mandant 33 34 - 18 - dem Vertreter schon dadurch ausreichenden Schutz, dass es dem Vertreter gestattet ist, auch für die Angelegenheiten, die der Vertreter für den Mandanten zu besorgen hat, Beratungsverträge für den Mandanten auf dessen Kosten ab- zuschließen und auf diese Weise für rechtssicheres Verhalten zu sorgen. Zu einem Schutz des Vertreters auch durch Schadensersatzansprüche gegen den Berater ist der Mandant im Allgemeinen nicht verpflichtet. Beauftragt der Mandant einen Berater, hat der Mandant in allen Fällen, in denen ein Vertreter für ihn handelt, ein vorrangiges Interesse an einer doppel- ten und voneinander unabhängigen Kontrolle, ob die beabsichtigten Maßnah- men in seinem Interesse sind. Sind sowohl der Vertreter als auch der Berater des Mandanten verpflichtet, das Interesse des Mandanten zu schützen, ist der Mandant daran interessiert, dass der Vertreter sich für die ihn aus seinem Rechtsverhältnis zum Mandanten treffenden Pflichten nicht allein auf das Bera- tungsergebnis verlässt. Hierzu kann der Vertreter aber geneigt sein, wenn bei jeder Beratung des Mandanten der dem Mandanten erteilte Rechtsrat zugleich Schutzwirkung zugunsten des Dritten hat. Denn in diesem Fall hätte der Vertre- ter - obwohl er seinen Pflichten nicht schon dadurch genügt, dass er den Rat befolgt - stets einen seinen Schaden abdeckenden Ersatzanspruch gegen den Berater. Es ist aber - ohne Besonderheiten des Falles - nicht Aufgabe des Mandanten, seinem Vertreter eine Beratung hinsichtlich der Pflichten zu besor- gen, die den Vertreter selbst treffen. Vielmehr ist es umgekehrt gerade das Inte- resse des Mandanten, der sich zu einer bestimmten Angelegenheit Rechtsrat einholt, eine Prüfung dieser Angelegenheit nicht nur durch den Rechtsanwalt zu erhalten, sondern auch den Vertreter zu einer eigenständigen Prüfung anzuhal- ten. 35 - 19 - (e) Sollte der Mandant gleichwohl auch in den Fällen, die nicht die Ein- haltung von Handlungsgeboten des Vertreters und die Gefahr einer Außenhaf- tung des Vertreters neben dem Mandanten betreffen, eine Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Beratungsvertrags wünschen, steht ihm frei, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Gleiches gilt für den Vertreter, wenn auch er für die Folgen möglicher Pflichtverletzungen gegenüber dem Mandanten eine vertragliche Haftung eines Beraters wünscht. Der Abschluss eines eigenen Beratungsvertrags ist für den Vertreter bei möglichen Interessen- konflikten zwingend. Er ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung ge- äußerten Ansicht der Revision - auch im Übrigen zumutbar. (3) Der Streitfall weist keine von den typischen Vertretungsfällen abwei- chenden Besonderheiten auf. (a) Der zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 geschlossene An- waltsvertrag diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, das Land hinsichtlich des geplanten und später umgesetzten Kaufs von 45,01 v.H. der E. -Aktien aus dem Bestand der F zu beraten. Gegenstand dieser Beratung war unstreitig die Frage, ob für die mit diesem Kauf verbundenen Ausgaben des Landes eine Zustimmung des Finanzministers nach Art. 81 LV ausreichend oder eine vorherige Befassung des Landtages erforderlich war. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers zugrunde legt, dass Gegenstand des Anwaltsvertrags weiter eine Beratung zu den rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung der zu erwerbenden Aktien, insbe- sondere eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Anteilserwerbs, eine Prüfung des wichtigen Landesinteresses nach §§ 7, 65 LHO und des nach der Landeshaushaltsordnung und der Landesverfassung einzuhalten- den Verfahrens beim Vertragsabschluss gewesen sein sollte, betraf diese Bera- 36 37 38 - 20 - tung die Entscheidung des Landes. Das Beratungsergebnis sollte einen recht- mäßigen und rechtssicheren Weg zeigen, die E. -Aktien für das Land zu erwerben. Handlungsgebote, die dem Kläger im Interesse Außenstehender ob- lagen, und deren Verletzung die Gefahr einer Außenhaftung des Klägers mit sich brachten, bestanden nicht. Dass der Kläger - weil er gemäß Art. 50 LV das Land nach außen vertrat und als Ministerpräsident die Verantwortung für Ent- scheidungen trug, die in seine Richtlinienkompetenz gemäß Art. 49 LV fielen - nach seiner Behauptung auf der Grundlage des Beratungsergebnisses für das Land handelte, genügt für sich genommen nicht, damit Schutzwirkungen des Anwaltsvertrags zugunsten des Klägers entstehen. Besondere Bestimmungen, die ein Interesse des Landes an der Einbeziehung des Klägers in den Schutz- bereich des Beratungsvertrags für Verletzungen von Pflichten begründen könn- ten, die der Kläger in Ausübung seines Amtes als Ministerpräsident bei dem Erwerb der E. -Aktien begehen könnte, hat das Berufungsgericht in revisi- onsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. (b) Entgegen der Revision kam der Kläger nicht deshalb bestimmungs- gemäß mit den dem Land zu erbringenden Beratungsleistungen der Beklagten in Berührung, weil die Entscheidung über den Aktienkaufvertrag insoweit als ein Risikogeschäft anzusehen wäre, als das rechtsgeschäftliche Handeln das Risi- ko eines Vermögensverlustes für das Land enthielt. Die von der Revision auf dieser Grundlage geltend gemachte Gefahr einer Haftung des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB oder aufgrund von § 48 BeamtStG betrifft nur die Binnenhaftung des Klägers als Vertreter des Landes. Sie käme nur in Betracht, wenn der Kläger ihn selbst treffende Pflichten gegen- über dem Land verletzt hätte und dabei entweder zumindest grob fahrlässig (§ 48 Satz 1 BeamtStG) oder bedingt vorsätzlich (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB) gehandelt hätte. Solche Gefahren begründen kein Näheverhältnis des 39 - 21 - Vertreters zu der vom Anwalt gegenüber dem Mandanten erbrachten Bera- tungsleistung. Auch ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 48 BeamtStG noch aus der Möglichkeit der Ministeranklage nach Art. 57 Abs. 1 LV oder der Gefahr für den Kläger, wegen der Entscheidung strafrechtli- chen Ermittlungen ausgesetzt zu werden oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 266 StGB gegenüber dem Land zu haften, Schutzpflichten oder ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Sämtliche dieser Bestimmungen set- zen voraus, dass der Kläger ihn selbst treffende Pflichten verletzt hat, die - wie in den Fällen einer Vertretung des Mandanten üblich - in erster Linie im Interes- se und zum Schutz des Vertretenen bestehen. Daraus folgt regelmäßig kein Schutzinteresse des Mandanten an einer Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags. Im Gegenteil begrenzen bereits die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Normen die Haftung des handelnden Vertreters zu seinem Schutz. § 48 BeamtStG und Art. 57 Abs. 1 LV setzen als Schuldform mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus, eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB sogar bedingten Vorsatz. Dass das Land bei einer derart beschränkten Binnenhaftung des Vertreters gleichwohl ein Interesse gehabt hat, dem Kläger auch bei grob fahrlässigem oder sogar be- dingt vorsätzlichem Verhalten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzan- spruch gegenüber der Beklagten zu 1 als dem Land vertraglich zur Beratung verpflichteten Rechtsanwalt zu verschaffen, ist - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat - nicht er- sichtlich. Ebenso wenig begründen §§ 1, 14 des Geset- zes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (fortan: MinG) ein 40 41 - 22 - Einbeziehungsinteresse des Landes. Nach § 1 MinG stehen die Mitglieder der Regierung zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. § 14 MinG regelt die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen. Beides führt - entgegen der Revision - zu keinen Schutzpflich- ten des Landes für vermögensrechtliche Schäden einzelner Regierungsmitglie- der, die diesen aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Land entstehen (kön- nen). (c) Der Streitfall ist - entgegen der Ansicht der Revision - mit den vom Senat entschiedenen Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäfts- führers (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 7, 10; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 28) nicht ver- gleichbar. Dort ging es um die Einhaltung von Handlungspflichten des Dritten und die beim Dritten eintretenden Haftungsfolgen, die im Fremdinteresse ange- ordnet sind, nicht aber im Interesse des Mandanten; die den Geschäftsführer treffende Haftung trat in einer jedenfalls der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Im Streitfall bestanden keine Handlungs- pflichten des Klägers zum Erwerb der Aktien und steht lediglich die Gefahr einer Binnenhaftung des Klägers gegenüber dem von ihm vertretenen Land im Raum. cc) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, eine Leistungsnähe fol- ge aus dem erforderlichen Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, begründet dies keine Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwir- kungen zugunsten Dritter. Gegenstand des Beratungsvertrags waren nach der Behauptung des Klägers die für die Entscheidung des Landes über den Kauf der E. -Aktien relevanten Aspekte. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter reicht aber nicht weiter als die dem Berater gegenüber seiner eigentlichen Ver- 42 43 - 23 - tragspartei obliegenden Beratungs-, Warn- und Hinweispflichten (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 27). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beratungsvertrag auch Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand hatte. Vermögenseinbußen, die der Vertreter unabhängig von einer von ihm selbst möglicherweise begangenen haftungsbegründenden Pflichtverletzung erleidet, fallen von vornherein nicht unter den Schutzbereich eines Beratungsvertrags, der allein vermögensrechtliche Entscheidungen des Mandanten betrifft. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daher für sich genommen nicht geeignet, Schutzwirkungen eines auf die vermögens- rechtliche Entscheidung des Mandanten gerichteten Beratungsvertrags zuguns- ten des Vertreters zu begründen. - 24 - 3. Sonstige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten kommen - wie das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen angenommen hat - nicht in Betracht. Kayser Vill Lohmann Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2015 - 9 O 108/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2015 - 12 U 41/15 - 44