V ZR 11/90
ag, Entscheidung vom
15mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Januar 1991 V ZR 11/90 BGB §§ 284, 320, 326, 478 Zur Zulässigkeit einer allgemeinen Mängeleinrede Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau d) Anhaltspunkte dafür, daß die Vereinbarung eines übertragbaren „Rückkaufsrechts" imVertrag zwischen B. und der Firma Phil. K. GmbH unwirksam sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend Ziffer 2 des Ausschlußtatbestandes auf den hier vorliegenden „Rückkauf" durch einen Einzelrechtsnachfolger des Franz-Rudolf B. angewendet. Die Revision ist folglich mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 5. BGB §§ 284, 320, 326, 478 (Zur Zulässigkeitseiner allgemeinen Mängeleinrede) 1. Nach Auflassung und Übergabe des Grundstücks steht dem Käufer wegen vorhandener Mängel nicht mehr die Einrede aus § 320 BGB zu, wohl aber eine Mängeleinrede, welche die Art des Gewährleistungsanspruchs nicht zu spezifizieren braucht. 2. Der Käufer kommt mit der Zahlung des Kaufpreises auch dann nicht in Verzug, wenn und soweit er den Gewährleistungsanspruch erst im Prozeß bezeichnet. BGH, Urteil vom 18.1.1991 — V ZR 11/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.3.1985 verkauften die Kläger den Beklagten unter Ausschluß jeder Gewährleistung ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück, auf dem sie einen Handel mit gebrauchten Baustoffen betrieben hatten. Der Beklagte zu 1 sollte zu 3/4 und der Beklagte zu 2 zu 1/4 Miteigentümer werden. Von dem Kaufpreis in Höhe von 350.000 DM waren 50.000 DM nach Eintragung der Auflassungsvormerkung fällig, der Rest spätestens am 1.10.1985. Die Übergabe erfolgte am 21.3.1985. Mit notariellem Vertrag vom 30.5.1985 trat der Beklagte zu 2 seinen Erwerbsanspruch an den Beklagten zu 1 ab. Die Beklagten zahlten bei Fälligkeit nur die 50.000 DM. Weitere 100.000 DM zahlten sie erst am 20.3.1986. Mit einem an den Beklagten zu 1 gerichteten Schreiben vom 26.3.1985 verlangten die Kläger die Zahlung des Kaufpreisrestes unter Fristsetzung bis zum 12.4.1986. und Ablehnungsandrohung. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist forderten sie mit anwaltlichem Schreiben vom 15.4.1986 den Beklagten zu 1 auf, ihnen das Grundstück herauszugeben und es von Belastungen durch Grundpfandrechte freizumachen. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe des Grundstücks, von Urkunden und die Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung. Ferner stellen sie gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises u. a. einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Nutzungsentschädigung zur Verrechnung. Die Beklagten machen geltend, die Kläger hätten ihnen Mängel arglistig verschwiegen und fordern einredeweise Schadensersatz. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 zur Herausgabe des Grundstücks und beide Beklagte zur Herausgabe der in ihrer Hand befindlichen Urkunden sowie zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt, und zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 77.111,11 DM. Das Oberlandesgericht hat ein Grundurteil erlassen und insoweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: II. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 BGB seien gegeben. Etwaige Mängel des Grundstücks könnten nach Gefahrübergang nur nach Maßgabe der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts sei ausgeschlossen. Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß der Käufer nach Auflassung und Übergabe des Grundstücks wegen etwaiger Sachmängel die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB nicht mehr erheben kann ( RGZ 66, 332 , 333; BGHZ 10, 242 , 249; Staudinger/Otto, BGB 12.Aufl. §320 Rdnr.24; BGBRGRK/Bai/haus 12. Aufl. § 320 Rdnr. 19; Erman/Weitnauer, BGB 8.Aufl. vor §459 Rdnr. 17; Soergei/Wiedemann BGB 11.Aufl. § 320 Rdnr. 51; a. A. MünchKommlEmmerich 2.Aufl. § 320 Rdnr. 4). Der Käufer ist vielmehr auf die ihm durch die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften eingeräumten Rechte beschränkt. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß der Käufer die Zahlung des Kaufpreises nur und in dem Umfang verweigern darf, als er sich für einen der Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz entscheidet. Auch ohne Spezifizierung des Gewährleistungsanspruchs kann er den Kaufpreis vielmehr schon dann und insoweit einbehalten, als er überhaupt berechtigt ist, Wandelung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen (MünchKomm/H. P. Westermann 2. Aufl. § 465 Rdnr. 18;Soergel/Huber,BGB 11.Aufl. vor § 459 Rdnr. 191, 192; Erman/Weitnauer a. a. O. Rdnr. 18). Die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Mängeleinrede auf der Grundlage eines noch nicht näher konkretisierten Gewährleistungsanspruchs wird in § 478 BGB praktisch vorausgesetzt. Wenn allein die rechtzeitige Mängelanzeige den Käufer schon berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise „auch" nach Vollendung der Verjährung zu verweigern, dann eben auch, vorher. Der Käufer, der den Kaufpreisanspruch abwehren will, soll sich wegen des ihm zustehenden Wahlrechts nicht auf einen bestimmten Gewährleistungsanspruch festlegen müssen, solange der Verkäufer seine Forderung nicht einklagt und der Stand des Prozesses den Käufer nicht zwingt, sich zu entscheiden (vgl. MünchKomm/H.P. Westermann a.a.O.; Soerget/Huber a. a. 0.). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten bis zu dem Schreiben vom 15.4.1986, mit dem die Kläger die Rückgabe des Grundstücks verlangt haben, Mängelrechte nicht geltend gemacht haben. Es hält deswegen die Voraussetzungen des § 326 BGB für erfüllt. Auch dies trifft nicht zu. Voraussetzung für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs aus § 326 BGB ist, daß sich der Schuldner bei der Nachfristsetzung noch in Verzug befand. Daran fehlt es, wenn und soweit die Kläger Mängel des Grundstücks arglistig verschwiegen haben und den Beklagten deswegen ihrerseits ein Schadensersatzanspruch zusteht. Denn der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt (st. Rspr. BGHZ 34, 191 , 197; 48, 249, 250; 104, 6, 11). Eine solche, zur dauernden Leistungsverweigerung berechtigende Einrede stellt auch die Mängeleinrede nach § 478 BGB dar (BGH, Urt. v. 16.5.1984, VIII ZR 18/83, WM 1984, 1095 , 1097; Soergei/ Wiedemann, BGB 12. Aufl. § 284 Rdnr. 14). Ob allerdings schon das bloße Bestehen einer Einrede oder erst ihre Geltendmachung dem Gläubiger gegenüber den Verzug aus76 MittBayNot 1991 Heft 2 schließt, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen ( BGHZ 104, 6 , 12). Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn die Beklagten haben die Mängeleinrede sowohl vor als auch während des Prozesses ausdrücklich erhoben. Dies reicht aus, um einen Verzug von dem Zeitpunkt an und in dem Umfang zu verneinen, der den Schuldner zur Erhebung der Einrede berechtigte. Das hat der Bundesgerichtshof für die Verjährungseinrede ausdrücklich anerkannt ( BGHZ 104, 6 , 12). Für die Mängeleinrede kann nichts anderes gelten (vgl. Soergel/Wiedemann a. a. O. Rdnrn. 14, 15 m. w. N.), sofern Treu und Glauben nicht ausnahmsweise etwas anderes gebieten. Macht also der Käufer eines Grundstücks, nachdem er unter Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung erfolglos zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wurde, in dem Prozeß auf Rückgabe Mängel geltend, so hängt die Entscheidung, ob er sich mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befunden hat, von dem Ergebnis seiner auf die Mängeleinrede gestützten Verteidigung ab. Entscheidet er sich mit Erfolg für die Wandelung oder den großen Schadensersatz, so fehlt es für ein Vorgehen nach § 326 BGB an den gesetzlichen Voraussetzungen. Will und darf er mindern oder kleinen Schadensersatz verlangen, kommt es darauf an, ob hinsichtlich der verbleibenden Kaufpreisforderung ein Verzug noch wirksam begründet worden ist. 6. BGB §§ 1105, 1107; ZVG § 12 (Befriedigungsrangordnung in der Zwangsversteigerung) Zum dinglichen Inhalt einer Reallast kann eine Vereinbarung gemacht werden, wonach das Stammrecht in der Zwangsversteigerung abweichend von § 12 ZVG den' Vorrang vor einzelnen Leistungen hat. BayObLG, Beschluß vom 11.10.1990 — BReg. 2 Z 114/90 — mitgeteilt von Notar Tilmann Herboizheimer, Amberg und Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks; der Beteiligte zu 2 ist ihr Ehemann, der Beteiligte zu 3 ihr Sohn. Durch notariellen Vertrag vom 1.3.1990 übertrug die Beteiligte zu 1 das Grundstück auf den Beteiligten zu 3 und ließ es an ihn auf. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beteiligte zu 3, den Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Lebensdauer eine monatliche Vergütung in Höhe des Mietwerts des Anwesens zu zahlen. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung bestellte er zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 eine Reallast an dem Grundstück mit folgender Rangbestimmung für den Fall der Zwangsversteigerung und bewilligte ihre Eintragung im Grundbuch: Bei einer Zwangsversteigerung aus der Reallast haben die laufenden und rückständigen Leistungen aus der Reallast, sofern ihre Rangstelle für die Berechnung des geringsten Gebotes maßgeblich ist, Rang nach dem Stammrecht der Reallast, unter sich Rang nach gesetzlicher Vorschrift:` Den Eintragungsantrag der Beteiligten hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung beanstandet; es hält die Rangbestimmung nicht für eintragungsfähig und verlangt eine Abänderung der Eintragungsbewilligung. Die. Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. MittBayNot 1991 Heft 2 Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts, soweit diese nicht bereits vom Rechtspfleger aufgehoben worden ist. Das Landgericht hat ausgeführt: - - 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die Rangbestimmung für den Fall der Zwangsversteigerung kann als Inhalt des dinglichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden. a) Die Reallast ist eine Grundstücksbelastung dergestalt, daß wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen sind ( § 1105 Abs. 1 BGB ). Auf die einzelnen Leistungen finden nach § 1107 BGB die für Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Inhalt der Reallast als dingliches Recht ist durch die Vorschriften der §§ 1105,ff. BGB gekennzeichnet. Dieser Inhalt kann grundsätzlich nicht durch Vertrag abweichend oder auch nur ergänzend bestimmt werden, weil auf dem Gebiet des Sachenrechts die Gestaltungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen ist. Das Gesetz bestimmt nicht nur die Zahl der dinglichen Rechte abschließend, sondern schreibt auch ihren Inhalt zwingend vor. Gleichwohl sind abweichende Vereinbarungen über den Inhalt eines dinglichen Rechts nicht nur mit schuldrechtlicher, sondern auch mit dinglicher Wirkung nicht völlig ausgeschlossen. Sie sind möglich, soweit das Gesetz selbst eine Änderung vorsieht oder zuläßt oder wenn bei einer Änderung des Inhalts nicht gegen tragende und zwingende Grundprinzipien verstoßen wird, die das Recht prägen ( BayObLGZ 1988, 268 /269 [= DNotZ 1989, 569 = MittBayNot 1988, 234 ]; vgl. auch BayObLGZ 1990, 8 /10 [= MittBayNot 1990, 172 ]). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Reallast mit der von § 12 ZVG abweichenden Rangbestimmung zwischen wiederkehrenden Leistungen und Hauptanspruch in das Grundbuch eingetragen werden. aa) Nach § 12 Nrn. 2 und 3 ZVG haben in der Zwangsversteigerung die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen Rang vor dem Hauptanspruch. Wird bei einer Reallast die Zwangsversteigerung wegen ausstehender einzelner Leistungen betrieben, so fällt das Stammrecht grundsätzlich nicht in das geringste Gebot ( § 44 Abs. 1 ZVG ). Die Reallast erlischt damit gem. § 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO durch den Zuschlag; an ihre Stelle tritt gemäß § 92 Abs. 1, 2 ZVG ein Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös (siehe hierzu Haegele/Schöner/Stöber GBR 9. Aufl. Rdnr.1317). Dies kann für den Berechtigten der Reallast mit erheblichen Nachteilen verbunden sein (vgl. hierzu von Hertzberg MittRhNotK 1988, 55 /62; Ripfel DNotZ 1969, 84 /85 f.). Es ist daher versucht worden, dieses für die Reallast unangemessene Ergebnis (vgl. MünchKomm/Joost BGB 2. Aufl. § 1107 Rdnr. 18) zu vermeiden und zu erreichen, daß die Reallast in der Zwangsversteigerung wegen einzelner Leistungen bestehen bleibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren kann dies, weil die Vorschriften des Gesetzes über die Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen nicht zwingender Natur sind (Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. Anm. 2.1, Steiner/Storz ZVG 9. Aufl. Rdnr. 6, jeweils zu § 59), durch abweichende Vereinbarungen erreicht werden (vgl. § 91 Abs. 2 ZVG ). Hierzu ist aber die Zustimmung derjenigen Beteiligten erforderlich, deren Rechte beeinträchtigt werden Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.01.1991 Aktenzeichen: V ZR 11/90 Erschienen in: MittBayNot 1991, 76-77 Normen in Titel: BGB §§ 284, 320, 326, 478