V ZR 7/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. März 1995 V ZR 7/94 BGB §§ 323, 459 Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Zerstörung eines auf verkauftem Grundstück aufstehenden Gebäudes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die lediglich den Nachweis der Tatsache. und des Zeitpunkts des Zugangs sicherstellen sollen. Die Formvorschrift des§15 Abs. 4 GmbHG hat aber eine andere Funktion, namlich den spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu vereiteln sowie eine Beweiserleichterung hinsichtlich des materiellen Gehalts des GmbH-Anteilsver血ufs herbeizu加hien (vgl. BaumbacW Hueck, GmbHG, 15. Aufl.,§15 Rdnrn. 20, 29). 2. Das Berufungsurteil kann aber一 wie die Revision zu Recht rugt一 mit der gegebenen Begrundung keinen Bestand haben, weil es einen Verzicht des Kl始ers auf den Zugang der Willenserkl証ung in der gesetzlichen Form (§15 Abs. 4 GmbHG) verneint hat. ・ a)Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus撒hrt, das Formerfordernis des §15 Abs. 4 GmbHG stehe nicht zur Disposition der Vertragsparteien, so ist dies an sich zwar richtig, trifft aber nicht den entscheidenden Punkt. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Form ist hier durch die notariell beurkundete Angebotserkl証ung des Beklagten gew司lrt. Es fehlt mithin nicht an der gesetzlichen Form der Willenserkl鍬Ung, sondern an ihrem ordnungsgemaBen Zugang gem. §§130 Abs. 1 oder 132 Abs. 1 BGB beim Klager (vgl. BGHZ 31, 5, 12【= DNotZ 1960, 260 ]). b) Der Zugang einer der gesetzlichen Formvorsc面ftdes§15 Abs. 4 GmbHG unterliegenden Willenserkl加ung ist aber, anders als die gesetzliche Formvorschrift selbst, dispositiv. Durch eine entsprechende Vereinbarung k6nnen namlich abweichend von den gesetzlichen Vorschriften (§§130, 132 13GB) Zugangserleichterungen vereinbart wぜ由en (RGZ 108, 91,96 七;Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl.,§l3ORdnr. 18; Ennan/Brox, BGB, 9. Aufl.,§130 Rdnr. 26; BGB-RGRKI Kr収eガNieland, 12.Aufl.,§130 Rdnr. 28). Hier ist eine der紅tige Vereinbarung一 wie die Revision zu Recht rgt 一 m6glicherweise in Nr. 7 des dem Kaufvertrag zugrundeliegenden gerichtlichen Vergleichs getro航n worden. Das Berufungsgericht hat infolge seines unzutreffenden rechtlichen Ansatzes eine Auslegung dieser Vertragsklausel nicht vorgenommen. Nach ihrem Wortlaut ist indessen nicht von vornherein auszuschlieBen, daB da面t die Parteien, also auch der Klager, auf den Zugang einer einmal in geh6riger Form beurkundeten Willenserkl証ung in eben dieser Form verzichtet haben. Da die tatrichterliche Auslegung und Wurdigung dieser mndividualvertraglichen Klausel in erster Linie Sache des 王iirichters ist, war der Rechtsstreit schon deshalb 加 die Vorinstanz zurUckzuverweisen. c) Ebenso bedarf tatrichterlicher Auslegung, ob der Kl智er dadurch auf die geh6rige Form bei dem Zugang der das Vertragsangebot enthaltenden Willenserkl証ung verzichtet hat, daB er selbst eine formwirksame, das Angebot annehmende Willenserk]証ung dem BeklagtenU bermittelt hat. n旬nlich die aurcn 八ieaeriegung am 1ど・4.1リリzDeim beklagten zugestellte Annahmeerkl証ung vom 24.3.1992. Zu Recht rugt die Revision unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Vorbringen, d那 die Ei羽証ung der Annahme des Angebots in geh6riger Form als ein Verzicht auf die Erfllung weiterer Zugangserfordernisse gedeutet werden k6nne; eine Zustimmung des Beklagten zu diesem Formverzicht des 幻agers ist m6glicherweisedarin zu sehen,daB, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte,, zunachst selbst (namlich bis zur zweiten Instanz) von einem wirksam zugegangenen Angebot ausging". 3. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Ver-handlung weder aus Nr. 7 des gerichtlichen Vergleichs noch aus dem Verhalten der Parteien nach Abgabe des KaufangeMittBayNot 1995 Heft 4 bots durch den Beklagten einen Verzic玩 auf das Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der notariellen Urkunde des Angebots des Beklagten beim KI昭er herleiten k6nnen, so w証e der Beklagte jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben(§242 BGB) gehindert, sich auf den nicht ord叩ngsgemaBen Zugang seines Angebots bei dem 幻昭er zu berufen, wie das Berufungsgericht zutreffend aus揖hrt. Generell kann ein Formmangel 一 um einer Aush6hlung der Formvorschriften des bargerlichen Rechts vorzubeugen 一 nur ausnahmsweise wegen unzulassiger Rechtsausubung unbeachtlich sein ( BGHZ 121, 224 , 233 i.w.N.【= DNotZ 1994, 440 ]). Entgegen der Auffassung der Revision setzt die erfolgreiche Berufung des Beklagten auf die mangelhafte Form seiner Willenserkl証Ung bei ihrem Eingang beim Klager kein schutzwurdiges Interesse des Beklagten daran voraus, daB dem Kl昭er das notariell beurkundete Kaufangebot selbst und nicht nur eine beglaubigte Abschrift desselben zuging. Daneben 撤hrt die Revision keinerlei u bergangenen Vortrag des Klagers an, der den Treuwidrigkeitseinwand in tats谷chlicher Hinsicht begrnden k6nnte. 2. BGB§463 Satz 2 (Ve承dufer a承危rung切彫chtig hinsichtlich fr軌erer Nutzung des Kaufgsrunds坑c締 als Werks庇ponie) 1. Wird ein Grundsthck verkauft,a uf dem frilher eine Werksdeponie unterhaiten worden ist, so hat der Verkhufer den Kaufer hieriiber aufzuklaren. 2. Verschweigt der Verkhufer arglistig, daB das verkaufte Grundstilck als Werksdeponie genutzt worden ist, so kann der Kaufer nach §463 Satz 2 BGB nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen fr die Beseitigung der Schadstoffe veriangen,. die in urshchlichem Zusammenhang mit der Nutzung der Werksdeponie stehen (Erghnzung zum Senatsurteil NJW 1991, 2900【= DNotZ 1992, 298 ]). BGH, Urteil vom 3.3.1995 一 V ZR 43/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 団chter 田nBGHa.D. 3. BGB§§323, 459 (Schadensersa女 wegen Nichte施ilung bei Zers箔rung eines auf ve承nゆem Grundst女ck aufsteheル den Gebdudes) Wird dem GrundstUcksverkhufer vor Gefahrilbergang ohne sein Verschulden die Vertragserfllung deswegen teilweise, unm6glich, weil das mitverkaufte Gebhude durch einen Brand zerst6rt worden ist, so kann der K註ufer die Rechte aus§323 BGB geltend machen. BGH, Urteil vom 10.3.1995一 V ZR 7/94 一 Aus dem Tatbestand: Durch notariellen 晦rtrag vom 18.5.1990 verkaufte der Beklagte den Kl谷gern fr 1.200.000 DM einen aus mehreren Flurstucken bestehenden und bebauten Grundsttickskomplex (nachfolgend:,, das Grundstuck"). Er hatte das Gュ ndstck am 12.5.1990 von St. und w. gekauft, die es ihrerseits von dem Eigentmer E. gekauft hatten. Der Vertrag zwischen dem Beklagten und den Klagern enth谷lt einen GewahrleistungsausschluB. Das Grundstck sollte den Ki醜em unter 界 L der Verk谷U価 den Sachmangel 一 was hier der Fall gewesen w谷re 一 nicht beheben kann oder dessen Beseitigung verweigert ( BGHZ 34, 32 , 3タ35; MtinchKomm-BGB/Westermann, 2. Aufl.,§459 Rdnr. 5). Dadurch soll aber der K 谷ufer begunstigt und nicht benachteiligt werden; deshalb kann er nach den allgemeinen Bestimmungen vorgehen, wenn sie ihn besser stellen als die Gew谷 hrleistungsvorschriften (BGHZ 34, 32, 37 ;乃 man/C了 runewald, BGB, 9. Aufl., Vor§459 Rdnr. 16 und§459 Rdnr. 25). So verh谷 lt es sich hier. bestimmten Voraussetzungen am 1.8.1990 u bergeben und ll bereignet werden. In der Nacht zum 24.5.1990 wurden die Gebaude durch einen Brand weitgehend zerst6rt.. Der Eigentumer E. erkilirte gegenti ber St. und W. am 8.6.1990 den RUcktritt von dem mit ihnen geschlossenen Kaufvertrag. Sie einigten sich aber darauf, d鴻 der Vertra2,, nicht zustande gekommen ist". FUr den Brandschaden ernieit t. von seiner versicnerung einen l3etrag Von I コ4j刃uu ulvi. Die Klager verlangenvom Beki昭ten Schadensersatz wegen Nichte面hlung des Kauんertrages. Sie behaupten, der Verkehrswert des GrundstUcks habe sich vor dem Brand auf 1.900.000 DM belaufen, / so d論 ihnen n即h Abzug des Kaufnreises von 1.200.000 DM und weiterer i3etr昭e Von insgesamt 2り.12,24 UM ein S cliaUen Von 670.487,76 DM entstanden sei. Davon machen sie mit der Klage einen Teilbetrag Von 390.000 DM nebst Zinsen geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision 錨hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zuruckverweisung der Sache. Aus den Gr女nden: 1. Das ange釦chtene Urteil kann keinen Bestand hめen. a) Das Berufungsgericht hat, aus seiner Sicht zu Recht, offengelassen, ob der Kaufvertrag nur unter der 一 nicht eingetretenen 一 Bedingung geschlossen worden ist, d鴻 der Beklagte 目 genttimer des Grundstucks wird. Ftir eine dahingehende Auslegung bietet der 脆rtrag jedoch keinen Anhaltspunkt. Die Erki加ung des Beklagten, er werde 目 genttimer, konnten die Klager nur so verstehen, daB er zur Vertragserfllung bei Falligkeit in der Lage ist. Diese Auslegung kann auch das Revisionsgericht vornehmen, weil hierzu tatsachliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind ( BGHZ 65, 107 , 112). b) Der Beklagte hat durch den AbschluB des Kaufvertrages die Garantie U bernommen, daB er den Klagern gem.§433 Abs. 1 Satz 1 BGB Besitz und Eigentum an dem KaufgrundstUck verschaffen kann (st. Rechtspr. des Senats, vgl. Urt. v. 10.3.1972, WM 1972, 656 「= DNoEZ 1972, 5301;BGHZ 62, 119, 120 「= DNotZ 1974, 482 =MittBayNot 1 974, 1361). Dazu war er aber nicht imstande. Deshalb ist er den Kl 谷gern zum Schadensersatz wegen Nichterfllung des Vertrages verpflichtet. MaBgebend fr die H6he des Schadens ist, wie sich die Ki醜er bei Er魚ilung des Vertrages gestanden h飢ten. Dabei ist zu berucksichtigen, welcher Verlauf sich bis dahin ergeben hatte. Auch wenn der Beklagte EigentUmer des Grundstcks gewesen w谷re, so w加 ihm die Erfillung seiner Leistung infolge der durch den Brand verursachten Zerst6rung' der Geb加de teilweise unm6glich geworden; denn Gegenstand des Kaufvertrages waren auch die Geb加de als wesentliche Bestandteile des Grundstticks. Der Beklagte hatte den Brandschaden nicht zu vけtreten. Dieser ist aber vor GefahrUbergang entstanden. Daher h飢ten sich die Rechtsfolgen dieser Leistungsstひung nicht aus den Gewahrleistungsvorschriften, sondern aus den allgemeinen Bestimmungen hergeleitet ( BGHZ 34, 32 , 37; BGH WM 1984, 936 , 938). Das entspricht der Regelung in §459 Abs. 1 Satz 1 BGB , denn danach entsteht ein Gewhrleistungsanspruch erst mit Gefahr加ergang. Eine im Sc面fttum verbreitete Auffassung. sieht den Zweck dieser Vorschrift darin, die Haftung des Verk 加fers auch auf solche Sachmangel zu erweitern, die in der Zeit bis zum Gefahrbergang entstanden sind (Soe摺el/Huber, BGB, 12. Auflら Vor§459 Rdnr. 184). Diese an sich zutre日'ende . Meinung 谷ndert aber nichts daran, daB der K加fergrundsatzlich erst nach Ge]油rtibergang Gew司irleistungsansprtiche geltend machen kann. Allerdings wird ihm dieses Recht ausnahmsweise schon vorher zugebilligt, n谷mlich dann, wenn 「 Die 幻谷ger h谷tten gem.§323 Abs. 2i.V. mit§281 BGB vom Beklagten gegen Zahlung des Kaufpreises Herausgabe der Brandentsch狙igung von 1.543.000 DM verlangen k6nnen, weil er diese erhalten hatte, wenn er Eigenttimer des Grundstcks am 1 . 8. 1 990 gewesen w谷re, dem Zeitpunkt, zu dem er den Klagern nach Kaufpreiszahlung U bereignung schuldete. Vォ eigentUmer w 血en dann St. und W. gewesen. von denen uer teKiagte Gas しrunastucK geKauti flatte. s ie wiederum h 飢ten es von dem Erstverkaufer E. erworben. Dieser hatte die Brandversicherung abgeschlossen. Se血e Rechte aus dem lv宙sicherungsvertrag w 計en nach §69 Abs. 1 VVG auf St. und W. ti bergegangen; denn sie w 証en bei Eintritt des Brandschadens am 23. 叫.5.1990 Grundstuckseigenttimer oder auf/ grund der Auflassungsvormerkung jedenfalls Anwartschaftsberechtigte gewesen, falls sie vertragsgem那 am 30.4.1990 den Kaufpreis an K. gezahlt h 谷tten. Ihnen w谷re infolge der durch den Brand verursachten- Zerst6rung der Gebaude die Erfllung des 面t dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages unverschuldet teilweise unm6glich geworden. Daher hatte der Beklagte von ihnen nach §§323 Abs. 2, 281 BGB gegen Zahlung des Kau加reises Herausgabe der Brandentschadigung verlangen k6nn.en. Allerdings ist es zu diesem Ablauf, der sich normalerweise ergeben hatte, nicht gekommen, da St. und W. mangels Eigentumserwerbs nicht in der Lage waren, dem Beklagten an dem ihm verkauften Grundsttick Eigentum zu verschaffen. Dafr muB aber der Beklagte einstehen, weil er 一 wie dargelegt 一 mit dem Weiterverkauf an die Ki谷ger die 日 fllung seiner o bereignungspflicht garantiert hat. 2. Der Rechtsstreit ist noch nicht zu einer Endentscheidung reif. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sach-verstandigen W. hatte das Grundsttick vor Eintritt des Brandschadens einen Verkehrswert von 1 .900.000 DM. Von diesem w吐tw加en die Leistungen abzuziehen, welche die Kl 谷ger, sofern der Beklagte den V山 trag erfllt h批te, hatten aufbringen mssen, n加lich den Kaufpreis von 1 .200.000 DM und Kosten von 29.512,24 DM. In H6he der sich daraus ergebenden Differenz von 670.487,76 DM k6nnten die Kl谷ger als Nichterfllungsschaden geltend machen, daB sie die Brandentschadigung erhalten h就ten, wenn der Beklagte Eigentmer des Grundstticks gewesen w証e. Demnach w証e die eingeklagte Teilforderung von 390.000 DM berechtigt. Der Beklagte hat jedoch in den Vorinstanzen das Gutachten beanstandet. Daher muB das Berufungsgericht feststellen, welchen Wert das Grundsttick hatte. Deswegen ist die Zurtickverweisung der Sache geboten. MittBayNot 1995 Heft 4 ・ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.03.1995 Aktenzeichen: V ZR 7/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 116-117 MittBayNot 1995, 275 DNotZ 1995, 883-885 NJW 1995, 1737-1738 Normen in Titel: BGB §§ 323, 459