II ZR 65/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Juli 1993 II ZR 65/92 GmbHG § 38 Abs. 2 Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau treter der Gesellschafter das Amt der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder ende. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klagers fohrte zur Nichtigerklarung des Gesellschafterbeschlusses vom 14.7.1989 und zum Ausspruch der vom Klager hロつntrつn」ロn Fロぐtq」ロIIiinnAn Aus den Gルnden: 1. Der Antrag auf 白ststellung, daB die im Herbst 1985 be・ stellten Aufsichtsratsmitglieder H. und D. nicht 一 mehr 一 im Amt seien (Klageantrag zu 4), ist begrondet. For die Entscheidung o ber diesen Antrag spielt es keine Rolle, ob die Aufsichtsratswahj zumindest deswegen wirksam war, weil sie nicht angefochten worden ist; denn die Amtszeit der nach der Abberufung des Klagers im Amt verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder istjedenfalls abgelaufen. (Wird ausge勿hだJ b) Der GesellschafterbeschluB vom 13.10.1984 bestimmt allerdings abweichend von der Satzung, daB sich die 一 dort ebenfalls grundsatzlich auf drei Jahre begrenzte 一 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder um jeweils ein Jahr verlangere, wenn tuie Gesellschafterversammlung nicht die Abberufung beschlieBe. Diese Regelung ist indessen unwirksam. Jener BeschluB hatte als Satzungsanderung nach§53 Abs.2 und §54 GmbHG der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Handelsregister bedurft. Die Beteiligten haben freilich nach den 臼ststellunqen des BerufunQsQerichts eine Anaerung der Satzung nicht beabsichtigt. Sie waren sich, wie der vom Berufungsgericht vernommene たuge ausgesagt hat, der Abweichung von der Satzung bewuBt; sie wollten lediglich eine,, auf たit gedachte いsung" schaffen,,, die auf eine 円rson" (n台mlich diejenige des Klagers),, und auf eine ganz bestimmte Situation zugeschnitten war‘二 Das alles andert aber nichts an der Unwirksamkeit der,, Aufsichtsratssatzung vom 13.10.1984". Eine einen Einzelfall regelnde,, Satzungsdurchbrechung"ist nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz auch ohneEinhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsanderung jedenfalls nicht nichtig; ob sie anfechtbar ist, hat der Senat offengelassen (Senatsurteil vom 11.5.1981 一 II ZR 25/80, WM 1981, 1218 , 1219). Im Schrifttum ist streitig, ob derartige satzungsdurchbrechende Beschl0sse nicht wenigstens der notariellen Beurkundung bedorfen (so Fケiester, ・ZHR 151 [1987], 40, 51 m.w.N.; wie der Senat HachenburglUlmer, GmbHG 8. Aufl.§53 Rdnr. 32). Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Denn die Zulassigkeit von nicht formg0ltigen Satzungsdurchbrechungen beschr台nkt sich jedenfalls auf Falle einer,, punktuellen" Regelung, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden MaBnahme ersch6pft. Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begrunden, sind dagegen ohne Einhaltung der for eine Satzungsanderung geltenden Formvorschriften auch dann unwirksam, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten たitraum begrenzt ist (Priester a. a. 0. 5. 52, 55 f.;月eck, ZGR 1988, 104, 12刀. Der Grund dafor liegt vor allem darin, daB solche eine Dauerwirkung entfaltenden Abweichungen von der Satzung nicht nur 叩selischaftsinterne Bedeutung haben, sondern auch den Rechtsverkehr einschlieBlich etwaiger sp飢er eintretender Gesellschafter berohren. Seiner Orientierung und seinem Schutz dient die Registerpublizit台t auch in Fragen, in denen es nicht etwa nur um die ぬrtretungsverhaltnisse der Gesellschaft geht. Denn zum Handelsregister ist die gesamte Satzungsurkunde einzureichen; gibt sie den materiellen Satzungsinhalt nicht richtig und vollstandig wieder, dann wird der Rechtsverkehr Ober die ぬrh台ltnisse der Gesellschaft entgegen dem mit der Registerpublizit台t verfolgten Zweck unzutreffend informiert Die Einrichtung des nach der Aussage des Zeugen auf die 円rson des KI台gers zugeschnittenen und wohl for dessen Lebenszeit gedachtentAufsichtsrats hatte zum Ziel, einen Zustand von jedenfalls nicht nur kurzer Dauer zu schaffen, der mit dem Inhalt der Satzung der Beklagten nicht zu ver-・ einbaren war. Der BeschluB vom 13.10.1984, bei dem die Formlichkeiten einer Satzungsanderung nicht eingehalten worden sind, ist deshalb als solcher, ohne daB es der Anfechtung bedurft hatte, nichtig. Zu einem anderen Ergebnis worde man auch dann nicht gelangen, wenn man den GesellschafterbeschluB vom 13.10.1984 als schuidrechtlichen ぬrtrag einstufen wollte, durch den sich die Beteiligten auBerhalb des Gesellschaftsverhaltnisses verpflichtet hatten, sich als Gesellschafter so zu verhalten, daB der vereinbarten Regelung Geltung verschafft werde. Die Gesellschafter konnen zwar auf die Gesellschaft bezogene Bindungen auch schuldrechtlich eingehen ( BGHZ 32, 17 , 29; Senatsurteil vom 7. 2. 1983 一 II ZR 25/82, ZIP 1983,432 f. und vom 27.10.1986一 II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295). Ein satzungsdurchbrechender GeseilschafterbeschluB mag auch unter Umstanden in eine schuldrechtliche Nebenabrede umgedeutet werden 姉nnen. Dabei geht es aber, wie die bisherigen Senatsentscheidungen zeigen, jeweils um bestimmte, im allgemeinen auf die Abstimmung in der 。Gesellschafterversammlung bezogene ぬrhaltensoder Unterlassungspflichten, deren Durchsetzung unter Umstanden auch mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln zugelassen wird. Eine auBerhalb des Gesellschaftsverhaltnjsses getroffene Abrede kann aber nicht bewirken, daB eine bestimmte organisationsrechtliche Regelung der Satzung ohne weiteres geandert wird. Die als Satzungsanderung nichtige,, Aufsichtsratssatzung" vom 13.10.1984 konnte deshalb nicht entgegen der Satzung die Amtszeit der Aufsichts-ratsmitglieder nach Ablauf der dafor vorgesehenen drei Jahre bis zu einer Abberufung durch die Gesellschafterversammlung verl台ngern. .,. 25. GmbHG§38 Abs. 2 (Abberufung eines GmbH-Gesch言ftsfhrers) Die Abberufung eines Gesch首ftsfUhrers aus wichtigem Grund kann nicht auf Vo円ange gestutzt we川en, die der Gesellschaft bereits bei seiner Bestellung bekannt waren. Dies gilt grundsatzlich auch forden 臼II der Bestellung des Gesch首ftsfohrers durch einen m6glicherweise wegen MiB・ brauches der Meh巾eitsmacht rechtswidrigen, aber von der Minderheit nicht mit Erfolg angefochtenen BeschluB der Gesellschafterversammlung. BGH, Urteil vorn 12. 7. 1993 一 II ZR 65/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.07.1993 Aktenzeichen: II ZR 65/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 385 Normen in Titel: GmbHG § 38 Abs. 2