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V ZB 27/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. September 1993 V ZB 27/92 BGB §§ 873 Abs. 1, 874, 1018; GBO §§ 19, 22 Berichtigung des Grundbuchs bei versehentlicher Falscheintragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau stehen, so d叩 sie auch die Hinterlegung dieser Bet雌ge zugunsten der Pfandgl加biger verlangen 姉nnte. D加se Frage ist zu verneinen. In Ziffer 6 Abs. 1 des Kaufvertraぎ5 heiBt es, daB Besitz und Nutzungen, Lasten und Gefahr auf den K如fer am Tage vollstandiger, auflagenfreier Kau如reiszahlung 如e昭ehen. Der 叱rmin, den der Ver加Berer und der Erwerber als m叩- gebli山価denU bergang der Nutzungen festlegen, oder die Ube昭abe des Grundstucks sind allerdings 血 den 安itpunkt des U be昭angs der Rechten und Pflichten aus dem Mietverhaltnis ohne Bedeutung. Zwar stehen nach§446 Abs. 1 Satz 2 BGB dem K如fer von der be昭abe der Sache an die Nutzungen i. 5. des§100 BGB zu. Diese Bestimmung betrifft aber nur das Verhaltnis zwischen VerauBerer und Erwerber, wie bereits der Gesetzeswortlaut, von der Ubergabe an 即b効ren dem Kaufer die Nutzungen. . .'' ergibt. Erlangt der Erwerber vor Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch den Besitz des Mietgrundstucks, so bleibt gleichwohl der Vera叩erer noch Vermieter; der Mieter schuldet ihm weiterhin dei Mietzins. Etwas anderes gilt nur, wenn der fruhere Eigentumer seine Anspruche gegen den Mieter an den Erwerber abtritt. Eine solche Abtretung ist aber nun nicht schowin der Vereinbarung 如er die U bergabe des Grundstucks und den U bergang von Besitz und Nutzungen enthalten (vgl. Senat in ZMR 1993, 15 f.= DWW 1993, 76 ; Wolf,'及加rt, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl・, Rdnr. 371). Damit laBt sich aus Zザfer 6 Abs. 1 des Kaufvertrages, der den Besitz- und Nutzungsubergang regelt, eine Abtretung nicht herleiten. Zwar hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung die Frage, ob in der Vereinbarung 如er den Nutzungs加ergang in einem notariellen Grundstuckskaufvertrag auch die Abtretung von Mietzinsanspruchen des VerauBerers an den Erwerber liegen knne, bejaht. Insoweit handelte es sich jedo山 um einen besonders gelagerten Einzelfall, bei dem den einzelnen Formulierungen und dem Umstand, daB der Schuldner (Mieter) in den Grundst如kskaufvertrag miteinbezogen und bei dem Notartermin anwesend war, ausschlaggebende Bedeutung zukam. Die Bestimmung in Ziffer 6 Abs. 2, in der es heiBt, der 血ufer trete zu diesem Zeitpunkt in alle sich aus der Eigentumergemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein, betrifft ersichtlich nicht die bestehenden Mietverhaltnisse, hat folglich auch keine Abtretung der Mietzinsanspruche des Vera叩erers gegen den Beklagten zum Inhalt. Auch aus Abs.3inZiffer6l加t sich eine Abtretung dieser AnsprUche nicht herleiten. Dort heiBt es lediglich:,, Miet- und Pachtverhaltりisse sind bekannt und werden 如ernommen. " Auffllig ist, daB in diesem Absatz eine zeitliche Festlegung fr die,,U bernahme" fehlt. Im ubrigen spricht manches daf血, daB bei der gewahlten Formulierung lediglich zwischen Ver如Berer und Erwerber ausdrcklich klargestellt werden sollte, d叩 es・ bei den Rechtsfolgen des §571 BGB, die durch Individualvereinbarung abbedungen werden knnen,価 den Fall der Eigentumsumschreibung verbleiben sollte. Daneben mag der Bestimmung alsdann noch der Erklaru昭swert beigemessen werden, daB hierdurch auch geregelt werden sollte, wem im Innenverhaltnis die MietzinsansprUche letztlich zustehen sollten. SchlieBlich heiBt es in Ziffer 6 Abs. 4 des Kaufvertrages, der Notar habe dar加er belehrt, daB der Vertrag erst mit Zustimmung des Verwalters (der V而hnungseigentumsanlage) wirksam werde. Ob diese von den Kaufvertragsparteien fr erforderMittB習Not 1994 Heft 1 lich gehaltene Zustimmung des Verwalters erfolgt ist und welche Bedeutung ihr die Kaufvertragsparteien 如Hinblick auf die Frage, wem von ihnen ab welchem 安itpunkt im Innenverhaltnis die Mietzinsen gebUhrten, ist offen. Fhrt man sich dies alles vor Augen, so laBt sich aus diesen Bestimmungen in Ziffer 6 des 血ufv吐trages, und zwar sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in ihren einzelnen Absatzen, lediglich eine Regelung des Innenverhaltnisses zwischen Ve慮叩erer und Erwerber erblicken, nicht aber eine Abtretung von Mietzinsansnruchen. die im Zeitnunkt aer vollen 長auipreiszaniung gegenuoer dem Mieter flatte wirksam werden sollen. Die 幻agerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf§409 Abs. 1 BGB berufen. Denn einmal stammt das Schreiben vom 3. 1. 1990, durch das der Beklagte aufgefordert wurde, fortan den Mietzins an die Kl如erin zu entrichten, nicht, wie §409 BGB voraussetzt, von dem alten Gl加biger, sondern von der 幻agerin. Im 如rigen geht der Regelungsgehalt von§409 BGB bei Anzeige einer tatsachlich nicht oder nicht wirksam erfolgten Abtretung dahin, den Schuldner vor doppelter Inanspruchnahme zu schUtzen, wenn er an den nur scheinbar berechtigten 安ssionar zahlt; hingegen hat der Scheinberechtigte kein Forderungsrecht (so bereits RGZ 93,75). 7. BGB§§ 幻3 Abs. 1, 874, 1018; GBO§§19, 22 (Berichtか gung叱gGrundbuchs bei versehentlicher Falscheintragun幻 1. Wenn der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte durch die Angabe der Parzellennummer des herrschenden GrundstUcks im rundbuch eindeutig bezeichnet ist, kommt eine abwei hende Auslegung anhand der Eintragungsbewilligung und der tats註chlichen Verhaltnisse nicht in Betracht. 2. Eine dem Grundbuchamt bei Eintragung der Grunddienstbarkeit unterlaufene Verwechslung des herrschenden GrundstUcks kann jedenfalls nach Ve血正nerung des dienendell Grundst韮cks nicht von Amts wegen richtiggestellt werden. BGH, BeschluB vom 23. 9. 1993 一 V ZB 27/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH und Notar Engel/iardt, Augsburg Aus dem Tatbestand: 1. Die Beteiligten sind EigentUmer des Grundstucks Fist. 1. Sie waren auch Ei即ntUmer des angrenzenden GrundstUcks Fist. 1/1. Eine Teilflache dieses GrundstUcks verkauften sie an eine Bautr昭ergeselischaft. In gleicher Urkunde bestellte die K加ferin an der Teilfl加he zugunsten des jeweiligen EigentUmers des GrundstUcks Flst. 1 zwei Grunddienstbarkeiten und bewilligte deren Eintr昭u昭 in das Grundbuch. Aufgrund Mf1assungserklaru昭 vom 18. 7. 1989 wurde jene Teilflache am 28. 8. 1989 als GrundstUck Fist. 1/4 fr die K加ferin in das Grundbuch eingetragen. Das den Beteiligten 一 den Verk加fern 一 verbliebene RestgrundstUck wurde als FlurstUck 1/1 voreingetragen. Zu Lasten des Kaufgrunastucics tist. 1/4 wuruen Uie Deluen IilenstDar肥iten gemaIj der erteilten Bewilligung eingetragen. Infolge versehentlich falscher tiezeicnnung a昭 nerrscnenaen (JrunastucKs im tlntragungsantrag als Flst. 1/1 (statt als FIst. 1) unterlief jedoch dem Grundbuchamt der gleiche Fehler bei der Eintr昭ung, indem es entg昭en der Eintr昭u昭sbewilligung die eine Dienstbarkeit (Geh-, 血hトund Kraftfahrzeugabstellrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentumers von ,,Nr. 12 in Bd....Bl....(FIst. 1/1)'‘一also des Restgrundstucks Flst. 1/1 一 und die andere Dienstbarkeit (Gastst狙envertriebsverbot) zugunsten des jeweiligen Eigentumers von,, Nr. 1 in Bd. . . . BI・… (Flst・1/1)'‘一 und damit des urspru昭lichen ganzen Grundstucks Fist. 1/1 一 eintrug. 驚 Die so belastete Parzelle 1/4 wurde sp批er weiterver加Bert: Der Erwerber wurde am 2. 5. 1990 in das Grundbuch eingetragen. Er begrundete an der Parzelle W匂 hnungseigentum. Die kUnftigen Wohnungseigentumer, von denen zu面ndest einige bereits als Erwerber eingetr昭en sind, sind durch Auflassungsvormerkungen gesichert. Auch Grundpfandrechte sind inzwischen eingetragen. Die v而hnungseigentumsrechte sind mit den beiden Grunddienstbarkeiten ebenso belastet, wie diese ursprunglich ein即tragen worden sind. Die Beteiligten haben beantragt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daB als Berechtigter der Grunddienstbarkeiten der jeweilige Eigentumer des FlurstUcks 1 eingetragen wird. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurhckgewiesen. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Die weitere Beschwerde m6chte das Bayerische Oberste Landesgericht zurUckweisen. Daran sieht es sich aber durch den BeschluB des Oberlandesgerichts Dusseldorf vom 26. 5. 1987 一 3 Wx 496/83= Rpfleger 1987, 496 [= DN0tZ 1988, 122] gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Grロnden: 1. Die Vorlage ist gem. §79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Grundbuch 肋nne nicht von Amts wegen dahin richtiggestellt werden, d叩 die versehentlich unrichti即 Bezeichnu昭 des herrschenden GrundstUcks als Flst. 1/1 durch Eintragung der richtigen Parzellennummer 1 ersetzt wird. Eine Richtigstellung anhand der Eintragungsbewilligung setze voraus, d叩 die Identit批 des eingetragenen Berechtigten der Grunddienstbarkeiten unve臣ndert bleibe. Das sei. aber nicht der F司】, weil hier der Berechtigte aus der bei den Dienstbarkeiten eingetragenen Nummer des begilnstigten FlurstUcks eindeutig hervorgehe. Die Unrichtigkeit dieser von der Bewilligung abweichenden Eintragung 如nne daher nur auf Antrag gem. §§13, 22 GBO und dann lediglich durch 功schung der Dienstbarkeiten behoben werden, nicht hingegen durch Korrektur der Parzellennummer; denn fr den Eigentumer des in der Eintragungsbewilligung bezeichneten GrundstUcks sei eine. Dienstbarkeit mangels der nach §873 Abs: 1 BGB erforderlichen Eintragung noch nicht entstanden. Demgegenilber hat das Oberlandesgericht Dilsseldorf in dem angefhrten BeschluB vom 26. 5. 1987 (Rpfleger 1987, 496「= DNotZ 1988, 122 ] den Standpunkt vertreten, eine versehentlich falsche Bezeichnung des herrschenden Grundstucks im Text der Eintra四ng durfe von Amts wegen berichtigt werden, wenn die in 氏zug genommene Eintragungsbewilligung in Verbindung mit den jedermann erkennbaren tatsachlichen Verhaltnissen zweifelsfrei ergebe, d叩 die Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten anderen Grundstilcks verlautbart werden sollte. Dann bringe die Berichtigung nur das zum Ausdruck, was aufgrund der Eintr昭ungsbewilligung von vornherein Grundbuchinhalt geworden sei. Die beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassu肥 in der Fr昭e, ob eine dem Grundbuchamt unterlaufene Verwechslung des herrschenden Grundstucks 一 sei es infolge eines Schreibfehlers (so im Falle des OLG Dusseldorf) oder eines sonstigen Versehens (wie im vorliegenden Fall) durch Heranziehung der Eintr昭ungsbewilligung ihr entsprechend richtiggestellt werden kann. Soweit das Oberlandesgericht DUsseldorf als erheblich auch angesehen hat, d叩 nach den tatsachlichen Verhaltnissen 一 der 6 rtlichen L昭e des eingetragenen herrschenden GrundstUcks 一 die Unrichtigkeit der Bezeichnung fr jedermann erkennbar sei, war nicht allein dieser Umstand, sondern der Inhlt der Eintragungsbewilligung ausschlaggebend fr die EntscheiDaher rechtdung, wie ihrer Begrilndu昭 zu entnehmen ist・ fertigt sich die Vorlage, wenngleich die Divergenz letztlich auf, eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher Vorschriften (der §§873 Abs. 1, 874, 133, 157 BGB ) zurilckzufhren ist; denn das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des §79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmun-gen, die das Grundbuchamt angewendet oder zu Unrecht nicht angewendet hat, sofern sie 一 wie hier 一 auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen ( BGHZ 3, 114 , 141; 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 1. 12.1988, V ZB 1O/88,WM 1989, 220 一 insoweit in BGHZ 106, 108 nicht abgedruckt [= MittB習Not 1989, 87= DNotZ 1990, 289 ]). §§78, 80 GBO ). Sie II. Die weitere Beschwerde ist zulassig( hat aber keinen Erfolg. 1 . Eine Berichtigung des Grundbuchs 1郎t §22 Abs. 1 GBO zwar auch ohne die nach§19 GBO sonst 加tige Bewilligu昭 des Betroffenen zu,、wenn die Unrichtigkeit nachge-wiesen wird. Diese Vorschrift wrde hier jedoch, was indes nicht beantragt ist, nur die 功schung der versehentlich zugunsten des Flurstucks 1/1 eingetragenen Grunddienst-barkeiten erm6glichen, nicht hingegen deren beantragte Umschreibung zugunsten des Flurstlicks,1. Denn§22 GBO steht im Zusammenhang mit§894 BGB. Hiernach kann Einwilligung in die Grundbuchberichtigung von dem davon Betroffenen nur verlangt werdeh, wenn und soweit, das Grundbuch nicht mit der wirklichen 恥chtslage U bereinstimmt. Diese Voraussetzung gilt auch fr§22 GBO, weil die darin enthaltene Regelung, daB anstelle der Berichti-gungsbewilli別昭 der Nachweis der Unrichtigkeit ausreicht, 『 lediglich eine Erleichterung des Grundbuchverkehrs be zweckt (Denkschrift zu§21 des Entwurfs zur GBO, bei Aんgdan, Materialien zu den 蛇ichsgesetzen, Bd. 5 5. 159). Somit kann auch auf diesem Wege nur eine Berichtigung herbeigefhrt werden, die der wahren, Rechtsl昭e entspricht. Die dingliche Lage ist hier jedoch die, d叩 zwar dem als Berechtigten der Grunddienstbarkeiten eingetrage-nen jeweiligen EigentUmer des Flurstucks 1/1 diese Rechte ma昭eIs Einigung nicht zustehen und deshalb auf Antr昭 gel6scht werden k6nnten, d叩めer die zugunsten des jewei-ligen Eigentilmers des Flurstilcks 1 erklarte Einigung nicht im Grundbuch volレogen ist und daher die Dienstbarkeiten noch nicht zugunsten dieses Flurstiicks entstanden sind. Denn nach §873 Abs. 1 BGB tritt die dingliche Rechts加derung nur ein, wenn eine wirksame Einigung und eine wirksame Eintragung inhaltlichU bereinstimmen (BGH, Urt. v. 28. 2. 1952, IV ZR 86/51, NJW 1952, 622 ; Staudinger/Ertl, BGB, 12. Aufl.,§873 Rdnr. 182). 2. Zu Recht hlt das vorlegende Gericht fr unbeachtlich, d叩 die Eintragung auf die Eintr昭ungsbewilligung Bezug nimmt und daB diese sich mit der Einigu昭 deckt. Die Bezugnahme ist nach§874 BGB nur zur naheren Bezeichnung des Rechtsinhalts zulassig. Daher muB die Person des Berechtigten aus dem Grundbuch selbst ersichtlich sein ( RGZ 89, 152 , 159 ;乃man/Hagen, BGB, 9.A ufl.,§874 Rdnr. 2; Staudinger/Ertl, a. a. 0.,§873 Rdnr. 164). Zwar mag die Eintr昭ungsbewilligung zur Auslegung einer bloB ungenauen oder sonstwie unklaren Bezeichnung herangezogen werden k6nnen (a. M. B習ObLGZ 1984, 239, 243 「= MittB習Not 1985, 28 = DNotZ 1985, 424 ]),so daB dann das Grundbuchamt von Amts wegen die Eintr昭ung MittBayNot 1994 Heft 1 jedoch der Berechtigte im Grundbuch eindeutig bezeichnet, so ist fr eine Auslegung kein Raum (RG, LZ 1928, 891 und DNotZ 1932, 721 , 722). Dies verkennt das Oberlandesgericht DUsseldorf in dem BeschluB vom 26. 5. 1987 ( Rpfleger 1987, 496 [= DNotZ 1988, 122 ] . Denn gerade weil der Berechtigte aus der Eintragung unmittelbar hervorgehen muB, besteht jedenfalls bei unzweideutiger Verlaut-barung kein Ani叩 fr den Rechtsverkehr, anhand der Eintragungsbewilligung zu prUfen, ob die Eintragung damit Ubereinstimmt. Von Bedeutung ist auch nicht, daB Berechtigter einer Grunddienstbarkeit nicht ein namentlich be-stimmter, sondern der jeweilige Eigentumer des herrschen§1018 BGB), und d叩 deswegen der den Grundstucks ist ( Berechtigte durch Bezeichnung dieses GrundstUcks einge-tragen wird. Denn wenn dies, wie hier, in eindeutiger Form geschehen ist, so ist der Berechtigte der Grunddienstbarkeit unzweideutig bezeichnet. 3. Allerdings kann bei einer Grurtddienstbarkeit schon der eingetragene Gegenstand dieses Rechts in Verbindung mit der Lage des dienenden GrundstUcks darauf hinweisen, daB an sich nur ein ganz bestimmtes GrundstUck als herrschendes Grundstuck in Betracht kommt. Daraus wird vereinzelt gefolgert, daB eine wirksame Grundbucheintragung des Berechtigten auch dann vorliege, wenn er sich zwar nicht aus der Eintragung ergibt, die jedermann erkennbare Lage des dienenden GrundstUcks aber deutlich mache, auf welches GrundstUck sich der Vorteil der Grunddienstbarkeit nach Art der eingetragenen Berechtigung もrstreckt (OLG Frankfurt, Rpfleger 1980, 185 , 186; Haegele/Schdner/ Stdber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 1123; MtinchKomm-BGBがa1ckenberg, 2. Aufl.,§1018 Rdnr.22). Ob dies mit dem da稽elegten Erfordernis der Eintragung des Berechtigten vereinbar ist, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls dann, wenn der Wortlaut der Eintragung den Rechtsinhaber eindeutig ausweist, greifen gegen eine davon abweichende, auf die tats加hlichen Verhaltnisse abstellende Auslegung die gleichen Bedenken durch, die einer Heranziehung der Eintragungsbewilligung entgegenstehen. Deshalb brauchten die Vorinstanzen nicht zu erwagen, ob hier etwa 一 worauf auch der VorlagebeschluB nicht eingeht 一 die 6 rtli由e Lage des dienenden Grundstcks erkennen lieB, daB der Gegenstand der Grunddienstbarkeiten nicht dem als begunstigt eingetragenen Flurstuck 1/1, sondern lediglich dem FlurstUck 1 einen Vorteil bringen wiirde. Umstand, d叩 nach dem Vortrag der Beteilig4. Allein der・ ten bisher ein gutglaubiger Erwerb aufgrund der unrichtigen Eintragung nicht stattgefunden hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar wird die Auffassung vertreten, daB eine Richtigstellung von Amts wegen in denjenigen Fllen statthaft sei, in denen die M6glichkeit ausgeschlossen ist, daB infolge fehlerhafter Eintragung Rechte kraft guten Glaubens entstanden oder erloschen sind und daB daher gerade die Berichtigung das Grundbuch unrichtig macht ;耳 (0W Hamburg, DNotZ 1955, 148 , 150 roerle, JW 1934, 3172, 3174). So liegen die Dinge hier aber nicht. Aufgrund der zwischenzeitlichen Weiterve血uBerung des dienenden Grundstucks und dessen Belastung mit Grundpfandrechten wurde die beantragteA nderun言 der Eintragu昭 das Grundbuch unrichtig machen. Da bislang Grunddienstbarkeiten nicht entstanden sind, bedarf ihre Begrundung mit dem Rang vor den inzwischen eingetragenen Grundpfandrechten sachenrechtlich der Mitwirkung der neuen Eigentilmer §877 §873 Abs. 1 BGB ) und der Grundpfandgl如biger ( ( MittB習Not 1994 Heft 1 BGB). Die Einigung mit dem frUheren Eigentumer des dienenden Grundstucks genugt zur Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht, weil die Ver比gungsmacht bis zur Vollendung des Rechtserwerbs und damit bis zur Eintragung vorliegen m叩. 8. BGB§890 Abs. 2; WEG§§1, 7; GBO§6 (Bestandteilsz如ch ルibung bei 耳bhnungse碧entum) Ein GrundstUck kann einem V而hnungseigentum als Bestandtell zugeschrieben werden. B町ObLG, Beschl叩 vom 23. 7. 1993 一 2 Z BR 69/93 mitgeteilt von 而hann = B町ObLGZ 1993 Nr. 70 Dem har勿二 Richter am B習ObLG und Notar Anton Rnckenl, Freising Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte war Alleineigentumerin zweier Grundstucke. Sie teilte das erste GrundstUck zu notarieller Urkunde vom 16. 12. 1992 in Wohnu昭s- und Teileigentum auf. In 叱ii Iv der Urkunde erklarte sie das zweite, kleinere Grundstuck zum Bestandteil eines /neu gebildeten Wohnungseigentums (Wohnu昭 Nr.V/l) auf dem GrundstUck der Wohnanlage. Die Aufteilu昭 ist inzwischen im Grundbuch vollzogen; die Beteiligte ist nach wie vor AlleineigentUmerin der Wohnu昭 Nr. Wi. Ihren Antr昭, der Wohnung gem邪脱il IV der Urkunde vom 16. 12. 1992 das genannte Grundstuck als Bestandteil zuzuschreiben, hat das Grundbuchamt 血t BeschluB vom 25. 3. 1993 zurnckgewiesen. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel mit BeschluB vom 13. 5. 1993 zurUckgewiesen. Die Beteiligte hat weitere Beschwerde ei昭elegt. A 婚叱n Grnndeル Das Rechtsmittel ist begrUndet; es fhrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur ZurUckverweisung der Sache an das Grundbuchamt. 1. Das Landgericht hat ausgefUhrt:... 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts halt es der Senat fr zulassig, gem. §890 Abs. 2 BGB ,§6 GBO ein GrundstUck einem Wohnungseigentum auf einem anderen Grundstilck als Bestandteil zuzuschreiben. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daB das Wohnungseigentum kein grundstUcksgleiches Recht ist (so freilich Staudinger/Gursky BGB 12. Aufl. §890 Rdnr. 16 ;ル勿た Das Wohnungseigentum des Burgerlichen Rechts 5. 162 ff., 179 ff.), auf das wie etwa uf das Erbbau§11 recht ( Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO) die fr Grundstucke geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden waren. Richtig ist auch, daB Miteigentumsanteile an einem GrundstUck nach ganz herrschender Meinung nicht im Wege der §890 Abs. 1 BGB ) oder der BestandteilszuVereinigung ( §890 Abs. 2 BGB ) miteinander oder mit schreibung ( GrundstUcken verbunden werden 肋nnen. Denn abgesehen davon, daB Miteigentumsanteile keine grundstucksgleichen Rechte sind (BGB RGRK/Augustin 12. Aufl.§890 Rdnr. 5), verbietet sich die Verbindung schon aus buchungstechnischen Grilnden, weil der Anteil nicht auf einem eigenen Grundbuchblatt, in aller Regel auch nicht unter einer eigenen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist. Nach Vereinigung oder Zuschreibung mUBte der Anteil dann an zwei Stellen gebucht werden, was mit den Grundsatzen des Grundbuchrechts ganz unvereinbar ware (vgl. Staudinger/ Gu摺如 §890 Rdnr. 14). Vereinigung und Zuschreibung sind freilich auch dann nicht zulassig, wenn der Miteigentums Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.09.1993 Aktenzeichen: V ZB 27/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 35-37 Normen in Titel: BGB §§ 873 Abs. 1, 874, 1018; GBO §§ 19, 22