II ZR 215/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Dezember 1990 II ZR 215/89 GmbHG § 8 Zahlung einer Bareinlage auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau auch die Existenz dieser Sicherheiten nichts an der Haftung der Bekl. aus ihrer Bürgschaft und damit an ihrem Recht, bei Inanspruchnahme aus derselben Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen. Ein Recht, bei vorübergehendem Zurückbleiben des Kreditsaldos hinter dem Wert der Gesamtheit der gestellten Sicherheiten teilweise Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung zu beanspruchen, ist in der Bürgschaftsurkunde entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht vorgesehen. Die Bürgschaftsbedingungen sehen (in Ziff. 2) eine Ermäßigung der Haftung des Bürgen innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode nur für den Fall vor, daß die Bürgschaftssumme zeitweilig infolge Zinsen, Kosten und Provisionen den Höchstbetrag von 200.000,— DM überschritten hatte. Das Recht der Sparkasse, die Bekl. ohne Rücksicht auf das Vorhandensein weiterer Sicherheiten so lange vollen Umfangs aus der von ihr übernommenen Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, wie der Kreditsaldo über dem Höchstbetrag der Bürgschaft lag, wurde dadurch (so ausdrücklich Ziff. 3 der Bürgschaftsbedingungen) nicht berührt. Bei der Würdigung des rechtlichen Charakters der von der Bekl. auf das erhöhte Kapital geleisteten Bareinzahlung hat auch die spätere weitere Zurückführung des Kredites durch die Verwertung des verpfändeten Wertpapierdepots der Mutter der Bekl. außer Betracht zu bleiben. Für die Bewertung, ob die Bekl. der GmbH im Zuge der Kapitalerhöhung eine Barzahlung oder lediglich eine Sachleistung in Form der Befreiung von einer (Eventual-)Verbindlichkeit zugeführt hat, können im gegebenen Zusammenhang allein die Verhältnisse bei Erbringung der Einlage, d. h. im Zeitpunkt der Gutschrift des Gegenwertes der Einlage auf dem Gesellschaftskonto, maßgebend sein. Eine spätere Abtragung des Kredites aus anderen Mitteln als denjenigen der erhöhten Einlage vermag diese rechtliche Würdigung regelmäßig nicht mehr zu beeinflussen. IV. An der vorstehenden rechtlichen Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn sich die GmbH — wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat — bei Durchführung der Kapitalerhöhung bereits in der Krise befand und die Bürgschaft der Bekl. deshalb verlorengegangenes Eigenkapital ersetzte. Dies könnte lediglich zur Folge haben, daß die Bekl., da die durch ihre Bürgschaft gesicherte Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse aus dem Gegenwert ihrer Einlageleistung, d. h. aus Gesellschaftsmitteln, getilgt wurde, der GmbH zur Erstattung eines Betrages in der Höhe verpflichtet wäre, in der sie durch die Rückzahlung der Gesellschaftsschuld zu Lasten des Gesellschaftsvermögens von ihrer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft freigeworden wäre. Eine solche Befreiung ist jedoch, wie oben unter III. dargelegt, durch die Rückführung des Kredites auf ca. 440.000,— DM nicht eingetreten, da die Bekl. der Sparkasse auch danach weiterhin in vollem Umfang aus ihrer Höchstbetragsbürgschaftverpflichtet blieb. Ob und ggf. in welchem Umfang die Bekl. durch spätere Zahlungen der Gemeinschuldnerin aus Gesellschaftsmitteln von ihrer kapitalersetzenden Bürgschaftsverbindlichkeit freigeworden ist und deshalb der Gesellschaft aus diesem Rechtsgrund verpflichtet wurde, und inwieweit sie dieser Verpflichtung inzwischen bereits genügt hat, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits, in dem lediglich die angeblich nicht geleistete Einlage der Bekl. aus der Kapitalerhöhung geltend gemacht wird, und bedarf deshalb vorliegend keiner Erörterung und Entscheidung. V. Danach war die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abzuweisen. 5. Gesellschaftsrecht/GmbHG — Zahlung einer Bareinlage auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 3.12.1990 —11 ZR 215/89) GmbHG § 8 Abs. 2 Auch eine von dem Gesellschafter unmittelbar auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlung seiner Einlage verstößt im allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten ( § 8 Abs. 2 GmbHG ), wenn die Gesellschaft infolgedessen, insbesondere wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo, keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (Ergänzung zu BGH WM 1990,1820 = MittRhNotK 1991, 115 ). Zum Sachverhalt: Der KI. ist der Konkursverwalter der Fliesen-L. GmbH (Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 1.3.1989 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Gemeinschuldnerin war im Dezember 1979 von der Bekl. zusammen mit ihrem Ehemann gegründet worden, die beide jeweils mit Alleinvertretungsmacht unter Befreiung vom Verbot des § 181 BGB auch zu Geschäftsführern bestellt wurden. Von dem Stammkapital der Gesellschaft übernahm die Bekl. einen Betrag von 20.000,— DM, ihr Ehemann von 80.000,— DM. Beide Geschäftsanteile waren jeweils zu1J4 in bar einzuzahlen. Sowohl die Eröffnungsbilanz zum 1.1.1980 als auch die Bilanz per 31.12.1986 weisen offene Stammeinlagen in Höhe von 75.000,— DM aus. Am 15.1.1987 ist auf dem mit ca. 325.000,— DM im Debet stehenden Geschäftsgirokonto der Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse K. ein in zwei Teilbeträgen eingegangener, von dem Ehemann der Bekl. eingezahlter Betrag von 270.000,— DM verbucht worden. Der Ehemann der Bekl. ist im Januar 1988 verstorben. Die Bekl. ist seine Alleinerbin. Nach einer Aufstellung der Stadtsparkasse K. vom 10. 2.1988 betrugen zu diesem Zeitpunkt die Kreditverpflichtungen der jetzigen Gemeinschuldnerin 495.556,62 DM zuzügl. eines Avalkredits in Höhe von 239.077,54 DM. Für alle Kredite hatten die Bekl. und ihr Ehemann persönlich die Mitverpflichtung übernommen. In dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der KI. gegen die Bekl. den Anspruch auf Zahlung der Stammeinlagen in Höhe von 100.000,— DM. Aus seinen Unterlagen sei nicht ersichtlich, daß die Gesellschafter die sofort in bar zu erbringende Zahlung von insgesamt 25.000,— DM geleistet hätten. Die im Januar 1987 von dem verstorbenen Ehemann der Bekl. geleisteten Zahlungen von 270.000,— DM seien nicht als auf die Stammeinlagen erbracht anzusehen. Da sie ohne eine entsprechende Zweckbestimmung geleistet worden seien, sei davon auszugehen, daß sie zurAuff üllung des im Debetstehenden Firmenkontos vorgenommen worden seien. Eine etwaige spätere Verrechnungsanweisung des verstorbenen Ehemannes der Bekl. sei rechtlich nicht wirksam. Die Klage hatte vor dem LG hinsichtlich der nicht sofort in bar zu zahlenden Stammeinlagen in Höhe von 75.000,— DM Erfolg. Das OLG hat die Bekl. auf ihre Berufung nur zur Zahlung ihrer eigenen restlichen Stammeinlage von 15.000,— DM verurteilt und die Klage hinsichtlich der auf die Stammeinlage ihres verstorbenen Ehemannes entfallenden weiteren 60.000,— DM abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der KI. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Bekl. durch die von ihm am 15.1.1987 geleisteten Zahlungen auf das Geschäftskonto der Gesellschaft seine Verpflichtung zur Leistung seiner noch offenen Stammeinlage von 60.000,— DM wirksam getilgt. Da der überwiesene Betrag von insgesamt 270.000,— DM sowohl zur Erfüllung seiner restlichen Einlageverbindlichkeit in der genannten Höhe als auch zum Ausgleich einer damals noch bestehenden Verpflichtung zur Rückzahlung eines von der Gesellschaft gewährten Darlehens in Höhe von 158.028,87 DM ausgereicht habe und weitere Schulden des Ehemanns gegenüber der Gesellschaft nicht vorhanden gewesen seien, sei, ohne daß es dazu einer besonderen der Leistung beigegebenen Zweckbestimmung bedurft habe, davon auszugehen, daß der Ehemann der Bekl. mit seiner Zahlung seine Verpflichtungen aus Stammeinlage und Darlehen habe erfüllen wollen und der etwaige noch verbleibende Überschuß als zusätzliche Kapitalzuführung an die überschuldete GmbH gedacht gewesen sei. Dieser Tilgungswirkung stehe auch nicht entgegen, daß die Zahlung auf ein im Debet stehendes Konto der Gesellschaft geleistet worden sei und die kontoführende Sparkasse den eingezahlten Betrag unmittelbar mit dem der Gesellschaft von ihr gewährten Kredit, der damit auf rund 78.000,— DM zurückgeführt worden sei, verrechnet habe. Dies hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht Stand. ll. Allerdings scheitert die schuldbefreiende Wirkung der von dem verstorbenen Ehemann der Bekl. geleisteten Einzahlung Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1991 117 nicht schon daran, daß diese auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft erfolgt ist und die Sparkasse die eingezahlten Mittel sofort mit dem Sollsaldo der GmbH verrechnet hat. Eine Leistung der Einlage auf das im Debet geführte laufende Geschäftskonto der Gesellschaft verstößt im allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten ( § 8 Abs. 2 GmbHG ), wenn die Gesellschaft infolgedessen, insbesondere wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo, keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer, B. Aufl., § 7 GmbHG , Rd.-Nrn. 34, 53; Scholz/Winter, 7. Aufl., § 7 GmbHG , Rd.-Nr. 35 i.V.m. Rd.-Nr. 30; Fischer/ Lutter/Hommelhoff, 12. Aufl., §7 GmbHG, Rd.-Nr.11; K. Schmidt, AG 1986, 106 , 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester, DB 1987, 1473 ff.; OLG Frankfurt ZIP 1984, 836 f.; möglicherweise zu weitgehend OLG Hamm GmbHR 1985, 326 f.; vgl. auch BGH WM 1990, 1820 = MittRhNotK 1991, 115 ). Davon kann im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichtausgegangenwerden. Zwar war der der Gemeinschuldnerin eingeräumte Kredit nach der ursprünglichen Vereinbarung bis zum 30.4.1987 befristet gewesen. Der KI. hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die konkret dafür sprechen könnten, daß die Sparkasse nicht bereit gewesen wäre, ihr bisheriges Kreditengagement ausdrücklich oder stillschweigend auch über diesen Termin hinaus fortzusetzen. Daß diese Bereitschaft tatsächlich bestand, zeigt der Umstand, daß das Konto der GmbH bei der Sparkasse auch über den genannten Termin hinaus im Soll geführt worden ist, ohne daß die Bank auf Rückführung des verbliebenen Saldos gedrängt hätte, der im Gegenteil in der Folge wieder von 78.000,— DM bis auf 112.200,— DM perl. 2.1988 angestiegen ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob diese Bereitschaft der Sparkasse, der GmbH nach der vorübergehenden Rückführung des Kreditsaldos eine erneute Inanspruchnahme von Kredit zu ermöglichen, auf ausdrücklicher Abmachung oder stillschweigender Gestattung beruhte. Entscheidend ist allein, daß es unter den gegebenen Umständen an jedem Anhaltspunkt fehlt, der zu der Annahme berechtigen könnte, die Einzahlung des von dem Ehemann der Bekl. geleisteten Betrages auf das im Debet stehende Konto der GmbH und die damitverbundene Verrechnung der eingezahlten Summe mit dem Sollsaldo dieses Kontos habe die Gesellschaft daran gehindert, über den zur Verfügung gestellten Betrag wenigstens bis zur Höhe des auf die Einlageschuld entfallenden Teils zu verfügen. Angesichts dessen muß es als unschädlich gelten, daß die GmbH später infolge des Niedergangs ihres Geschäftsbetriebes im Zuge der tödlichen Erkrankung des Ehemannes der Bekl. ihren offensichtlich fortbestehenden Kredit bei der Sparkasse nicht mehr bis zurvollen Höhe dervon dem Ehemann der Bekl. geschuldeten Einlageleistung ausgeschöpft hat. III. Auch aus allgemeinen Gesichtspunkten kann der Leistung des Ehemannes der Bekl. die Eignung zur Tilgung einer offenstehenden Einlageverbindlichkeit nicht von vornherein abgesprochen werden. Nach § 362 BGB ist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit grundsätzlich nur erforderlich, daß die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Erbringt der Schuldner mithin den geschuldeten Leistungserfolg, so tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müßten. Voraussetzung ist lediglich, daß die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dazu reicht es aus, daß die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbrachtworden sein könnte, und derSchuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (vgl. dazu auch MünchKomm/Heinrichs, 2. Aufl., § 362 BGB , Rd.Nrn. 6 ff.). Was für das Bestehen einer Verbindlichkeit gilt, muß sinngemäß auch dann gelten, wenn mehrere Verbindlichkeiten vorhanden sind. Werden diese mehreren Verbindlichkeiten durch die Leistung des Schuldners vollständig abgedeckt, so bedarf es auch hier keiner Tilgungsbestimmung. Die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Leistung für sämtliche offenen Verbindlichkeiten führtvielmehr ohne weiteres zu deren Erlöschen. Es ist nicht einzusehen, welchen Sinn in solchen Fällen die Forderung nach einer zusätzlichen Tilgungsbestimmung des Schuldners bei der Leistung haben sollte. Auch aus der Entscheidung BGHZ 51,157,160 f. ergibt sich nichts anderes. Die Forderung, wonach der Schuldner bei der Leistung zu bestimmen habe, welche Schuld durch sie getilgt werden solle (a.a.O. BGHZ51,160), wird dort nur im Hinblick darauf erhoben, daß bei Bestehen mehrerer Verbindlichkeiten nicht offen bleiben darf, auf welche oder gar auf wessen Schuld die Leistung angerechnetwerden soll (so deutlich BGHZ51,161). Diese Forderung verliert dagegen ihren Sinn, wenn die bewirkte Leistung sämtliche den Umständen nach vernünftigerweise in Betracht kommenden Verbindlichkeiten abdeckt, weil dann kein Rest mehr offen bleibt, auf den sich eine Tilgungsbestimmung beziehen kann. Im vorliegenden Fall schuldete der Ehemann der Bekl. der GmbH zum Zeitpunkt seiner Leistung 158.028,27 DM aus Darlehen und 60.000,— DM aus offener Einlageverpflichtung. Weitere Verbindlichkeiten des Ehemannes gegenüber der GmbH bestanden— läßt man den Gesichtspunkt möglicher eigenkapitalersetzender Mithaftung (vgl. dazu unter IV.) an dieser Stelle zunächst außer Betracht— nicht. Mit der Zahlung der 270.000,— DM waren diese beiden Verbindlichkeiten in vollem Umfang abgedeckt. Bei vernünftiger Betrachtung kann deshalb (mit der vorstehend gemachten Einschränkung einer möglichen abweichenden Beurteilung wegen Bestehens einer zusätzlichen Verpflichtung aus Eigenkapitalersatz) kein Zweifel bestehen, daß der Ehemann mit seiner Leistung gezahlt hat, was er der Gesellschaft schuldete. Die Annahme, der Ehemann habe der GmbH 270.000,— DM ohne Rechtsgrund zuführen und seine Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH daneben fortbestehen lassen wollen, liegt bei lebensnaher Betrachtung so fern, daß sie nicht das Erfordernis einer Tilgungsbestimmung zu begründen vermag. Einer solchen Bestimmung bedurfte es lediglich insoweit, als noch eine Erklärung (Leistungsbestimmung) des Ehemannes zu erwarten war, welchen Rechtsgrund er der Zahlung des überschießenden Betrages von rund 50.000,— DM zuweisen wollte. Für die Annahme, der Zweck der Zahlung sei in der Schwebe geblieben, weil der Ehemann hinsichtlich seiner gesamten Leistung die notwendige Bestimmung unterlassen habe, auf welche seiner Verbindlichkeiten die von ihm geleistete Zahlung in welcher Höhe angerechnet werden solle, ist mithin im vorliegenden Fall kein Raum. Eine andere rechtliche Beurteilung hätte nur dann angebracht sein können, wenn der Ehemann der Bekl. (anstatt seine Schulden gegenüber der GmbH zu tilgen) ausdrücklich bestimmt hätte, die von ihm geleistete Zahlung solle in ihrem gesamten Umfang als ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen gelten. In diesem Fall wäre die Bestimmung einer späteren (teilweisen) Umbuchung auf Einlage in der Sache eine Aufrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Ehemannes gegen seine Einlageverbindlichkeit, die im Hinblick auf den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung auf Bedenken stoßen könnte. Für das Vorliegen einer solchen Absicht des Ehemannes der Bekl. sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. IV. Das Rechtsmittel muß jedoch Erfolg haben, weil das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob sich nicht im vorliegenden Fall eine andere rechtliche Beurteilung aus dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistungen ergibt und die Klage aus diesem Grunde hätte abgewiesen werden müssen. Es istzwischen den Parteien zu keinem Zeitpunktstreitig gewesen, daß die Bekl. und ihr Ehemann die volle persönliche Mithaftung für sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH bei der Stadtsparkasse K. übernommen hatten. Darüber hinaus hat die Bekl. niemals in Abrede gestellt, daß die GmbH sowohl am 31.12.1985 als auch am 31.12.1986 erheblich überschuldet war. Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1991 ZPO liegen sollte, liegt es im vorliegenden Falle nahe anzunehmen, daß die GmbH in der kritischen Zeit überschuldet oder kreditunwürdig war. Schon im Jahre 1985 hatte die GmbH ausweislich der vorgelegten Bilanzen und des Berichts desvorläufigen Vergleichsverwalters vom 1.2.1988 einen Verlust von 148.632,42 DM erlitten. Zusammen mit einem Verlustvortrag aus dem Vorjahrvon 41.513,55 DM betrug der Bilanzverlust mithin am 31.12.1985190.145,97 DM, der sich bis zum Jahresende 1986 um weitere 12.758,37 DM auf 202.904,34 DM erhöhte. Ihm stand lediglich ein Stammkapital von nominell 100.000,— DM gegenüber. Dies ist ein schwerwiegendes Indiz, daß die Gesellschaft bei der kurze Zeitspäter, am 15.1.1987, erfolgten Einzahlung überschuldet oder doch kreditunwürdig war. Sollte das Berufungsgericht bei der danach erforderlichen erneuten Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß von einer Überschuldung der Gesellschaft auszugehen ist, so käme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft noch über eigene Sicherheiten verfügte, die sie der Stadtsparkasse hätte zur Verfügung stellen können, und inwieweit dies die Annahme einer Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ausschließen könnte. Wie der Senat verschiedentlich nicht nur für die gesetzliche Regelung der §§ 32aff. GmbHG (BGH WM 1985, 115 ; WM 1989, 60 , 62), sondern auch und gerade für die auf eine entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG gegründete Rspr. zum Eigenkapitalersatz ( BGHZ 76, 326 , 329 = DNotZ 1980, 639 ; BGHZ 81, 252 , 255) ausgesprochen hat, hat eine der GmbH im Zustande der Überschuldung gewährte oder belassene Gesellschafterhilfe (unter Einschluß einer von dem Gesellschafter übernommenen Mithaftung oder einer von ihm gestellten Sicherheit für einen der Gesellschaft gewährten Fremdkredit) die Funktion haftenden Eigenkapitals, das ihrso lange zu belassen ist, wie es nach den fortgeschriebenen Buchwerten der jeweils letzten Jahresbilanz verlorenes Stammkapital oder eine über diesen Verlust hinausgehende Überschuldung abdeckt (vgl. BGH WM 1989, 16 = DNotZ 1990, 120 ; BGH WM 1990, 233 f. m.N. auch aus dem Schrifttum). Auf eine daneben bestehende Kreditunwürdigkeit käme es in diesem Falle nicht an. Des weiteren hat die Bekl. lediglich geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann und sie selbst hätten von einer Überschuldung seinerzeit nichts gewußt, da beide Bilanzen erst im Jahre 1987 von dem Steuerberater der Gesellschaft erstellt worden seien. Dieser Vortrag wäre jedoch nicht geeignet, die Voraussetzungen, unter denen die Umqualifizierung von Gesellschaftersicherheiten in Eigenkapitalersatz eintreten kann, auszuschließen. Nach der Rspr. des Senats ist es für die Umqualifizierung einer Gesellschafterhilfe in haftendes Eigenkapital nicht erforderlich, daß die Gesellschafter die inzwischen eingetretene Überschuldung oder Kreditunwürdigkeit ihrer Gesellschaft positiv gekannt haben. Es genügt jedenfalls, daß ihnen diese Umstände und der daraus nunmehr folgende Eigenkapitalcharakter ihrer Gesellschafterhilfe bekannt sein konnten und mußten, was im Normalfall ohne weiteres vorauszusetzen ist (vgl. BGHZ75, 334,339 = DNotZ 1980, 373 ). Die Bekl. hat keine Umstände geltend gemacht, die dazu geeignet sein könnten, das Vorliegen dieser Voraussetzung im gegebenen Fall auszuschließen. Die Tatsache, daß die Bilanzen für die Jahre 1985 und 1986 förmlich erst im Frühjahr 1987 aufgestelltworden sind, reicht dazu allein nicht aus. Sollte die Gesellschaft schon seit Jahren mit Verlusten in der oben angenommenen Größenordnung gearbeitet haben und infolgedessen überschuldet gewesen sein, so konnte dies dem verstorbenen Ehemann der Bekl. und der Bekl. selber bei gebührender Aufmerksamkeit für den Geschäftsgang des Gesellschaftsunternehmens auch dann nicht entgehen, wenn die förmlichen Bilanzen für die genannten Jahre im Januar 1987 noch nicht vorlagen. Sollte die von der Bekl. und ihrem Ehemann übernommene Mithaftung für alle Kreditverbindlichkeiten der GmbH jedenfalls im Januar 1987 verlorengegangenes Stammkapital der Gesellschaft ersetzt haben, so waren, da die Gesellschafter die schon geraume Zeit vorher eingetretene Überschuldung der GmbH nicht zum Anlaß genommen hatten, die Gesellschaft zu Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1991 liquidieren oder von ihr Befreiung von ihrer Mithaftung zu verlangen, die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Hilfeleistung des Gesellschafters für seine notleidend gewordene GmbH nach der Senatsrspr. als Eigenkapitalersatz gilt, ohne daß zusätzlich der Frage nachgegangen werden müßte, ob die übernommene Mithaftung schon von vornherein, d. h. bereits vom Zeitpunkt ihrer Übernahme an, wie die Revision annimmt und wofür im vorliegenden Fall einiges spricht, als Krisenfinanzierung gedacht war (vgl. dazu BGHZ 81, 252 , 256; BGH WM 1986,1554). Erbringt der Gesellschafter in dieser Lage eine Leistung an die Gesellschaft, die zur Rückführung des Kredites der Gesellschaft dienen soll, für den er selbst eine eigenkapitalersetzende Mithaftung übernommen hat, so ist im Regelfall davon auszugehen, daß er nicht seine rückständige Einlagenverbindlichkeit, sondern seine daneben bestehende Verpflichtung erfüllt, die Gesellschaftsverbindlichkeit abzulösen, die er durch seine nunmehr als Eigenkapitalersatz geltende Mithaftung gesichert hat. Dies folgt daraus, daß er nach der Rspr. des Senats zu §§ 30,31 GmbHG der Gesellschaft zur Erstattung eines entsprechenden Betrages verpflichtet wäre, wenn diese den so gesicherten Kredit selbst zurückgezahlt hätte, bevor ihr Stammkapital wieder durch Eigenmittel gedeckt war (BGHZ 81, 252). Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Gesellschafter erst eine Leistung an die Gesellschaft erbringt und diese sodann daraus die gesellschafterbesicherte Verbindlichkeit ablöst oder ob er sogleich unmittelbar mit Zustirpmung der Gesellschaft auf die Kreditverbindlichkeit zahlt. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn der Gesellschafter bei der Leistung nicht ausdrücklich eine anderweitige Zweckbestimmung getroffen hat. Das Ergebnis wäre im vorliegenden Fall aber auch dann kein anderes, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen wäre, daß der Ehemann der Bekl. bei der am 19.1.1987 erfolgten Zahlung zumindest eine konkludente Bestimmung getroffen hat, wonach ein Teilbetrag seiner Leistung als Erfüllung seiner rückständigen Einlage gelten solle. Es liegt zwar, ohne daß dies im gegebenen Zusammenhang entschieden zu werden braucht, nahe anzunehmen, daß er bei einem solchen Vorgehen als Folge der seiner Leistung beigegebenen Tilgungsbestimmung seine (ursprüngliche) Stammeinlageverpflichtung zum Erlöschen gebracht hätte. In diesem Falle wäre aber die Rückführung der Kreditschuld im Ergebnis aus Mitteln der Gesellschaft erfolgt. Infolgedessen wäre nunmehr zwar die Einlageschuld des Ehemannes der Bekl. erfüllt. Statt dessen wäre jedoch seine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft aus eigenkapitalersetzender Mithaftung entsprechend §§ 30, 31 GmbHG nach wie vor offen. Hätte also der Ehemann der Bekl. bei seiner am 15.1.1987 geleisteten Zahlung infolge einer ihr beigegebenen (mindestens konkludenten) Zweckbestimmung seine ursprüngliche Einlageschuld getilgt, so könnte, da die Bekl. als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Mannes für dessen Verbindlichkeiten einzustehen hat, die Abweisung der Klage aus diesem Grunde keinen Bestand haben. 6. Gesellschaftsrecht/GmbH — Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von § 181 BGB bei Vereinigung aller Anteile in dessen Hand (BGH Beschluß vom 8.4.1991 — II ZR 3/91 — mitgeteilt von Notar Wolfgang Welskop, Duisburg-Rheinhausen) BGB§181 Die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB bleibt auch dann bestehen, wenn aus einer Mehrpersonengesellschaft später eine Einmann-GmbH wird und der Geschäftsführer der alleinige Gesellschafter der Gesellschaft ist. Eine Satzungsbestimmung diesen Inhalts kann deshalb auch nicht in das Handelsregister ein119 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.12.1990 Aktenzeichen: II ZR 215/89 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 117-119 Normen in Titel: GmbHG § 8