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IV ZR 147/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. November 1992 IV ZR 147/91 BGB §§ 133, 242, 1990, 2084, 2174 Unanwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Vermächtnis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau setzung eines Nacherben, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers und der Beschrankung des Pflichtteilsberechtigten auf die Nacherbfolge von der Unwirksamkeitsfolge auszunehmen. Jedoch iehnte_die Mehrheit dies ab. Sie hielt an dem Grundsatz fGst, daB jeder pflichtteilsberechtigte Erbe die Halfte seines gesetzlichen Erbteils unbelastet solle verlangen k6nnen・Den Pflichtteilsberechtigten, dem nicht mehr als die Halfte hinterlassen werde, k6nne man nicht dazu n6tigen, gegen Beschrankungen seiner Erbportion unter Abgabe einer besonderen Erklarung zu reagieren. ErfahrungsgemaB wQrden derartige Erklarungen nur von Rechtskundigen abgegeben und von weniger kundigen Personen leicht unterlassen. Es sei nichtrichtig, ein so wichtiges Institut wie das Pflichtteilsrecht so zu gestalten, daB die Versaumung einer Anfechtungserklarung eine Schmalerung des Pflichtteils zur Folge habe. d) Bei dieser klaren Sprache der Gesetzesmaterialien ist es nicht gerechtfertigt, den Regelungsgehalt des§2306 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem erorterten Sinne einzuschranken. e) Hiernach kann die Abweisung des Hauptantrages zu 1) nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prufen haben, ob der der Klagerin hinterlassene Erbteil die Halfte ihres gesetzlichen Erbteils o bersteigt oder nicht. Auf welchen Zeitpunkt fQr die dazu n6tigen, Bewertungen der einzelnen NachlaBgegenstande abzustellen ist, wird dem Testament durch Auslegung, notfalls auch erganzende, entnommen werden mQssen (vgl. z. B. MK-Skibbe, 2. Auf 1.§2087 Rdnr.11). 2. Das Berufungsgericht hat der Klagerin den Anspruch aus §2305 BGB auf den Pflichtteilsrest abgesprochen, weil die Klagerin ihren Erbteil verwirkt habe. Diese Entscheidung kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil o ber die Verwirkung erst dann befunden werden kann, wenn das Berufungsgericht die ihm aufgetragene weitere Profung vorgenommen haben wird. Darober hinaus ist die angefochtene Entscheidung auch rechtsfehlerhaft, weil ein etwaiger Pflichtteilsrestanspruch gem.§2305 BGB: selbst dann bestehen bliebe, wenn die Klagerin den ihr zugewendeten Erbteil infolge Eingreifens der Strafklausel verwirkt hatte. Nach der hochstrichterlichen Rechtsprechung hatte die Klagerin einen Anspruch aus§2305 BGB auch dann nicht verloren, wenn ihr Erbteil unter §2306 Abs. 1 Satz 1 BGB fiele und sie diesen ausgeschlagen hatte ( RGZ 93, 3 , 9; BGH, Urteil vom 21.3. 1973 一 IV ZR 157/71 一 NJW 1973, 995 , 996 unter 1). Entsprechendes muB hier erst recht gelten, zumal die Ausschlagung, anders als das Eingreifen der Verwirkungsklausel, auf den Erbfall zurockwirkt. 10. BGB§§133, 242, 1990, 2084; 2174 (Unanwendbarkeit der Grundsatz白 ober den Wegfall der Gesch言ガsgrundlage auf Verm言chtnis) Ein Verm谷chtnis muB grunds谷tzlich bis zur v6lligen Aus・ sch6pfung des Nachlasses erfUllt werden; die Regeln o ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage greifen nicht ein. Fehlen bei einer Verfugung von Todes wegen wesentliche Umst谷nde oder a ndern sich solche nachtraglich, dann kann dem nur mit den Mitteln der erg谷nzenden Auslegung Rech・ nung getragen werden. BGH, Urteil vom 25.11.1992 一 IV ZR 147/91 一,mitgeteilt von D. Bun的chuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Die-68 Jahre alte Klagerin begehrt von dem Beklagten, ihrem Stiefsohn, ムhlung einer 山ibrente von w6chentlich 300 DM. Der i m Jahre 1930 geborene Beklagte ist Alleinerbe seines am 31.5.1961 verstorbenen ぬters, des Ehemannsder Klagerin, und zwar aufgrund Erbvertrages, den er am 24. ii. 1958 mit diesem abgeschlossen hatte. Zum NachlaB geh6rte ein Hausgrundstock in W. Dort hatte der Erblasser ein Friseurgeschaft betrieben, das der Beklagte nach dem Erbfall fortfohrte. In dem Erbvertrag hatte der Erblasser der Klagerin ein Vermachtnis eingeraumt, wonach der Beklagte ihr ein Wohnrecht an einer Wohnung in dem Haus in W, freie ぬrpflegung in seinem Haushalt und eine w6chentliche Leibrente in H6he des jeweiligen Spitzen lohnes einer Friseuse zu gewahren hatte. Als Gegenleistung sollte die Klagerin die im Geschaft anfallende Wasche besorgen und die Mahlzeiten for den Haushalt be旧iten sowie einぬufen. Bei dauernder Arbeitsunfahigkeit der Klagerin sollte sich die 山ibrente auf die Halfte ermaBigen, Wohnrecht und Verpflegung der Klagerin aber weiterlaufen. Endgoltige ぬrweigerung der Gegenleistung durch die Klagerin aus anderen GrUnden sollte ihr Wohnrecht und ihren Anspruch auf ぬrpflegung entfallen lassen und die 山ibrente auf zwei Drittel vermindern. Die Mitarbeit der Klagerin im-HaushaIt des Beklagten endete schon im Jahre 1961. Die Klagerin behauptet, der Beklagte habe es abgelehnt, sich von ihr weiterhin helfen zu lassen, und habe die freie ぬrpflegung eingestellt. Da der Beklagte auch die 由ibrente gekurzt habe, habe sie im Jahre 1971- schlieBlich eine Berufstatigkeit aufnehmen mossen. Im Jahre 1986 verauBerte der Beklagte das HausgrundstUck und stellte die Zahlung der 巨ibrente in H6he von zuletzt 75 DM w6chent lich ein. Das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht der Klagerin blieb bestehen. Der Beklagte behauptet, die Klagerin habe die ihr auferlegten Gegenleistungen ungerechtfertigt endgoltig verweigert. Sie sei anderweit versorgt und habe auf die 山ibrente verzichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klagerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung einer 国ibrente von 300 DM seit dem 1. 12. 1986 verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurockweisung der Berufung. Aus den Grnden: Die Revision hat teilweise Erfolg. 1. Das Berufungsgericht versteht die Zuwendung der eingeklagten 山ibrente an die Klagerin als ein Vermachtnis im Sinne von §§1939, 2147 ff. BGB . Das ist rechtsfehlerfrei; auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern. DaB die Klagerin dem Beklagten den Anspruch aus dem Vermachtn is( §2174 BGB ) erlassen habe(§397 BGB), kann das Berufungsgericht nicht feststellen. Die Revision rogt, daB das Berufungsgericht den Klageanspruch nicht aus GrQn den des Wegfalls der Geschaftsgrundlage verneint hat. Die Geschaftsgrundlage for die Gewahrung der 山ibrente sei durch grundlegende Veranderung der tatsachlichen Verhaltnisse und dasdadurch gestorte 臨istungsgefoge des Erbvertragesnicht mehr gegeben. Diese RQge ist unbegrondett Die Regeln, die bei Fehlen oder Wegfall der Gesch謝tsgrundlage eingreifen, sind entwickelt worden, um auf der Ebene des Schuldrechts bei Vertragen mit gegenseitigem 山istungsaustausch die Folgen schwerwiegender Storun・ gen der Vertragsgr四dlagen in Grenzen des Zumutbaren halten zu k6nnen. Darum geht es bei einem ぬrmachtnis nicht. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 37, 233, 241 (ebenso Urteil vom 14.1.1971 一 III ZR 86/68 一unveroffentlicht, vgl. Johannsen, WM 1972, 866 , 877 unter H) zum Ausdruck gebracht. Im Erbrecht handelt es sich nicht um einen gegenseitigen Leistungsaustausch auf der Ebene des Schuldrechts, sondern um eine unentgeltliche Zuwendung erbrechtlicher Natur. Ein Vermachtnis muB dementsprechend grundsatzlich bis zur v0lligen Aussch6pfung des Aus MittBayNot 1993 Heft 3 159 §§1990 ff. BGB ) erfollt werden. Der Grund dafor Nachlasses( besteht darin, daB der Erbe, wenn er die Erbschaft annimmt, damit dem Willen des Erbiassers unterliegt und dessen rechtlich verbindliche Anordnungen daher zu erfollen hat. Das Ist bei einem Erbvertrag zwischen dem Erbiasser und seinem konftigen Alleinerben nicht anders. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die ぬrpfiichtung des Erbenzur Erfoijung eines ぬrmachtnisses auch hier nicht auf seinerZustimmung zu dem Erbvertrag, sondern auf den erbrechtlichen Verfogungen des Erbiassers in diesem Erbvertrag und auf dem Umstand, daB der Erbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Fehlen danach bei einer 晦rfogung von Todes wegen wesentliche Umstande, auf denen der 発stierwiIIe aufbaut, odera ndern sich solche nachtraghch, dann kann dem in der Regej nur mit den Mitteln der erganzenden Auslegung Rechnung getragen werden. Dementsprechend hates auch das Reichsgericht in RGZ 108, 83 , 85 fOr richtig gehalten, im Zusammenhang mit dem grundstorzenden Wahrungsverfall nach dem ersten Weltkrieg eine Teilungsanordnung und ein damit zusammenhangendes m6gliches Vorausvermachtnis mit Hilfe einer erganzenden Auslegung an die neuen Verhaltnisse anzupassen. Indessen ist auch dieser Weg im vorliegenden Fall verschlossen, weil in dem Erbvertrag selbst for den Fall vorgesorgt Ist, daB die Klagerin ihre Mitarbeit grundlos verweigerte. Da die Klagerin ihre Rente sogar in einem solchen Fall zu zwei Dritteln behalten sollte, liegt es fern, erganzend dahin auszulegen, daB die Rente nur deshalb gekorzt werden soli, weil der Beklagte seinen Betrieb aufgegeben und verauBert hat. 2. Der Beklagte hat sich vor dem Tatrichter unter anderem auf Verwirkung berufen und dazu vorgetragen, die Klagerin habe Ober viele Jahre hinweg akzepflert, daB er seit ihrer Erwerbstatigkeit nicht die vollen 巨ibrentenbetrage erbracht habe. Das Berufungsgericht laBt diese Einwendung nicht gelten und stotzt sich dazu wesentlich darauf, daB die Klagermn auf ihrem Wohnrecht bestandenund bis Ende November 1986 auch 巨ibrentenzahlungen erhalten habe. Hierzu beanstandet die Revision mit Recht, daB das Berufungsgericht nicht geproft hat, ob die Klagerin ihre Leibrente auch nicht teilweise verwirkt hat (Wird ausgefhrt.) 3. Rechtsfehlerhaft ist das angefochtene Urteil auch, soweit es nicht auf die Frage einer Haftungsbeschrankung gem. §§1990 ff. BGB eingeht・ Der Beklagte hat schon vor dem Landgericht vorgetragen, der reine NachlaB betrage nur 41.332,22 DM. Dem stonden noch die Vermachtnisse zugunsten der Klagerin und ihrer Tochter aus dem Erbvertrag gegenober, deren Wert sich kapi-tajisiert auf 114.696,20 DM und 26.203 DM belaufe; erhabe also nur Schulden von rund 100.000 DM,, geerbt''. Geleistet habe er der Klagerin in Geld und Naturalien circa 475000 DM. Dem hat der Beklagte hinzugefogt:,, Das reicht!''. Darin lag die Geltendmachung eines 山istungsverweigerungsrechts aus§1990 BGB. Da das Landgericht die Klage aus anderen Gronden abgewiesen hat, brauchte es hierauf nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hatte darauf aber zurロckkommen mussen, zumal der Beklagte sich auch vor ihm ausdrocklich auf die betrachtlichen Schulden berufen und sogar ausgefohrt hatte, als Miterbin oder Pflichtteilsberechtigte hatte die Klagerin mit- Rocksicht auf die Schulden ロberhaupt nichts erhalten. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Ersch6pfungsein-・ rede nicht rechtsmiBbrauchlich erhoben. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 11. AktG 1965§§302, 303(H自ftung 加 qualifi万ert faktischen ;,, TBB‘フ a) Der eine GmbH beherrschende UnternehmensgeselI・ schalter haftet entsprechend den §§302, 303 AktG , wenn er die Konzernleitungsmacht in einer W引se ausobt, die keine angemessene Rocksicht auf die eigenen Belange der abh首 ngigen Gesellschaft nimmt, ohne daB sich der ihr insgesamt zugefUgte Nachteil durch Einzelaus・ gleichsmaBnahmen kompensieren lieBe (Klarstellung zu BGHZ 115, 187 ). b) Die dauernde und umfassende AusUbung der いitungs・ macht durch das herrschende Unternehmen begrUndet nicht die Vermutung, daB keine angemessene RUcksicht auf die Belange der abhangigen Gesellschaft genommen worden ist. Der KI言ger hat vielmehr Umst首 nde darzu・ legen und zu beweisen, die eine solche Annahme nahelegen・ Dabei k6nnen ihm entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzen Erleichterun・ gen hinsichtlich seiner Substantilerungslast eingeraumt werden, soweit- das herrschende Unternehmen im Ge. gensatz zum Klager die maBge廃 nden Tatsachen kennt und ihm die Darlegung des Sachve巾alts zumutbar Ist. BGH, Urteil vom 3.3.1993 一 II ZR 265/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte, der Inhaber der 一 Im Handelsregister eingetragenen 一 EinzeIf Irma,ェ Wirtsch 討ts- und Finanzberatung" ist, war als Gesellschafter neben seiner Ehefrau, der froheren Beklagten zu 2, an der G. Grundst0cksverwaltungsgesellschaft mbl-I, der Ga .凡rtigbau GmbH und der T., Ersterlmmobilien Fonds KG (insoweit als pers6n-lichhaftender Gesellschafter) beteiligt. Die erstgenannte GmbH war pers6nlich haftende Gesellschafterin, die an zweiter Stelle genannte war Kommanditistin der G. Grundstocksverwaltungsgesellschaft mbl-1&Co. KG. Die Ehefrau des Beklagten war auBerdem Alleingesel Ischafterin der I Baubetreuungsgesel Ischaft mit beschran kter -liftung E). Der Beklagte war alleiniger Geschaftsfohrer dieser letzteren Gesellschaft und der G.Grundst0cksverwaltungsgesellschaft mbl-I sowie Mitgeschaftsfohrer der Ga .凡rtigbau GmbH. Samtliche Gesellschaften sind inzwischen verm6genslos. Fur die drei Gesell-schaften mit beschrankter Haftung gestel Ite Konkursantrage wurden im Jahre 1985 mangels Masse zurockgewiesen. Die T. Erster Immobi-Uen Fonds KG wurde im Jahre 1986, die G. Grundstocksgesellschaft mbl-1&Co. KG im Jahre 1987 aufgel6st Der Klagerin steht aus &nem am 27./31. 1. 1984 ロber ein Bauvorhaben A.-straBe geschlossenen Bauvertrag for Maurer- und Betonarbelten eine R estforderung von 68.521,80 DM zu. Der Bauvertrag weist a!s Auftraggeber die,, Bauherrengemeinschaft A.-straBe, vertreten durch P. T.'二 also den Beklagten, aus; dieser hat ihnf ロ r die Auftraggeberseite unterschrieben. Weitere 43.100 ,一 DM hat die Klagerin aus einem Bauvorhaben R.-straBe zu beanspruchen; Der diesbezogliche Bauvertrag wurde am 2. 10. 1984 mit der 工 geschlossen; das Bauvorhaben konnte wegen das Zusammenbruchs dieser Gesellschaft nicht realisiert werden. SchUeBlich stehen aus einem Bauvorhaben W.-straBe noch 54.875,31 DM offen. Der hieruber am 30. 11. 1982 geschlossene Bauvertrag weist als Auftraggeber eine,エ GmbH" aus. Die Klagerin nimmt 一 teilweise aus abgetretenem Recht 一 wegen des Gesamtbetrages von 166.497,11 DM den Beklagten pers6nlich unter verschiedenen rechtUchen Gesichtspunkten auf Zahlung in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten fohrte zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht MittBayNot 1993 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.11.1992 Aktenzeichen: IV ZR 147/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 159-160 MittRhNotK 1993, 95-96 Normen in Titel: BGB §§ 133, 242, 1990, 2084, 2174