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VIII ZR 125/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juni 1995 VIII ZR 125/94 BGB § 130 Abs. 1; BeurkG § 47 Wirksamwerden empfangsbedürftiger formgebundener Willenserkärungen unter Abwesenden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG Borgerliches Recht 1. BGB §130 Abs. 1, BeurkG §47 (Wirksamwerden empルngsbed貢ナiger formgebundener Willenserk危run gen unter Abwesenden) 1. Eine empfangsbedUrftige, einem Abwesenden gegenU ber abgegebene Willenserkl五rung, die der notariellen Beurkund皿g bedarf, wird wirksam, wenn dem Erkl谷rungsempfnger eine Ausfertigung der Notarurkunde zugeht (Fortfhrung von BGHZ 31, 5 「= DNotZ 1960, 2601 ; 36, 201「= DNotZ 1962, 3241 und 48, 374「= DNotZ 1968, 3601 ). 2. Die Voraussetzungen des wirksamen Zugangs empfangsbedilrftiger, in Abw昭enheit des Emp繊ngers abgegebener Willenserklarungen sind einer Vereinbarung zuganglich. BGH, Urteil vom 7.6.1995一 VIII ZR 125/94一,mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager verlangt den Kaufpreis fr den Ve止auf seines Gesch狙5印iteils an der U. GmbH an den Beklagten. Die Parteien waren zun加hst zujeweils 50% an der GmbH beteiligt. In einem VorprozeB schlossen sie vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich, nach dessen Ziffer 4 der BekI昭te(=Klager des Vorprozesses) sich verpflichtet;,, binnen einem Monat nach Vorliegen eines verbindlichen Verkehrswertes dem Mitgeselisch血er(=KI鞄er des vorliegenden Rechtsstreits) ein Angebot auf U bernahme von dessen Geschftsanteil zum verbindlichen Ve止ehrswert oder auf Ve珪iuBerung seines Gesch雄santeils an den Mitgeseilschafter zu diesem Verkehrswert zu unterbreiten". Der Klager verpflichtete sich,ぬ5 ihm unterbreitete Angebot anzunehmen. Ziffer 7 des Vergleiches lautet: ,, Die ぬrteien des Vergleichs erklaren, auf eventuell beachtliche Formalien im Hinblick auf die vorstehende Einigung zu verzichten." Am 11.2.1992 lieB der Beklagte vor dem Notar J. ein Ubernahmeangebot bezuglich des Gesch狙santeils des Klagers zum Preis von 370.000 DM beurkunden. Der Klager erhielt am 13. oder 14.2.1992 eine beglaubigte Abschrift dieses Angebots von dem Notar mit ein魚cher Post U bersandt, was er diesem mit Schreiben vom 21.2.1992 best谷tigte. Am 29.2.1992 wurde dem KI昭er eine begl加bigte Abschrift der notariellen Kaufangebotsurkunde durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Am 24.3.1992 erkl飢e er in not加ehler Urkunde die Ann曲me dieses Angebots. Mit Schreiben vom 6.4.1992 u bersandte der Streithelfer zu 6 der ProzeBbevollmachtigten des Beklagten eine beglaubigte Abschrift der Ann曲meerkl証ung. Eine Ausfertigung dieser Urkunde wurde dem Beklagten laut Zustellurkunde vom 1 8.4. 1 992 durch Niederlegung zugestellt Der Klager verlangt im UrkundenprozeB Zahlung des Kaufpreises von 370.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil seine Vertragsofferte nicht formgerecht zugegangen sei Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie 油gewiesen. Die von den Streithelfern gefhrte Revision des Klagers fhrte zur Mfhebung und ZurUckverweisung. Aus den Gr貢nden: 1. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, der geltend gemachte Kaufpreisanspruch stehe dem Klager nicht zu, da ein Kaufvertrag betreffend den Geschftsanteil des Klagers an der GmbH nicht zustande gekommen sei. Das Angebot des Beklagten vom 11.2.1992 habe gemaB§15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG der notariellen Form bedurft und sei dem Kl谷ger nicht wirksam zugegangen. Die Wirksamkeit der Zustellung einer der notariellen Beurkundung bedtirftigen Willenserkl証ung setze voraus, d論 die Erkl証ung dem Empl首nger in Ausfertigung, nicht aber, wie hier geschehen, in beglaubigter AbschriftU bersandt oder durch Vermittlung des Gerichtsvoll-ziehers zugestellt werde. Der Klager habe den Zustellungsmangel weder durch Genehmigung geheilt, noch habe er auf den Zugang der Willenserkl如ng in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verzichtet; eine formunwirksame Willenserkl証ung k6nne weder durch eine Genehmigung noch durch einen Verzicht des Erk!密ungsemp肋tigers wirksam werden. Aus Ziffer 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Ver-gleichs ergebe sich ebenfalls ein wirksamer Zugang des Angebotes nicht, da das Formerfordernis des§15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehe. Dem Beklagten sei die Berufung auf den fehlenden Zugang seines Angebotes bei dem Klager nichtS nach Treu und Glauben verwehrt, obwohl er zun加hst selbst von einem wirksam zugegangenen Angebot ausgegangen sei. Der Klager habe keine Umstande vorgetragen, die es als schlechthin untragbar erscheinen lassen wurden, die vertraglichen Vereinbarungen wegen Formrnangels unausgefhrt zu lassen. II. Dies hlt einer rechtlichen Nachprufung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Er肋Ig wendet sich allerdings die Revision dagegen, daB das Berufungsgericht angesichts der gesetzlichen Regelung des §15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG grundsatzlich vom Erfordernis des Zugangs( §130 Abs. 1 Satz 1 BGB ) bzw. ersatzweise der Zustellung( §132 Abs. 1 BGB ) einer Ausfertigung (§47 Beur鵬) der das Kaufvertragsangebot enthaltenden notariellen Urkunde ausgeht und den Zugang bzw. die Zustel lung einer beglaubigten Abschrift nicht fr ausreichend erachtet. Dies entspricht st加diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wirksamwerden von Rechtsgesch狙en, die der notariellen Beurkundung bedurfen (BGHZ 3 1, 5, 6 f 「= DNotZ 1960, 2601 ; BGHZ 36, 201 , 204 f.「= DNotZ 1962, 324j;BGH NJW 1981, 2299 = WM 1981, 313 unter III 2 「= MittBayNot 1981, 142 = DNotZ 1983, 1171 ;vgl. zuletzt auch [zur Schriftform bei der Burgschaftj 11GHZ 121, 224, 228 f.「= DNotZ 1994, 440 j),der sich der Senat auch fr die Anwendungsflle des §15 Abs. 4 GmbHG anschlieBt. Unbehelflich ist der hjergegen gerichtete Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom 25 . 1 . 1 967 (VIII ZR 17 3/64= NJW 67, 823 比). Da dort u ber eine Bankbtirgschaft zu entscheiden war, war die zu ti bermittelnde Willenserkl密ung gem.§§350 i.V. mit 1 Abs, 2 Nr. 4 HGB gerade nicht formbedUrftig. Auch der auf diese EntscheidunggestUtzte Hinweis der Revision auf die Vorschrift des§170 ZPO, die wegen der Verweisung in§132 BGB anwendbar ist, geht fehl, da diese Vorschrift nur das Verfahren der Zustellung, nicht aber die materiell-rechtliche Frage, in welcher Form eine Urkunde zuzustellen ist. regelt ( BGHZ 36, 201 , 206 f.「= DNotZ 1962, 324];ebenso Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl.,§132 Rdnr. 2). Ebenso unbehelflich ist der Hinweis der Rdvision auf die Zustellungsvorschrift des§187 ZPO; diese prozessrechtliche Bestimmung ist auf die hier zu beantwortende materiell-rechtliche Frage nach dem richtigen Zustellungsgegenstand ohne EinfluB ( BGHZ 36, 201 , 207「= DNotZ 1962, 324 j). Dartiber hinaus vermag die Ermessensvorschrift des§187 ZPO nur solche F6rmlichkeiten im Rahmen der Zustellung zu ersetzen, 274 MittBayNot 1995 Heft 4 界 die lediglich den Nachweis der Tatsache. und des Zeitpunkts des Zugangs sicherstellen sollen. Die Formvorschrift des§15 Abs. 4 GmbHG hat aber eine andere Funktion, namlich den spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu vereiteln sowie eine Beweiserleichterung hinsichtlich des materiellen Gehalts des GmbH-Anteilsver血ufs herbeizu加hien (vgl. BaumbacW Hueck, GmbHG, 15. Aufl.,§15 Rdnrn. 20, 29). 2. Das Berufungsurteil kann aber 一 wie die Revision zu Recht rugt 一 mit der gegebenen Begrundung keinen Bestand haben, weil es einen Verzicht des Kl始ers auf den Zugang der Willenserkl証ung in der gesetzlichen Form ( §15 Abs. 4 GmbHG) verneint hat. ・ a) Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausdas Formerfordernis des §15 Abs. 4 GmbHG stehe nicht zur Disposition der Vertragsparteien, so ist dies an sich zwar richtig, trifft aber nicht den entscheidenden Punkt. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Form ist hier durch die notariell beurkundete Angebotserkl証ung des Beklagten gew司lrt. Es fehlt mithin nicht an der gesetzlichen Form der Willenserkl鍬 Ung, sondern an ihrem ordnungsgemaBen Zugang gem. §§130 Abs. 1 oder 132 Abs. 1 BGB beim Klager (vgl. BGHZ 31, 5, 12【= DNotZ 1960, 260 ]). 撒hrt, b) Der Zugang einer der gesetzlichen Formvorsc面ftdes§15 Abs. 4 GmbHG unterliegenden Willenserkl加ung ist aber, anders als die gesetzliche Formvorschrift selbst, dispositiv. Durch eine entsprechende Vereinbarung k6nnen namlich abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ( §§130, 132 13GB) Zugangserleichterungen vereinbart wぜ由en (RGZ 108, 91,96 七; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl.,§l3ORdnr. 18; Ennan/Brox, BGB, 9. Aufl.,§130 Rdnr. 26; BGB-RGRKI Kr収eガNieland, 12.Aufl.,§130 Rdnr. 28). Hier ist eine der紅tige Vereinbarung 一 wie die Revision zu Recht rgt 一 m6glicherweise in Nr. 7 des dem Kaufvertrag zugrundeliegenden gerichtlichen Vergleichs getro航n worden. Das Berufungsgericht hat infolge seines unzutreffenden rechtlichen Ansatzes eine Auslegung dieser Vertragsklausel nicht vorgenommen. Nach ihrem Wortlaut ist indessen nicht von vornherein auszuschlieBen, daB da面t die Parteien, also auch der Klager, auf den Zugang einer einmal in geh6riger Form beurkundeten Willenserkl証ung in eben dieser Form verzichtet haben. Da die tatrichterliche Auslegung und Wurdigung dieser mndividualvertraglichen Klausel in erster Linie Sache des 王iirichters ist, war der Rechtsstreit schon deshalb 加 die Vorinstanz zurUckzuverweisen. c) Ebenso bedarf tatrichterlicher Auslegung, ob der Kl智er dadurch auf die geh6rige Form bei dem Zugang der das Vertragsangebot enthaltenden Willenserkl証ung verzichtet hat, daB er selbst eine formwirksame, das Angebot annehmende Willenserk]証ung dem BeklagtenU bermittelt hat. n旬nlich die aurcn 八 ieaeriegung am 1ど・ リリzDeim beklagten zugestellte 4.1 Annahmeerkl証ung vom 24.3.1992. Zu Recht rugt die Revision unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Vorbringen, d那 die Ei羽証ung der Annahme des Angebots in geh6riger Form als ein Verzicht auf die Erfllung weiterer Zugangserfordernisse gedeutet werden k6nne; eine Zustimmung des Beklagten zu diesem Formverzicht des 幻agers ist m6glicherweisedarin zu sehen,daB, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte,, zunachst selbst (namlich bis zur zweiten Instanz) von einem wirksam zugegangenen Angebot ausging". 3. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Ver-handlung weder aus Nr. 7 des gerichtlichen Vergleichs noch aus dem Verhalten der Parteien nach Abgabe des KaufangeMittBayNot 1995 Heft 4 L bots durch den Beklagten einen Verzic玩 auf das Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der notariellen Urkunde des Angebots des Beklagten beim KI昭er herleiten k6nnen, so w証e der Beklagte jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben( §242 BGB) gehindert, sich auf den nicht ord叩ngsgemaBen Zugang seines Angebots bei dem 幻昭er zu berufen, wie das Berufungsgericht zutreffend aus揖hrt. Generell kann ein Formmangel 一 um einer Aush6hlung der Formvorschriften des bargerlichen Rechts vorzubeugen 一 nur ausnahmsweise wegen unzulassiger Rechtsausubung unbeachtlich sein ( BGHZ 121, 224 , 233 i.w.N.【= DNotZ 1994, 440 ]). Entgegen der Auffassung der Revision setzt die erfolgreiche Berufung des Beklagten auf die mangelhafte Form seiner Willenserkl証Ung bei ihrem Eingang beim Klager kein schutzwurdiges Interesse des Beklagten daran voraus, daB dem Kl昭er das notariell beurkundete Kaufangebot selbst und nicht nur eine beglaubigte Abschrift desselben zuging. Daneben 撤hrt die Revision keinerlei u bergangenen Vortrag des Klagers an, der den Treuwidrigkeitseinwand in tats谷chlicher Hinsicht begrnden k6nnte. 2. BGB§463 Satz 2 (Ve承dufer a承危rung切彫chtig hinsichtlich fr軌erer Nutzung des Kaufg srunds坑c締 als Werks庇ponie) 1. Wird ein Grundsthck verkauft,a uf dem frilher eine Werksdeponie unterhaiten worden ist, so hat der Verkhufer den Kaufer hieriiber aufzuklaren. 2. Verschweigt der Verkhufer arglistig, daB das verkaufte Grundstilck als Werksdeponie genutzt worden ist, so kann der Kaufer nach §463 Satz 2 BGB nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen fr die Beseitigung der Schadstoffe veriangen,. die in urshchlichem Zusammenhang mit der Nutzung der Werksdeponie stehen (Erghnzung zum Senatsurteil NJW 1991, 2900【= DNotZ 1992, 298 ]). BGH, Urteil vom 3.3.1995 一 V ZR 43/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 団chter 田nBGHa.D. 3. BGB§§323, 459 (Schadensersa女 wegen Nichte施ilung bei Zers箔 rung eines auf ve承nゆ Grundst女ck aufsteheル em den Gebdudes) Wird dem GrundstUcksverkhufer vor Gefahrilbergang ohne sein Verschulden die Vertragserfllung deswegen teilweise, unm6glich, weil das mitverkaufte Gebhude durch einen Brand zerst6rt worden ist, so kann der K註ufer die Rechte aus§323 BGB geltend machen. BGH, Urteil vom 10.3.1995 一 V ZR 7/94 一 Aus dem Tatbestand: Durch notariellen 晦rtrag vom 18.5.1990 verkaufte der Beklagte den Kl谷gern fr 1.200.000 DM einen aus mehreren Flurstucken bestehenden und bebauten Grundsttickskomplex (nachfolgend:,, das Grundstuck"). Er hatte das G ュ ndstck am 12.5.1990 von St. und w. gekauft, die es ihrerseits von dem Eigentmer E. gekauft hatten. Der Vertrag zwischen dem Beklagten und den Klagern enth谷lt einen GewahrleistungsausschluB. Das Grundstck sollte den Ki醜em unter Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.06.1995 Aktenzeichen: VIII ZR 125/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 274-275 DNotZ 1996, 967-969 NJW 1995, 2217-2218 Normen in Titel: BGB § 130 Abs. 1; BeurkG § 47