II R 53/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. November 1994 II R 53/94 GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuer aus Gesamtpreis auch bei zeitlicher Trennung von Grundstückskauf- und Gebäudeerrichtungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mehrwertsteuer (14%) auf 170,10 DM vermindert, fr die Beurkundung URNr. A 2164/91 die Gebuhr ebenfalls auf 1 120 DM und die Mehrwertsteuer auf 169,68 DM. 3. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) sind deshalb der BeschluB des Landgerichts vom 10. 6. 1994 aufzuheben und die Kostenberechnungen des Notars zu URNr. A 2162/91 auf den Betr昭 von 1 385,10 DM und zu URNr. A 2164/91 auf den Betrag von 1 381,68 DM herabz-setzen. Selbst unter BerUcksichtigung der Stellungnahme der Notarkasse erscheint es dem Senat bei der gegebenen Rechtslage angemessen, dem Notar die der Beteiligten zu 1) in den beiden Beschwerdeverfahren erwachsenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auたuerlegen. 30. KostO§§1 32, 133 Satz 1 (Gebnhren fr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) Die GebUhr nach §133 Satz 1 KostO fallt auch fUr die Erteilung der ersten vollstreckba化n Ausfertigung einer Ur・ kunde an, wenn dabei eine Rechtsnachfolge zu prUfen ist. GebUhrenfreiheit nach§132 KostO ist in einem solchen Fall nicht gegeben. (Leitsatz des Einsenders) LG Amberg, BeschluB vom 15. 3. 1995 一 12 T 45/95 一 mitgeteilt von Notar Nikolaus Kldcker, MUnchen Aus dem Tatbestand: Der, beteiligte Notar hatte zur Grundschuldbestellungsurkunde seines Amtsvo昭angers aus dem Jahr 1984 und zu seiner eigenen Nachtragsurkunde aus dem Jahr 1992 eine Vollstreckungsklausel erteilt und hierfr Kosten nach §133 Satz 1 KostO in Rechnunggestellt Die Grundschuld war an einem GrundstUck eingetragen worden, welches das Grundbuchamt entgegen den gestellten Antragen und entgegen den gesetzlichen Vorschriften durch bestandteilsweise Zuschreibung eines ZuflurstUcks zu einem anderen ZuflurstUck nach 890 Abs. 2 BUB gebildet hatte. Beantragt und gesetzlich zulassig ware nur eine Vereinigung nach §890 Abs. 1 BGB gewesen. Deshalb war die Bestandteilszuschreibung nichtig, das belastete Grundstuck, trotz Grundbucheintrag nicht existent und damit auch die Grundschuld nicht wirksam entstanden. Der Amtsvorganger hat damals zutreffend keine Vollstreckungsklausel zu der Grundschujd erteilt. Nach den Akten des Notariats 0. wurde vom 7. 2. 1985 bis 11. 3. 1988 zwischen Amtsvorganger und Grundbuchamt verhandelt, bis eine einvernehmliche L6sung gefunden wurde. Seither hat das Nbtariat immer wieder vergeblich versucht, die ゆstenschuldner, die Ehegatten N, in deren eigenem Interesse zur -Beurkundung des erforderlichen Nachtrags zu bewegen. Hierzu fanden sich die Kostenschuldner am 8. 7. 1992 bereit. Zwischenzeitlich, namlich am 30. 6. 1992, war die ursprungliche Grundschuldglaubigerin, die Raiffeisenbank Schonsee eG, durch Verschmelzung in der jetzigen Raiffeisenbank im Oberp伍Izer Wald eG aufgegangen. Nach Beanstandung durch die Kostenschuldner fhrte der Notar eine Entscheidung nach§156 Abs. 1 Satz 3 K パto herbei, die seine Auffi巧sung bestatigte. Aus den Grnnden: Nachdem die zahlungspflichtigen Eheleute N die Kostenrechnung des Notars beanstandet haben, konnte der Notar die Entscheidung des Landgerichts gem.§156 Abs. 1 Satz 3 KostO beantragen. Die U berprufung des Antr昭5 des Notars hat ergeben, daB die Beanstandungen der Zahlungspflichtigen unbegrUndet sind. Der Notar hat zu Recht fr die am 30. 8. 1994 erfolgte Erteilung einer vollstreckbaren 加sfertigung (Vollstrecku五gsklausel) der Grundschuldbestellungsurkunde seines Amtsvorgangers eine (1/2) GebUhr aus §133 Satz 1 KostO angesetzt, weil vor der Erteilung eine Rechtsnachfolge zu prUfen war. Die Bestellung der Grundschuld u ber 109.000,一 DM am 24. 7. 1984 war zugunsten der Raiffeisenbank Sch6nsee e. G. erfolgt. Aufgrund der im Antrag des beteiligten Notars vom 13. 1. 1995 n独er da稽estellten Umstande konnte bis zur Bereinigung der Grundbuchverhaltnisse nach MaBgabe der Nachtragsurkunde vom 8. 7. 1992, UR-Nr. 719/92, eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden: Dies war erst nach Vollzug der genannten Nachtr昭surkunde am 8. 6. 1993 m6glich. Inzwischen war (am 30. 6. 1992) die ursprungliche Grundschuldglaubi即rin,、 die Raiffeisenbank OberviechtachTannesberg, durch Verschmelzung in der jetzigen Raiffeisenbank im Oberp飽Izer W乞ld e. G. mit dem Sitz in Oberviechtach aufgegangen, sodaB der Notar diese Rechtsnachfolge zu prUfen und zu berUcksichtigen hatte. Zwar trifft es zu, daB die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden grundsatzlich gebUhrenfrei ist. Hier liegt jedoch, wie bereits ausgefhrt, der Ausnahmefall des §133 Satz 1 KostO vor, daB eine Rechtsnachfolge zu prufen war. Demnach konnte in diesem Ausnahmefall fr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde die Halfte der vollen GebUhr erhoben werden. Hinzu kommt, d郎 der Notar die vollstreckbare Ausfertigung nicht von sich aus 一 also ohne Antrag der Beteiligten 一 erteilt hat, sondern es lag ein ausdrUcklicher diesbezUglicher Antrag der Grundstucksei即ntumer vor. Dieser ist enthalten in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 24. 07. 1984 unter Abschnitt E der, weiteren Bestimmungen", auBerdem in der Nachtr昭surkunde vom 08. 07. 1992 unter Ziffer 6. Damit steht dem Notar der geltend gemachte Kostenanspruch in H6he von 235,75 DM mncl. Mehrwertsteuer zu. Steuerrecht 31. GrEStG 1983§1 Abs. 1 Nr. 1,§8 Abs. 1,§9 Abs. 1 Nr. 1 (Grunderwerbsteuer aus Gesamtpreis auch bei zeitlicher 乃ennung von Grun雷tnckskauf- und Gebdudeerrichtun gsvertra,引 1. Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem GrundstUckskaufvertrag und den zur Errichtung des Gebaudes abgeschlossenen Vertragen, durch den als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute GrundstUck bestimmt wird, liegt vor, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Gebaude auf einem bestimmten GrundstUck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt. 246 MittB習Not 1995 Heft 3 r 2. Diese Voraussetzung kann auch dann erfUllt sein, wenn der Erwerber zun註chst den GrundstUckskaufvertrag abschlieBt und erst danach den zur Errichtung des Geb註udes notwendigen Vertrag; eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des GrundstUckskaufvertrages auf eine bestimmte Bebauung ist nicht erforderlich. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbietersefte vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundsthckskaufvertrag und dem Vertrag U ber die Geb註udeerrich-tung, unabh油gig von der zeitlichen Abfolge der VertragsabschlUsse, und ohne daB es darauf ankommt, ob tats註chlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planm註fluge Gestaltung h註tte vo稽enonunen werden k6nnen (Fortfuhrung des Urteils BFHE 1砕,117, BStBI II 1991, 532). BFH, Urteil vom 23. 11. 1994 一 II R 53/94 Aus dem Tatbestand: Die.A verauBerte am 28. 9. 1984 ein Grundst 伽k an von Herrn B zu benennende Dritte. In diesen Vertrag trat die C-GmbH&Co. KG in X (C-X) durch notariell beurkundete ErkI証ungvom26. 10. 1984 als Vorkaufsbeichtigte ein. Durch notariell beurkundete Erklarungen vom selben ぬg benannte die C-X die 幻ager und Revisions-DeKI昭ten (luager) als Erwerber einer 1 iltlache von ca. 500 qm aus 「 と diesem Grundstuck. Die Klager nahmen das An即bot am selben Tag an. Der Kau加reis betrug 240 000 DM. DarUber hinaus u bernahmen die Klager in diesem Vertrag die 恥rmes糾ngskosten, die Provision eines von ihnen nicht beauftragten Maklers in H6he von 4 v. H. des Kaufpreises sowie anteilige Notar如sten aus der Beurkundung vom 28. 9. 1984. Durch schriftlichen,, Kaufvertrag" vom 29./30. 10. 1984 erwarben cfie Ki醜er von der C-GmbH&Co. KG in Y (C-Y) ein schlusselferti即5 Einfa面lienhaus zum Preis von 188 580 DM. In der Folge schlossen die KI醜er noch einen Baubetreuungsvertrag, einen Architektenvertrag und einen Vertrag uber den Kellerausbau mit verschiedenen Unternehmen ab. Mit Schreiben vom 6. 3. 1985 bestatigte C-X den Klagern, daB sie ihnen das GrundstUck unabhangig von der Errichtung oder dem Erwerb eines Hauses verkauft hatte. Die Baugenehmigung wurde am 31. 7. 1985 erteilt. Fur das Grundstuck wurden insgesamt 比nf Erwerber benannt, alle diese Erwerber haben Fertighauser einer der C-Firmen erworben. In einer Tageszeitung vom 18. 11. 1984 wurde das GrundstUck von C 血t schltisselferti即n Hausern bebaut zu Komplettpreisen angeboten. Durch Bescheid vom 2. 5. 1985 setzte der Beklagte und Revisionsklager (das Finanzamt 一 FA 一) gegen die Klager Grunderwerbsteuer in H6he von je 2 496 DM fest. In die Bemessungsgrundla即 ,zog es dabei anteilig nur den GrundstUckskaufpreis und die Maklerprovision ein. Der Bescheid e稽ing unter dem Vorbehalt der NachprUfung nach§164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Durch Anderungsbescheid vom 20. 6. 1986 setzte das FA nunmehr Grunderwerbsteuer in H6he von je 5 252 DM gegen die Klager fest. Es sah nunmehr das GrundstUck mit noch zu errichtendem Gebaude als Gegenstand des Erwerbsvorgangs an. Zur Bemessungsgrundlage zog es nunmehr anteilig neben dem Kau加reis fr das Grundstucjc und der Maklerprovision die Teilungs- und Vermessungskosten sowie die Entgelte fr das Fertighaus, den Kellerausbau und die Architektenleistung. Der Bescheid erging vorlaufig nach §165 Abs. 1 AO 1977. Im Einspruchsverfahren setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf je 4 403 DM fest. Dabei rechnete es die Entgelte fr den Kellerausbau und den Architekten nicht mehr zur Gegenleistung. Mit der dagegen gerichteten Klage machten die Klager geltend, daB nur die Aufwendungen fr den. Erwerb des unbebauten GrundstUcks zu besteuern seien. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und a nderte die angeIocfltenen Steuerbescheide entsprechend dem Klageantrag. GegenMittBayNot 1995 Heft 3 L 、 stand des Erwerbs 5 seien nur die Mitei四ntumsanteile unbebauten Grun ge肥sen. Dementsprechend k6nne:円 uie Gegenleistung nur aus dem Grundstuckskaufvertrag entnommen werden. Die Leistungen aus dem GrundstUckskaufvertrag und dem Vertrag u ber die Errichtung des Hauses seien nicht als einheitliche Leistung zu beurteilen. Die Revision des beklagten FA fhrte zur Aufhebung des Urteils und zur ZurUckverweisung der Sachean das FG. Der Senat war der Auffassung, daB der fr den Umfang der G昭enleistung maBgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht nur bestimmt werde durch das denU bereignungsanspru山 begrundende Rechts即schaft selbst, sondern 一 ggf. 一 auch dur山 mit diesem Rechts叱品h註丘 in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungeル die insgesamt zu dem Erfolg fhren, d加 der Erwerber das GrundstUck in bebautem Zustand erh 組 t. Bei der 一留f. erforderlichen - Entscheidungu ber das Vorlie即n eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den von den Klagern geschlossenen Vertra四n habe das FG zu berucksichtigen, daB dieser nicht allein dadurch ausgeschlossen werde, daB die zur Errichtung des Gebaudes notwendigen Vertrage erst kurz nach AbschluB des Grundstuckskaufvertrags abgeschlossen werden. Insoweit verwies der Senat auf sein Urteil vom 6. 3. 1991 (BFHE 164, 117, BStBI II 1991, 532). Die fr das Vorlie卿 eines engen sachlichen Zusammenhan部 nach Auffassung des Senats darUber hinaus erforderliche Verbindung zwischen der C-X und dとr C-Y sei im Streitfall zwar naheliegend, aber bisher nicht ausreichend festgestellt. Mit dem im zweiten Rechtsgang e稽angenen Urteil hat das FG der Klage stattgegeben und die Grunderwerbsteuer in Abanderung der Grunderwerbsteuer-Bescheide und der diese bestatigenden Einspruchsentscheidungen entsprechend dem Klageantrag herabgesetzt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 131 ve血ffentlicht. Die Revision des FA fhrte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Aus den Grnnde,v Entgegen derAuffassung des FG ist im Streitfall der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das GrundstUck mit noch zu errichtendem Gebaude. Zu Recht hat daher das FA auch die Aufwendungen der Klager fr das Gebaude in die Bemessungsgrundl昭e fr die Grunderwerbsteuer nach§9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 einbezogen. 1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. a) Der 加r den Umfang der Gegenleistung i. S. von§9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 magebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunachst durch das 品n Steiierttbestand des §1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 erfllende (zivilrechtliche) Verpflichtungsgeschaft bestimmL Ergibt sich die Verpflichtung zur じberei即ung des Grundstucks und zur Errichtung des Gebaudes zwar aus zwei (oder mehreren) an sich 山 selbstandigen Vertra即n, sind diese Vertrage jedoch aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhangs als einheitlicher Vertrag (gerichtet auf einen einheitlichen Leistungs-gegenstand) anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das GrundstUck in be-bautem Zustand. Abgesehen von dem Fall der rechtlichen Bestandsverknupfung durch den Willen der Parteien ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstilck in bebautem Zustand aber auch dann, wenn zwischen den Vertragen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daB der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute GrundstUck erhalt. Dies ist der (annahernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebtude auf einem bestimmten GrundstUck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei k6nnen auf der VerauBererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, daB der GrundstUcks助ereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Gebaudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten・ Entscheidend ist vielmehr, daB (auch) der den GrundstUcksubereignungsanspruch begrUndende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter BerUcksichtigung aller Umstande darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das GrundstUck in bebautem Zustand zu verschaffen. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsatzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstande zu bestimmen ( BFHE 164, 117 , BStB1 II 91, 532 m. w. N.; 5. auch BFHE 169, 480 , BStBI II 93, 163). b) Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, d郎 der erforderliche sachliche Zusammenhang im Streitfall zu verneinen sei, weil es in dem Zeitpunkt, in dem der Grundstuckskaufvertrag abgeschlossen wordgn ist, an einer unumkehrbaren Festlegung des Erwerbers auf eine bestimmte Bebauung gefehlt habe; die Klager hatten sich vielmehr in der Zeit zwischen dem AbschluB des GrundstUcks- und dem AbschluB des Hauskaufvertrages hinsichtlich der Bebauung noch anders entscheiden k6nnen. Eine unumkehrbare Festlegung ix diesem Sinn 如nne nur bejaht werden, Wenn die Entscheidungsfreiheit des Erwerbers im たitpunkt des Abschlusses des Grundst如kskaufvertr昭es auf Null reduziert sei. Zu Unrecht beruft sich das FG hierftir auf das Urteil in BFHE 164, 117 , BStB1 II 91, 532, auf das der erkennende Senat im ersten Rechtsgang 倣r die ggf. erforderliche Entscheidung des FG U ber das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den von den Klagern geschlossenen Vert慮gen hingewiesen hatte. Unter 2. der genannten Entscheidung wird, worauf das F9 abhebt, zwar ausgefhrt, daB der objektive enge sachliche Zusammenhang mit dem Grundstuckskaufvertrag nicht dadurch ausgeschlossen werde, daB der AbschluB der zur Errichtung der Gebaude erforderlichen 恥rtrage zeitlich erst kurz nach dem AbschluB des Grundstuckskaufvertrages erfolge. Der objektive enge sachliche Zusammenhang 如nne in solchen Fllen dann bestehen, wenn der Erwerber (spatestens) mit dem AbschluB des GrundstUckskaufvertr昭es in seiner Entscheidung U ber das, Ob" und, Wie" der Bebauung nicht mehr frei gewesen sei. Eine derartige Einschrankungder sonst fr einen Grundstuckserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit k6nne sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Z唖ngen ergeben. Es kann dahinstehen, ob diese Formulierungen fr sich betrachtet die vom FG vorgenommene Beschrankung des sachlichen Zusammenhangs auf solche Gestaltungen rechtfertigen, bei denen es fr den Erwerber keine andere Mog-lichkeit mehr gibt, als auch den Vertrag u ber die Errichtung des Gebaudes abzuschlieBen. Jedenfalls zeigen die gesamten, insbesondere die im selben Abschnitt des genannten Urteils den fraglichen Formulierungen vorangestellten allgemeinen Msfhrungen, daB es sich dabei nicht um eine abschlieBende Beschreibung der Umstande handelt, durch die allein ein sachlicher Zusammenhang in den 恥llen be-grUndet werden kann, in denen die Vert血ge U ber die Errich-tung des Gebaudes zeitlich nach dem GrundstUckskaufvertrag geschlossen werden. Vielmehr kann auch in diesen Fallen ein sachlicher Zusammenhang bestehen, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Gebaude auf einem bestimmten GrundstUck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt. Ohne Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunachst den GrundstUckskaufvertrag abschlieBt und erst danach 一 wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang 一 den zur Errichtung des Geb註udes notwendigen Vertrag. Denn bereits die 臣nnahme des von der Anbieterseite vorbereiteteneinheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem GrundstUckskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Vertragen) u ber die Gebaudeerrichtung, zeitlichen Abfolge der. Vertragsunabhangig von der 、 abschlUsse, und ohne daB es darauf ankommt, ob tatsachlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmaBige Gestaltung hatte vorgenommen werden 姉nnen. Bereits im Urteil vom 18. 10. 1989 ( BFHE 158, 483 , BStB1 II 90, 181) hat der erkennende Senat dementsprechend ausgefhrt, daB es der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhangs nicht entgegenstehe, wenn der Erwerber die M6glichkeit gehabt h批te, nach AbschluB des Grundstuckskaufvertrages den Vertrag U ber die Errichtung des Gebaudes nicht abzuschlieBen. Soweit der Senat eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. z. B. BFH/NV 1993, 267; BFH/NV 1993, 687; BFH/NV 1994, 737, und Urteil ,halt vom 26. 1. 1994 II R 71/93 一 nicht ver6ffentlicht 一) er daran nicht mehr fest. 2. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist abzuweisen. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt haben die miteinander personell verflochtenen C-Gesellschaften den Kl-gern zu im wesentlichen feststehenden Preisen das baureife GrundstUck und ein bestimmtes darauf zu errichtendes Fertighaus einheitlich angeboten. Tatsachlich haben die Klager dieses Angebot als einheitliches dadurch angenommen, daB sie zunachst den GrundstUckskaufvertrag und in engem zeitlichen Zusammenhang damit den Gebaudeerrichtungsvertrag abgeschlossen haben. Nach den dargelegten Grundsatzen besteht mithin ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Vertragen. 32. GrEStG 1983§1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1,§1 Abs. 2,§2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; ErbbauV§1 Abs. 1,§§11, 12, 14, 26, 27; BGB §94 伏とine Grunderwerbsteuerpflicht bei Erめschen des Erbbaurechts durch Zeitabla切 Weder das Erl6schen des Erbbaurechts durch Zeitablauf noch der damit verbundene Ubergang des Eigentums an dem auf dem Erbbaurecht von dem Erbbauberechtigten errichteten Bauwerk auf den Grundstilckseigentilmer unterliegen der Grunderwerbsteuer.BFH, Urteil vom 8. 2. 1995 一 II R 51/92 MittB習Not 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.11.1994 Aktenzeichen: II R 53/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 118-119 MittBayNot 1995, 246-248 MittRhNotK 1995, 153-154 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1