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II ZR 81/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juni 1993 II ZR 81/92 GmbHG §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Zulässigkeit von satzungsdurchbrechenden Beschlüssen bei GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau von satzUngs-2 al信55 bei GmbH) ausgeschlossen werden kann. Der Senat hat die M6glichkeit des Stimmrechtsausschlusses grundsatzlich for den GmbHGesellschafter ( BGHZ 14, 264 , 268 ff.) und den Kommanditisten ( BGHZ 20, 363 , 366 ff.) bejaht. Er hat dabei vor allem darauf abgestellt, daB bei beiden wegen ihrer auf die Einlage beschはnkten Haftung die Auswirkungen eines ohne ihre Mitwirkung gefa殴en Geseilschafterbeschlusses o berschaubar bleiben. For 一 den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und den pers6nlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft trifft diese Erwagung im allgemeinen nicht zu・Das ist jedoch wiederum anders, wenn ein solcher pers6nlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Deren Haftung ist als Folge ihrer Rechtsform auf ihr Gesellschaftsverm6gen beschrankt. Ob dies den allgemeinen SctiluB zuはBt, daB das Stimmrecht einer pers6nlich haftenden GmbH immerzumindest im gleichen Umfang ausgeschlossen werden kann wie etwa dasjenige eines Kommanditisten, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall geht es um eine GmbH&Co. KG, die gesellschaftsvertraglich so gestaltet ist, daB an der Kommanditgesellschaft 一 von der Komplementar・GmbH selbst abgesehen 一 jewells dieselben Personen beteiligt sind wie an der GmbH. Bei einer solchen personengleichen GmbH&Co. KG kann die erforderliche gleichmaBige Willensbildung in den beiden Gesellschaften nur dann sicher gewahrleistet werden, wenn das Stimmrecht der GmbH in. der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen wird. Dies wirddementsprechend der ぬrtragspraxis zur dauerhaften, Verzahnung" der Gesellschaften seit lanaem emofohlen (K.Schmidt. GesR 2.Aufl. 5 56 Iv Za i1JRi;ど(aUDIどcnhiiing, 1-1じb 4./uTI.9 ibi hanr.J2; Heymannカりorn, HGB, 1989,§161 Rdnr. 139). Es sind keine schotzenswerten Interessen vorhanden, die einer solchen Vertragsgestaltung entgegenstDnden. Der Senat hat allerdings for den Kommanditisten die Einschrankung gemacht, daB nicht ohne dessen Mitwirkung in einer dem Regelungsgehalt des§53 Abs.3 GmbHG entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen werden dorfe, indem durch eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages etwa seine Kommanditbeteiligung oder seine Haftsumme geandert oder seine Gewinnbeteiligung oder die H6he seines Auseinandersetzungsguthabens geschmalert werden ( BGHZ 20, 363 , 369 f.). Eine solche Beeintはchtigung der Rechtsstellung eines Geselischafters kann sich auch daraus ergeben, daBdie Beteiligung eines anderen erh6ht wird; denn dadurch verringert sich der Anteil der o brigen an Gewinn und Auseinandersetzungserl6s. Indessen besteht kein Bedorfnis, die Komplementar-GmbH einer personengleichen GmbH&Co. KG vor derartigen Auswirkungen zu bewahren. Ihre schotzenswerten Interessen decken sich grundsatzlich mit denen ihrer Gesellschafter, und diese sind mit den Kommanditisten identisch. Es ist deshalb nicht n6tig, ihr neben diesen in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft eigens zur Wahrung des Kernbereichs ihrer Mitgliedsstellung ein Stimmrecht einzuraumen. Die Frage, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn durch einen BeschluB der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft der Geseilschaftsanteil der Komplementar-GmbH in einer Weise entwertet wird, daB deren Stammkapital nicht mehr gedeckt ist, spielt im. vorliegenden Fall keine Rolle. 24. Gmb-IG§§52 Abs. :1, 53 Abs. dUrchbrechenden BeschlOssen 1. Satzungsdurchbrechungen, die einen、von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begrUnden, sind ohne Einhaltung der fUr eine Satzungsanderung gelten・ den Formvorschriften・unwirksam. 2. Durch eine auBerhalb des Gesellschaftsverh苔ltnisses getroffene Abrede der Gesellschafter kann nicht bewirkt werden, daB eine bestimmte orcianisationsrechtliche iiegeiung aer b atzung (nier: Amtszeit von AuTsIcntsrats・ mitgUedem) ohne weite由5 ge苔ndert wird. BGH, Urteil vom 7. 6. 1993 一 II ZR 81192 一, mitgeteilt von D. BUndschUh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Von dem Stammkapital der verklagten GmbH, das 12.250:000,一 1DM betragt, halten der Klager 3.552・000,一 1DM, seine T加hter G.E. und R. Ro. je 980.000,一 1DM,1 .5. 613.000,一 1DM und U. H., die die Tochter des 1982 verstorbenen Bruders des Klagers und Mitbegronders des Unternehmens, He. F., ist, 6.125.000,一 1DM. Nach§10 des Gesellschaftsvertrages sind,, Organe der Ge肥Ilschaft" neben den Ge・ schaftsfohrern und der Gesellschafterversammlung,, die ぬrtreter der Gesellschafter und der Aufsichtsrat'1§12 enthalt folgende Bestimmungen: ,, 1. Die Uberwachung der Geschaftsfohrung erfolgt durch zwei ぬrtreter der Gesellschafter oder, wenn ein Aufsichtsrat gebildet ist, durch diesen . . 2. Die V白rtreter der Gesellschafter werden von der Gesel Ischafterversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewahlt. Ist ein Aufsichtsrat gebildet, so- sind die ぬrtreter der Gesellschafter zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates. . . . 3. Die Gesellschaft bildet einen Aufsichtsrat, wenn dies die Gesellschafterversammlung beschlieBt. Der Aufsichtsrat besteht aus zwei oder aus drei MUgliedern, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmer zu bestimmen ist.. . .1' Die Gesellschafterversammlung wahlte am 29.11.1982 Frau H. und Frau E. zu ぬrtreterinnen der G田eilschafter. Am 14.3.1983 beschlossen die Geselischafteち einen zunachst aus einem Mitglied bestehen・ den Aufsichtsrat zu bestellen; sie wahlten hierzu den Rechtsanwalt Dr. Sch. Durch GesellschafterbeschluB vom 13.10.1984 wurde statt dessen im Zusammenhang mit dem ins Auge gefaBten Ausscheiden des Klagers aus der Geschaftsfohrung ein aus drei Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat eingerichtet. Der BeschluB enthielt Vorschriften Q ber dieAufgaben dieses Aufsichtsrats und Ober die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder; es war bestimmt, daB der Klager dem Aufsichtsrat als Vorsitzender angeh6re. Auf dieser Grundlage w含hlte die Gesellschafterversammlung im Herbst 1985 Ge H. (Ehemann der Gesellsch討terin U.H.) und EID. (Direktor der Hausbank der Beklagten) zu weiteren Aufsichtsratsmitgliedern. Die Beschlosse vom 14. 3. 1983 und 13.10. 1984 wurden nicht notariell beurkundet und nicht in das Handelsregister eingetragen. Durch GesellschafterbeschluB vom 12.5.1987 wurde der Klager von seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen. Seine dagegen erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos. Mit Anwaltsschrelben vom 25. 4. 1989 verlangte der Klager, den Punkt ,Wahl der ぬrtreter der Gesellschafter gem.§12 der Satzung" auf die ねgesordnung der nachsten ordentlichen Gesellschafterversamm・ lung zu setzen. Dies geschah; gleichzeitig wurde aber ein Antrag der Gesellschafterin H., den vom Klager beantragten ねgesordnungspunkt,, in dieser Gesellschafterversammlung von der ねgesordnung wieder abzusetzen und jegliche BeschluBfassung U ber diesen Punkt zu unterlassen'二 in die ねgeso川nung aufgenommen. In der Gesell・ schafterversammlung vom 14.7.1989 wurde zunachst o ber diesen letzteren Antrag abgestimmt. Er wurde angenommen, und o ber den Antrag des Klagers fand dementsprechend keine Abstimmung statt. Der Klager ficht mit der Klage den am 14.7.1989 gefaBten AbsetzungsbeschluB an undverlangt die Feststellung, daB die Wahl der ぬrtreter der Gesellschafter zul苔ssig sei, daB auf seinen Antrag ihre Wahl in einer von der Geschaftsfuhrung einzuberufenden Gesellschafterversammlung durchzufohren sei und daB die Herren H. und ID. nicht Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten seien; hilfsweise hat er die 凡ststellung beantragt, daB zugleich mit 由r Wahl der ぬrAus 384 MittBayNot 1993 Heft 6 treter der Gesellschafter das Amt der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder ende. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klagers fohrte zur Nichtigerklarung des Gesellschafterbeschlusses vom 14.7.1989 und zum Ausspruch der vom Klager und vollstandig wieder, dann wird der Rechtsverkehr Ober die ぬrh台 ltnisse der Gesellschaft entgegen dem mit der Registerpublizit台t verfolgten Zweck unzutreffend informiert hロつntrつn」ロn Fロぐtq」ロIIiinnAn Die Einrichtung des nach der Aussage des Zeugen auf die 円 rson des KI台 gers zugeschnittenen und wohl for dessen Aus den Gルnden: Lebenszeit gedachtentAufsichtsrats hatte zum Ziel, einen 1. Der Antrag auf 白 ststellung, daB die im Herbst 1985 be・ Zustand von jedenfalls nicht nur kurzer Dauer zu schaffen, der mit dem Inhalt der Satzung der Beklagten nicht zu ver-・ stellten Aufsichtsratsmitglieder H. und D. nicht 一 mehr 一 einbaren war. Der BeschluB vom 13.10.1984, bei dem die im Amt seien (Klageantrag zu 4), ist begrondet. For die Formlichkeiten einer Satzungsanderung nicht eingehalten Entscheidung o ber diesen Antrag spielt es keine Rolle, ob worden sind, ist deshalb als solcher, ohne daB es der die Aufsichtsratswahj zumindest deswegen wirksam war, Anfechtung bedurft hatte, nichtig. weil sie nicht angefochten worden ist; denn die Amtszeit der nach der Abberufung des Klagers im Amt verbliebenen Zu einem anderen Ergebnis worde man auch dann nicht Aufsichtsratsmitglieder istjedenfalls abgelaufen. (Wird ausgelangen, wenn man den GesellschafterbeschluB vom ge勿hだJ 13.10.1984 als schuidrechtlichen ぬrtrag einstufen wollte, durch den sich die Beteiligten auBerhalb des Gesellschaftsb) Der GesellschafterbeschluB vom 13.10.1984 bestimmt verhaltnisses verpflichtet hatten, sich als Gesellschafter so allerdings abweichend von der Satzung, daB sich die 一 dort zu verhalten, daB der vereinbarten Regelung Geltung verebenfalls grundsatzlich auf drei Jahre begrenzte 一 Amtszeit schafft werde. Die Gesellschafter konnen zwar auf die der Aufsichtsratsmitglieder um jeweils ein Jahr verlangere, Gesellschaft bezogene Bindungen auch schuldrechtlich einwenn tuie Gesellschafterversammlung nicht die Abberufung gehen ( BGHZ 32, 17 , 29; Senatsurteil vom 7. 2. 1983 一 II ZR beschlieBe. Diese Regelung ist indessen unwirksam. Jener 25/82, ZIP 1983,432 f. und vom 27.10.1986 一 II ZR 240/85, ZIP BeschluB hatte als Satzungsanderung nach§53 Abs.2 und 1987, 293, 295). Ein satzungsdurchbrechender Geseilschaf§54 GmbHG der notariellen Beurkundung und der EintraterbeschluB mag auch unter Umstanden in eine schuldrechtgung in das Handelsregister bedurft. Die Beteiligten haben liche Nebenabrede umgedeutet werden 姉nnen. Dabei geht freilich nach den 臼 ststellunqen des BerufunQsQerichts eine es aber, wie die bisherigen Senatsentscheidungen zeigen, Anaerung der Satzung nicht beabsichtigt. Sie waren sich, jeweils um bestimmte, im allgemeinen auf die Abstimmung wie der vom Berufungsgericht vernommene たuge ausgein der 。Gesellschafterversammlung bezogene ぬrhaltenssagt hat, der Abweichung von der Satzung bewuBt; sie wolloder Unterlassungspflichten, deren Durchsetzung unter ten lediglich eine,, auf たit gedachte い sung" schaffen,,, die Umstanden auch mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln zugeauf eine 円 rson" (n台 mlich diejenige des Klagers),, und auf lassen wird. Eine auBerhalb des Gesellschaftsverhaltnjsses eine ganz bestimmte Situation zugeschnitten war‘二 Das alles getroffene Abrede kann aber nicht bewirken, daB eine andert aber nichts an der Unwirksamkeit der,, Aufsichtsratsbestimmte organisationsrechtliche Regelung der Satzung satzung vom 13.10.1984". ohne weiteres geandert wird. Die als Satzungsanderung Eine einen Einzelfall regelnde,, Satzungsdurchbrechung"ist nichtige,, Aufsichtsratssatzung" vom 13.10.1984 konnte desnach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz auch halb nicht entgegen der Satzung die Amtszeit der Aufsichts-ohneEinhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satratsmitglieder nach Ablauf der dafor vorgesehenen drei zungsanderung jedenfalls nicht nichtig; ob sie anfechtbar Jahre bis zu einer Abberufung durch die Gesellschafterverist, hat der Senat offengelassen (Senatsurteil vom 11.5.1981 sammlung verl台ngern. .,. 一 II ZR 25/80, WM 1981, 1218 , 1219). Im Schrifttum ist streitig, ob derartige satzungsdurchbrechende Beschl0sse nicht wenigstens der notariellen Beurkundung bedorfen (so Fケiester, ・ ZHR 151 [1987], 40, 51 m.w.N.; wie der Senat HachenburglUlmer, GmbHG 8. Aufl.§53 Rdnr. 32). Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Denn die Zulassigkeit von nicht formg0ltigen Satzungsdurchbrechungen beschr台nkt sich jedenfalls auf Falle einer,, punktuellen" Regelung, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffen25. GmbHG§38 Abs. 2 (Abberufung eines GmbH-Gesch言ftsden MaBnahme ersch6pft. Satzungsdurchbrechungen, die fhrers) einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand Die Abberufung eines Gesch首 ftsfUhrers aus wichtigem begrunden, sind dagegen ohne Einhaltung der for eine Grund kann nicht auf Vo円 ange gestutzt we川en, die der Satzungsanderung geltenden Formvorschriften auch dann Gesellschaft bereits bei seiner Bestellung bekannt waren. unwirksam, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten たitDies gilt grundsatzlich auch forden 臼 der Bestellung des II raum begrenzt ist (Priester a. a. 0. 5. 52, 55 f. 月 ; eck, ZGR Gesch首 ftsfohrers durch einen m6glicherweise wegen MiB・ 1988, 104, 12刀. Der Grund dafor liegt vor allem darin, daB brauches der Meh巾eitsmacht rechtswidrigen, aber von der solche eine Dauerwirkung entfaltenden Abweichungen von Minderheit nicht mit Erfolg angefochtenen BeschluB der der Satzung nicht nur 叩selischaftsinterne Bedeutung Gesellschafterversammlung. haben, sondern auch den Rechtsverkehr einschlieBlich etwaiger sp飢er eintretender Gesellschafter berohren. BGH, Urteil vorn 12. 7. 1993 一 II ZR 65/92 一, mitgeteilt von Seiner Orientierung und seinem Schutz dient die Register- D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH publizit台t auch in Fragen, in denen es nicht etwa nur um die ぬrtretungsverhaltnisse der Gesellschaft geht. Denn zum Handelsregister ist die gesamte Satzungsurkunde einzureichen; gibt sie den materiellen Satzungsinhalt nicht richtig MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.06.1993 Aktenzeichen: II ZR 81/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 6 MittBayNot 1993, 384-385 Normen in Titel: GmbHG §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2