II R 51/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. Februar 1995 II R 51/92 GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2; ErbbauV § 1 Abs. 1, §§ 11, 12, 14, 26, 27; BGB § 94 Keine Grunderwerbsteuerpflicht bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annahernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebtude auf einem bestimmten GrundstUck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei k6nnen auf der VerauBererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, daB der GrundstUcks助ereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Gebaudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten・ Entscheidend ist vielmehr, daB (auch) der den GrundstUcksubereignungsanspruch begrUndende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter BerUcksichtigung aller Umstande darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das GrundstUck in bebautem Zustand zu verschaffen. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsatzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstande zu bestimmen ( BFHE 164, 117 , BStB1 II 91, 532 m. w. N.; 5. auch BFHE 169, 480 , BStBI II 93, 163). b) Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, d郎 der erforderliche sachliche Zusammenhang im Streitfall zu verneinen sei, weil es in dem Zeitpunkt, in dem der Grundstuckskaufvertrag abgeschlossen wordgn ist, an einer unumkehrbaren Festlegung des Erwerbers auf eine bestimmte Bebauung gefehlt habe; die Klager hatten sich vielmehr in der Zeit zwischen dem AbschluB des GrundstUcks- und dem AbschluB des Hauskaufvertrages hinsichtlich der Bebauung noch anders entscheiden k6nnen. Eine unumkehrbare Festlegung ix diesem Sinn 如nne nur bejaht werden, Wenn die Entscheidungsfreiheit des Erwerbers im たitpunkt des Abschlusses des Grundst如kskaufvertr昭es auf Null reduziert sei. Zu Unrecht beruft sich das FG hierftir auf das Urteil in BFHE 164, 117 , BStB1 II 91, 532, auf das der erkennende Senat im ersten Rechtsgang 倣r die ggf. erforderliche Entscheidung des FG U ber das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den von den Klagern geschlossenen Vert慮gen hingewiesen hatte. Unter 2. der genannten Entscheidung wird, worauf das F9 abhebt, zwar ausgefhrt, daB der objektive enge sachliche Zusammenhang mit dem Grundstuckskaufvertrag nicht dadurch ausgeschlossen werde, daB der AbschluB der zur Errichtung der Gebaude erforderlichen 恥rtrage zeitlich erst kurz nach dem AbschluB des Grundstuckskaufvertrages erfolge. Der objektive enge sachliche Zusammenhang 如nne in solchen Fllen dann bestehen, wenn der Erwerber (spatestens) mit dem AbschluB des GrundstUckskaufvertr昭es in seiner Entscheidung U ber das, Ob" und, Wie" der Bebauung nicht mehr frei gewesen sei. Eine derartige Einschrankungder sonst fr einen Grundstuckserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit k6nne sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Z唖ngen ergeben. Es kann dahinstehen, ob diese Formulierungen fr sich betrachtet die vom FG vorgenommene Beschrankung des sachlichen Zusammenhangs auf solche Gestaltungen rechtfertigen, bei denen es fr den Erwerber keine andere Mog-lichkeit mehr gibt, als auch den Vertrag u ber die Errichtung des Gebaudes abzuschlieBen. Jedenfalls zeigen die gesamten, insbesondere die im selben Abschnitt des genannten Urteils den fraglichen Formulierungen vorangestellten allgemeinen Msfhrungen, daB es sich dabei nicht um eine abschlieBende Beschreibung der Umstande handelt, durch die allein ein sachlicher Zusammenhang in den 恥llen be-grUndet werden kann, in denen die Vert血ge U ber die Errich-tung des Gebaudes zeitlich nach dem GrundstUckskaufvertrag geschlossen werden. Vielmehr kann auch in diesen Fallen ein sachlicher Zusammenhang bestehen, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Gebaude auf einem bestimmten GrundstUck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt. Ohne Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunachst den GrundstUckskaufvertrag abschlieBt und erst danach 一 wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang一den zur Errichtung des Geb註udes notwendigen Vertrag. Denn bereits die 臣nnahme des von der Anbieterseite vorbereiteteneinheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem GrundstUckskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Vertragen) u ber die Gebaudeerrichtung, unabhangig von der 、zeitlichen Abfolge der. VertragsabschlUsse, und ohne daB es darauf ankommt, ob tatsachlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmaBige Gestaltung hatte vorgenommen werden 姉nnen. Bereits im Urteil vom 18. 10. 1989 ( BFHE 158, 483 , BStB1 II 90, 181) hat der erkennende Senat dementsprechend ausgefhrt, daB es der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhangs nicht entgegenstehe, wenn der Erwerber die M6glichkeit gehabt h批te, nach AbschluB des Grundstuckskaufvertrages den Vertrag U ber die Errichtung des Gebaudes nicht abzuschlieBen. Soweit der Senat eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. z. B. BFH/NV 1993, 267; BFH/NV 1993, 687; BFH/NV 1994, 737, und Urteil vom 26. 1. 1994 II R 71/93 一 nicht ver6ffentlicht 一),halt er daran nicht mehr fest. 2. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist abzuweisen. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt haben die miteinander personell verflochtenen C-Gesellschaften den Kl-gern zu im wesentlichen feststehenden Preisen das baureife GrundstUck und ein bestimmtes darauf zu errichtendes Fertighaus einheitlich angeboten. Tatsachlich haben die Klager dieses Angebot als einheitliches dadurch angenommen, daB sie zunachst den GrundstUckskaufvertrag und in engem zeitlichen Zusammenhang damit den Gebaudeerrichtungsvertrag abgeschlossen haben. Nach den dargelegten Grundsatzen besteht mithin ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Vertragen. 32. GrEStG 1983§1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1,§1 Abs. 2,§2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; ErbbauV§1 Abs. 1,§§11, 12, 14, 26, 27; BGB §94 伏とine Grunderwerbsteuerpflicht bei Erめschen des Erbbaurechts durch Zeitabla切 Weder das Erl6schen des Erbbaurechts durch Zeitablauf noch der damit verbundene Ubergang des Eigentums an dem auf dem Erbbaurecht von dem Erbbauberechtigten errichteten Bauwerk auf den Grundstilckseigentilmer unterliegen der Grunderwerbsteuer.BFH, Urteil vom 8. 2. 1995 一 II R 51/92 248 MittB習Not 1995 Heft 3 戸 AuS Tatbestand: Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Dezember 1962 hatte die C-GmbH (GmbH) zugunsten des Herrn P an einem unbebauten Grundstuck ein Erbbaurecht bestellt. Der Erbbauberechtigte war berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstuck ein BUrogebaude nach den von der GmbH gebilligten Bauplanen zu errichten und instand zu halten. Ein Erbbauzjns sollte nicht erhoben werden. Das Erbbaurecht begann mit der Eintragung in das Grundbuch und sollte am 1. Januar 1985 erloschen. Beim Erloschen des Erbbaurechts sollte der Erbbauberechtigte keinerlei Anspruch auf Entschadigung bzw. Verglltung erhalten. Die Bestellung des Erbbaurechts wurde dem zustandigen Finanzamt mitgeteilt; Grunderwerbsteuer wurdenicht festgesetzt. Das auf dem Erbbaurecht erstellte Burogebaude wurde an eine Schwestergesellschaft der GmbH vermietet. Mit dem Erloschen des'Erbbaurechts ging das Gebaudeentschadigungslos auf die GmbH u ber. Die Beklagte und Revisionsklager (das Finanzamt 一肌一)beurteilte das Erl6schen des Erbbaurechts durch Zeitablauf als Erwerbsvorgang i. 5. des§1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Auf die von der Klagerin und Revisionsbeklagten (Klagerin) als Rechtsnachfolgerin der GmbH eingelegte Klage hob das Finanzge-richt (FG) den Grundけwerbsteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf. Aus den Gr庇nden: Die Revision des FA ist unbegrUndet. Das FG hat zu Recht die Festsetzung der Grunderwerbsteuer durchdas FA aufgehoben. \' セder das Erl6schen des Erbbaure山ts durch Zeitablauf noch der darnit verbundene U bergang des Eigenturns an dern in AusUbung des Erbbaurechts von dern Erbbauberechtigten errichteten Bauwerk auf den GrundstUckseigentUrner ( Abs. 3 der Verordnung U ber das Erbbau§12 recht 一 ErbbauV 一) unterliegen der Grunderwerbsteuer. Grunderwerbsteuerrechtljch wird das Erbbaurecht durch §2 Abs. 2 kr. 1 GrEStG 1982 einern GrundstUck gleichgestellt. Dernzufolge unterliegen die Begrundung eines neuen und die U bertragung eines bestehenden Erbbau-rechts ebenso der Grunderwerbsteuer ( BFHE 91, 191 , BstBl II 1968, 223) wie die diesen beiden Gestaltungen vergleichbare Verlangerung ( §27 Abs. 3 ErbbauV) eines bestehenden Erbbaurechts ( BFHE 172, 122 , BStBI II 1993, 766 「= MittBayNot 1994, 173 ]). Entgegen der Auffassung des FA liegt irn Streitfall keine Gestaltung vor, die den den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten entsprechen wUrde. Irn Falle des Erl6schens des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs raurnt der Erbbauberechtigte dern GrundstuckseigentUrner insbesondere keine ihrn (noch) zustehende 恥rechtigung an dern Erbbaurecht ein. Es erlischt vielrnehr rnit dern Eintritt des Endterrnins ( §27 f. ErbbauV), weil es dern Erbbauberechtigten vonvornherein nur rnit diesern Inhalt eingeraurnt worden war (11功nann, Kornrnentar zurn GrunderwerbMittB習Not 1995 Heft 3 steuergesetz, 5. Aufl.,§2 Rdnr. 23; vgl. auch 1 cher in む Boruttau/Egりバigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kornrnentar, 13 Aufl.,§2 Tz. 137). Das Erbbaurecht ist rnit dern m zu seinem Inhalt geh6renden Zeitablauf beendet;: es ist dai ,verbraucht". EinU be里ang einer Erbbauberechtigung .t des §1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. rn.§2 Abs. 2 Nr. 1 S GrEStG 1983 auf den GrundstUckseigentUrner findet nicht statt. Hierin liegt,auch, wie das FG zutreffend erkannt hat, der rechtlich erhebliche Unterschied zu der vorn FA als Vergleichsfall angefhrten rechtsgesch註 ftlichen Aufhebung des Erbbaurechts ( §26 ErbbauV; BFHE 118, 480 , BStB1 II 1976, 470 「= MittB町Not 1976, 150]),denn nach der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gestaltung des Sachverhalts war das Erbbaurecht noch nicht beendet; der Erbbauberechtigte verzichtete aber auf seine noch bestehende Be-rechtigung an dern GrundstUck i. 5. des§1 Abs. 1 ErbbauV zugunsten des GrundstUckseigentUrners, der seinerseits das Vollrecht U ber sein GrundstUck (erst) aufgrund des Ver-zichts des Erbbauberechtigten erlangte. Auch hinsichtlich des Bauwerks selbst ergibt sich, wie das FG rnit zutreffenden GrUnden ausgefhrt hat, kein Vorgang, der gern. §1 Abs. 2 GrEStG 1983 (vgl. insoweit BFHE 143, 379 , BStB1 II 1985, 526) der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das von dern Erbbauberechtigten in AusUbung seines Rechts( Abs. 1 ErbbauV) errichtete Bauwerk ist §1 kein Gebaude auf frerndern Boden ( Abs. 2 Nr. 2 §2 GrEStG 1983; BFHE 91, 191 , BStBI II 1968, 223). Der Erbbauberechtigte errichtet das Bauwerk irn Verhaltnis zurn Grundstuckseigenturner nicht auf frerndern, sondern auf ,,eigenern" Boden, narnlich,, auf dern Erbbaurecht"; das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk wird wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ( §12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ErbbauV,§94 BGB). Als solcher geht das Bauwerk beim Erl6schen des Erbbaurechts durch Zeitablauf nicht aufgrund einer Verwertungsbefugnis des Erbbauberechtigten i. 5. des §1 Abs. 2 GrEStG 1983 auf den GrundstUckseigentUrner U ber. Vielrnehr tritt eine 一 der Vorschrift des §1 Abs. 2 GrEStG 1983 entzogene 一 andere Zuordnung des Bauwerks zurn GrundstUck ein. Das Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts wird unrnittelbar kraft Gesetzes rnit dern Erl6schen des Erbbaurechts wesentlicher Bestandteil des Grundstucks ( §12 Abs. 3 ErbbauV,§94 BGB) und darnit (rechtliches) Eigenturn des GrundstUckseigentUrners( §§903, 94, 93 BGB ; vgl. hierzu auch BFHE 91, 191 , BStBl II 1968, 223). Hinweis der Schriftleitung: Offen bleibt, ob eine Inhaltsanderung des Erbbaurechts dahingehend, daB der Fristablauf des Erbbaurechts verkurzt wird, grunderwerbsteuerpflichtig ist (Stichwort: Anzeigepflicht der Inhalts註 nderung!) / Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.02.1995 Aktenzeichen: II R 51/92 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 179 MittBayNot 1995, 248-249 MittRhNotK 1995, 215 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2; ErbbauV § 1 Abs. 1, §§ 11, 12, 14, 26, 27; BGB § 94