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IX ZR 12/94

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Oktober 1994 IX ZR 12/94 BeurkG § 17 Umfang der Belehrungspflicht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BeurkG § 17 Umfang der Belehrungspflicht Der Urkundsnotar hat über die rechtliche Tragweite des Geschäfts regelmäßig zu belehren. Diese Verpflichtung entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Beteiligten sich über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren sind und die konkrete Vertragsgestaltung gleichwohl ernsthaft wollen. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hat im Streitfall der Notar zu beweisen. Es betrifft die rechtliche Tragweite eines Grundstücksgeschäfts, wenn eine Partei eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen hat. BGH, Urt. v. 27.10.1994 - IX ZR 12/94 Kz.: L III 2 - § 17 BeurkG Problem Der beklagte Notar hatte einen Kaufvertrag über sechs Eigentumswohnungen beurkundet. Die Wohnungen waren mit zwei Grundschulden verschiedener Banken belastet. Im Kaufvertrag wurde der Notar von den Vertragsparteien angewiesen, mit dem Kaufpreis nur die zweitrangig eingetragene Grundschuld abzulösen. Über die Ablösung der erstrangigen Grundschuld enthielt der Kaufvertrag keine Ausführungen. Mit einem Änderungsvertrag hoben die Vertragsparteien die Klauseln über das Notaranderkonto auf, anstelle wurde bestimmt: "Die Zahlung des Kaufpreises ist zwischen den Vertragsparteien geregelt". Die Käufer überwiesen dann den Kaufpreis auf ein Konto der zweitrangigen Grundpfandgläubigerin und lösten damit diese Grundschuld ab. Der erstrangige Gläubiger war nicht zur Abgabe einer Löschung bereit, so daß eine lastenfreie Eigentumsverschaffung nicht möglich war. Zwischenzeitlich war der Verkäufer verarmt gestorben. Lösung Der BGH läßt es offen, ob der Notar bei der Beurkundung des Änderungsvertrages die Käufer darauf hätte hinweisen müssen, sie seien im Begriff, eine Sicherheit aufzugeben. Jedenfalls war diese Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden der Kläger. Der BGH war vielmehr der Auffassung, daß bereits der ursprüngliche Kaufvertrag einen Belehrungsfehler enthielt, da der Notar die Käufer auf die Gefahren hätte hinweisen müssen, die mit einer ungesicherten Vorleistung verbunden seien. Im Kaufvertrag war nicht geregelt, auf welche Weise das erstrangige Grundpfandrecht abzulösen ist. Durch den Vertrag war daher nicht sichergestellt, daß, falls die Kläger zahlten, dieses erstrangige Grundpfandrecht gelöscht wurde. Dies hing vielmehr allein davon ab, ob der Verkäufer aus dem Verkauf der übrigen Eigentumswohnungen einen zur Befriedigung dieser Bank hinreichenden Erlös erzielte und diesen entsprechend verwendete. Insofern erbrachten die Kläger mit der Zahlung des Kaufpreises eine ungesicherte Vorleistung. Der BGH weist darauf hin, daß der Notar nach der ständigen Rechtsprechung verpflichtet ist, die Beteiligten auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die mit ungesicherten Vorleistungen verbunden sind, und entsprechende Abhilfe aufzuzeigen ( BGHZ 56, 26 ff.; BGH WM 86, 1752 ; 1989, 822). DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 1/1995 Januar 1995 4 DNotI-Report 1/1995 Januar 1995 5 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.10.1994 Aktenzeichen: IX ZR 12/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 4-5 Normen in Titel: BeurkG § 17