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II ZR 146/92

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 17. Juni 1994 3 Wx 218/94 BGB §§ 2227, 2278 Abs. 2, 2289, 2299, 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3 Testamentsvollstreckung im Erbvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bei Wiederverehelichung des durch eine Wiederverheira-tungsklausel beschwerten langstiebenden Ehegatten ist also entgegen der Ansicht des OLG Hamm im Zweifelsfall bis zum Widerruf der ursprunglichen Verfgung von deren Fortbestehen auszugehen. 2. In der notariellen Praxis finden Wiederverheiratungsklauseln9 heute relativ selten Verwendung10. Wけden sie aber benutzt, ist zur Vermeidung von Streitigkeiten U ber die Auslegung der letztwilligen Verfgung unbedingt klarzustellen, ob 面t der erneuten Heirat nur die Bindung des tiberlebenden Ehegatten an seine Anordnungen zugunsten der erstehelichen Kinder entfllt oder ob die Verfgungen dann auch ohne Widerruf gegenstandslos sein sollen. Dies konnte etwa so formuliert werden: ,,Die vorstehende Anordnung der SchluBerbfolge durch den U berlebenden Ehegatten bleibt auch im Falle seiner Wiederverehelichung bestehen. Es steht ihm dann aber frei, sie ganz oder teilweise zu widerrufen oder beliebig abzuandern." Ein U be堪ehen dieser Fr昭e stellt bei der Beurkundung eines gemeinschaftlichen 恥staments oder Erbvertrags mit Wiederverheiratungsklausel einen Gestaltungsfehler dar. Notarassessor Dr. Klaus Hohmann, MUnchen 9 Zur Gestaltung von Wiederverheiratungsklauseln, insbesondere zur Frage, bedingte Nacherbeneinsetzung oder Vermacht-血sl6sung, 加ngenfeld, Das Ehegattentestament (1994), Rdnr. 234 ff.; Wegmann, Ehegattentestament und Erbvertrag (1993), 5. 47 ff., 53 ff., 79 f. 10 Gegen ihre Verwendung spricht sich Langenfeld (o. FN 9), Rdnr. 2如,aus. 21. BGB§§2227, 2278 Abs. 2, 2289, 2299, 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3(たstamenおvollstreckung im Erbvertrag) 1. Die Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker nach demじb由ebenden kann in einem Erbvertrag nicht, vertragsgem那‘'erfolgen・ 2. Die bloBe Auswechslung der Person eines Testamentsvollstreckers ist regelm豆Big keine unzulassige Beeint慮chtigung des (erb-)vertragsmaBig Bedachten. 3. Ein einseitiger Verzicht auf das Recht zur Bestimmung eines anderen Testamentsvollstreckers ist wie ein Sセrzicht auf die Testierfreiheit grunds註tzlich nicht m6glich. 4. Pers6nliche Spannungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und einem der Miterben rechtfertigen eine Entlassung des Testamentsvollstreckers im allgemeinen nicht. OW DUsseldorf, BeschluB vom 17.6. 1994 - 3 Wx 218/舛っ mitgeteilt von Dr. Johannes Schn女, Richter am OLG DUsseldorf Aus dem Tatbestand: Die Erblasserin hat im Juli 1980 durch Erbvertrag mit ihrer 1981 verstorbenen Schwester die Beteiligten zu 1. bis 4. als Erben 一 der Uberlebenden 一 ei昭esetzt. Fur den NachlaB der U berl山enden wurde毛stamentsvollstreckung angeordnet; dieU berlebende berief in einer Kollegialpraxis verbundene 恥chtsanwalte zu Testamentsvollstreckern bzw. Ersatztestamentsvollstreckern. Der Uberlebe正 den blieb das Recht vorbehalten,U ber die Halfte des beiderseitigen Nachlasses anderweitig zu verfUgen. Nach dem Tod ihrer Schwester errichtete die Erblasserin mehrere Verfgungen von Todes wegen. Durch privatschriftliches Testament vom 17. 1. 1983 berief sie unter Abanderung der Bestimmung im Erbvertrag den Beteiligten zu 5. zum Testamentsvollstrecker. DarUberhinaus traf sie weitere Anordnungen im wesentlichen U ber Grundbesitz. Im April 1993 beantragte der Beteiligte zu 1., das dem Beteiligten zu 5. im Januar 1992 erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis wegen Unrichtigkeit einzuガehen, und stellte im August 1991 vorsorglich den Antrag, den Beteiligten zu 5. gem. §2227 BGB als Testamentsvollstrecker abzuberufen. Er hat zur BegrUndung geltend gemacht: Die einseitige testamentarische A nderung der Perspn des Testamビntsvollstreckers sei wegen Widerspruchs zu der erbvertraglichen Regelung unwirksam. Der Beteiligte zu 5. habe die von der Erblasserin angeordneten Vermachtnisse vorschnell erfllt, ohne ihm ausreichend Gelegenheit zu geben, die rechtliche Wirksamkeit dieser letzt所lligen Verfgungen gerichtlich prufen zu lassen. Hierdurch sei es zu erheblichen auch pers6nlichen Spannungen gekommen, die der Beteiligte zu 5. jedenfalls mitverschuldet habe. Die u bri琴n Beteiligten sind diesen Antragen entgegengetreten. Mit BeschluB vom 25. 10. 1993 hat das Amtsgericht die Antrage kostenpflichtig zuruckgewiesen, weil die Erblasserin an einer Anderung der 氏rson des 毛stamentsvollstreckers durch den Erbvertrag nicht gehindert gewesen sei und ein wichtiger Grund fr die Entlassung des Beteiligten zu 5. als Testamentsvollstrecker nicht vorliege. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1., der die U brigen Beteiligten entgegengetreten sind, hat das Landgericht den angefochtenen BeschluB des Amtsgerichts abgeandert, die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses angeordnet und die weiteren hiermit verbundenen MaBnahmen dem AmtsgerichtU bertragen. Es hat zur BegrUndung unter anderem ausgefhrt, der im Erbvertrag enthaltene Vorbehalt habe die Erblasserin verpflichtet, die dort genannten Personen zu Testamentsvollstreckern zu berufen. Damit hatten sich die Erbvertragsparteien des Rechtes auf Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers durch einseitige Verfgung von Todes we郎n begeben. Die weitere Beschwerde war erfolgreich. A如 den Grロnden: Das zulassige Rechtsmittel des Beteiligten zu 5. ist begrundet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes G 27 FGG). 1. .。. 2. Nach §§2368 Abs. 3, 2361 Abs. 1 BGB setzt die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses dessen inhaltliche Unrichtigkeit voraus. Die Annahme des Landgerichts, die Erblasserin sei durch die im Erbvertrag enthaltenen Regelungen an einer A nderung der Person des Testamentsvollstreckers durch einseitige Verfgung von Todes wegen gehindert gewesen, ist rechtsfehlerhaft begrUndet. a) Nach §2278 Abs. 2 BGB 肋nnen in einem Erbvertrag nur bestimmte Verfgungen, vertragsgem郎‘',d. h. mit der Folge einer Bindungswirkung aus§2289 BGB getroffen werden. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker gehort dazu nicht. Im vorliegenden Fall sind im Erbvertrag vom 9. 7. 1980 im Zusammenhang 面t der Berufung von Testamentsvollstreckern keine beiderseitigen Erkl紅ungen abgegeben worden; vielmehr hat nur,, derU berlebende von uns" bestimmte Personen zu Testamentsvollstreckern fr seinen NachlaB berufen. b) Die im Erbvertr昭 nur einseitig getroffenen Anordnungen zur Testamentsvollstreckung fr den NachlaB der U ber550 MittB町Not 1994 Heft 6 F lebenden nehmen als solche an der Bindungswirkung des §2289 nicht teil ( §2299 BGB). Zwar k6nnen frUhere ( §2289 Abs. 1 Satz 1)l und sp飢ere ( §2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) letztwillige Verfgungen des Erblassers unwirksam sein, wenn und soweit sie die Rechte der vertragsm郎ig Bedachten beeint血chtigen. Auch in dieser Hinsicht ist jedoch die bloBe A nderung der 氏rson des Testamentsvollstreckers im vorliegenden Fall unbedenklich. aa) Auf einseitige Anordnungen im Erbvertr昭 selbst ( §2299) ist§2289 BGB nicht anzuwenden. Denn da diese mit Wissen und Zustimmung des Vertragsgegners erfolgt sind, handelt es sich insoweit um einvernehmliche Beschrankungen des Gegenstandes der (erb-)vertragsgemaBen Zuwendung, deren Wirksamkeit anzuerkennen ist (vgl. u. a. Soergel/Wo堀 BGB, 12. Aufl.,§2289 Rdnr. 7; Staudinger/ Kanzleiter, BGB, 12. Aufl.;§2289 Rdnr. 10). bb) Im u brigen sind spatere Verfgungen von Todes wegen nur dann und insoweit unwirksam, als sie die 蛇chte der vettr昭smaBigen SchluBerben 加er die im Erbvertr昭 getroffenen Anordnungen hinaus beeintrachtigen wUrden. Die bloBe Auswechslung der Person eines Testamentsvollstreckers ist regelm郎ig 一 anders als die Anordnung der Testamentsvollstreckung selbst 一 nicht als eine unzulassige Beeintrachtigung des durch einen Erbvertrag vertr昭sm郎ig Bedachten zu bewerten (so u. a. KG FamRZ 1977, 485 ff.; OW Hamburg, Recht 1920 Nr. 1914 und 2460; Soergel/ Wo 堀 §2289 Rdnr. 10; S加udinger/Kanzielたち §2270 Rdnr.19; j:切如dt/Edenhofeち BGB, 53. Aufl., §2289 Rdnr. 9). Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dem Erblasser generell entsprechend der Absicht des Gesetzgebers (vgl. Motive IV, Seite 334) auch im Falle einer erbvertraglichen Bindung die Befugnis erhalten bleiben muB, einen Testamentsvollstrecker seines Vertrauens nachtr如lich berufen zu 如nnen. Jedenfalls ist 一比r den vorliegenden Fall 一 weder dargetan noch ersichtlich, welche rechtliche oder wirtschaftliche Beeintrachtigung der SchluBerben allein dadurch entstanden sein 如nnte, d叩 der ursprUnglich 一 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar 一 berufene Testamentsvollstrecker durch eine 一 in ve昭leichbarer Funktion tatige 一 andere Person ersetzt worden ist. Die durch die letztwilligen Ver 撒gungen begrUndeten und auch begrenzten Rechte der Bedachten werden hierdurch nicht berUhrt. c) LaBt sich demnach eine die Rechte der vertr昭sm郎igen SchluBerben beeintrachtigende Wirkung derA nderung der 民rson des Testamentsvollstreckers nicht feststellen, kommt es auf einen im Erbvertr昭 etwa enthaltenen,,A nderungsvorbehalt" aus RechtsgrUnden nicht an. Ziffer IV des Erbvertr昭es enthlt im U brigen nicht, wie das Landgericht angenommen hat, einen ・,約 rbehalt, der der Uberlebenden aufgab, im einzelnen genannte Personen . . . zu Testamentsvollstreckern zu berufen", sondern nicht mehr als eine einseitige Verfgung der U berlebenden von やdes wegen im Sinne von§2299 Abs. 1 BGR Eine solche nur einseitige Verfgung kann schon aus RechtsgrUnden nicht als ein beiderseitiger Verzicht auf eine Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers gewertet werden, sofern nicht weitere Umstande innerhalb oder auBerhalb der Urkunde unzweideutig auf die Abgabe U bereinstimmender Willenserkl証ungen dieses Inhalts schlieBen lassen. Hierfr ist jedoch nichts dargetan oder ersichtlich; auch das Landgericht hat hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. D叩 es fr die Berufung der im Erbvertr昭 genannten MittB習Not 1994 Heft 6 Personen triftige GrUnde gegeben und ein Vertrauensverhaltnis zwischen der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin und derjenigen Anwaltspraxis bestanden haben m昭,deren Sozien seinerzeit zu Testamentsvollstreckern berufen wurden, rechtfertigt jedenfalls die Feststellung nicht, d叩 beiden Erbvertr昭sparteien im U berlebensfall das Recht auf Auswechslung der Testamentsvollstrecker genommen sein sollte. Eine solche SchluBfolgerung ist weder denkgesetzlich notwendig noch naheliegend. Die Annahme des Landgerichts, ein Erblasser 如nne 一 einseitig 一, sein Recht auf Auswechslung des Testaments,auf vollstreckers durch eindeutige Verfgung von Todes wegen verzichten", findet weder im Gesetz eine Rechtfertigung noch in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (0W Z 1979, 49 ff.) eine StUtze. Niemand kann sich e加seitig seiner Testierfreiheit aus§2253 BGB begeben (vgl.§2302 BGB). Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hat, ein die Anordnung einer Testamentsvollstreckung betreffender A nderungsvorbehalt in einem Erbvertr昭如nne auch mit der M叩gabe vereinbart werden, d叩 dem U berlebenden die Ahordnu昭 einer Testamentsvollstreckung nur unter VerknUpfung mit der Person eines bestimmten Testamentsvollstreckers gestattet sein solle, ist diese Entscheidung 価 den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Ob dieser Annahme zu folgen 嘘re, ist hier nicht entscheidungserheblich und kann deshalb dahingestellt bleiben. 3. Soweit sich das Landgericht 一 folgerichtig 一 einer Entscheidung u ber den nur vorsorglich gestellten Antr昭 auf Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund( §2227 BGB ) enthalten hat, war die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1. ebenfalls unbegrundet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begrundung angenommen, d叩 wichti即 Grunde, die eine Entlassung rechtfertigen 如nnten, nicht feststellbar sind. Ob die festgestellten Tatumst加de in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs eines wichtigen Grundes ausfllen, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz uberprUfbar (Hamm OLGZ 1986, 1 ff.). Reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus, kommt es auf die dem Tatrichter vorzubehaltene Ermessensausubung (B習ObLGZ 1976, 67, 75), ob eine Entlassung auch tunlich erscheint, nicht mehr an. Ein wichtiger Entlassungsgrund liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker begrUndeten AnI叩 zu der Befrchtung gibt, d叩 sein langeres Verbleiben im A皿t fr die berechtigten Interessen der Beteiligten nachteilig sein 如nnte (B習ObLGZ 1985, 298), oder wenn konkrete Verhaltnisse die Annahme rechtfertigen, daB der Erblasser bei Kenntnis der Umstande und der weiteren Entwicklung die Ernennung nicht vo昭enommen haben wurde (u. a. K6ln OLGZ 1969, 281). Im vorliegenden Fall sind keine objektiven Tatsachen dargetan, die die Eignung des von der Erblasserin berufenen Testamentsvollstreckers im bezeichneten Sinne in Frage stellen 如nnten. DaB zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1., als Miterben inzwischen pers6nliche Spannungen entstanden sein m6gen, stellt jedenfalls allein keinen Entlassungsgrund dar. Das Amt des Testamentsvollstreckers beruht nicht auf einem Vertrauensverhaltnis zwischen ihm und dem Erben, sondern auf der Anordnung der Erblasse551 auch mit dem Vorwurf, d郎 der Testamentsvollstrecker die Anordnungen der Erblasserin aus der Zeit nach dem Erbvertr昭 ausgefhrt habe, dessen Entlassung nicht begrUndet werden. Insoweit hat der Beteiligte zu 5. auch nicht feststellbar grob pflichtwidrig gegen die Interessen der Erben gehandelt. Er hat dem Beteiligten zu 1. vielmehr mit Schreiben vom 17. 9. 1992 definitiv angekUndigt, er ,押erde in KUrze die an die Miterben im Wege der Teilungs- und Vermachtnisanordnung zugewiesenen Eigentumswohnungen durch notariell zu beurkundende Vertrage U bertr昭en"; zum Wertverhaltnis der unterschiedlichen letztwilligen Verfgungen waren seinerzeit Sachverstandigengutachten eingeholt worden. Unter den gegebenen Umstanden war das NachlaBgericht zu etwaigen weiteren Ermittlungen von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Entscheidung, daB der vorgetragene Sach-verhalt die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht rechtfertige, ist rechts- und verfahrensfehlerfrei begrUndet. 23. HGB§172 a; GmbHG§§30, 31, 32 a; KO§32 a eigenk四italersetzenden P レ tzungsnberlasー ndstUck IV) sung, 1. Die eigenkapitakrsetzende NutzungsUberlassung eines BetriebsgrundstUcks begrUndet im Konkurs der Gesellschaft keinen Anspruch der Konkursmasse auf Ubertragung des Eigentums an dem GrundstUck oder auf dessen Herausgabe an den Konkursverwalier zum Zwecke der Ver肥rtung durch Ve慮unerung. 2. Ebensowenig besteht grunds註tzlich (vgl. aber auch Senatsur回 vom 11.7.1994 一 II ZR 146/92) ein I Anspruch der Masse auf Ersatz des Verkehrswertes oder des kapitalisierten Wertes der weiteren Nutzung des Grundsthcks. 3. Der Konkursverwalter Ist jedoch berechtigt, das der Gemeinschuldnerin in eigenkapitalersetzender Weise U berlassene oder belassene GrundstUck zugunsten der Konkursmasse durch Weiternutzung innerhalb des Gesellschaftsunternehmens oder durch anderweite Vermietung oder Verpachtung weiter zu verwerten. BGH, Urteil vom 11. 7. 1994 一 II ZR 162/92 一, mitgeteilt von D. Bun庸chuh, Vorsitzender Richter am BGH Handelsrecht einschlieolich Registerrecht 22. HGB§172 a; GmbHG§§30, 31, 32 a; KO§32 a (J4り kung der elgenk叩 1W/ersetzenden P レ tzungsロberlas-sung, LagergrundstUck III) 1. Fhr eigenkapit誠ersetzende NutzungsUberlassungen gelten grunds註tzlich die im Uberlassungsvertrag vereinbarten zeitlichen Grenzen. W豆 re jedoch ein inhaltsg'eicher Vertrag mit einem a叩enstehenden Dritten nur unter Vereinbarung einer I加geren Uberlassungsdauer oder I註ngerer 邸ndigungsfristen geschlossen worden, dann hat der Gesellschafter der Gesellschaft das Nutzungsrecht fUr den sich daraus ergebenden Mindestzeitraum zu U berlassen. 2. Im Konkurs ist der Konkursverwalter befugt, das Nutzungsrecht, solange es besteht, durch eigene Nutzung, durch Uberlassung an Dritte zur AusUbung oder durch WeiterUbertragung (zusammen mit dem Betrieb oder einzeln) zu verwerten. Eine Verwertung der Sachsubstanz ist ihm nicht gestattet. 3. Der Gesellschafter ist grunds註tzlich nicht verpflichtet, anstelle der weiteren Uberlassung der Gegenstande den Wert des Nutzungsrechts in Geld zu ersetzen. Ein Anspruch auf Wertersatz besteht jedoch dann, wenn die weitere NutzungsUberlassung dadurch unm6glich wird, dan der Gesellschafter die Gegenst註 nde gegen den Willen der Gesellschaft oder des Konkursverwalters 肥慮unert oder wenn diese einveおt註n山ich 肥血unert werden und z耐schen den Beteiligten Einigkeit darhber besteht, d山 der Erl6s in H6he des Restwerts des Nutzungsrechts der Ceseilschaft oder der Konkursmasse zuflienen soll. BGH, Urteil vom 11. 7. 1994 一 II ZR 146/92 っmitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH 24. AktG 1965§130 (Recht aufErteilung e加er Abschrift Hauptversammlungsprotokolls bei AG) 鹿5 1. Wird auf Veranlassung der Verwaltung der Verlauf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch ein stenografisches W面tprotokoll oder eine Tonbandauf-nahme aufgezeichnet, kann der Aktion註 r von der Gesellschaft gegen Erstattung der Selbstkosten eine Abschrift der Teile des Protokolls bzw. der Aufzeichnung verlangen, die seine eigenen Fragen und 恥debeit慮ge sowie die von den 皿tgliedern des Vorstandes darauf erteilten Antworten und dazu abgegebenen Stellungnahmen umfant. Ein Anspruch auf Aush註ndigung einer vollst豆ndigen Abschrift des Protokolls bzw. der Tonbandaufnahme steht dem Aktionar nicht zu. 2. Die Frage, ob der Aktion註 r, der zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ', 竹 derspruch zu notariellem Protokoll erkl豆 rt hat, ohne selbst Fragen gestellt oder Redebeit慮ge ge'eistet zu haben, eine ProtokollabschriftU ber die Stellungnahmen und Antworten der Vorstandsmitglieder dazu verlangen kann, bleibt offen. BGH, Urteil vom 19. 9. 1994 一 II ZR 248/92--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 25. HGB§§161, 171 Abs. 1, 172 (Leistung der Pfllchteinlage d厨 Kフ mmanditis把n im ルnenverhdltnis durch Bロrgschafおロbernahme moglich) Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft k6nnen im Innenverh註ltnis wirksam vereinbaren, dan die Kommanditisten ihre Pflichteinlage durch Ubernahme einer BUrgschaft oder dadurch leisten, dan an den BUrgschaftsgl註ubiger gezahlt wird. Die Frag島 ob sie in 山esem Fall durch die BUrgschaftsUbernahme oder durch die Zah'ung auf die BUrgschaft zugleich von ihrer Kommanditistenhaftung gegenUber G'註ubigern der Cesellschaft frei geworden sind, ist davon stre昭 zu trennen・ BGH, Urteil vom 10. 10. 1994 一 II ZR 220/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittB習Not 1994 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 17.06.1994 Aktenzeichen: 3 Wx 218/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 550-552 MittRhNotK 1995, 97-99 Normen in Titel: BGB §§ 2227, 2278 Abs. 2, 2289, 2299, 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3