II ZR 98/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Juni 1996 II ZR 98/95 GmbHG §§ 55, 56 Voreinzahlung auf Kapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 518# letzte Aktualisierung: 28. November 1996 GmbHG §55; KO §§6,117 Kein Anspruch des Konkursverwalters auf erneute Einlageerbringung bei wertmäßigem Bestand zwischen Antrag und Eintragung der Kapitalerhöhung BGH Urt. v. 21. 6.1996 - II ZR 98/9s (OLG Oldenburg) Leitsätze der Redaktion: .. Die Voreinzahlung auf künftige Einlagepflichten ist nur im Falle der Sanierung der Gesellschaft als Bareinzahlung anzusehen (im Anschluß an BGHZ 1 1 8, 83 = ZIP 1992, 995 und BGH ZIP 1995, 28 = EWiR 1995, 107 v. Gerkan)). 2. Der Konkursverwalter kann von einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin die (nochmalige) Erbringung seiner Einlage nicht verlangen, wenn der Einlagebetrag bereits (vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß) eingezahlt worden ist und jedenfalls zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und ihrer Durchführung wertmäßig zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. Tatbestand: Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der T. Heimtextilien Vertriebs-GmbH, nimmt den Beklagten, Herrn K H. Sch., auf Einzahlung eines Einlagebetrages von 172 000 DM in Anspruch. Damit hat es folgende Bewandtnis: Der Beklagte, seine Ehefrau und Herr D. waren Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Sie beschlossen am 12. Februar 1992, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Von dem Erhöhungskapital übernahmen der Beklagte und seine Ehefrau je 127 500 DM und Herr D. 4s 000 DM. Herr D. trat seinen Geschäftsanteil am 1. Juli 1993 an den Beklagten ab. Die Kapitalerhöhung wurde nach Anmeldung am 8. April 1992 am 16. April 1992 in das Handelsregister eingetragen. Am 4. Februar 1992 zahlte die Sch. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH einen Scheck über 300 000 DM mit dem Vermerk: "Kapitalerhöhung: K H. Sch. 85% = 255 000 DM, D. 150/o = 4s 000 DM« auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der Nationalbank AG in und nach Verbuchung des Schecks ein Guthaben von 233 2s6,74 DM aufwies. Von diesem Konto,. auf dem der Gemeinschuldnerin ein bis zum 31. März 1992 befristeter Überziehungskredit eingeräumt war, zog die Gemeinschuldnerin per Scheck einen Betrag von 250 000 DM ab, der am 10. Februar 1992 ihrem bei der Deutschen Genossenschaftsbank O. geführten Konto gutgeschrieben wurde dessen Debetsaldo sich dadurch von 402310,70 DM auf 152310,00 DM verringerte. Diese Bank hatte der Gemeinschuldnerin zusammen mit drei anderen Gesellschaften einen unbefristeten Rahmenkredit von über 5 Mio. DM gewährt, über den eine Gesellschaft, mehrere von ihnen oder alle verfugen konnten, der für die Gemeinschuldnerin über das genannte Konto abgewickelt wurde und der am 12. Februar 1992 mit 3 773 780 DM und am 16. April 1992 mit 3 467 892 DM ausgeschöpft war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der Sch. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH getätigte Einzahlung als Voreinzahlung auf die Einlageforderung aus der am 12. Februar 1992 beschlossenen Kapitalerhöhung angesehen werden kann, mit der Begründung verneint, die Gesellschaft habe sich nicht in einer krisenhaften Situation bekunden. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die Anerkennung von Voreinzahlungen auf künftige Einlagepflichten als Bareinzahlungen nur im Falle der Sanierung einer Gesellschaft in Betracht kommt (BGHZ 1 18, 83, 86 ff = ZIP 1992, 995 sowie BGH, Urt. v. 7. 1 1. 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28 = EWiR 1995, 107 (v. Gerkan)). II. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Prüfung der Frage unterlassen hat, ob der Beklagte nicht deswegen seine Einlageverpflichtung erfüllt hat, weil der Einlagebetrag in dem Zeitraum zwischen dem Antrag auf Ein tragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und ihrer Durchführung (8. April bis 16. April 1992) noch zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gestanden hat ( BGHZ 51, 157 , 159; Senatsurt. v. 7.11.1966 - II ZR 136/64, LM GmbHG §57 Nr. 1) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. 1. Allerdings ist mit dem Einzahlungsbetrag in Höhe von 66 743,26 DM ein Debetsaldo der Gemeinschuldnerin auf einem bei der Nationalbank in E. geführten Konto beseitigt worden. Sodann ist dieses Konto, das anschließend ein Gutha ben von 233 256,74 DM aufwies, mit 250 000,- DM belastet und der entsprechende Betrag auf ein bei der Deutschen Ge nossenschaftsbank in O. geführtes Konto der Gemeinschuld nerin eingezahlt worden, dessen Debetsaldo von 402 310,70 DM um den Einzahlungsbetrag auf 152 310,70 DM verringert worden ist. Danach stand der Einzahlungsbetrag der Gemeinschuldnerin in dem zugrunde gelegten Zeitpunkt nicht mehr unversehrt zur Verfügung. 2. Als entscheidend ist aber nicht der Umstand anzusehen, daß der Einzahlungsbetrag der Gemeinschuldnerin noch unversehrt als Bargeld oder auf einem Bankkonto zur Verfügung stand, sondern die Tatsache, daß der Gesellschaft ein dem Betrag von 50 000 DM entsprechender, im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregi ster noch vorhandener Wert zugeflossen ist (vgl. BGHZ 119, 177 , 187 f = ZIP 1992, 1387 ) und ihr im übrigen eine dem Betrag von 250 000 DM entsprechende Liquiditätsmasse zur Ver fügung stand, die der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin für die Gesellschaft in Anspruch nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Senates ist letzteres dann anzunehmen, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zurückgeführt wird, der die Linie eines der Gesellschaft eingeräumten Rahmenkredites nicht überschreitet (vgl. Senatsurt. v. 24. 9.1990 II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400 , 1401, dazu EWiR 1990, 1207 (Creelins); Senatsurt. v. 3.12.1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 = EWiR 1991, 377 (Roth); femer Priester, DB 1987, 1473 , 1474; Karsten Schmidt, AG 1986, 106 , 110). a) Soweit die Gemeinschuldnerin mit dem Einlagebetrag den Negativsaldo, den ihr bei der Nationalbank geführtes Konto auswies, um 50 000 DM zurückgeführt hat, ist ihr ein dem Til gungsbetrag entsprechender Wert zugeflossen. Der Einlagebe trag hat daher im Zeitpunkt des Eintragungsantrages in dieser Höhe wertmäßig zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden (vgl. BGHZ 119, 177 , 187 f =ZlP 1992, 1387). b) Auf dem Kreditkonto, das die nachmalige Gemeinschuldnerin bei der Deutschen Genossenschaftsbank in O. unterhielt, stand ihr noch Liquiditätsmasse zur Verfügung. Der Ge meinschuldnerin war von dieser Bank durch Vereinbarung vom 20./23. September 1991 das Recht eingeräumt worden, allein oder gemeinsam mit bis zu drei anderen Gesellschaften einen Kreditrahmen bis zu 5 Mio. DM auszuschöpfen. Am Tage der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung (12. Februar 1992) war der Kreditrahmen in Höhe von 1 226220 DM und am Tage der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister in Höhe von 1 332 108 DM nicht in An spruch genommen worden. Da die Gemeinschuldnerin rechtlich und tatsächlich in der Lage war, den Kreditrahmen in dieser Höhe auszuschöpfen, standen ihr auch nach Rückführung des Kreditkontos, das sie bei der Deutsche Genossenschaftsbank in O. unterhielt, auf jeden Fall noch Mittel in Höhe des Einzahlungsbetrages von 250 000 DM zur freien Verfügung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Klaus Niemeyer, Osnabrück Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.06.1996 Aktenzeichen: II ZR 98/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 215-216 MittBayNot 1996, 445-446 MittRhNotK 1996, 415-416 Normen in Titel: GmbHG §§ 55, 56